Volksentscheid
Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der Stimmbürger in einer Abstimmung (lat. Plebiszit, Abstimmung durch eine Volksbefragung) endgültig über eine Verfassungsänderung oder einen Gesetzesentwurf.
In Deutschland ist der Volksentscheid auf Bundesebene z.Zt. nicht vorgesehen und auf Landesebene nicht in allen Bundesländern. Im kommunalen Bereich sind direkte Bürgerentscheide regelmäßig zulässig. Hintergrund hierfür ist Artikel 20 der deutschen Verfassungj; dieser ermöglicht Volksabstimmungen auf Landes- und Bundesebene und stellt Abstimmungen durch das Volk grundsätzlich auf die gleiche Stufe wie Wahlen. Die deutschen Parteien haben sich auf Bundesebene jedoch bislang nicht auf die Durchführung von Volksentscheiden einigen können.
In den meisten europäischen Ländern werden Volksentscheide mit(Volksinitiative und) Volksbegehren eingeleitet. Die zur Durchführung notwendigen Mindestbeteiligungen (sogenannte Quoren) sind recht unterschiedlich geregelt, i.d.R. restriktiv, um den Missbrauch von Volksabstimmungen z.B. für Kampagnenpolitik zu verhindern. Prinzipiell möglich, wenngleich in den meisten Verfassungen nicht vorgesehen, wäre es auch, dass Parlamente dem Staatsvolk Einzelfragen zur Abstimmung geben (parlamentarisches Quorum).
In den Vereinigten Staaten spielen Volksentscheide in einzelnen Bundesstaaten, z.B. Kalifornien, eine große Rolle, leiden hierbei jedoch unter sehr geringer Beteiligung des Staatsvolkes an den Abstimmungen.
Die Schweiz, als eine in stärkeren Maßedirekte Demokratie mit repräsentativen und plebiszitären Merkmalen, verfügt über eine ausgesprochene Kultur von Volksentscheiden:
- Volksinitiative: Eine Anzahl Bürger verlangt mit ihrer Unterschrift eine Änderung der Verfassung oder eines Gesetzes, über die obligatorisch abgestimmt werden muss.
- Referendum: Eine obligatorische oder fakultative Volksabstimmung über ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz oder eine Verfassungsänderung.
- Petition: Eine Petition stellt einen Wunsch oder eine Anregung an die Behörden dar. Die Behörden sind lediglich dazu verpflichtet, die Begehren zur Kenntnis zu nehmen, sie sind jedoch weder verpflichtet die Petition zu behandeln noch dazu Stellung zu nehmen (was aber Praxis ist).
Siehe auch: Politisches System der Schweiz.