Diskussion:Jurist
Akademische Grade und Titel
Die Bezeichnung Jurist (Univ.) gibt es m.E. nicht. Es handelt sich hierbei wohl eher um eien Falschinformation. Kennt jemand diesen "Grad"?
---
Ein weitere Fehlinformation ist, dass cand. iur. ein geprüfter Rechtskandidat ist. Diese Bezeichnung wird für Jurastudenten verwendet, die sich für die erste juristische Staatsprüfung angemeldet haben. Diesen Abschnitt habe ich überarbeitet.--Chz 12:57, 9. Aug 2006 (CEST)
- cand.iur. ist überhaupt kein geschützter oder sonstiger Titel. Er wird lediglich von Jurastudenten verwendet, die von ihrer eigenen Bedeutung und Wichtigkeit tief beeindruckt sind.--PH2005 22:41, 11. Aug 2006 (CEST)
---
Im Text stand "Üblicherweise wird der Bachelor bereits während des Jurastudiums, im Regelfall nach bestandener Zwischenprüfung, verliehen.". Dies ist ebenfalls eine Falschinformation, die ich geändert habe. Soweit ich informiert bin besteht diese "Üblichkeit" ausschließlich an der Hamburger Bucerius School of Laws.--Chz 13:02, 9. Aug 2006 (CEST)
Hallo,
es gibt meines Wissens für Juristen mit bestandenem ersten Staatsexamen die Bezeichnungen "geprüfter Rechtskandidat", die keine universitäre Verleihung voraussetzt (cand.iur. ist praktisch nur der Rechtskandidat) und die akademischen Grade "Diplom-Jurist", "Diplom-Jurist (univ.)" (Bayern) und "Magister Iuris" (Uni Konstanz), die von den Unis verliehen werden.
Gruß, Thali1 10.08.06, 13:00
- Das mag richtig sein. Aber dann ist es in dem ursprünglichen Zusammenhang, wie es sich in dem Artikel darstellt, trotzdem falsch, da bei einem cand. iur. von einem "geprüften Rechtskandidaten" gesprochen wird. Wenn Du Dir betreffend des Vorhandenseins "geprüfter Rechtskandidat" sicher bist, dann ergänze doch bitte den Abschnitt. Mir ist er nicht geläufig. Grüße --Chz 14:07, 10. Aug 2006 (CEST)
Juristenausbildung
Hier ist auch etwas eindeutig falsch. Es wird folgende Behauptung aufgestellt:
"Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor", abgekürzt Ass. oder Ass. jur., zu führen. Diese Befähigung ist nicht nur notwendige Voraussetzung für den Beruf als Richter (in verschiedenen Gerichtszweigen), Staatsanwalt oder höherer Verwaltungsbeamter, sondern auch für die Tätigkeit als Rechtsanwalt und / oder Notar."
Demnach können nur Assessoren Zugang zum (allgemeinen) höheren Verwaltungsdienst erlangen. Jedoch können auch Juristen, die nicht Assessor sind, und eine LL.M. Graduierung erlangt haben, in den höheren Verwaltungsdienst.
Im Übrigen ist gesetzlich nur die Aussage getroffen, dass man mit Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung die Befähigung zum Richteramt hat.
Ich habe diesen Abschnitt der objektiven Situation angepasst.
--Chz 16:45, 8. Aug 2006 (CEST)
"Juristendeutsch"
Im Artikel steht "Manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforstet werden.". Das halte ich insgesamt für eine Falschaussage. Gesetzestexte müssen subsumtionsfähig bleiben und sind selbstverständlich allgemeinverständlich formuliert. Sollte hierzu kein Beleg bzw. stichhaltige Argumentation erfolgen gehe ich davon aus, dass es sich um eine Falschinformation handelt und werde den Passus entfernen.
--Chz 14:05, 8. Aug 2006 (CEST)
- Das Gesetze allgemeinverständlich formuliert seien, wird sicherlich auf den Widerspruch breiter Bevölkerungskreise stoßen. Aber in diesem Satz geht es um die Frage, ob eine Überprüfung von Gesetzen auf Verständlichkeit erfolgt. Dies ist zumindest manchmal der Fall. Hier ein Beispiel aus der Schweiz:[1]Karsten11 18:05, 8. Aug 2006 (CEST)
- Es dürfte doch aber klar sein, dass Gesetze von der Legislative verabschiedet werden. Selbst unter der Vorraussetzung, dass entsprechende Kommissionen von Juristen besetzt sind, die Rechtsnormen in angemessener juristischer Sprache formulieren, empfinde ich es nicht als objektiv - im Sinne einer lexikographischen Darstellung - allgemeingültig die Behauptung aufzustellen, dass "manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem sie Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforsten". Im Übrigen fehlt hier ein Quellennachweis bzw. ein Nachweis, dass dies tatsächlich den Tatsachen entspricht (zumindest für Deutschland).--Chz 12:49, 9. Aug 2006 (CEST)
Altruistische Rechtsberatung ist nicht verboten!
Dies ist bzw. war eine Falschinformation, die ich erstmal entferne. Gemäß eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.02.2006 (2 BvR 951/04, auch NJW 2006, 1502) fällt nämlich die altruistische Rechtsberatung unter den Schutzbereich des Art. 2 I GG. Im Übrigen verweist der Senat auf eine vorangegangene Entscheidung des BVerfG vom 29.07.2004 in NJW 2004, 2662. Vom Leitsatz her lässt sich folgendes feststellen:
"Nach den Grundsätzen der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 29. 7. 2004 (BVerfGK 3, 348 = NJW 2004, 2662) kann Art. 1 § 1 RBerG auf eine vorheriger Trefferaltruistischenächster Treffer vorheriger TrefferRechtsberatungnächster Treffer keine Anwendung finden, wenn bei der Auslegung des Begriffs der „Geschäftsmäßigkeit“ die Grundrechtsposition aus Art. 2 I GG hinreichende Beachtung findet. Ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG kann damit auch nicht als Begründung zur Versagung einer Genehmigung nach § 138 II StPO herangezogen werden."
wie im Artikel NJW 2006, 1502 abgedruckt.
--Chz 14:00, 8. Aug 2006 (CEST)
Die Behauptung, dass der Anwaltszwang vor Gerichten vor allem dazu dient, Anwälten Einkommen zu verschaffen, ist sehr populistisch und auch falsch. Der Anwaltszwang dient dem effizienten und ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens. Juristische Laien sind mit dem Führen von Prozessen in der Regel überfordert. In Zivilprozessen vor den Amtsgerichten, wo kein Anwaltszwang herrscht, ist das zu erleben. Laien kennen das Recht nicht. Sie wissen überdies nicht, welche Tatsachen in welcher Form vorgetragen werden müssen, damit das Gericht zu einer sachgerechten Entscheidung kommt.
Ich habe deshalb diese populistische und falsche Passage entfernt.
--ThR
- Dem trete ich bei. Diese Passage ist mir unter den vielen populistischen und falschen in dem ursprünglichen Text leider nicht ins Auge gefallen. --Chz 23:52, 26. Aug 2006 (CEST)
Rechtspfleger und Fachhochschulabsolventen als "Juristen"?
Anstatt immer wieder unkommentierte Änderungen im Text vorzunehmen, sollte einmal diskutiert werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen
- Rechtspfleger (Beamte des gehobenen Dienstes, die eine Verwaltungs-Fachhochschule besucht haben) und
- Fachhochschulabsolventen (mit dem Grad "Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)" usw.)
als "Juristen" zu bezeichnen sind oder wie sie von Volljuristen (erfolgreiche Absolventen des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens) zu unterscheiden sind.
Daß eine Unterscheidung stattfinden muß und diese verschiedenen Absolventen nicht gleichgesetzt werden können, kann m.E. nicht bestritten werden, allein schon weil die akademischen Grade nicht die gleichen Berufswege eröffnen - der Fachhochschulabsolvent kann eben nicht Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Universitäts-/Fachhochschulprofessor des Rechts werden.
Auch der Begriff des Rechtswissenschaftlers dürfte klarer sein als der des Juristen - als jener kann sich nur bezeichnen, wer Rechtswissenschaft studiert hat (wenngleich nicht jeder von diesen sich selbst guten Gewissens als Rechtswissenschaftler wird bezeichnen wollen), also das Recht nicht vor allem unter praktischen Gesichtspunkten gelernt hat.
Ich bin der Meinung, auch als "Juristen" sollte man nur denjenigen bezeichnen, der das Universitäts-Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat. Hinzufügen sollte man, daß zunehmend auch Fachhochschulabsolventen so bezeichnet werden und diese Bezeichnung für sich in Anspruch nehmen. - Es ist nämlich eine Selbstverständlichkeit, daß weder hauptberufliche Beschäftigung mit dem Recht noch die (sei es auch in Teilbereichen sehr gute) Kenntnis des Rechts ausreichen, um Jurist genannt zu werden. Diese beiden Kriterien treffen nämlich auf sehr viele zu: Z.B. befassen sich viele Beamte, auch sog. "Verwaltungswirte" intensiv mit dem Verwaltungsrecht; Finanzbeamte, auch des mittleren Dienstes, kennen das Steuerrecht oft besser als der Durchschnittsjurist; ein guter Kaufmann lernt in Studium oder Ausbildung das bürgerliche und Handelsrecht kennen und benötigt diese Kenntnis in der Praxis. - Kurzum: Was den Juristen zum Juristen macht, ist m.E. die Art und Weise, wie er am Recht ausgebildet wird und sich ausbildet. Dazu gehören: Keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete, sondern Kennenlernen des Ganzen des Rechts (vom Völkerrecht über das Strafrecht zum Bürgerlichen Recht bis zum Prozeß- und Kostenrecht), Studium des Rechts ohne direkte Ausrichtung an der konkreten praktischen Anwendung, Lernen am Recht bei echten Rechtswissenschaftlern, die selbst durch Publikationstätigkeit aktiv an der Rechtsentwicklung teilhaben (trifft auf Fachhochschulprofessoren in der Regel nicht zu). --CatoCensorius 12:56, 12. Aug 2005 (CEST)
1. Die akademischen Grade eröffnen teilweise dieselben Berufswege. Ein Rpfl kann mit einer Zusatzausbildung durchaus Amtsanwalt werden.
2. Die Rpfl-Ausbildung ist nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt. Der Umfang ist - auch trotz teils aus Zeitgründen zwingender Beschränkung auf das Wesentliche - einem Jura-Studium nicht völlig unähnlich.
-- 84.160.54.137 02:26, 1. Okt 2005 (CEST)
Erst einmal ist der Artikel dahingehend falsch formuliert, dass Absolventen einer Fachhochschule nicht als Akademiker zu bezeichnen sind. Ein Akademiker ist eine Person mit abegschlossener Hochschulausbildung. Die Fachhochschule gilt gemeinhein als Hochschule. Des Weiteren ist es wohl falsch, dass beispielsweise Fachhochschulabsolventen eines juristischen Studiengangs generell von juristischen Berufen ausgeschlossen sind. Denn zum einen ist der Rechtspfleger, Amtsanwalt ... ein juristischer Beruf, der durch ein spezielles Fachhochschulstudium erworben werden kann und zum anderen bestehen in der "Wirtschaft" vielfältige Berufsbilder, die eindeutig juristisch sind, denn die Rechtsberatung für einen Arbeitgeber ist nicht verboten. Dieser Abschnitt müsste überarbeitet werden. Wenn hierzu keine entgegenstehenden Meinungen auftreten sollten, werde ich diesen Abschnitt entsprechend anpassen.
--Chz 14:11, 8. Aug 2006 (CEST)
- Ich habe den entsprechenden Abschnitt, in dem Fachhochschulabsolventen der Rechtswissenschaften als Nichtakademiker bezeichnet werden ersatzlos gestrichen.--Chz 12:50, 9. Aug 2006 (CEST)
Meiner Meinung nach sollte man sich bei der Definition des Begriffs des Juristen schon an die Hinweise des Gesetzgebers halten. So gibt es in den Ländern Juristenausbildungsgesetze/-ordnungen, die für den Abschluss der Ausbildung zum "Juristen" aus dem jeweiligen Gesetzestitel die Ablegung von zwei Prüfungen vorsieht. Rechtspfleger werden in diesen Juristenausbildungsgesetzen nicht erwähnt, fallen folglich nicht unter den Begriff. Dass Absolventen der 1. Staatsprüfung "nichts" sind ist einerseits schade, andererseits steuern die Universitäten dem in letzter Zeit durch Verleihung von Bachelor-, Master- oder Diplograden entgegen. Insoweit ist eine Beschränkung des Begriff auf den klassischen Volljuristen geboten, zumal auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Jurist etwa der Rechtsanwalt, der Staatsanwalt oder Richter gilt, also Berufe die die Befähigung zum Richteramt und somit zwei Prüfungen erfordern.
M.
Sonstiges
Wofür steht "abs. jur."? Absolvent? - 217.184.105.60 20:54, 29. Okt 2004 (CEST)
Absahner?
abs.jur. gibt es nicht. Das ist unfug. Am ehesten handelt es sich hierbei wohl um ass.jur (Assessor der Rechtswissenschaften), also jemanden, der die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
--Chz 16:36, 8. Aug 2006 (CEST)
Interessante Anmerkungen zur geschichtlichen Entwicklung:
Bis 1922 konnten Frauen "emotionsbedingt" nicht Richter werden. - 217.184.104.12 09:11, 30. Okt 2004 (CEST)
- klar, war doch der physiologische Schwachsinn des Weibes wissenschaftlich erwiesen ;) Rabauz 23:24, 7. Nov 2004 (CET)
"Immerhin: Wenn auch nicht mehr das Land der Dichter, sind die Deutschen immerhin noch das Land der Verwaltungsrechtsdenker. Es bleibt nur zu hoffen, dass Deutschland im Rahmen der erweiterten Europäischen Union demnächst Hilfe aus Polen erhält." Diese Polemik habe ich mal gelöscht. Rabauz 23:24, 7. Nov 2004 (CET)
"Dummerweise werden die für Juristen allein maßgeblichen Gesetzestexte der Legislative häufig schlampig verfasst - trotz des überproportionalen Anteils von Juristen in den Parlamenten."
Nein, gerade wegen des überproportionalen Anteils von Juristen in den Parlamenten und aus gutem Grund werden die Gesetze oft nicht haargenau verfasst, um eine größere Anzahl von Fällen damit regeln zu können und nicht für jeden Einzefall ein neues Gesetz erlassen zu müssen.
"In der Folge besteht der Bedarf der Interpretation durch die Judikative."
Richtig. Völlig normal.
"Nicht nur in diesem Zusammenhang besteht ein Kurzschluss in der Gewaltenteilung."
Ein Kurzschluss? Wieso, weshalb? Eine verschränkung der Gewalten ist doch völlig normal und ganz explizit gewollt! Der Absatz erscheint sinnfrei und beruht offensichtlich auf Unkenntnis demokratischer Theorien. Absatz wird gelöscht. --C.Löser 20:27, 3. Dez 2004 (CET)
- Leider ist die vorstehende Kritik noch erheblich unsinniger als der in der Tat nicht hierher gehörende entfernte Text. Völlig richtig ist nämlich, daß der heutige Gesetzgeber Gesetze häufig schlampig verfaßt und bei weitem nicht imstande ist, etwa die Qualität und sprachliche Genauigkeit (und damit einhergehende gedankliche Exaktheit) etwa des BGB zu erreichen. Etwas ganz anderes ist es, daß auch gute Gesetze der Interpretation bedürfen. Ein gutes Gesetz zeichnet sich aber gerade dadurch aus, daß es durch innere Folgerrichtigkeit und klare Prinzipien interpretationsfähig ist und die Willkür des Richters einschränkt. Richterwillkür steht nämlich dem Gedanken der Gewaltenteilung entgegen und kann in einem liberalen, d.h. freiheitlichen Staat nur in engen Grenzen gewollt sein. Eine Gewaltenverschränkung, die das aufgibt, ist ganz und gar nicht gewollt. Und demokratisch übrigens erst recht nicht, denn Demokratie ist ja bekanntlich Volksherrschaft (durch den parlamentarischen Gesetzgeber) und nicht Richterherrschaft.
--Benutzer:CatoCensorius 16:58, 5. Jan 2005 (CET)
Aufgabe der Juristen
Ist es Zufall, daß man hier nirgends was über die Aufgabe von Juristen findet? Das Pauken von Paragraphen, das man als Kartenlesen betrachten kann auf der "Landkarte Recht", "irrtümlicherweise" als Studium der Rechtswissenschaft bezeichnet, muß ja für irgendwas gut sein ... Oder ergibt sich die Aufgabe von Volksanwälten, Staatsanwälten, Richtern, Notaren und Rechtspflegern einfach, indem sie da sind und was tun nach dem Motto, egal was geschieht, es wird schon Recht sein ... ;-) (nicht signierter Beitrag von 84.158.252.69 (Diskussion) Wolfgang Kopp 13:41, 11. Mär 2006 (CET))
- obiger absatz ist wohl ein etwas sinnloser beitrag zur diskussion.
- aufgabe der juristen ist die systematische Darstellung der aktuellen Rechtsordnung, deren Hinterfragung und Verbesserungsvorschläge. Schließlich und endlich sollen ja sinnvolle Regeln für das Zusammenleben dargestellt werden.
- Das Jus ein trockenes Studium ist und man nur auswendig lernt, ist ein weit verbreitetes vorurteil, das wie so viele vorurteile falsch ist. ähnliches tifft wohl auch oft auf Mediziner zu. Tatsache bleibt, dass das Studium der Rechtswissenschaften ein sehr arbeitsintensives und genaues Studium ist. Genauigkeit wird dann oft von Laien mit Ausweniglernerei verwechselt. (nicht signierter Beitrag von 81.189.31.136 (Diskussion) Wolfgang Kopp 13:41, 11. Mär 2006 (CET))
- Der Schreiber der Reaktion auf die Anregung, die Aufgabe der Juristen darzustellen, scheint Juristen zu sein. Erst hält er die Anregung für sinnlos, und dann erklärt er, was die Aufgabe der Juristen ist und zeigt durch Informationen am Zweck der Anregung vorbei, daß er sehr wohl verstanden hat, um was es geht. Peinlich. Aber was soll's. Juristen können sich alles leisten, weil sie das Volk dumm halten und nicht das geringste Interesse haben, ihm das "rechte Auge" zu öffenen. Mit Dummen wird die Welt umgetrieben.