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Deutsche Postgeschichte

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Posthorn
Posthorn

Geschichte der Deutschen Post

Dieser Artikel beschreibt die Geschichte der deutschen Post anhand von Postgesetzen, -Reglements, -Ordnungen und anderen offiziellen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen.

Im Preußischen "Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852" lautet § 50: "Die Postverwaltung ist ermächtigt, durch ein von ihr zu erlassendes und durch Amtsblätter zur öffentlichen Kenntnis zu bringendes Reglement, diesen Bestimmungen als ein Bestandteil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages erachtet werden sollen, ..." Es handelt sich also um den V ertrag zwischen Post und Postkunde.

In der "Verfassung des Deutschen Reiches" wird dem Kaiser das Recht zugestanden das Postreglement zu erlassen: "§ 50: Dem Kaiser steht der Erlass der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, ... zu".

Im "Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches" wird (wiederum im § 50) dies Recht bereits delegiert und auch spezifiziert: "§ 50: Durch ein vom Reichskanzler zu erlassendes Reglement, welches mittelst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blätter zu veröffentlichen ist, werden die weiteren bei Benutzung der Postanstalten zu beachtenden Vorschriften getroffen. Diese Vorschriften gelten als Bestandteil des Vertrages zwischen der Postanstalt und dem Absender getroffen. Das Reglement hat zu enthalten:

  • die Bedingungen für die Annahme aller behufs der Beförderung durch die Post eingelieferten Gegenstände;
  • das Maximalgewicht der Briefe und Pakete;
  • die Bedingungen der Rückforderung von Seite des Absenders und die Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer Sendungen;
  • die Bestimmungen wegen schließlich er Verfügungen über die unanbringlichen Sendungen;
  • die Bezeichnung der für Beförderung durch die Post unzulässigen Gegenstände;
  • Die Gebühren für Postanweisungen, Vorschusssendungen und sonstige Geldübermittlungen durch die Post, für Sendungen von Drucksachen, Warenproben und Mustern, Korrespondenzkarten, recommandirte Sendungen, für Zustellung von Sendungen mit Behändigungsschein, für Laufschreiben wegen Postsendungen und Überweisung der Zeitungen;
  • Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, insbesondere die Gebühren für Bestellung der Expresssendungen, der Stadtbriefe und Pakete, der Wertsendungen, ferner die Vorschriften über Estafettenbeförderung; ..."

Weiter heißt es da: "Für den inneren Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg werden die reglementairen Anordnungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen." Die Postordnung galt erst ab 1921 für das gesamte Deutschland.

Das "Gesetz über das Posttaxwesen" regelte die Gebühren für Briefe, Pakete, Wertsendungen und Zeitungen.

Bis zum 01. April 1924 bildet das Postgesetz die Grundlage des Postrechts. Das "Reichspostfinanzgesetz (RPFG) vom 18. März 1924" ermächtigt den Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost über die Grundsätze für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen und für die Gebührenbemessung Beschluss zu fassen. "Gemäß § 2 erlässt der Reichspostminister nach Maßgabe der nach § 6 dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsrats die Verordnungen über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen."

Das Reichspostfinanzgesetz wird durch das "Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 " (RGBl. I S.130) mit Wirkung vom 01. April 1934 aufgehoben. Das sog. Vereinfachungsgesetz übertrug das Verordnungsrecht, also die Herausgabe der Postordnung, dem Reichpostministerium. “§ 4: Die Verordnungen über die Bedingungen und die Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen der Deutschen Reichspost erlässt der Reichspostminister.” Zur beratenden Mitwirkung wurde ein Beirat gebildet, der in allen grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen lediglich anzuhören war.

Nur einmal, nach dem Zusammenbruch des Reiches (08. Mai 1945), wurden von außerhalb der Postverwaltung, durch den Alliierten Kontrollrat, per Anordnung mit Wirkung zum 01. März 1946 die Postgebühren geändert (verdoppelt). Nach Wegfall des Alliierten Kontrollrats haben die Zonenbefehlshaber die Gebührenfestsetzung wieder den deutschen Behörden überlassen, da einheitliche Gebühren für alle vier Besatzungszonen, schon wegen der verschiedenen Währungen in den drei westlichen Besatzungszonen einerseits und der sowjetischen Besatzungszone andererseits, nicht mehr in Frage kamen.

Bis zum “Postverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1953" war der § 50 PG weiterhin gültig. Er wurde aufgehoben, um jeder Streitfrage über die rechtliche Natur der Postordnung den Boden zu entziehen.

Soweit die Rechtsgrundlage für die Postordnung (PO). Seine jeweils gültige Form wurde durch Änderungen, die im Reichsgesetzblatt (RGBl) veröffentlicht wurden, verkündet.

Seit dem “Reichsgesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923" (RGBl I, S. 959) wurde das Amtsblatt der Post Verkündungsorgan für die Postordnung. Trotzdem sind die wichtigsten Verordnungen auch weiterhin im Reichsgesetzblatt verkündet worden.

Durch das "Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950" (BGBl., S. 25, in Kraft getreten am 15. 02. 1950) ist wieder das Bundesgesetzblatt (BGBl.) oder der Bundesanzeiger Verkündungsorgan. Im Bundesanzeiger werden kleine Änderungen der Postordnung oder kleinere Gebührenänderungen verkündet. Im Bundesgesetzblatt ist dann jedoch ein Hinweis darauf notwendig. Die Bestimmungen der Postordnung selbst - die Benutzungsbestimmungen - stellen materiell Rechtsnormen dar, die für den Postkunden und den Richter verbindlich sind. Die Ausführungsbestimmungen (AB) der Postordnung sind dagegen lediglich Verwaltungsanordnungen, die nicht bindend sind.

Zum 01. Juli 1991 wurde aus der Postordnung die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” , die die Postordnung und die “Allgemeinen Dienst Anweisungen” (ADA) zusammenführt.

  • Neben den Postordnungen gab es für den Postbeamten noch die verschiedenen ADÁs, die “Allgemeinen Dienst Anweisungen” für das Post- und Fernmeldewesen. Vorläufer der ADA ist die, vom preußischen General-Postamt erlassene “Instruction für die Oberpostdirektionen” von 1850. Diese wurde 1854 durch die “Post Dienst Instruktion” ersetzt, die den Provinzial-Postdienst in allen Zweigen, die Verwaltungsvorschriften für die Oberpostdirektionen und die gesetzlichen Bestimmungen über das Postwesen behandelten. Wie die Postordnungen wurden diese Instruktionen ständig weiterentwickelt. Seit 1875 lautete die Bezeichnung dann “Allgemeine Dienst Anweisung” und nach dem Zusammengehen von Post und Telegraphie 1876 kam der Zusatz “für Post und Telegraphie” hinzu. Es handelt sich um ein Dienstwerk für Postbeamte, sie sind für den Postkunden nur in Ausnahmefällen von Bedeutung.

Seit dem 1. Januar 1995 gibt es die staatliche Bundespost nicht mehr. Die Deutsche Post A.G. nahm ihre Tätigkeit auf .... aber das ist eine andere Geschichte.

Bis 1871 wurde die Post von den verschiedenen Altdeutschen Staaten organisiert, danach wurde die Deutsche Reichspost gegründet. nach dem Kriege die Deutsche Bundespost. Im Nachkriegsdeutschland bestanden folgende Postverwaltungen, die Deutsche Bundespost, die Deutsche Post der DDR, Bundeswehrfeldpost, Feldposten der Dänen, Engländer, Amerikaner, Belgier, Niederländer und der Sowjetunion.



Postgeschichte im Großherzogtum Berg

Geschichte

König Maximilian Joseph von Bayern schloss am 15. März 1806 ein Regierungs-Abtretungspatent mit Kaiser Napoleon. Das bisher zu Bayern gehörige Herzogtum Berg ging damit auf den französischen Kaiser über. Der wiederum bestimmte seinen Schwager Joachim Murat zum Regenten. Zu seinem neuen Reich gehörte auch das vormals preußische Herzogtum Cleve. Joachim Murat machte sich zum Großherzog von Berg.

Die Thurn und Taxissche Postverwaltung war völlig überrascht und verunsichert. Napoleon war entschlossen französische Gesetze und Verwaltungsgrundsätze einzuführen. Prinz Murat befahlt „die Posten den Thurn und Taxisschen Beamten abzunehmen, weil er ihnen keine Verschwiegenheit zutraute.“ Napoleon schrieb 1807 aus Warschau „Ich kann es nicht ertragen, dass die Posten der Rheinbundstaaten den Beamten derer von Thurn und Taxis ausgeliefert sind.“ er befiehlt die Beamten aus den Postämtern zu vertreiben. Alle Versuche, die Vertreibung der Thurn und Taxisischen Beamten zu verhindern, schlugen fehlen.

Am 15. Mai 1806 erschien in Düsseldorf der französische Postinspektor Dr Preuil aus Paris mit dem Auftrag, den Postdienst im Großherzogtum Berg einzurichten und die vorläufige Leitung der Post zu übernehmen. Der Prinz erließ am 17. Mai 1806 eine Verordnung, nach der die Postbeamten angewiesen wurden diesen Anspruch zu unterstützen. Alle Posteinrichtungen wurden beschlagnahmt. Damit hatte die Thurn und Taxissche Post im Großherzogtum Berg aufgehört zu bestehen. Der neue Postchef, Du Preuil, informierte die Postamtsvorsteher über die neuen Gegebenheiten. Zuerst wurden die Kassen beschlagnahmt.

Der Übergang auf die französische Verwaltung verlief ohne größere Störungen. De Pruil schrieb: „Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Verwaltung Ihres Amtes haben, so schreiben Sie mir, ich werde mich bemühen, sie zu beseitigen“. Der ehemalige Thurn und Taxissche Kommisar Geheimrat Freiherr von Vrintz-Berberich gab seinen Postlern den Rat, den Dienst unter dem französischen Kommissar fortzusetzen, eine andere Perspektive könne er ihnen nicht bieten. Streitigkeiten gab es mit Thurn und Taxis um die Vergütung der beiderseitigen Gebührenanteile, die bei Grenzüberschreitungen von Postsendungen anfielen. Der Grenzübergang gestaltete sich umständlich. Die Sendungen wurden erst nach Klassen sortiert, dann nummeriert und jeder Brief in ein Verzeichnis mit Name, Ort des Empfängers, Porto, Franco-Porto, Auslagen-Porto und Nummer des Briefes eingetragen und dann noch eine Kopie, zur Einlage in das Felleisen, angefertigt. Bei der Ankunft im Zustellpostamt wurde das Felleisen geöffnet, die Briefe nach Nummern geordnet und die Liste mit den Angaben auf den Briefen überprüft.

In Düsseldorf wurde eine Generaldirektion der Posten eingerichtet und dem bergischen Finanzminister unterstellt. Generalpostdirekor wurde Du Preuil.

Auf Veranlassung Napoleons wurde, am 26. Oktober 1806 in Hamburg, ein „Bergisches Oberpostamt“ eingerichtet. Das Thurn und Taxissche Oberpostamt hatte wenig Einspruchmöglichkeiten, ihr wurde militärische Aktionen angedroht, wenn sie die Felleisen für das Großherzogtum Berg, nach ganz Frankreich, Portugal und Spanien, nicht an die bergische Post ablieferten. Am 11. Januar 1807 hatte Napoleon, wieder von Warschau aus, befohlen, dass die Postämter der von den Franzosen besiegten Länder zu schließen seien. Daraufhin wurden in Hamburg das preußische, hannoversche, braunschweigische und Taxissche Postamt geschlossen. Die dänischen, schwedischen und mecklenburgischen Postämter wurden folgten 1809. Das Hamburger Postamt, es regelte den Verkehr mit überseeischen Ländern, Bremen und Lübeck, blieb vorerst noch bestehen. Um die Fahrpost nach Russland in die Hand zu bekommen, wurde zwischen dem Senat der Stadt Hamburg und der bergischen Postverwaltung ein Vertrag geschlossen. Gegen eine Pachtsumme von 100.000 Mark jährlich wurde dieser Kurs am 8. Dezember 1807 auf 25 Jahre übernommen.

In Bremen übernahm das neue bergische Oberpostamt am 15. Februar 1807 den Betrieb der Taxisschen, preußischen und hannoverschen Postämter und Postkurse. Nur noch das stadtbremische Postamt, es besorgte den Kurs nach Holland und Hamburg und nach Übersee, blieb bestehen. Der Vertrag vom 4. Juni 1808 brachte dann auch das bremische Postamt, gegen 4.000 Taler, an die bergische Postverwaltung. Den Fahrpostbetrieb behielt die Stadt Bremen in ihrer Verwaltung.

Wenig später wurde auch in Lübeck ein bergisches Postamt eingerichtet, wieder wurden die Taxisschen, hannoverschen und braunschweigischen Postämter geschlossen.

Grund für die Übernahmen war die Überwachung der Kontinentalsperre. So konnte Napoleon den Briefverkehr der Nordseegebiete genau überwachen um den Verkehr mit England möglichst zu unterbinden.

Im Frieden von Tilsit am 9. Juli 1807 wird Friedrich Wilhelm von Preußen gezwungen besetzte Gebiete an Frankreich abzutreten. Es waren dies die ehemaligen Abteien Elten, Essen und Werden, die Grafschaft Mark mit dem Teil der Stadt Lippstadt, soweit sie dem König von Preußen gehörten, das Fürstentum Münster mit Kappenberg, die Grafschaften Tecklenburg und Lingen sowie die Grafschaft Dortmund wurden dem Großherzogtum Berg zugesprochen. In Münster unterschreibt am 6. Mai 1808 der Ober-Postmeister und Hof-Kammer-Rath Duesberg die Eidesformel. Das Großherzogtum Berg war nun ein zusammenhängendes Staatengebilde und hatte seine größte Ausdehnung erreicht. Am 26. Februar 1808 wurde die Festung Wesel dem französischen Departement 103 /La Roer [Ruhr]) zugeschlagen. Kleine Gebiete wurden mit Holland getauscht.

Bei den bergischen Postanstalten unterschied man zwischen Postämtern (directions) und Postexpeditionen (expéditions). Am 1. Januar 1809 gab es im Bereich der Generalpostdirektion 30 Postämter und 97 Postexpeditionen. Die Postexpeditionen wurden von Postexpeditoren verwaltet, die einem Postamt unterstanden. Für Postillione, Briefträger (facteurs), Packer (emballeurs) und Fahrpostschaffner (conducteurs) sowie Bürodiener (garcons de Bureaus) war das Tragen der Uniform vorgeschrieben.

Schließlich übernahm, Ende 1809, die bergische Postverwaltung noch die Post im Herzogtum Aremberg und im Fürstentum Salm.

Karte des Großherzogtum Berg um 1810

Ein besonderes Problem bildete das alte Münz- und Währungssystem des Herzogtums Berg und der hinzugekommenen Gebiete. Um dem Missstand abzuhelfen wurde zum 1. Januar 1810 das französische System im Großherzogtum Berg eingeführt. Der alte Bergische Taler entsprach dem Reichstaler, war aber in 60 Stüber = 8 Heller, unterteilt. In Frankreich war das Dezimalsystem bereits 1795 eingeführt worden. Vom 1. Januar 1810 galt der „France und dessen Dezimal-Theile“ im Großherzogtum Berg.

Fahrpost

Zuerste einmal blieben, 1806, die Thurn und Taxisschen Hauptkurse in Betrieb. Es waren dies Kurse nach Frankfurt, nach Münster, Osnabrück sowie nach Essen. Der französische Post fehlten die Voraussetzungen, sie hatte keine Postwagen, keine Pferde und Geschirre. Die Reitpost von Düsseldorf nach Hamburg konnte aber bereits zum 1. November 1806 übernommen werden, weitere Übernahmen folgten. Die neuen Kurse waren aufgeteilt nach Fahrpoststrecken (Messageries) und Stecken zur Personenbeförderung (Diligences).

Ein Erlass Napoleons vom 25. Februar 1809 regelte die Organisation der reitenden, fahrenden und Extra-Posten im gesamten Großherzogtum. Neue Poststationen durften nur durch die von Generalpostdirektion ausdrücklich ermächtigten Posthaltern eingerichtet werden. In den Poststationen konnten Pferde gewechselt, und Reisende von einer Station zur anderen befördert werden. Mit diesen Posthaltern gab es Verträge zur raschen Beförderung der Brieffelleisen und der Postwagen. Der Abstand zwischen den Stationen sollte 3 Meilen (27 km) nicht übersteigen. Für einen Platz in der Postkutsche waren 24 Stüber für die Meile zu bezahlen. Jeder Reisende konnte 30 Pfund an Gepäck mit sich führen, darüber wurde die Taxe für Pakete verlangt. Das Extrapostwesen bleibt unverändert. Seit dem 1. Januar 1809 war ein gleichförmiger Dienst der Briefposten im ganzen Land verordnet und in knapper Form Einrichtung, Vorschriften sowie Gebühren der Personen und Waren festgelegt. So wurde für die Extrapost 35 Stüber für Pferd und Meile verlangt, für eine Chaise 20 Stüber je Meile, festgelegt. Für eine Person, die mit einer offenen Kalesche mit Deichsel reisen wollte, waren zwei Pferde zu nehmen, für 2 Personen 3 Pferde.

Briefpost

Brief aus der bergischen Zeit

Die Briefpost lief weitestgehend über feste Reitpostkurse. Der Kurs von Düsseldorf nach Hamburg (siehe oben), nach Kassel ins Königreich Westphalen, nach Elberfeld usw. bildeten das Rückgrat, von diesen Hauptkursen aus gingen viele Botenlinien ab.

In einer Publikation vom 10. Juli 1807 wurden die Gebühren für die Feldpost für einfache, an Militärpersonen gerichteten Briefe auf 3 Stüber festgelegt, gleich wohin der Brief gehen sollte.

Am 25. Februar 1809 wurde die Brieftaxe festgesetzt. Für einen einfachen Brief (unter ½ Lot, 7,4 g) bei einer Entfernung bis fünf gewöhnliche Stunden (3,9 km, fast 20 km) waren 2 Stüber (60 Stüber = 1 Reichstaler), bis 10 Stunden 4 Stüber, bis 20 Stunden 6 Stüber, bis 30 Stunden 8 Stüber und darüber bis 50 Stunden 10 Stüber, zu zahlen. Die Gewichtsprogression stieg bis ¾ (1¼ mal Porto), 1, 1½, 2 und weiter je ½ Lot bis 4 Lot, für jede Stufe kam ein Briefporto; nach der Entfernung, hinzu. Für Warenproben war ⅓ der Taxe, jedoch mindestens die Gebühr für einen einfachen Brief zu entrichten. Zeitungen mussten mit 1/5 Stüber für jeden Bogen, im voraus bezahlt werden. Für eingeschriebene Briefe zahlte man doppeltes Porto, Bei Verlust wurden 40 Stüber vergütet. Für Fahrpostsendungen wurden bis 2 Pfund und 3 Meilen 3 Stüber, bis 5 Meilen 2 Stüber und über 5 Meilen 1 Stüber verlangt. Pakete bis 50 kg durften nur mit der Post befördert werden. Wertsendungen wurden nach Wert und Entfernung berechnet. Man zahlte bis 10 Reichstaler, je Meile 1 Stüber, bis 100 Reichstaler 2 Stüber, je 50 Reichstaler 1 Stüber mehr und über 900 bis 1.000 Reichstaler 15 Stüber die Meile. Für Wertpapiere nur die Hälfte. Für Fahrten mit dem Postwagen waren 24 Stüber je Meile und Person zu zahlen, bei der Extrapost, unverändert, 35 Stüber je Pferd und Meile. Hinzu kamen 15 Stüber je Meile als Trinkgeld für den Postillion während der Posthalter für eine Chaise 20 Stüber berechnete. Die Portofreiheit wurde auf Minister, Präfekten und Unterpräfekten in dienstlichen Angelegenheiten beschränkt. Gerichtspräsidenten und Generalprokuren konnten die Portobeträge für Dienstpost bis zum Monatsende stunden lassen. Der Tarif war, wie im Königreich Westphalen, sehr hoch, schließlich wollte man Gewinne machen, die dann allerdings nicht eintrafen. In Folge eines kaiserlichen Dekrets werden am 13. Juli 1809 die Entfernungen zwischen den Poststationen publiziert. Wieder eine Verbesserung durch die französische Post. Nun konnte, wenn auch kompliziert, Jedermann sein Porto voarausberechnen.

Das Ende

Der Bruder Napoleons, König Louis von Holland hatte am 3. Juli abgedankt und sein Land mit unbekanntem Ziel verlassen. Dies nahm Napoleon zum Anlass die gegen England gerichtete Kontinentalsperre zu verschärfen. Ganz Holland und die deutschen Nordseehäfen mit ihrem Hinterland wurde dem französischen Kaiserreich einverleibt. Ein Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1810 bestimmte, dass Holland, die Hansestädte, Lauenburg und alle Länder, die zwischen der Nordsee und einer vom Einfluss der Lippe in den Rhein über Haltern, Telgte, Stolzenau und Boitzenburg bis Lübeck gezogene Linie lagen, zum französischen Staatsgebiet gehörten.

Das Großherzogtum Berg verlor damit ein Fünftel seines gesamten Staatsgebietes. Von 130 Postanstalten fielen 48 an das Kaiserreich, darunter die ertragsreichen Postämter in Münster, Bremen, Hamburg und Lübeck. Die großherzoglich bergische Postverwaltung mit eigener Postdirektion blieb jedoch bestehen.

Nach der Schlacht bei Leipzig wurde das gesamte Großherzogtum Berg von Alliierten Truppen besetzt. Am 15. November 1813 findet die großherzoglich bergische Post, nach siebenjähriger Tätigkeit, ihr Ende. Nach einigem Hin und Her übernahm Thurn und Taxis die Post im Generalgouvernement Berg bis die Post am 30. Juni 1816 von der Preußen übernommen wurde. Nach den Pariser Friedensschlüssen war am 10. November 1814 das Großherzogtum Berg an Preußen gefallen.

Postgeschichte des Königreich Westphalen 1807 - 1813

Geschichte

In der Doppelschlacht von Jena und Auerstedt am 14. November 1806 wurde Preußen vernichtend geschlagen. Durch den Frieden von Tilsit am 4. Juli 1807 verlor Preußen daraufhin das Kurfürstentum Hannover wieder. (Napoleon hatte das Kurfürstentum Hannover Ende Mai 1803 besetzen lassen. Am 12. Dezember 1805 im Vertrag von Schönbrunn gegen das preußische Kleve, Neuenburg (Neufchatel) und Ansbach-Bayreuth eingetauscht. Ein rechtsgültiger Vertrag über den Tausch wurde nie abgeschlossen).

Napoleon hatte nicht nur Hannover und den größten Teil Preußens besetzt sondern gleichzeitig auch das Herzogtum Braunschweig und Kurhessen, beides Staaten die sich geweigert hatten dem Rheinbund beizutreten. Aus Teilen dieser besetzten Gebiete bildete Napoleon das Königreich Westphalen. Er machte seinen Bruder Jerome zum König und rief dies unnatürliche Gebilde am 07. Dezember 1807 aus.

Das Postwesen

Die kurze Zeit des Bestehens des Königreichs Westphalen war für die Entwicklung der Post in Deutschland von großer Bedeutung. Napoleon holte Fachleute in seine besetzen Gebiete um seine Vorstellungen eines modernen Postwesens zu verwirklichen. In Deutschland hatte sich die Post, anders als in Frankreich, nicht als einheitliches Ganzes entwickeln können. Die Interessen der deutschen Landesherren, der Könige, Herzöge und Kurfürsten, die auf Ihre Posthoheit pochten, hatten dies verhindert.

Postalisch blieb erst einmal alles beim Alten. Die General Post-Direktion in Hannover, wie die Post- Direktion in Braunschweig arbeiteten ebenso weiter wie die Oberpost-Direktion in Kassel. Von Hannover aus wurden auch die nicht zum Königreich Westphalen gehörenden Gebiete der alten Landesteile weiter verwaltet.

Aus den zusammengewürfelten Landesteilen eine geschlossene Einheit, mit einer einheitlichen Postorganisation, zu bilden, war keine leichte Aufgabe. Das französische Postrecht konnte nicht ohne weiteres eingeführt werden. In Frankreich war das Fahrpostenwesen (Paket- und Personenpost) privater Initiative überlassen während es in Deutschland Sache der staatlichen Post war.

In das Gebiet der westphälische Postverwaltung waren eingebunden: Anhalt-Dessau mit Dessau, Gröbzig, Radegast, Sandersleben und Zerbst; Anhalt-Cöthen mit Cöthen, Güsten und Roslau; Anhalt-Bernburg mit Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Harzgerode und Hoym: Lippe-Detmold mit Alverdissen, Bösingfeld, Detmold, Lemgo und Salzuflen; Schaumburg-Lippe mit Bückeburg, Hagenburg und Stadthagen; das Fürstentum Waldeck mit Arolsen, Corbach und Pyrmont; das Herzogtum Lauenburg mit Büchen, Hamfeld, Lauenburg, Mölln und Ratzeburg; Mecklenburg-Schwerin mit Boizenburg und Lübten; Sachsen-Meinigen mit Meinigen und Salzungen; das Herzogtum Hessen der Orte Stadtberge; sowie Postanstalten in den freien Städten Bremen, Hamburg, Hamburg-Bergedorf und Lübeck.

Hinzu kamen die wichtigen Verbindungen mit dem Ausland. Das Königreich nahm Verhandlungen über den Postaustausch und Transit mit Preußen (Juli 1808), dem Großherzogtum Berg, Sachsen (Dezember 1808), Bayern (September 1808) usw. auf und schloss Postverträge (mit Preußen 9. April 1809). Von besonderer Wichtigkeit war naturgemäß der Vertrag mit Berg, da die meiste Post nach und aus Frankreich durch das Großherzogtum zu leiten sind.

Die Organisation der Posten regelte ein königlichen Decret vom 11. Februar 1808. Die bereits bestehenden Pferdeposten wurden beibehalten. In größeren Orten unterhielt ein vom Finanzminister eingesetzte Director ein Briefpostbüro während der Posthalter das Fuhrwesen besorgte. In kleinen Orten wurde die Brief- und Pferdepost von einem Postmeister betrieben welcher, ebenfalls vom Finanzminister, in sein Amt berufen wurde. An Orten ohne Postanschluss war mit einem geeigneten Ortsbewohner ein Kontrakt auf der Grundlage des Postreglements abgeschlossen worden.

Die Portofreiheit war großzügig geregelt. Sehr zum Schaden der Postkasse. Die Portofreiheit erstreckte sich ausschließlich auf Briefe und Briefpakete im Inlandsverkehr. Bei Sendungen ins Ausland war das fremde Porto zu zahlen.

Ein Dekret vom 31. Oktober 1808 brachte den ersten einheitlichen Tarif, er trat am 1. Januar 1809 in Kraft trat. Länger als ein Jahr hatten die Postbüros unter der Bezeichnung „Königlich Westphälische Postbureaus“ nach den alten Postgesetzen weiter gearbeitet.

Die neuen Tarife waren so hoch, dass spöttisch bemerkt wurde, darin kann die Post allerdings in Deutschland nicht übertroffen werden. Die schlecht unterhaltenen Verwaltung, die große Zahl der Beamten, die enorme Höhe der Gebühren, verhinderten einen Gewinn aus der Post. Die Verluste an Postsachen veranlasste die Verwaltung jeder Post eine militärische Eskorte beizugeben.

Die wichtigsten Vorschriften seien hier kurz angeführt: Alle Briefe waren vom 1. Januar 1809 an in Franken und Centimen zu berechnen. Das Porto der Briefe und Brief-Pakete in den Tarifen, war nach den kürzesten Entfernungen und ihrer Schwere nach angezeigt. Die Entfernungen war nach den Postkarten von Büreau zu Büreau auszumessen, so wie die Couriere solchen zu passieren hatten.

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Tarif vom 1. Januar 1809

Postdienst

Als Entfernung war der kürzeste Weg zu berechnen. Dabei galt es einen Weg innerhalb des Königreichs zu finden, um die Transitkosten durch ein fremdes Postgebiet zu vermeiden. Alle Briefe und Pakete wurden in einem Journal und aus diesen in Postkarten eingetragen. Auf diesen Postkarten war die Anzahl der Briefe und die entsprechenden Adressen eingetragen und wurden den Bestimmungspostanstalten zur Kontrolle mit zugesandt.

Um eine größere Sicherheit zu erhalten konnten Briefe „recommandiert“ aufgegeben werden. Diese Einschreibsendungen wurden in Gegenwart des Absenders in die Postkarten eingetragen und ein Postschein darüber ausgestellt. Recommandierte Briefe kosteten doppeltes Porto. Im Verlustfalle werden 50 Franken ersetzt.

Wertsendungen bis 3.000 Franken waren zur Beförderung mit der fahrenden Briefpost, zugelassen. An Porto entsprach dem doppelten Briefporto nach der Fahrposttaxe, jedoch nicht mehr als 5% des auf dies Weise zu versendenden Werts.

Für Pakete mit Warenproben, bis maximal ½ Pfund (=256 Grammen = 16 Loth), war ⅓ der Briefgebühr zu zahlen. In keinem Fall durfte das Porto höher als das für einen einfachen Brief mit gleichem Gewicht sein. „Über dieses Gewicht hinaus sollten solche Paquete durch die fahrenden Post versandt werden, und alsdann, den gewöhnlichen, durch den Tarif für Paquete bestimmten Preis bezahlen.“, Dies galt bis zum 1. Oktober 1810

Für Briefe aus oder in das Königreich Westphalen galt bis oder von der Grenze ab das Inlandporto, sofern nicht Verträge, die mit auswärtigen Postverwaltungen geschlossen oder noch zu abzuschließen waren, anderes ergeben.

Für den Versand von Büchern, Prozess-Akten, Lebensmittel und gebrauchte Sachen war ein um ⅓ geringeres Porto zu zahlen. Wurde noch rechtzeitig vor in Kraft treten auf Lebensmittel und gebrauchte Sachen beschränkt.

Ein „Königliches Decret vom 22sten December 1808, durch welches das Porto von Rechnungssachen, Proceß-Acten u.s.w. bestimmt wird.“ trat ebenfalls am 1. Januar 1809 in Kraft. Bei Anwendung der Entfernungs-Progression für Briefe war zu zahlen (siehe Tabelle oben)

Nach dem Circular 78, vom 15. September 1809 wurde die Ermäßigung von einem Dritteil, für Bücher und alte Sachen nur bei einem Gewicht über 13 Pfund gewährt. Die Ermäßigung bestand darin, dass man zwei Dritteil statt drei erhebt. Wenige Tage später (8. Dezember 1809) war für Bücher und alte Sachen über 13 Pfund für jedes Pfund 3 Centimen je 4 Meilen zu zahlen.

  • z.B. Paket 20 Pfund, Entfernung 30 Meilen: (20 Pfund x 3 Centimes = 60 Centimes) x (30 Meilen / je 4 Meilen = 8) = 8 x 60 = 4 Fr. 80 Ct.

Für den Transport von Wertsendungen mit der Fahrpost waren 14% oder 25 Centimes je 100 Franken und je 10 Meilen zu zahlen. Für Summen unter 401 Franken war je 10 Meilen pro 12,50 Franken 1 Centimes Porto zu zahlen (maximal also 32 Centimen). Gilt bis zum 1. Oktober 1810

Bei der Auslieferung von Wertsendungen und Paketen wurde ein Postschein an den Absender gesandt, für diesen Rückschein hatte er 5 Centimen zu zahlen.

Pakete durften nicht schwerer sein als 150 Pfund, Geldfässer nicht über 120 Pfund und Beutel oder Geldkästchen nicht über 50 Pfund.

Eine Fahrt mit den Postwagen wurde auf 1,30 Franken pro 1 Meile und Person festgelegt. 50 Pfund Gepäck konnten kostenlos mitgeführt werden. Zusätzlich hatte jeder Reisende für jede Station dem Postillion 30 Centimes an Trinkgeld und weitere 30 Centimes als Schmiergeld an den Wagenmeister zu zahlen.

Der Postbeamte hatten in jedem Fall die für die Postkasse günstigste Taxe in Anwendung zu bringen. Private Postbeförderung war verboten und wurde hart bestraft.

Im Königreich lief die Post zunehmend schlechter, die Verwaltung arbeitet sehr nachlässig, Briefe wurden trotz der unmissverständlichen Vorschrift geöffnet Die Post war dem ständig steigenden Postaufkommen nicht gewachsen. In schlechten Zeiten ist das Bedürfnis zur Nachrichtenübermittlung bekanntlich besonders groß. Westphälische Untertanen forderten in Zeitungen ihre auswärtigen Briefpartnern öffentlich auf, ihnen nicht zu schreiben, da das Porto unerschwinglich sei. Nicht nur die Inland-Taxen gaben Grund zur Klage. Die Postgrenz-Verbindungs und Transitverhältnisse waren äußerst kompliziert und erforderten ein gründliches Studium der Vorschriften.

Trotz der fortschrittlichen Postordnung ging es immer langsamer, in den Nachbarländern dagegen immer besser. Die Missbräuche nahmen im Königreich weiter zu, die Einnahmen ab und dies obwohl das Porto, gegenüber den Tarifen in den Nachbarländern, verdoppelt und verdreifacht war. Die Schreiberei bei den Postmeistern war unglaublich umfangreich. Die 256 Postanstalten hatten pro Jahr etwa 40.000 Berichte, Etats usw. zu schreiben. Acht General-Inspektoren und 27 Postkontroleure waren mit der Überwachung der Postanstalten beschäftigt.

König Jerome annullierte schließlich alle Postverordnungen und gab durch Dekret vom 30. September 1810 dem Postwesen eine neue Organisation. Die Tarife werden gesenkt und sind dennoch immer noch die höchsten in Europa. Ein sichtbarer Erfolg dieser Bemühungen bleibt bis zum Ende der westphälischen Post aus.

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Tarif vom 1. November 1810

Diese Dekret wurde am 1. November 1810 gültig. Das Reglement und der Tarif der Posten werden ebenso wie die Verwaltung und die Portofreiheit im Königreich einer neuen Regelung unterzogen. Eine General-Direktion unterstand dem Finanzminister, unterstellt waren Kreis-Post-Direktionen denen eine gewisse Anzahl Postämter, Postexpeditionen und Posthaltereien untergeben waren. Der besondere Wirkungskreis der Kreis-Post-Direktionen wurde am 19. Mai 1811 bereits wieder aufgehoben.

  • Recommandierte Briefe kosteten wie bisher doppeltes Porto.
  • Warenproben unter 30 g kosteten das einfache, bis 60 g das eineinhalbfache Briefporto. Sendungen über 60 g unterlagen bei der Beförderung mit der Briefpost dem Briefporto, mit der Fahrpost der niedrigeren Pakettaxe.
  • Pakettaxe, je 4 Meilen und 1 Pfund (485 Gramm) 3 Centimes, Für Lebensmittel und Sachen ohne Wert nur 2 Centimes, mindestens aber doppeltes Briefporto.
  • Gold oder goldwerte Sachen zahlten bei einem Wert von über 200 Franc 1/4 der Geldtaxe.

Sendungen mit einer Wertangabe wurden entweder nach der Gewichts- oder der Geldtaxe berechnet. Es gilt der für die Postkasse günstigere Tarif. Bei Verlust wurde der angebene Wert aus der Postkasse erstattet.

  • Postscheine für Wertsendungen kosteten 5 Centimes.
  • Postvorschuss (Nachnahme) konnte auf Gefahr des Postbeamten genommen werden. 1. Porto wie bei Versendung der Summe durch die Post - zur Postkasse - 2. Procura: unter 20 Franc je Franc 5 Centimes, über 20 Franc je 4 Franc 5 Centimes - für den Beamten -

Allgemeine Vorschriften: Die Taxe soll in Franc und in der laufenden Münzsorte, sowie das Gewicht in Gramm und Loth ausgeworfen werden. Geldfässer, Ballen und Pakete über 150 Pfund, ebenfalls Geldbeutel und Geldpakete über 50 Pfund sollen nicht angenommen werden. Der Schein für recommandierte Briefe war frei. „Poste restante“ angekommene Sendungen werden nach drei Monaten zurückgesandt. Bei Rücksendung unbestellbarer Sendungen wurde nur bei Paketen Rückporto eingefordert.

Ein Dekret vom 18. Mai 1811 befasste sich mit der Feldpost, alle einfachen Briefe an Unteroffiziere und Soldaten unter der Fahne ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 25 Centimen frankiert werden sollten, sofern das gewöhnliche Porto nicht geringer ist.

Am 4. Juni 1811 wurde die Garantie der Post für die in Postgesetz vom 30. September 1810 aufgeführten Sendungsarten geregelt. Für Sendungen mit angegebenem Wert haftete die Post in voller Summe. Für verloren gegangene Waren, Akten, Dokumente und andere Gegenstände wurden höchstens 40 Franken ersetzt.


Napoleonische Post in Norddeutschland

Die Handelssperre

Am 21. Oktober 1806 erklärte Napoleon die britischen Inseln zum Handelssperrgebiet. Zum Machtbereich des Kaisers gehörten die mit Frankreich verbündeten Länder Holland, Spanien, in Deutschland der Rheinbund und das Großherzogtum Berg. Alle aus oder über England importierten Waren wurden bei ihrer Entdeckung im Hafen oder im Inland beschlagnahmt. Die aus England ankommende Briefpost oder dorthin adressierte bzw. englisch geschriebene Post musste zurückgehalten und vernichtet werden. Jeder Engländer, der in Frankreich oder in den besetzten Gebieten und in den alliierten Ländern aufgegriffen werden konnte, wurde zum Kriegsgefangenen erklärt. Jedes Schiff, das nur in einem Hafen einer englischen Kolonie oder in England Station gemacht hatte, durfte weder einen französischen, einen alliierten, noch einen Hafen in den französischen Kolonien anlaufen. Lag eine falsche Warenliste vor, wurde das Schiff dem freien Zugriff ausgesetzt. Ein Dekret hierüber wurde von Napoleon eigenhändig konzipiert und verfasst. Seine Gültigkeit in den Ländern Holland, Spanien und Italien begann ab sofort. Marschall Mortier erhielt die Order, sich um die Anwendung in den hanseatischen Städten, den mecklenburgischen Häfen sowie im Gebiet von Schwedisch-Pommern (bis zur Odermündung) zu kümmern.

Die englische Regierung verschärfte nun auch ihrerseits die Seeblockade. Portugal befürchtete so den Verlust der eigenen Kolonien in Amerika an England und zögerte, dem Kontinentalblock beizutreten. Napoleon setzte das Herrscherhaus Branganca im November 1807 kurzerhand ab und Junot, einen seiner Epigonen, als Regenten ein. Seit diesem Zeitpunkt ordnete Napoleon die gesamte eigene Politik der Festigung der Kontinentalsperre unter. Es folgten die Besetzung von Rom, Annexionen in Italien, Kriege in Spanien usw. Erlasse ermöglichten die Verbrennung von Waren englischer Herkunft. Herkömmliches Recht brechend, verlangte er die Vernichtung von Lebensmitteln, die aus englischen Kolonien stammten. Die Preise fur diese Waren kletterten auf ungeahnte Höhen im französischen Einflussbereich und das bei einer ohnehin schon kritischen Wirtschaftslage. Die sozialen und wirtschaftlichen Nöte der unterdrückten Völker waren groß, doch mussten Alliierte wie Besiegte den despotischen Auswüchsen hilflos zusehen. Das Handelswesen wurde zerstört, die Bevölkerung wurde unter Missachtung ihrer menschlichen Würde ins Elend gestürzt, doch Napoleon, taub für die Beschwerden. verfolgte unbeirrbar die Verwirklichung seines Planes. Nur, Frankreichs Kräfte waren in dem Versuch, die Kontinentalsperre auf ganzer Breite durchzusetzen, überfordert. Sie wurde immer mehr durchlöchert. Damit brachen, zur Schadenfreude der Engländer, goldene Zeiten der Gegner an, mit Zulauf aus allen Schichten, sogar aus dem kaiserlichen Palast.

Dennoch führte Napoleon seine Machtpolitik weiter. Als eine der geplanten Maßnahmen wurde die deutsche Nordseeküste am 1. Januar 1811 durch ein Dekret vom 12. Dezember 1810 von Frankreich annektiert. Mit Holland und den Hansestädten entsprach es damit die Größe seines Reiches der des Heiligen Deutschen Reiches unter Kaiser Karl dem Großen nach dessen Sieg 804 gegen die Sachsen. Das Herzogtum Oldenburg gehörte dem Vater der Zarin von Russland (Gemahlin von Alexander 1.), aber Napoleon besetzte auch das Gebiet seines Alliierten und fügte es in das bestehende Departement der Wesermündung ein. Daraus resultierte eine unversöhnliche Feindschaft der Zarin gegen den französischen Herrscher; wie bekannt, folgten der Krieg 1812, die Niederlage der Franzosen in den Feldzügen 1813 und 1814 und die dadurch mögliche Aufhebung der Kontinentalsperre.

Karte des norddeusch-französischen Kaiserreichs mit seinen Posttorten

Die Postorganisation in den annektierten Gebieten

Es brauchte einige Zeit, bis die französische Postverwaltung die hinzugekommenen Postanstalten mit der nötigsten Ausrüstung versorgt hatte. Sofort nach der Verkündung wurden Stempel in Paris in Auftrag gegeben. Bis zu ihrem Eintreffen standen dle alten Stempel weiter in Verwendung, soweit überhaupt welche in Verwendung waren. In den französischen Staatsschöpfungen, im Großherzogtum Berg und im Königreich Westphalen, waren bereits Stempel eingeführt worden. Von den deutschen Postverwaltungen waren nur solche von Thurn und Taxis zum Gebrauch gekommen und dies aufgrund von Postverträgen mit Frankreich.

Von den zuerst gelieferten Stempeln gab es solche mit falscher Schreibweise. Sie ersetzte man schon bald durch neue. Bei größerem Postaufkommen bestanden sie dann wahrscheinlich noch für einige Zeit weiter. Es gab keine Vorschrift über die Stempelfarbe. Am häufigsten sind die Abgangsstempel in Schwarz und die Port-Paye-Stempel in Rot abgeschlagen worden. Es sind aber auch Abschläge in Grün und Blau bekannt. Jede Postanstalt erhielt einen gewöhnlichen Abgangsstempel mit der Nummer des Departements in der oberen und dem Namen des Postorts in der unteren Zeile. Dieser Stempel wurde verwendet, wenn das Porto, wie zu jener Zeit üblich, vom Empfänger noch zu bezahlen war.

Wurde das Porto jedoch vom Absender entrichtet, kam der Port-Paye-Stempel zur Anwendung. Ihn kennzeichnet jeweils ein „P“ vor und nach der Departement-Nummer. Fehlgeleitete Briefe erhielten einen „Debourse“-Stempel an dem Ort, zu dem sie fehlgeleitet worden waren und sicherten dieser Postanstalt das nun fällig werdende Porto. Er wurde auf der Rückseite abgeschlagen. Briefe aus der späteren Zeit zeigen den Debourse-Stempel auch auf der Vorderseite in Verbindung mit handschriftlichen Wertangaben. Es ist anzunehmen, dass auf diese Weise sogenannte Postvorschüsse kenntlich gemacht wurden. Postvorschüsse leistete der Postbeamte; an ihm war es, die Gebühr vom Empfänger einzuziehen. Für eine solche Postvorschrift, die diese Möglichkeit eröffnet, konnte bisher der Nachweis nicht erbracht werden, wohl aber die Ermahnung an die Posthalter, die Handhabung des Stempels nur bei fehlgeleiteten Briefen zu verwenden. Bei den handschriftlichen Angaben kann es sich aber auch um eine Datumsangabe handeln, hier muss man sehr genau diese Vermerke prüfen.

Für eingeschriebene (rekommandierte) Briefe wurde der Nebenstempel „Charge“ verwendet. In seinem Fall war die Stempelfarbe, nämlich Schwarz, vorgeschrieben, folglich war auch ein solches Stempelkissen vorhanden. Der älteste bekannte Nummernstempel der hanseatischen Departements ist vom 1. August 1811 bekannt, hierzu muss aber gesagt werden, dass der genaue Verwendungszeitraum nur sehr schwer zu ermitteln ist. Mit der Vertreibung der Franzosen gingen die meisten Stempel verloren oder wurden eingezogen. „Vergessene“ Stempel waren nach den Wirren noch einige Jahre in Gebrauch, bei ihnen ist meistens die Departements-Nummer entfernt worden.

Über die Portofreiheit wurde sehr sorgfältig gewacht. Hierzu wurden besonders schöne Cachets (Abb.2) von Büros hergestellt. Man nimmt an, dass sie von privaten Stempelmachern hergestellt wurden. Natürlich galten auch handschriftliche Franchisevermerke als zulässig.

Früher portofreier Brief aus Münster mit Absenderstempel

Organisation

Als Leiter der Generalpostdirektion in den hanseatischen Departements und für Lippe wurde der französische Kommisser Juillac mit Sitz in Hamburg ernannt. Die Organisationsstruktur war in diesen Departements identisch. Je zwei unterstanden einem „lnspektor“, die Leiter der Postbüros in Hamburg und Bremen führten die Amtsbezeichnung „Erster Postdirektor“, wohingegen diejenigen in den anderen Städten nur „Postdirektor“ genannt wurden. Eine Anordnung Napoleons verlangte, darüber hinaus, die vorhandenen deutschen Postvorsteher durch Franzosen zu ersetzen, ebenso wie in den anderen Verwaltungseinheiten. Die Postbüros in Hamburg, Lübeck, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Münster waren den heutigen Leitpostämtern vergleichbar. Die anderen Postanstalten bestanden oft nur aus einem berittenen Boten, der gleichwohl über eigene Stempel verfügte. Der Bote trug die Post auch in Orte ohne Post-anstalt aus.

„Holländische“ Departements in Deutschland

Beispiel eines Ortsstempels

Schon am 9. Juli 1810 wurde beschlossen, das Königreich Holland, das seit 1806 von dem Bruder Napoleons, Ludwig Bonaparte, regiert wurde, Frankreich anzugliedern. Gleich mit vereinnahmt wurde der nördliche Teil des Königreiches Hannover und Gebiete westlich der Ems aus dem Großherzogtum Berg. Diese Regelung war nur von kurzer Dauer. Die bergischen Arrondissements Münsten Rees und Steinfurt bildeten seit dem 27. April 1811 das Departement 131 Lippe.

120- Isselmündung

Seit dem 26. Dezember 1810 gehörte der südliche Teil des Arrondissements Steinfurt zu diesem Departement. Neben Postanstalten in Burgsteinfurt, Rheine, Coesfeld und Bentheim waren Nebenstellen (Distributionen) in Horstmar, Maxhafen, Nottuln, Neuenkirchen und Emsdetten. Sie, wie die der anderen Arrondissements verfügten über keine Stempel. Departementsstempel sind nur von Rheine bekannt. Für die anderen Orte sind Stempel möglich, bislang aber noch nicht nachgewiesen.

121- Oberissel

Ebenfalls aus dem Großherzogtum Berg wurden die Arrondissements Münster und Rees herausgelöst und dem holländischen Departement zugeschlagen. Postanstalten waren in Münster, Ahaus, Bocholt, Emmerich und Rees, Nebenstellen in Elten, Borken, Haltern und Telgte. In Anholt gab es ein Grenzpostamt.

123- Westlich der Ems

Zu diesem Departement gelangte der nördliche Teil des Arrondissements Steinfurt. Postanstalten sind aus Nienhuys (Neuenhaus) und Nordhorn bekannt. Stempel aus dieser Zeit konnten bisher nicht nachgewiesen werden.

Der April 1811 bedeutete das Ende der drei Departements 120,121 und 123. Mit Wirkung des Senatsbeschlusses 6700 vom 27. April 1811, Artikel 1, werden die Arrondissements von Rees und Münster (Departement „Obere Issel“), das Ärrondissement Steinfurt (zum Departement „Isselmündung“ gehörend), das Arrondissement von Neuhaus (zum Department Westlich der Ems gehörend) von diesen Departements getrennt. Sie bildeten das neugeschaffene „Departement de Ia Lippe“ (131). Sein Hauptort war Münster.

124- Östllch der Ems

Das Departement 124 „Östlich der Ems“ setzt sich mit seiner Schaffung am 9. Juli 1810 aus Teilen des Königreiches Holland und dem nördlichen Teil von Hannover zusammen. Im Jahre 1801 war das Königreich Hannover von England getrennt worden. Das Departement gliederte sich in drei Bezirke, in Aurich, Emden und Jever mit insgesamt 108 Gemeinden in 14 Landkreisen. Als zentraler Ort wurde Aurich ausersehen. Nach einem Dekret aus Fontainebleau vom 18. Oktober 1810 entstanden 7 Postämter und zwar in Aurich, Emden, Esens, Jever, Leer, Norden und Wittmund. Bis 1811 war die Stempelfarbe Schwarz und wechselte 1812, mit Ausnahme von Esens, in Rot. Als frühestes Datum ist für „124 Norden“ der 25. März 1811 und für „124 Aurich“ der 31. März 1811 bekanntgeworden.

Die hanseatischen Départements

Das auf Grund eines Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1810 annektierte Gebiet entlang der Nordsee und einer Linie von Haltern über Telgte, Stolzenau, Ratzeburg bis etwa Lübeck umfasste die Herzogtümer Lauenburg und Oldenburg, die Hansestädte Bremen, die Grafschaft Bentheim-Steinfurt, Besitzungen des Herzogs vom Aremberg und des Prinzen von Salm, der nördliche Teil von Hannover, Teile des Königreich Westphalen und der Bistümer Osnabrück und Minden.

Napoleon ordnete am 1. Januar 1811 die Einteilung in die drei hanseatischen Departements an, am 27. April 1811 kam das Dep. der Lippe hinzu. Das ebenfalls kontrollierte Schwedisch-Pommern mit dem Hauptort Stralsund blieb unverändert erhalten.

128 Département der Elbmündung

Die Verwaltung des Großherzoglich Bergischen Oberpostamt war bereits am 4. August 1808 französisch geworden. Durch Dekret vom 18. Dezember 1810 wurde es nun Hauptpostamt des neuen Departements. Die bisher verwendeten Stempel mit Rayonbezeichnung wurden noch bis August 1811 engesetzt. Die neuen Herkunftsstempel sind dagegen schon seit April 1811 bekannt.

  • In Hamburg hat es zwei Aufgabestempel „128 Hamburg“ gegeben. die sich durch eine geringe Verschiebung der „128“ gegenüber der unteren Zeile voneinander unterscheiden. Die Port-Paye-Stempel wurden wie die Déboursé-Stempel rot abgeschlagen. Während der Zeit der Besetzung vom 18. März bis 5. Mai 1813 war ein kleiner Einzeiler, wahrscheinlich preußischer Herkunft, in Gebrauch. Nach der Wiederbesetzung durch die Franzosen am 30. Mai 1813 waren einige Stempel in Verlust geraten. So wurde anstelle des Port-Paye-Stempels bis September ein Nebenstempel Post-Paye zum rot abgeschlagenen „128 Hamburg“ beigesetzt. Ebenfalls unauffindbar war der Herkunftsstempel für Post aus Dänemark. Bis der neue Stempel zur Verfügung stand, kam ein Thurn & Taxis-Stempel zu neuen Ehren. Es wurden jedoch bald neue Stempel benutzt. Man nimmt an, dass diese Stempel von lokalen Stempelschreibern gefertigt wurden.

Das Département bestand aber nicht nur aus dem Hauptort Hamburg, 14 weitere Postorte zählen dazu. Der Stempel Neuhaus „128“ ist bisher zweifelsfrei nur auf einem Brief vom 2. Mai 1811 bekannt.

129 Departement der Wesermündung

Die Schaffung dieser Verwaltungseinheit geht gleichfalls auf des Dekret vom 1. Januar 1811 zurück. Der Hauptort war Bremen, das Großherzoglich Bergische Postamt wurde übernommen. Dem Département gehören 26 Postanstalten an.

  • Zu Bremen: Der kleine Stempel existierte bis zum Ende der Besatzungszeit.
  • Zu Burgförde: Dieses Postamt lag an der Straße von Oldenburg nach Aurich. Im Jahr 1813 wurde es aufgehoben und in Westerstede neueröffnet.
  • Zu Lehe: Während der Kämpfe der napoleonischen Truppen gegen die Russen, ging der Abgangsstempel verloren. So verwendete man für kurze Zeit den Westfälischen Stempel mit handschriftlicher „129“. Genau dieser Stempel ist aus dem Jahr 1811 als Vorläufer bekannt.
  • Zu Rotenburg: Es gibt zwei Serien. Beim Einmarsch der Russen gingen alle Papiere und Stempel verloren. Der Postmeister Watenberg soll mit den Kosaken Tentenborgs kollaboriert haben und wurde deshalb zum Tode verurteilt, später jedoch begnadigt. Am 26. April 1813 wurde Rotenburg von den französischen Truppen unter Davot „befreit“. Die Herkunft der neuen Stempel ist umstritten.

130- Département der oberen Ems

Dieses am 1. Januar 1811 geschaffene und am 4. Juli 1811 in Saint Cloud bestätigte Département hatte Osnabrück als Hauptort und Verwaltungssitz von insgesamt 19 Postanstalten.

  • Hinweis zum Stempelort Osnabrück: Bis die Département-Stempel eintrafen, war der Westphälische Stempel in Gebrauch.

131 - Département derLippe

Beispiele für Ortsstempel

Es existierte mit Wirkung des Senatsbeschlusses vom 27. April 1811. Es setzte sich aus den Arrondissements Münster, Rees und Steinfurt, die ihrerseits seit dem 26. Oktober 1810 den holländischen Départements unterstellt gewesen waren. Die neue Verwaltungseinheit besaß als Hauptort die Stadt Münster, ihr unterstanden weitere 13 Postanstalten.

  • Zu Steinfurt: Dieser Stempel ist auch in roter Farbe bekannt.
Datei:P131p.jpg
Seltener, vorausbezahlter Brief „P 131 P Steinfurt“

Die Völkerschlacht bei Leipzig vom 16. - 19. Oktober 1813 hatte eine für Preußen günstige Entscheidung gebracht. Napoleon war geschlagen und musste seinen Truppen über den Rhein zurück führen.

Der Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft in Deutschland bedeutete auch ihr unwiderrufliches Ende. Ihre Wirkung ging jedoch weit über das Jahr 1813 hinaus. Die erstmalige Einführung von Briefstempeln mit all den hiermit verbundenen durchgreifenden Neuerungen und der Briefbehandlung und Briefbeförderung und die sonstigen zweckmäßigen und grundlegenden Änderungen im Postdienst, hatten eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf die weitere Entwicklung der Post in Deutschland. Sie schufen die Grundlage für die Reform und Vereinheitlichung des Deutschen Postwesens.

Baden

In Baden behält Taxis 1805 die Nutznießung des Postwesens gegen eine jährliche Anerkennungsgebühr von 24.000 Gulden. 1811 nimmt Baden die Post in Staatsbetrieb. Der Fürst erhielt eine Entschädigung von 10.000 Gulden auf Lebenszeit, für das Haus Thurn und Taxis wurden 25.00 Gulden gezahlt. 1820 erschien eine Instruktion über den Briefdienst (Briefpost) für die Großherzoglich Badischen Posten. 1824 wurde eine Fahrpostdienstordnung erlassen. 1854 wurde eine Direktion der Großherzoglichen Verkehrsanstalten eingerichtet, vier Jahre später die Landpost eingeführt.

siehe auch: Baden (Postgeschichte und Briefmarken)

Bayern

  • 1805 Der Kurfürst von Bayern nimmt die Post in Staatsbesitz.
  • 1806 Der König von Bayer erteilt dem Fürsten von Thurn und Taxis die Würde eines Erbland-Postmeister, und behält einstweilen die Regie des bayerischen Postwesens gegen eine Pacht von 25.000 Gulden
  • 1808 28. Februar: Abtretungsvertrag zwischen Bayern und Taxis. Der Fürst von Thurn und Taxis behält den Titel und erhält eine Entschädigung in Kronlehen und jährlich 100.000 Gulden
  • 1808 17. September: Einrichtung einer General-Postdirektion als Abteilung des auswärtigen Ministeriums. Ober-Postämter in München, Augsburg, Nürnberg und Innsbruck (1810 weggefallen).
  • 1810 Ober-Postamt in Würzburg, 1816 in Speyer eingerichtet.
  • 1825 Es wird die Generaladministration der Bayerischen Posten eingerichtet, am 31. Dezember 1826 dem Innenministerium unterstellt, am 13. Januar 1834 wieder dem Außenministerium.
  • 1837 3. Juli: Beziehung zwischen Bahn und Post werden geregelt (Beförderung der Brief, Zeitungspakete und Estafetten Sendungen ohne Vergütung, der Fahrpost gegen Pauschsumme).
  • 1847 Post und Eisenbahnen vereinigt, am 1. Dezember Der General-Verwaltung der Kgl. Posten und Eisenbahnen dem Finanzministerium unterstellt. Ab 1. Oktober 1848 dem Handelsministerium unterstellt.
  • 1849 22. Februar: Bayern führt als erster deutscher Staat Briefmarken ein.
  • 1850 Abschluss des deutsch-österreichischen Postvertrages zwischen Preußen und Österreich, Bayern ist sofort beigetreten. Am 1. Juli in Kraft getreten.
  • 1851 Bildung einer Generaldirektion der Kgl. Verkehrsanstalten, als Abteilung des Handelsministeriums. 1.Januar Briefe mit Bareinzahlung eingeführt.
  • 1860 Landbestelldienst (Landpost) in Bayern eingeführt.

Braunschweig

Hannover

  • 1816 22. Mai: Hannover führt Aufgabestempel ein.
  • 1848 Einführung eines Landbestelldienstes.
  • 1850 1. Oktober: Postgesetz und Posttaxgesetz erlassen.
  • 1867 1. Oktober Preußen übernimmt die Postverwaltung in Hannover.

Mecklenburg-Schwerin

  • 1849 Es wird eine General-Postdirektion eingerichtet (Bis dahin Leitung durch Kammerkollegium)

Sachsen

  • 1859 7. Juni: Sächsisches Postgesetz, unter anderem Einführung des Landbestelledienstes.

Thurn und Taxis

  • 1803 Der Fürst von Thurn und Taxis erhält im Reichsdeputationshauptschluss (§ 13) die Zusicherung, dass seine Posten in den Zustand wie zur Zeit des Luneviller Friedens erhalten werden sollen. In Preußen werden die Taxischen Posten aufgehoben, Durchgang der Felleisen gegen Bezahlung gestattet.
  • 1804 Taxische Verträge mit Nassau und Hessen-Darmstadt zur Gewährleistung seines Postbesitzstandes.
  • 1805 dsgl. mit Baden, Württemberg, Pfalzbayern, Würzburg, Sachsen-Hildburgshausen, -Meiningen,- Coburg, - Gotha. -Weimar und Reuß.
  • 1806 Der König von Bayer erteilt dem Fürsten von Thurn und Taxis die Würde eines Erbland-Postmeister, und behält einstweilen die Regie des bayerischen Postwesens gegen eine Pacht von 25.000 Gulden
  • 1815 Wiener Kongress. Artikel 17, Das Haus Taxis erhält seine Posten zurück, sofern nicht durch freie Übereinkunft andere Verträge abgeschlossen werden. Taxis hat Württemberg (seit 1819), den beiden Hessen und Nassau, den thüringischen Staaten, den lippischen Fürstentümern, dem oldenburgischen Birkenfeld (seit 1817), in Hohenzollern und der freien Stadt Frankfurt (Main)

Württemberg

  • 1805 Im Dezember nimmt der Kurfürst von Württemberg die Post in Staatsbesitz.
  • 1806 In Württemberg richtet eine Ober-Postdirektion ein. Taxis erhält keine Abfindung.
  • 1807 27. Januar: In Württemberg werden Amtsboten eingestellt, am 25. April folgt eine Postinstruktion
  • 1819 Das württembergische Postwesen wird an Taxis verpachtet. Oberste Führung bleibt beim Staat, ausgeführt durch das General-Direktorium der württembergischen Posten, die am 15. November mit der General-Postdirektion in Frankfurt (Main) vereinigt wird.
  • 1822 Eilpostwagen werden eingeführt.
  • 1851 Postwesen verstaatlicht, Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten dem Finanzministerium unterstellt Eisenbahn-, Postkommission, Telegraphenamt).
  • 1852 Briefe mit Bareinzahlung eingeführt.
  • 1862 Landbestelldienst in Württemberg eingeführt.

Deutsch-Österreichischer Postverein

Postgeschichte Preußen

Am 16. Dezember 1808 wurde die Verfassung der obersten Staatsbehörden in bezug auf die innere Landes- und Finanzverwaltung geändert. War bisher die Post dem Departement für Fabriken und Handel unterstellt, wurde nun das General-Postamt der 1. Abteilung des Ministeriums des Inneren (Allgemeine Polizei) zugeteilt. Die technische Verwaltung blieb weiterhin selbständig. Schon am 27. Oktober 1810 bildete das General-Postamt eine besondere Abteilung (4.) innerhalb des Innenministeriums.

Am 03. Juni 1814 wird die Postverwaltung vom Ministerium losgelöst und dem General-Postmeister allein untergeordnet. Die Kontrolle und Oberleitung blieb jedoch noch dem Staatskanzler vorbehalten. Mit dem Tode Hardenbergs am 26. November 1822 blieb die Stelle des Staatskanzlers unbesetzt. Die Postverwaltung unter dem General-Postmeister von Nagler wurde nun selbständig und unterstand unmittelbar dem König (Kab. Ordre v. 4. März 1823). Zu dieser Zeit gab es keine Provinzialbehörde. Die Postämter unterstanden unmittelbar dem General-Postamt in Berlin. Der Vorsteher eines Postamts war der Postmeister. Die Amtsbezeichnung Ober-Postdirektor und Postdirektor waren Ehrentitel für die Vorsteher der Postämter an Regierungssitzen und bei den Grenzpostämtern, jedoch waren sie ohne weitergehende Befugnisse.

  • Die Postämter, zu diesen zählten auch das Hofpostamt und die Oberpostämter, hatten für die richtige Portoerhebung und die Berechnung der Postgebühren zu haften. Sie mussten auch Ersatz leisten, wenn von untergeordneten Behörden Fehler gemacht worden waren. Sie vermittelten den Verkehr von Personen, Briefen, Geldern und Paketen auf den Postkursen und waren für die Sicherheit auf diesen Kursen verantwortlich. Für Sendungen von hohem Wert war der Postmeister befugt, bewaffnete Männer als Postbegleiter mitreisen zu lassen. Zur Überwachung des Portos hatte der Postmeister oder sein Stellvertreter die ankommende und abgehende Post genau zu prüfen. Weiter hatte der Postmeister dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen schnell und richtig zugestellt wurden. Den Postämtern waren Nebenpostämter zugeordnet. Die Postwärterämter, auch Postverwaltungen und Post-Expediteurs genannt, wurden in der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. (1713-1740) begründet Sie waren hinsichtlich des Kassen- und Rechnungswesens dem nächstgelegenen Postamt zugeteilt, standen aber sonst unmittelbar unter dem General-Postamt. Die Verwaltung der Postwärterämter wurde in der Regel Ortseinwohnern als Nebenbeschäftigung übertragen. Gelegentlich der Stein-Hardenbergischen Verwaltungsreform, die auch einige Änderungen in der Behördenverfassung der Post brachte, erhielten die Postwärterämter den Namen Post-Expeditionen, ohne dass an ihrer rechnungsmäßigen Unterstellung unter die Postämter etwas geändert wurde. Der Postwärter hatte nur einen verhältnismäßig kleinen Geschäftskreis zu verwalten. Für jeden durch sein Versehen entstandenen Verlust hatte er Ersatz zu leisten und hatte daher dem vorgeordneten Postamt eine Kaution zu stellen. Er hatte die Ankunfts- und Abgangszeiten der Post im Stundenzettel zu vermerken, die aus dem Orte hinzukommenden Poststücke aus dem Frachtzettel ins Manual einzutragen, die durchgehenden Sachen jedoch nur summarisch aufzuzeichnen, um Zeit zu sparen. Die eingehenden Karten hatte er selber aufzurechnen und sie jeden Tag an das vorgesetzte Postamt einzusenden. Zu seinen Pflichten gehörte weiter die Bereithaltung von Pferd und Wagen für die Extraposten oder zumindest die schnelle Abfertigung. Noch schneller waren Staffettendepeschen zu versorgen. In kleineren Orten waren Briefsammlungen eingerichtet worden. Wie schon der Name sagt, beschränkte sich der Geschäftskreis nur auf die Abfertigung des Postboten oder auf die Abgabe der vorhandenen Briefe an die durchgehenden Posten, die Sammlung und Aushändigung der Lokalkorrespondenz und auf die Berechnung des eingenommenen Portos.
1816 Preußische Aufgabestempel

Ab 1816 wurden in Preußen Aufgabestempel eingeführt. Diese Stempel sollten von den Postämtern für alle Sendungen nach dem Auslande verwendet werden. Die von den Postwärterämtern eingehenden, nach dem Auslande bestimmte Briefe, wurden mit dem Stempel des Postamts bedruckt von welchem sie abgingen. Diese Briefe waren mit dem Binnenporto zu belegen. Schon ab März 1817 wurde bestimmt alle Briefe abzustempeln, das Binnenporto wurde nicht mehr erhoben. Alte Stempel, z.b. in den neu hinzugekommenen Gebieten, konnten verwendet werden.

Im Jahre 1819 wurde die erste Schnellpost von Berlin nach Magdeburg eingerichtet, weitere sollten folgen.

Postgebühren 1. Januar 1822

Die Gebührensätze stammen bis 1824 zum größten Teil noch aus der Zeit der französischen Postregie, waren durch eine Unzahl von Sonderabmachungen auf einigen Kursen unübersichtlich und zu dem noch recht hoch angesetzt. Zudem war durch das Münz-Edikt vom 30. September 1821 zu kleinen Gebührenerhöhungen gekommen, als man sich entschlossen hatte, den Taler auf 30 Silbergroschen (statt 24 gute Groschen) umzustellen. Gleichzeitig sollten im Grundsatz nur noch halbe Brüche im Tarif verwendet werden. Die kleineren Brüche wurden nach oben abgerundet. So wurden aus 6 guten Pfennigen (Pfg), die durch die Währungsumstellung nun 7½ Pf geworden waren, zu 1 Sgr aufgerundet.

Einen ersten Anfang machte man mit den Gebühren für Zeitungen, deren Verbreitung einen ziemlichen Aufschwung genommen hatte. Es kamen folgende Gebühren für Zeitungen zum Ansatz:

Tarif für Zeitungen ab 1822
  • A. inländische Zeitungen, unter Kreuzband.
  • B. ausländische Zeitungen mit Ausnahme der französischen Blätter (regelt Postvertrag mit Frankreich) [nächste Änderung 01.10.48].

Die Gebühr wurde nach der Zahl der Bogen berechnet, die jede Zeitung im jährlichen Durchschnitt aufweist. Gleichzeitig wird die Versendung von Drucksachen unter Kreuzband gestattet. Zu den Drucksachen zählen Bücher, gedruckte Schriften, Noten, Preisverzeichnisse, offene gedruckte Rundschreiben und Warenproben. Als gewöhnlichen Druckbogen gelten auch 8 Blätter kleiner als Oktav-Format. Landkarten dürfen nicht gerollt aufgeliefert werden. Es sind ausschließlich broschierte Bücher gemeint, nie gebundene. Die Absender sind verpflichtet, auf dem Kreuzbande ihre Namen und die Zahl der Bogen zu bemerken. Die Portosätze waren innerhalb des Landes für alle Entfernungen gleich.

Am 4. April 1823 wird das General-Postamt, unter dem General-Postmeister von Nagler, selbständig. Es untersteht unmittelbar dem König.

  • Alle Postanstalten unterstehen unmittelbar dem General-Postamt in Berlin. Einem Postamts steht der Postmeister vor. Die Amtsbezeichnung Ober-Postdirektor und Postdirektor sind Ehrentitel. Den Postämtern sind Nebenpostämter zugeordnet. Die Postwärterämter, auch Postverwaltungen und Post-Expediteurs genannt sind hinsichtlich des Kassen- und Rechnungswesens dem nächstgelegenen Postamt zugeteilt, stehen aber sonst unmittelbar unter dem General-Postamt. Die Verwaltung der Postwärterämter wird in der Regel Ortseinwohnern als Nebenbeschäftigung übertragen. Später erhalten die Postwärterämter den Namen Post-Expeditionen. In kleineren Orten sind Briefsammlungen eingerichtet worden. Der Geschäftskreis beschränkte sich auf die Abfertigung des Postboten oder auf die Abgabe der vorhandenen Briefe an die durchgehenden Posten, die Sammlung und Aushändigung der Lokalkorrespondenz und auf die Berechnung des eingenommenen Portos.

Zur Portoberechnung wurden die Luftlinienentfernungen aller Postorte des Landes voneinander ermittelt. Die Vermessung und Herstellung, der dazu notwendigen genauen Karten, dauerte von 1823 bis 1825. Zur Feststellung der Entfernungen waren 8 Landmesser 1½ Jahre unterwegs und hatten 1.386.596 Entfernungen festzustellen.

Um 1825 wurden die ersten Preußischen Poststempel eingeführt. Die Briefsammlungen und Postwärterämter erhielten einen Zweizeiler mit der Angabe von Tag und Monat in Ziffern unter dem Ortsnamen. Bei den Zweizeilern für die Postämter erfolgt die Angabe des Monats, abgekürzt, in Buchstaben

1825 preußische Stempelform

Postgebühren 1. Januar 1825

Eine größere Reform wird erarbeitet und am 18. Dezember 1824 verabschiedet. So können die neuen Gebühren am 1. Januar 1825 in Kraft treten. Es ist dies die erste umfassende Postordnung.

Die Hauptbestimmungen des ersten vollständigen Grundgesetzes über das Postwesen sind die folgenden: Der Brief-, Paket- und Geldtaxe zwischen sämtlichen Postanstalten wird lediglich die direkte Entfernung, nicht aber die von der Post zurückgelegte Weg zu Grunde gelegt. Somit hörte auch das Binnenporto auf. Zwischen allen Preußischen Postanstalten wird das Porto nur in einer Summe berechnet und erhoben. Alle ausnahmsweisen Porto-Erhöhungen, Zuschläge wie Ermäßigungen für einzelne Course und Orte fallen weg. Das neue Posttax-Gesetz kommt für alle Staatsbürger gleichmäßig zur Anwendung Verschiedenheit der Pakettaxe nach Maßgabe des Inhalts der Sendung (Kaufmannswaren, Victualien) finden nicht mehr statt; auf alle Pakete findet ein gleicher Tarif Anwendung, so dass lediglich Gewicht und Entfernung für die Taxierung maßgebend sind, bei Geldsendungen die Entfernung und der Wertbetrag. Statt der unbestimmten Taxe für Papiere au porteur wird eine Taxe für alle kurshabenden Papiere eingeführt; das Vorzeigen der Papiere und das Versiegeln des Briefes im Postbüro, sowie die modifizierte Verschiedenheit der Taxe fällt fort.

1825 Preußisches Briefpost

Abschnitt I. Brief, Paket und Geld-Porto A. Briefporto Die Briefgebühr wird nach der Entfernung und dem Gewicht berechnet, wobei der „einfache Brief“ ¾ Lot schwer sein durfte (1 Lot = 4 Quentchen = 14,606 g). Bei höchster Entfernung im Preußischen Postgebiet kam man auf 19 Sgr. für den einfachen, bis ¾ Lot schweren Brief [vorher 18 Sgr.]. (§ 8) Briefe bis 2 Lot incl. schwer, gehören ausschließlich zur Reitpost. Bis zu diesem Gewicht findet die Gewichtsprogression statt, ohne Unterschied, ob die Beförderung streckenweise oder ganz mit der Reit-, Schnell-, Fahr- oder Botenpost geschieht. (§ 9) Alle im Inland zur Post gegebenen Briefe über 2 Lot schwer gehören zur Fahrpost, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung mit der Reit- oder Schnellpost schriftlich auf der Adresse verlangt hat. Porto- und Progressionssätze von Akten und Schriften, mit den Fahr-, Kariol- und Botenposten. (§ 11) Gehören mehrere dergleichen Sendungen zu einer Adresse, so wird für jedes einzelne das Porto nach der Progression erhoben. Das Porto für Sendungen gedruckter und anderer nicht geschriebener Gegenstände in Briefform verpackt, mit Ausnahme derjenigen unter Kreuzband und Wertsachen wird nach der Pakettaxe bezahlt. [bis 1827] (§ 14) Porto für Sendungen unter Kreuzband kosten den vierten Teil der Aktentaxe. Es besteht Frankozwang. Auf Wunsch auch mit der Briefpost, dann ¼ Briefgebühr. Höchstgewicht 16 Lot, darüber nach der Pakettaxe. 1848 sind Datum und Unterschrift als handschriftliche Zusätze erlaubt. (§ 17) Warenproben in Briefen, oder den Briefen angehängt, insofern sie als solche kenntlich sind, und der Brief ohne die Proben nicht über ¾ Lot wiegt, wird [zusammen gewogen] bis zu 1½ Lot die einfache Briefgebühr erhoben. Wird das Gewicht überschritten, so kommt auf der Reit- und Schnellposten die Hälfte der tarifmäßigen Briefgebühr zur Anrechnung. [bis 1852] Zum eingeschriebene Brief (1821 im Rheinland eingeführt, doppeltes Briefporto) kam, neben der Briefgebühr noch 2 Sgr für die Ausfertigung des Postscheins und noch die einfache Briefgebühr für den zurückkommenden Empfangsschein. Die Scheine sind mit einem Gebührenstempel versehen und werden bei den Postanstalten wir bares Geld behandelt (Cirkular Nr.47, des Generalpostamts von 1824). 1839 wurde verfügt, dass Einschreibbriefe ohne Ausnahme innerhalb von 6 Stunden zugestellt werden müssen, ohne Rücksicht auf vorliegende Abholungserklärung [Schwarz]. Ab 1844 wird der Empfangsschein nur noch auf Verlangen des Absenders zurückgegeben, gegen eine Zustellgebühr von 6 Pfg. (§ 20) Der Absender erhält einen Aufgabeschein. Auf den inländischen Post-Anstalten stellt der Empfänger des Briefes eine Bescheinigung aus, welche an die kolligierende Postanstalt zurückgesandt, und dem Absender gegen Rückgabe des Aufgabescheins eingehändigt wird.

1825 Preußisches Paketporto

B. Paketporto (§ 22) Das Paketporto reguliert sich

  • a) nach der Entfernung (wie bei Briefen) und
  • b) nach dem Gewicht des Paketes

(§ 23) Das Paketporto steigt nach einer Progression von 5 zu 5 Meilen mit ¼ Sgr oder 3 Pfg. für jedes Pfund. Für kleinere Pakete wird jedoch die Briefportotaxe in der Art angewandt, das bis zum Gewicht von 4 Pfund 2 faches, über 4 Pfund das dreifache Briefporto erhoben wird, insofern das Porto nach den Progressionsätzen für Pakete nicht mehr beträgt. (§ 24) Wenn mehrere Pakete zu einer Adresse gehören, wird das Gewicht zusammengezogen. Beträgt das Porto nach dem Gesamtgewicht weniger als das 3 fache Briefporto, so ist das zu erheben. (§ 26) Kleinere Pakete können, wenn möglich, mit den Schnellposten versandt werden. Es tritt dann eine Erhöhung des Portosatzes von 50% ein. (§ 28) Der zu einem Paket gehörige Brief ist bis zu dem Gewicht von ¾ Lot frei. Nur vom Übergewicht wird Porto berechnet — bei den Schnellposten nach der Gewichtsprogression für Briefe, bei den Fahrposten über 2 Lot auch nach der Aktentaxe. (§ 29) Gegenstände deren Wert für das Pfund 10 Taler oder mehr beträgt, müssen deklariert und der Wert auf der Adresse angegeben werden. Bei Gegenständen von geringerem Wert, kann, nach Wahl des Absenders, der Wert angebeben werden oder nicht. (§ 30) Das Porto ab 10 Taler, wird nach der Goldtaxe, — unter 10 Taler nach der Paket-Taxe erhoben.

1825 Geldporto in Preußen

C. Geldporto (§ 31) Das Geldporto berechnet sich a) nach der Entfernung und b) nach dem Wertbetrag (§ 32) Für gemünztes und ungemünztes Silber und Scheidemünzen nach der Tabelle, Summen bis 100 Taler nach der Briefgebühr. Bei Summen von und über 100 Talern tritt eine Taxprogression ein, welche von 5 zu 5 Meilen mit 4 Sgr. für jedes Hundert, und mit 2 Sgr. für jedes ½ Hundert bis die Sendung 1.000 Taler voll erreicht, fortschreitet, von wo ab für jede weiteren 100 Taler 3 Sgr. und für jede 50 Taler 1½ Sgr von 5 zu 5 Meilen erhoben werden. Fremdes Silber wird umgerechnet: 12 Gulden Reichsgeld nach dem 24 Guldenfuß werden 7 Taler, – und 111 Mark Hamburger Banco 56 Taler Preußisches Silbergeld gleich gesetzt. (§ 34) Für Kupfermünzen wird das Porto nach der Paket-Taxe bezahlt. (§ 35) Für Gold- und Wertstücke wird erhoben: bis 50 Taler = zweifaches Briefporto – über 50 Taler bis 100 Taler wie für 100 Taler. jedoch muss das doppelte Briefporto erreicht werden. Das Gewicht spielt dabei keine Rolle. Bei Summen von 100 Talern und darüber tritt die Taxprogression ein welche von 5 zu 5 Meilen mit 3 Sgr für jedes 100 und mit 1½ für jedes halbe Hundert fortschreitet. Auch hier tritt bei Überschreitung der ersten 1.000 Taler eine Ermäßigung des Satzes auf 2 Sgr. bzw. auf 1 Sgr. ein.

1825 preußischer Tarif für Goldsendungen

Bei der Berechnung des Goldwertes wird ein Friedrichsd`or zu 5 Taler, ein Dukat zu 2¾ Taler angenommen. [1826 auf die ½ Silbertaxe geändert] (§ 37) Papiergeld und Kurs habende Papiere. Alles inländisch und ausländische Papiergeld, sowie alle Kurs habenden Papiere müssen vom Absender auf dem Kuvert deklariert werden und zwar:

  • a) das inländische Papiergeld nach dem Nennwerte
  • b)das ausländische Papiergeld und alle kurs habenden Papiere nach dem jedesmaligen Kurse in Preuß. Kurant, –

wird das festgesetzte Porto für Briefe oder Akten nach dem Gewicht nicht erreicht, wird das Porto für Silbergeld erhoben. [1825 auf 1/10 des Silbertarifs gesenkt]. (§ 39) Bei vorhandenem Verdacht auf unterlassener oder unrichtige Deklaration haben die Postbeamten das Recht, die Eröffnung der Briefe oder Pakete im Postkomptoir vom Absender oder Empfänger zu verlangen. Ggf. wir Strafantrag erhoben. (§ 43) Dagegen darf kein Postbeamter sich erlauben, irgend einen Brief, um dadurch den Inhalt zu erforschen, oder in einer anderen Absicht eigenmächtig zu verletzen. (§ 44) Porto für vermischte Sendungen — Das Verpacken verschiedenartiger Gegenstände, als Gold, Kurant, Papiergeld etc. zu Schriften, in einen Brief, wird nur bis zu einem Gewicht von 8 Lot erlaubt, es sei denn, das Porto des getrennt berechneten wäre nach der Geldtaxe höher. (§ 46) Bei Sendungen von größerem Gewicht wird, eine Vermischung solcher Gegenstände, wofür eine verschiedene Taxe besteht, nicht gestattet, wenn sie auch zu einer Adresse gehören, besonders verpackt, und alsdann ebenso behandelt werden, als wenn solche mit verschiedenen Adressen zur Post gegeben worden wären. (§ 48) Sendungen der Gelder und geldwerter Papiere werden in der Regel nur mit Fahrpost versandt. Wenn die Post die Möglichkeit hat solche Sendungen auch mit der Schnellpost zu befördern so steigt der Tarif um 50%. (§ 50) Der zu den Geldsendungen gehörige Begleitbrief wird mit derselben Art, wie der bei Paketsendungen festgesetzt behandelt. (§ 51) Landporto. – An Orten, woselbst keine Postanstalten sind, die aber von der durchgehenden Post berührt werden, ist den Kommunen, wenn sie den Durchgang der Posten benutzen will, solche Anordnung zu treffen [z.B. den Austausch von Posttaschen], dass die Abgabe von Briefen ohne Aufenthalt der Post und ohne dass Schirrmeister oder Postillions den Wagen zu verlassen nötig haben, geschehen kann. (§ 52) Für die Beförderung der Briefe solcher Orte a) von und bis zur nächsten Station, b) von und bis zu den Orten, welche zwischen der nächsten und der darauf folgenden Station belegen sind, wird das Porto nach der niedrigsten Taxe erhoben. Dieses Porto wird Landporto genannt. Geht die Korrespondenz weiter oder kommt weiter her, so dass zwei und mehrere Stationen berührt, so wird nur das gewöhnliche Porto erhoben und kein Landporto zugeschlagen. (§ 53) Porto Erhöhung bei eintretender Fourage-Teuerung ist nie zum Tragen gekommen [Moch]

Abschnitt II. (§ 54) Scheingeld — Die Postanstalten sind verpflichtet, Einlieferungsscheine zu erteilen: a) über Geld, Papiergeld, Kurshabende Papiere, wenn der Betrag 1 Taler übersteigt, Wertstücke und rekommandierte Briefe b) über gewöhnliche Pakete.Diese jedoch nur auf Verlangen des Absenders, welches auf der Adresse durch die Bemerkung: „gegen Schein“ ausgedrückt sein muss. Für den Einlieferungsschein muss der Absender 2 Sgr. entrichten. Dieser Schein führt den Stempel: „Zwei Silbergroschen“, [sie gelten bei den Postanstalten wir bares Geld]. Dieser Schein wird vom Empfänger oder der Postanstalt unterschrieben und besiegelt, wofür nichts zu entrichten ist. [1827 für Pakete auf 1 Sgr.ermäßigt].

Bestellgeld

Abschnitt III. (§ 56) Bestellgeld — Die Postanstalten haben sich erstmals verpflichtet, im Orte alle mit der Post ankommenden Briefe, den Empfängern ins Haus zu senden. Dies gilt für unbeschwerte Briefe und Pakete bis 16 Lot sowie für Geldbriefe bis 1 Taler für die ½, für alle anderen ist 1 Sgr. zu zahlen ist. Das Bestellgeld muss auch von den Behörden und für portofreie Korrespondenzen etc. bezahlt werden. Briefe können, auf schriftlicher Erklärung hin, auch selbst abgeholt werden, das Bestellgeld wird dann nicht erhoben. Pakete können, wenn es die Umstände zulassen, ebenfalls zugestellt werden. Landzustellung: Briefe bis 16 Lot auf 1½ Meilen 1 Sgr. – bis 2 Meilen 2 Sgr. und bis 3 Meilen 2½ Sgr.. Für kleine Pakete bis max. 6 Pfund sowie für Scheine zu Geldsendungen den doppelten Satz. In ungünstig gelegene Orte alle 8 Tage bis zu 5 Sgr. 1833 wurde gestattet auch Gelder zuzustellen. [Moch] Für Zeitungen sind bei der 2 oder 3 x Zustellung 12 Sgr., öfter 20 Sgr. jährlich zu entrichten. [Moch]

Packkammergeld

Abschnitt IV. (§ 60) Packkammergeld (Lagergeld) — Bis 1825 in größeren Städten eine Nebengebühr der Packkammerbeamten. Beginnend einen Tag nach der Zustellung der Begleitadresse für die ersten 4 Tage nach nebenstehender Tabelle. (§ 62) Nach 4 Tagen waren pro Woche die doppelten Beträge zu entrichtet. Nach 14 Tagen werden Pakete zurückgesandt. Ist der Absender nicht zu ermitteln so wird die Beschreibung des Paketes ausgehängt und im örtlichen Intelligenzblatt „inseriert“. Nach drei Monaten gehen sie an das General-Postamt.

Postvorschusssendungen

Abschnitt V. (§ 66) Postvorschuss — Eine Verbindlichkeit von Seiten der Postanstalten, Geldvorschüsse auf Briefe zu leisten findet nicht statt. Es bleibt dem Postbeamten überlassen einen Vorschuss zu leisten oder zurückzuweisen. Der Vorschuss soll nicht sofort ausgezahlt werden, sondern ist so lange á Conto notieren, bis Gewiss ist, dass der Vorschuss angenommen ist. (ab § 69) Es kann Niemand zu Einlösung gezwungen werden. Wird ein Paket vor Entrichtung des Vorschusses ausgehändigt, haftet das General-Postamt. Rücksendung des nicht angenommenen Vorschusses nach spätestens 10 Tagen

(§ 73) Rückbriefe bis 2 Lot waren für den Rückweg kostenfrei, schwerere Briefe, Pakete und Gelder erforderten jedoch für den Rückweg das volle Porto. So kostete ein nicht angenommener oder nicht zustellbarer Brief doch einiges an Porto. (§ 77) Laufzettel — In Fällen, wo wegen richtiger Beförderung zur Post gegebener Gegenstände Zweifel bestehen, ist dem Absender gestattet, offene Requisitionen (Laufzettel) zu erlassen, worin von den Postanstalten über den Verbleiben der Sendung Auskunft gegeben werden muss. Der Aufgeber hat eine Gebühr von 5 Sgr. zu zahlen, die, wenn eine Unregelmäßigkeit der Post stattgefunden hat, zurückgezahlt wird.

Abschnitt VI. — Regeln bei Geld- und Paketversendung (§ 83) Beschwerte Briefe werden bis 16 Lot angenommen. (§ 88) Unförmige oder schlecht verpackte Pakete werden zurückgewiesen. Verlangt der Absender die Beförderung dennoch, so geschieht solches lediglich auf seine Gefahr, und ist auf dem Postschein zu vermerken.

Umrechnungstabelle

Abschnitt VII. — Zahlung und Berechnung des Postgeldes (ab § 90) Alle Postgefälle und Gebühren, mit Ausschluss des Briefbestellgeldes, werden auf den Adressen und Scheinen in Silbergroschen notiert, und in preußischer Währung entrichtet. Wenn bei der Berechnung Pfennige vorkommen, so werden sie nach nebenstehender Tabelle erhoben und berechnet. Über bezahltes Postgeld wird keine Quittung erteil. Kreditiert der Postbeamte Porto so kann er dafür eine Kontogebühr für sich erheben. Falsch berechnetes Porto unter 15 Sgr. kann vom Absender nicht zurückgefordert werden. Nicht bezahltes Porto kann vor Gericht eingeklagt werden. Wegen der Portofreiheit erfolgt ein besonderes Regulativ. Gegeben, Berlin d. 18 Dez. 1824 General- Postmeister v. Nagler

Veränderungen von 1825 bis 1850

Soweit die Veränderungen von 1825. Für die Folgezeit ist von folgenden Veränderungen zu berichten.

In diese Zeit fällt die Einführung der sogenannten Fingerhutstempel, kleine Einkreisstempel bei der die Ortsangabe der oberen Kreislinie angepasst und der Angabe für Tag und Monat in der Mitte zu lesen war. Etwa zur gleichen Zeit wurde ein Zweikreisstempel mit dem Ortsnamen zwischen den Kreisen und im Innenkreis die Angaben für Tag und Monat ausgeliefert. Einige dieser Stempel wurden noch zur Entwertung der Marken des Deutschen Reiches verwendet.

1830-1850 Fingerhut und Doppelkreisstempel

Den Gerichtsbehörden wird auf Verlangen mit einem Aktenschein die ordnungsgemäße Zustellung von Verfügungen oder Insinuatios-Documenten bescheinigt. Gebühr 3¾ Sgr.[Moch]

Das Fürstentum Birkenfeld war vollständig von preußischem Gebiet umgeben. Auf Grund eines Vertrages mit der oldenburgische Regierung und dem Fürsten von Thurn und Taxis mit Preußen ging das Postwesen zum 1. November 1837 auf Preußen über.

Es dauerte nach der großen Gebührenänderungen nicht lange, und schon kamen die ersten Änderungen. So war die Gebühr für kursmäßige Papiere zu hoch, sie wurde am 6. März 1825 von ¼ auf 1/10 des Silbertarifs gesenkt, ebenso das auslandische Papiergeld, beides konnte fortan auch im eingeschriebenen Brief versandt werden.

Änderungen zwischen 1825 und 1840

Die Gebühr für Goldsendungen wurde am 19. März l826 auf die Hälfte des Tarifs für Silbersendungen ermäßigt. Gleichzeitig konnte der Generalpostmeister seinen Großkunden für Silbersendungen von 25.000 bis 50.000 Talern einen Rabatt von l0% der Gebühr einräumen, über 50.000 Talern wurden sogar 15% eingeräumt. Das gleiche war für Pakete möglich, bei einer Versendungsmenge von 10.000 Pfd. bis 20.000 Pfd. 10% und über 20.000 Pfd. 15%. Natürlich handelt es sich hier jeweils um den Versand innerhalb eines Jahres.

Am 5. November 1827 wurde der Tarif für Schriften und Akten über 16 Lot auf die doppelte Paketgebühr ermäßigt, in der gleichen Verordnung wurde auch das Scheingeld für Pakete auf 1 Sgr gesenkt.

Seit 1840 konnten Kassenanweisungen in eingeschriebenen Briefen versandt werden. 1842 fiel bei Einschreibsendungen die Gebühr für den Behändigungs-(Rück)schein fort, ebenso wurde das „Geldporto“ bei mit Postvorschuss belegten Briefen abgeschafft. Das Porto bestand damit nur noch aus dem Briefporto und der Prokuragebühr für den Beamten. 1843 hob man die Vorschrift für die Versendung von Kassenanweisungen, allen Arten von Papiergeld und kursmäßigen Papieren auf, sie konnten nun auch ohne Wertangabe in einem gewöhnlichen Brief versandt werden.

1844Umgestaltung des Brieftarifs

Zu einer deutlichen Senkung des Briefportos kam es 1844 durch die Änderung der Entfernungsstufen. Da diese Änderung als Vorgriff auf die vollständige Umarbeitung des bisherigen Tarifs verstanden wurde, war der Geltungsbereich auf Briefe und Schriftsendungen beschränkt. Bei Paket- und Geldsendungen, sofern der Brieftarif zugrunde gelegt war, blieb der alte Tarif weiterhin gültig. Natürlich sanken dadurch auch die Auslandsbriefgebühren.

Ab 1844 wird bei Einschreibsendungen der Empfangsschein (Rückschein) nur noch auf Verlangen des Absenders zurückgegeben, gegen eine Zustellgebühr (Rückscheingebühr) von 6 Pfg. 1847 erfolgte die Gleichstellung des Portos für ausländisches Papiergeld mit dem Porto für inländische Papiergeld.

Das Eisenbahngesetz vom 03. November 1838 regelte die unentgeltliche Beförderung der Briefe, Gelder und aller postzwangpflichtigen Sendungen. Grund dafür waren „die aus dem Postregale entspringenden Vorrechte des Staats, an festgesetzten Tagen und zwischen bestimmten Orten Personen und Sachen zu befördern“.

Änderungen zwischen 1843 und 1848

Durch die Beförderung der Post mit den neu erbauten Eisenbahnen und der damit verbundenen billigeren Beförderungsweise war schon 1842 auf einigen Strecken versuchsweise eine Ermäßigung der Paketgebühr auf 1½ Pf je Pfd. und 5 Meilen eingeführt worden. Dieser Satz wurde ab 1847 auf allen Strecken der Bahn angewendet. Der Tarif für die nicht mit der Bahn beförderten Pakete wurde 1848 auf 2 Pf je Pfd. und 5 Meilen gesenkt, ferner war der Mindestbetrag (doppelte Briefgebühr) nicht mehr nach dem Tarif von 1824 sondern nach den neuen von 1844 zu berechnen.

1848 Tarif für Geldsendungen

Zur Erleichterung des Verkehrs wird 1848 der Tarif für Geld- und Wertsendungen umgestaltet. Der Deklarationszwang wird vollständig beseitigt, Alle Pakete werden einer gleichmäßigen Gewichtsgebühr unterworfen und bei Wertangabe eine Assekuranzgebühr (Versicherungsgebühr) erhoben.

  • I Das Porto für Geldsendungen aller Art sowie für Sendungen deren Wert angegeben ist, soll sich zusammensetzten aus:
    • a) aus dem Porto für das Gewicht der Sendungen nach der Brief- oder Päckereitaxe und nach Maßgabe der Entfernung des Bestimmungsortes
    • b) aus der Assekuranzgebühr für den angegebenen Wert. Die Versicherungsgebühr soll betragen: auf 1.000 Taler

Bei Papiergeld und Staatspapieren die Hälfte dieser Sätze. Der Betrag für den Einlieferungsschein ist in der Assekuranzgebühr enthalten. Es wird nur für der angegebene Wert der Sendung Ersatz geleistet. Das gilt auch bei Beschädigungen. Betrügereien werden hart geahndet. Der Begleitbrief muss die Adresse des Empfängers und folgende Abgaben enthalten. Äußere Beschaffenheit des Paketes (z.B. Paket in Leinen), die Signatur, u.U. die Wertangabe und den Siegelabdruck wie auf dem Paket. Er darf keine Wertsachen enthalten. (Amtbsl.Verfg. Nr. 46/1849). Für gemische Sendungen (Geld und Papiergeld) kommt das Paketporto, die Versicherungsgebühr bis 100 Taler nach dem größten Anteil zur Anrechnung. Bei einem Wert über 100 Taler ist jede Teil einzeln zu berechnen.. [Moch]

Tabelle nach dem Gesetzestext

Eine Porto-Restitution (Ermäßigung) für jährliche bedeutende Versendung findet in der Folge nicht mehr statt. Der General-Postmeister wird ermächtigt, die Garantieprämie in Beträgen von mehr als 1.000 Taler vorübergehend auf drei Monate auf die Hälfte des gesetzlichen Betrages zu ermäßigen. — Ein Erlass vom 25. Juni 1848 hebt die Beschränkung auf, bestimmt aber das Summen unter 1.000 Taler den vollen Tarif und erst danach eine Reduzierung des Portos um 50% stattfinden soll.

Eine Cabinetsordre vom 8. April 1848 hebt das Scheingeld auf. Einlieferungsscheine werden nur noch für Einschreiben, Wertsendungen und später für die Bareinzahlung erteilt. Für eingeschriebenen Briefe wird die Einschreibgebühr von 2 Sgr. erhoben. Seit Mai 1848 können Postsendungen jeder Art eingeschrieben werden. In August 1848 endet der Frankierungszwang für Einschreibsendungen [Moch].

Auf Beschluss des Staatsministeriums wird die Provision für Zeitungen ab 1. Oktober 1848 allgemein und gleichmäßig auf 25% des Einkaufpreises bemessen. Um eine Verteuerung zu vermeiden wurde als Höchstgebühr der Tarif von 1822 herangezogen. Die Gebühr für die Überweisung einer Zeitung beträgt 5 Sgr. wenn der einfache Betrag der Provision erhoben werden soll. wenn dieser auf die Dauer der Bezugszeit geringer ist [Moch].

1848 Kosten für die Bareinzahlung

Seit 1848 ist die Post verpflichtet bei der Aufgabe von Briefen oder Briefadressen, auf Verlangen baare Einzahlung bis zu 25 Taler einschl. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger innerhalb des preußischen Postverwaltungsbezirkes anzunehmen. Die Gebühren betragen ½ Sgr. für jeden Taler oder eine Teil davon.

Die Tax-Bestimmungen für die Reit- und Schnellposten werden vom 1. Oktober 1848 aufgehoben. Der Unterschied zwischen Reit- und Fahrpost besteht nun nicht mehr. Damit wird die Gleichstellung von Schriften und Aktensendungen mit dem Brieftarif erreicht und für beide Sendungsarten neue gleiche Gewichtsstufen eingeführt. Aktensendungen werden sämtlich mit den Schnellposten versandt, wenn keine Schwierigkeiten entstehen. Werden Akten oder Schriften in Paketform verschickt, unterliegen sie gleichwohl der Briefgebühr [Schwarz].

1848 Neue Gewichtsprogression für Briefsendungen

Am 1. Mai 1849 wurden acht neue, dem Generalpostamt direkt unterstellten, „Post-Speditions-Ämter“, die alleine für den Bahnpostbetrieb zuständig waren, geschaffen. Dem Generalpostamt waren die in den Zügen tätigen acht „Post-Speditions-Bureaus“ (Bahnposten) unterstellt. Früher gehörten sie zum Dienstbetrieb des Hofpostamtes in Berlin.

Die Berechnung des Portos war im Laufe der Zeit immer einfacher geworden; Schwierigkeiten bereitete im großen Maße das völlig ausgeuferte Gebührenfreiheitswesen. Das Generalpostamt gab 1847 für die Postanstalten eine gedruckte Übersicht der Gebührenfreiheitsverhältnisse heraus, ein Buch von 403 Paragraphen und 254 Seiten, das nach kurzer Zeit wieder zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfuhr. Der Einnahmen-Ausfall berechnete sich damals auf etwa 2 Mio. Taler bei Einnahmen der Post von etwa 3 Mio. Talern im Jahre 1849.

1850 erneuter Briefportotarif, gültig bis 1860

Mit einem Gesetz vom 21. Dezember 1849 wurde mit Gültigkeit von 1. Januar 1850 die Briefgebühr innerhalb des preußischen Postgebiets geändert und vereinfacht. Entfernungsstufen wie auch Gewichtsstufen wurden neu geregelt. (§ 3) Die Postverwaltung hat die Anfertigung und den Verkauf von Stempeln (Postwertzeichen) einzuleiten, mittels deren durch Befestigung auf dem Briefe das Frankiren von Briefen nach Maßgabe des Tarifs bewirkt werden kann. (§ 4) Gleichermaßen berechnete sich auch die Gebühr für Schriften, Akten, Urkunden, Papiergeld usw., wobei bei Papiergeld mit Wertangabe die Versicherungsgebühr hinzutritt. (§ 5) Das Zustellgeld für Begleitadressen und Scheine wird, wie für Briefe, auf ½ Sgr gesenkt. Das Gesetz trat mit dem 1. Januar 1850 in Kraft.

Mit der Bildung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 1848, mit der Post als 1. Abteilung, Postdepartement, wurde die Stelle des General-Postmeisters nicht besetzt, seine Aufgaben übernahm der Minister. Seit dem 1. Oktober 1849 ist die oberste Leitung der Post auf den Handelminister von der Heydt übergegangen. Unter ihm wirkt General-Postdirektor Schmückert, der bereits unter seinem Vorgänger von Nagler an der Gestaltung der Post teilhatte. Der Übergang der Leitung bezeichnet auch den Beginn eines neuen Abschnitts.

Am 6. April 1850 kam der erste deutsch-österreichische Postvereinsvertrag zu Stande. war G. H. Schmückert der Leiter des Generalpostamts der General-Postdirektor. Mit ihm begann eine Neuordnung des Postwesens, sowohl in der Verwaltung als auch im Dienstbetrieb. Zum 1. Januar 1850 wurde

Bis zum 1. Januar 1850 war in Preußen die Verwaltung des Postwesens zentralisiert. Sämtliche Postanstalten unterstanden dem General Postamt in Berlin. Nun traten 26 Oberpostdirektionen ins Leben. Die Verwaltung wurde dezentralisiert.

  • Für jeden Regierungsbezirk und für Berlin je eine Ober-Post-Direktion eingerichtet. Sämtliche Postanstalten des Bezirks wurden der Oberpostdirektion untergeordnet nur das Ober-Postamt in Hamburg blieb dem General-Postamt unterstellt. Für die anderen Ober-Postämter fiel diese Bezeichnung weg.
  • Mit Amtsblattverfügung 147 vom 21. Juli 1850 wurden vier Klassen für die untergeordneten Postanstalten eingeführt. Die Postämter 1. und 2. Klasse wurden von pensionsberechtigten Provinzialbeamten 1. bzw. 2. Klasse geleitet. Als Vorsteher der Postexpeditionen 1. Klasse wurden Provinzialbeamte 3. Klasse vorgesehen. Die Postexpeditionen 2. Klasse wurden Ortseinwohnern übertragen. Alle diese Postanstalten rechneten mit der Bezirks-Ober-Postkasse ab. Die General-Postkasse in Berlin war schon 1849 aufgehoben worden. Als Ausnahme waren die Speditionsämter in dieser Klasseneinteilung nicht berücksichtigt. Sie wurden auf Grund besonderer Aufträge im Einzelfall verwaltet, an ihrer Spitze stand der Postdirektor. Die Vorsteher der Postämter 1 erhielten die Amtsbezeichnung Postdirektor und den Rang der höheren Provinzialbeamten V. Klasse, die Vorsteher der Postämter II die Amtsbezeichnung Postmeister und den Rang der III. Klasse der Subalternen.
  • Die Postexpeditonen waren nun selbständige Postanstalten geworden, sie unterstanden unmittelbar der Oberpostdirektion. Die Vorsteher der Postexpeditionen 1. Klasse waren kündbare Fachbeamte mit der Amtsbezeichnung Postexpeditient, die der II. Klasse nebenamtlich tätige Ortseinwohner mit der Bezeichnung Postexpediteur. Die Amtsbezeichnungen Post-Speditionsämter bzw. Post-Speditions-Bureaus wurden mit Amtsblatt Verfügung 20 vom 29. Januar 1856 in Eisenbahn-Postämter bzw. Eisenbahn-Postbüros umbenannt.
unterschiedliche Bahnpoststempel

Am 15.11.1850 gab die preußische Post seine ersten Briefmarken heraus. Zur Entwertung wurde ein Vierringstempel herausgegeben. Eine Nummer, in der Mitte des Stempels, war jeweils einem Postbüro zugeordnet. Bei der Einführung wurden die Nummern alphabetisch vergeben, Aachen erhielt die Nummer “1". Um die gleiche Zeit kamen die wohl am häufigsten vorkommenden Rahmenstempel in Gebrauch. In einem recheckigen Rahmen steht oben der Name der Postanstalt und darunter Tag und Monat, von der Stundenabgabe durch einen Punkt, Stern oder Rosette getrennt. War zur Ortsbezeichnung noch ein Hinweis notwendig, gab es diese Stempel auch dreizeilig. Abschläge dieser variantenreichen Stempelform sind bis 1879 bekannt.

1850 preußische Rahmenstempel

Gesetz über das Postwesen zum 1. September 1852

Das Gesetz über das Postwesen hob den Postzwang für Reisende und für Pakete über 20 Pfund (vorher 40 Pfund) auf. Für alle durch das preußische Gebiet auf einer Strecke unter 5 Meilen ohne Umladung transitierenden Gelder und Päckereien wird der Postzwang aufgehoben. Bei Versendung durch Expressen und bei Versendung und Reisen von Orten, von wo ab, und nach Orten, wohin keine Postbeförderung stattfindet, fielen die Beschränkungen aus dem Postzwang schon nach der bisherigen Gesetzgebung (bis zur nächsten auf dem Wege gelegenen Postanstalt) fort. Ebenso findet der Postzwang nicht statt auf solche Sachen, welche die Posten anzunehmen nicht verpflichtet sind (Glas, Flüssigkeiten, Explosivstoffe etc.) Dem Postzwang unterliegen, wie bisher: Gemünztes Geld und Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen (alle ohne Unterschied des Gewichts !) sowie die einer Stempelsteuer unterliegenden Zeitungen und Anzeigenblätter.

Geregelt werden die Garantieansprüche: So zahlt man für einen in Verlust geratenen Einschreibbrief 14 Taler, für ein gewöhnliches Paket 10 Silbergroschen. für jedes Pfund der Sendung, Ersatz. Bei Wertsendungen wird der angegebene Wert ersetz. Kann die Post aber nachweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger liegt, hat sie nur diesen zu ersetzen. Kann sie eine betrügerische Absicht annehmen, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadensersatz sonder wird auch bei Gericht angezeigt.

Nach dem Postgesetz war die Post befugt, die Bedingungen und Gebühren durch Reglement selbst zu bestimmen. Weiter Abschnitt beschäftigt sich mit den Vorrechten der Post, Der Strafbestimmungen bei Post- und Porto-Übertretungen, usw.

Gegeben, Bellevue, d. 5. Juni 1852

Reglement zum Postgesetz Für Kreuzbandsendungen, sie müssen frankiert sein, wird durch das Reglement zum Postgesetz das Porto, ohne Unterschied der Entfernung, auf 6 Pfg. für je 1 Zolllot festgesetzt. Höchstgewicht 16 Lot. [bis 1856]

Der Tarif seit 1852

Bei Warenproben und Muster darf, zusammen mit dem des einfachen Briefes, das Gewicht von 16 Lot nicht übersteigen. Für solche Sendungen wir je 2 Zolllot das einfache, maximal das 6fache Briefporto erhoben. Bei unfrankierten oder unzureichend frankierten Warenproben wird der Portozuschlag für je 2 Lot des Gesamtgewichts erhoben. Berechnung nicht mehr nach der Fahrposttaxe.

Einschreiben ist zugelassen bei gewöhnlichen Briefen, Kreuzbandsendungen und Warenproben, gegen eine Gebühr von 2 Sgr.. Es wird ein Einlieferungsschein erteilt. Durch den Vermerk “gegen Ablieferungsschein” wir ein Rückschein erteilt. Eine Gebühr dafür wird nicht erhoben. (Sauter)

Wertbriefe dürfen nicht über 16 Lot wiegen. Die Wertangabe muss in Preußischer Silberwährung, bei Briefen auf der Adresse des Briefes geschrieben sein, bei anderen Sendungen auf dem Begleitbrief und auf der Sendung bei der Signatur. Auch für Wertbriefe wird ein Einlieferungsschein erteilt. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert nicht übersteigen.

1852 Bestellgeld

Zugestellt werden alle von außerhalb kommenden Briefe, Kreuzbandsendungen und Warenproben, Begleitbriefe zu Paketen ohne Wertangabe und Ablieferungsscheine über Briefe und Pakete mit Wertangabe. Bei der Zustellung mit dem Landbriefträger beträgt das Landbrief-Bestellgeld, Für Briefe und Pakete bis 16 Lot, Wertbriefe bis 1 Taler, Insinuationsdokumente, Adressen und Ablieferungsscheine und alle Retourbrief zwischen ½ und 1 Sgr. Den doppelten Satz (2 Sgr.) für Briefe und Pakete über 16 Lot, Wertsendungen über 1 Taler, eingeschriebene Briefe, zusammen mit dem Ablieferungsschein und Briefe und Scheine auf bare Einzahlung, insofern das Geld gleich mit ausgeliefert wird. Für Zeitungen die doppelten Sätze der Ortszustellung.. Die für einzelne Orte und Kreise angeordneten ermäßigten Landbrief- bzw. Bestellgeldsätze bleiben bestehen. Annahme und Bestellung von Stadtbriefe, gegen Gebühr findet an einigen Orte statt. An anderen Orten werden nur undeklarierte Ortssendungen zugestellt. Bei gleichzeitiger Auflieferung von 100 Stadtbriefe und darüber, wird für jeden frankierten Brief nur ein Bestellgeld von 4½ Pfg. [bis 1868,dann 4 Pfg.], über 25 Briefe ½ Sgr. erhoben. Nur Express-Sendungen müssen auch “durch Expressen bestellt werden”, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen. Dafür werden besondere Gebühren erhoben. Der Vermerk “durch Expressen zu bestellen” kann nicht durch bloße Vorauszahlung des Bestellgeldes ersetzt werden.

Briefe mit dem Vermerk “poste restante” (postlagernd) werden bei der Post-Anstalt bis 3 Monate aufbewahrt bis der Empfänger sie abholt. Als "lnsinuationsgebühr" kamen 3 Sgr in Ansatz. (Sauter) Das Packammergeld blieb unverändert. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefesendungen, Insinuationsdokumente und gerichtliche Erlasse gegen Aufgabeschein werden nachgesendet. Andere Sendungen nur auf Wunsch.

Tarif für Bareinzahlungen

Die Post-Verwaltung übernimmt es, Beträge unter und bis zu 50 Taler in kassenmäßigem Geld von den Absendern anzunehmen und an Adressaten innerhalb des Preußischen Postverwaltungsbezirkes auszuzahlen. (bare Einzahlung). Jeder Einzahlung muss ein gewöhnlicher Brief oder ein leeres Kuvert beigebenen werden. darauf muss, neben der genauen Anschrift des Empfängers, der Vermerk “hierauf eingezahlt .... Rthlr. .... Sgr. ... Pfg.”. und die Talersumme noch einmal in Buchstaben angebenen sein. der Absender erhält einen Einlieferungsschein. Der Empfänger erhält einen Ablieferungsschein auf den er den Betrag ausgezahlt bekommt. Diese Sendungen können frankiert oder unfrankiert aufgeben werden. Zu dem tarifmäßigen Briefporto kommt die Einzahlungsgebühr von mindestens 1 Sgr., oder für jeden Taler oder Teile davon ¼ Sgr. [1865 durch Postanweisung ersetzt]

Tarif für Postvorschüsse (Nachnahme)

Die Post-Verwaltung übernimmt es, Beträge in kassenmäßigem Geld bis zu 50 Taler von den Adressaten innerhalb des Preußischen Postverwaltungsbezirkes einzuziehen und an den Absendern auszuzahlen. (Vorschusssendungen, Postvorschüsse). Briefe und sonstige Sendungen, auf welche Beträge eingezogen werden sollen, dürfen nicht frankiert noch eingeschrieben sein. Mit dem Vermerk “Vorschuss .... Rthlr. .... Sgr. ... Pfg.” versehen erhält der Absender eine Bescheinigung, dass der Betrag ausgezahlt werden soll, sobald die Sendung eingelöst worden ist. Wird sie nicht eingelöst ist spätestens nach 8 Tagen zurückzusenden. Es sind zu zahlen: Das tarifmäßige Porto für den Brief und die Prokura-Gebühr.

In Fällen, wo das Porto kreditiert wird, ist dafür eine Kontogebühr von 5%, mindestens aber monatlich 5 Sgr. zu erheben.

Zu jedem Paket ist ein Begleitbrief oder Begleitadresse erforderlich. Mehrere Pakete zu einem Begleitbrief sind zulässig, jedoch entweder alle mit oder ohne Wertangabe.

Weiter geht es um Estafetten, die Personenbeförderung, Reisegepäck, Extraposten und Courier-Beförderung.

Das Reglement tritt am 1. September 1852 in Kraft.

Höchstwert der 1. Ausgabe im Stichtiefdruck

Die neuen Freimarken werden am 15. November 1850 in den Werten von ½, 1, 2 und 3 Silbergroschen ausgegeben. Sie könnten zunächst nur zur Freimachung von Briefen innerhalb Preußens und des deutsch-österreichischen Vereinsgebiet verwendet werden.

1852, das neue Paketporto

Der Tarifunterschied zwischen dem Bahnversand und dem Versand über die Straße für Pakete wird mit dem Gesetz zum 1.Juli 1852, durch die Einführung eines Einheitstarifs aufgehoben. Danach beträgt die Paketgebühr auf allen Strecken 1½ Pf je Pfd. und 5 Meilen, mindestens ist aber die doppelte Briefgebühr zu entrichten. Die überschießenden Lote werden als volles Pfund gerechnet. Mehrere an eine Adresse gehende Pakete werden einzeln berechnet. Auch bei den Begleitadressen kam es zu einer Änderung, so war der Brief bis zu einem Zollot (16,66 g) frei; war er schwerer, so wurde er vollständig als Brief berechnet. Das postzwangpflichtige Gewicht wurde von 40 auf 20 Pfd. gesenkt. Ermäßigung gab es dadurch natürlich auch für Wertpakete und für das Übergewicht bei Reisenden (30 Pfund waren frei). Der Portozuschlag von 50% für die Benutzung der Schnellpost wird abgeschafft [7.8.1852, Moch].

Von den Tariffestsetzungen vom Jahre 1824 waren nunmehr nur noch folgende Bestimmungen in Geltung: über die Briefeinlagen, unfrankierte Sendungen an Behörden, das Landporto, das Packkammergeld, die Postvorschüsse und die Abrundung der Postgefälle [Moch].

Letzte Änderungen

Für den preußischen Inlandsverkehr wird mit Amtsbl.Verf. Nr. 85 v. 31.05.1853 gestattet, dass Warenproben auch in einem versiegelten Umschlag verpackt dem Brief anzuhängen. Die Post hatte das Recht den Umschlag von Absender oder Empfänger öffnen zu lassen. [Schwarz]

1854 wird die Höchstgebühr bei Kreuzbandsendungen auf die Briefgebühr beschränkt, und 1856 auch die preußische Inlandsgebühr auf 4 Pfg. ermäßigt, nachdem in Vereinsverkehr schon länger dieser Tarif galt und daher viele Geschäftsleute ihre Drucksachen im Ausland aufgaben.

Eine Erleichterung brachte das Gesetz zum 01.01.1853.

  • (§ 1) Für Papiergeld und Staatspapiere soll bei der Versendung durch die Post diesselbe Assekuranzgebühr, welche für bares Geld festgesetzt ist, erhoben werden.
  • (§ 2) Das Zollgewicht soll auch bei Gütern und Geldsendungen zur Ermittlung des Gewichts und zur Taxierung derselben in Anwendung gebracht werden.

Eine weitere Portoänderung war die Senkung des Drucksachentarifs von 6 auf 4 Pf je Zollot und die Gleichstellung des Orts mit den Landtarif für Zeitungen auf den billigeren Ortstarif vom 12. August 1859. Es bestimmte, dass Drucksachen und Warenrpoben die gewöhnliche Briefgebühr nicht übersteigen dürfen. (Sauter)

lm Anschluss an die Frankfurter Konferenz des deutschösterreichischen Postvereins (1860) wurde das Höchstgewicht der Briefe, Drucksachen und Warenproben auf ein halbes Pfund = 15 Lot festgesetzt. Die Gebühr für Drucksachen und Warenproben ward das gewöhnliche Briefporto nicht übersteigen. Es ließ die Rückscheine bei eingeschriebenen Briefen, wie bisher, frei, verlangte aber für 2 Sgr. einen Rückschein zur Fahrpost. Die Prokuragebühr bei Postvorschußsendungen ermäßigte sich auf ½ Sgr für jeden Taler oder Teile eines Talers, bei einem Mindestsatz von 1 Sgr.. In der Landzustellung wurden die Gewichtsgrenze, die ja für den Ansatz des einfachen und des doppelten Briefzustellgeld maßgebend war, auf 15 Lot festgesetzt und der Einschreibbrief den einfachen Briefen gleichgesetzt, also nur einfaches Zustellgeld.

Tarif für Stadtbriefe

Für die Orte der Postanstalt eingelieferten oder von den Landbriefträger eingesammelten, für Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirk bestimmten Sendungen kommt 1 Sgr. zur Erhebung für: Briefe und Pakete bis zu 15 Lot (½Pfund), Einschreibbriefe und Wertsendungen bis zu einem Taler, Einschreibbriefe, Briefe mit Insinuations-Document, und für Begleitbriefe zu gewöhnlichen Briefen und für Ablieferungsscheine, wenn das Paket oder die Wertsendung abgeholt werden, bzw. 2 Sgr. Für Sendungen über ½ Pfund und Wertsendungen über ½ Pfund und über 1 Taler. Hinzu kommt ggf. die Einschreibgebühr von 1 Sgr. bzw. die Versicherungsgebühr. Postvorschuss und Bareinzahlungen sind nicht zugelassen. Bei der Auflieferung von mindestens 100 Stadtpostbriefe änderte sich der Vorzugspreis auf 4 Pf, statt wie bisher 4½ Pf. (Sauter) In Pakete durften zugehörige Rechnungen usw. eingelegt werden. Ab 1861 sogar Briefe und Schriften. (Schwarz)

Tarif für den Vorläufer der Postanweisung

Ein Reglement vom 21. Dezember 1860 setzte die Gebühr für die Einzahlung von barem Geld auf 1 Sgr bis 5 Taler, auf 2 Sgr von 5 bis 10 Taler und für weitere 5 Taler je 1 Sgr. mehr fest. Diese Gebührensätze lagen aber immer noch wesentlich höher als die Sätze für Wertsendungen, und so führte die preußische Post zum 1. Januar 1865 die Postanweisung ein und forderte bis 25 Taler nur noch 1 Sgr, und bei mehr als 25 bis 50 Taler 2 Sgr. Nun war aber die Gebühr für die Post zu niedrig, und so verdoppelte man im Juni 1866 die Gebühr, behielt aber die bisherigen Sätze im Ortsverkehr bei. Durch Verfügung vom 1. Mai 65 wird die telegraphische Postanweisung eingeführt. Zur gewöhnlichen Gebühr kommt die Telegrammgebühr 6 Sgr. an Weiterbeförderungskosten, wenn das Telegramm von der Telegraphenstation mit der Post weiter befördert werden muss. Bei poste restante adressierte Telegramme kommt eine besondere Gebühr von 2 Sgr. hinzu. Schon wenige Tage später, am 25. Mai wird für die Weiterbeförderung für nicht eingeschriebene Telegramme das gewöhnliche Briefporto, für eingeschrieben Telegramme 4 Sgr. gefordert. Für telegraphische Postanweisungen wird eine Gebühr für die Übermittlung von der Postanstalt zum Telegraphenstation, falls sie sich nicht im gleichen Haus befand,, sowie für die Eilbestellung im Bestimmungsort eine besondere Eilzustellgebühr eingeführt [Moch]. Am 11. Dezember 1867 wird, ohne Rücksicht auf die Höhe der Summe, die Postanweisungsgebühr auf 2 Sgr festgesetzt. (Sauter)

Zum 1. Mai 1861 vereinfachte ein Gesetz den seit 1850 bestehenden Brieftarif, indem er die Gewichtsstufen bis auf zwei abschaffte. Der einfache Brief durfte nun 1 Lot wiegen, das doppelte Porto wurde für Briefe über 1 Lot gefordert, damit war auch eine Ermäßigung bei Drucksachen, Warenproben, Einschreib- und Wertbriefen verbunden, da sie sich ja aus dem Brieftarif errechneten.

1861 Ein neues Briefporto

(§ 2) Für Pakete wird ohne Unterschied, ob dieselben Schriften oder andere Gegenstände enthalten, an Gewichtsporto das in dem Gesetz von 1852 festgesetzte Güterporto erhoben (Endgültige Abschaffung der Akten- und Schriften-Taxe). (§ 3) Die bisher bestandene Beschränkung in Betreff des Zusammenpackens verschiedenartiger Gegenstände in den mit der Post zu befördernden Briefe und Pakete werden aufgehoben. Im § 35 des Postgesetzes werden Strafen für Verstöße gegen das Postmonopol ausgesprochen. Die darin enthaltenen Strafbestimmungen fallen weg.

Nach einem Gesetz vom 16. September 1862 wird das Bestellgeld in 3 Stufen abgebaut.

(§ 1) Die 1824 bzw. 1849 festgesetzten Gebühren für die Bestellung der mit der Post angekommenen, an Adressaten im Orte gerichteten Briefe – nicht Wertbriefe – im gleichen Adressen zu Paketen und Geldern, sowie Auslieferungsscheine wird aufgehoben, und zwar: mit Publikation des Gesetzes (16.09.62) für die portofreien Sendungen und ab 1.Juli 1863 für frankierte Sendungen und vom 1.Juli 1864 an für unfrankiert aufgelieferte portopflichtige Sendungen. Zustellgeld wird nun nur noch erhoben für Pakete über 15 Lot (½ Pfund), Wertsendungen, für Ortssendungen (Ortsgebühren) für Eilsendungen und für Zeitungen.

Im Landzustelldienst wurde nach und nach das Briefbestellgeld auf ½ Silbergroschen bzw. auf das doppelte Bestellgeld auf 1 Silbergroschen zurückgeführt. Zum 1. Juli 1864 galt dies allgemein.

Mit Amtsbl.Verfg. Nr. 122 v. 28. Dezember 1863 wird der Versand von Warenproben bis 10 Lot zum 01. Januar 1864 neu geregelt. Es werden für Warenproben für je 2½ Lot = 4 Pfg. (⅓ Sgr.) verlangt. Die Muster dürfen keinen Kaufwert haben.

Amtsbl.Verfg. Nr. 3 v. 05. Januar 1864 erlaubte das Zusammenpacken beider Versandformen und erhöhte dazu das Höchstgewicht für Proben ebenfalls auf 15 Lot. [Schwarz]

1865 wird die Drucksachenkarte (einer gedruckten offenen Karte) zu einer Gebühr von 4 Pf, die in Freimarken zu erlegen ist, eingeführt.

Vom 1. Januar 1867 an für Drucksachen die Gewichtssteigerung von 2½ zu 2½ Lot vorgenommen. Bei Warenproben war es schon seit dem 1. Januar 1863 eingeführt.

Drucksachenkarte

Die politischen Ereignisse führten zu einer durchgreifenden Umgestaltung der Postverhältnisse in Deutschland. Österreich scheidet aus dem deutschen Bund aus.

Hatten sich die Postverhältnisse in Preußen durch die Reformen von 1825 und 1850 zu einem modernen Postwesen entwickelt, so verlangte die Übernahme neuer Postverwaltungen eine Neuordnung des Postdienstes.

Die Postverwaltung im Herzogtum Lauenburg kam am 1. Januar 1866 zu Preußen.

Ein königlich preußischer Erlass vom 19. Dezember 1866 verkündete die Vereinigung des Postwesens des ehemaligen Königreichs Hannover mit dem Postwesen in den alten preußischen Landesteilen (Oberpostdirektion Hannover). Zum gleichen Zeitpunkt kamen die bis dahin mit Österreich gemeinsam geführte Verwaltung des Postwesens in den Herzogtümer Schleswig und Holstein. (Oberpostdirektion Kiel) zu Preußen.

Ein Vertrag zwischen der preußischen Staatregierung und dem Fürsten von Thurn und Taxis führte zur Übertragung des gesamten Fürstlich Thurn und Taxischen Postwesens auf den preußischen Staat. Die Übernahme wurde im Postamtsblatt Nr. 19 von 1867, unter der Amtsblattverfügung Nr. 40 bekanntgegeben. Die von bisher von Thurn & Taxis ausgeübten Postgerechtsame in achtzehn Ländern war auf Preußen übergegangen. Darunter auch Länder in denen der Gulden als Währung gilt. Neue Oberpostdirektionen entstanden in Kassel, Frankfurt a.M. und Darmstadt.

Die Verhandlungen um die Gründung des Norddeutschen Bundes waren im Gange. In einem Publikandum vom 26 Juli 1867 wurde die Verfassung des Norddeutschen Bundes veröffentlicht. Artikel 4, Ziffer 10 betraf die Post- und Telegraphengesetzgebung als Bundessache. Abschnitt VIII das Post- und Telegraphenwesen.

Norddeutscher Postbezirk

Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes wurde das Postwesen für das gesamte Bundesgebiet als einheitliche Verkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet. 30 Millionen Menschen waren mit Post zu versorgen. In allen Ländern gab es eigene Tarife, wenn einige auch schon frühzeitig angepasst worden waren. Einstweilen wurde der gegenseitige Verkehr zwischen den alten und neuen preußischen Landesteilen nach der preußischen Taxe, derjenigen der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Länder nach der Postvereinstaxe behandelt.

Die preußische Organisationsform wurde beibehalten. Unter Leitung des Bundeskanzlers wurde das Post- und Telegraphenwesen vom General-Postamt und der General-Direktion der Telegraphen verwaltet. Dem Generalpostamt waren alle Ober-Postdirektionen des Bundes, die Ober-Postämter in Lübeck, Bremen und Hamburg mit ihnen nachgeordneten Postanstalten untergeordnet. Alle Post- und Telegraphendienststellen erhalten die Eigenschaft einer Bundesbehörde. Neue Oberpostdirektoren entstehen in Braunschweig, Leipzig, Oldenburg und Schwerin zum 1. Januar 1868, am 10.Juni wird die Oberpostdirektion Stralsund geschlossen. Im nächsten Jahr fallen die Oberpostdirektionen Minden (Wesf) zum 24. April und Bromberg zum 22. September weg

Obwohl viele Rücksichten zu nehmen waren, wurde beim Reichstag ein Gesetzentwurf zur Vorlage gebracht der die gemeinsamen Taxen regeln sollte. Dieser Entwurf wurde, mit kleinen Abänderungen, angenommen und am 4. November 1867 im Reichstag verabschiedet In Kraft trat das Gesetz am 1. Januar 1868. Am gleichen Tag nahm die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihre Arbeit auf.

Dem Vorbild fast aller benachbarten Staaten folgend, allen voran England, wurde für Briefe ein Einheitsporto von 1 Silbergroschen (Sgr) bis 1 Lot und 2 Silbergroschen für schwerere Briefe eingeführt; neu eingeführt wurde ein Zuschlagporto für unfrankierte Briefe von 1 Silbergroschen Als unfrankiert in diesem Sinne galten nicht die unfrankierten, portopflichtigen Dienstbriefe.

Dem Beispiel des deutschen Postvereins von 1858 folgend, löste man sich von der umständlichen Entfernungsmessung und überzog eine Karte des Postgebietes mit einem Raster quadratische Felder von je 2 deutschen Meilen Seitenlänge. Diese Karte löste die vielen einzeln berechneten Entfernungstabellen ab. Der Abstand der diagonalen Kreuzungspunkte dieser Felder gab die gegenseitige Entfernung an, wobei die Orte innerhalb eines Taxquadrats als gleich entfernt angesehen wurden.

Diese Berechnungshilfe war nötig, um das Porto für Pakete errechnen zu können. An der in Preußen gehandhabten Entfernungsstufenberechnung zu je 5 Meilen wurde bis 30 Meilen festgehalten, von 30 bis 100 Meilen folgte die Steigerung je 10 Meilen und darüber hinausgehende Pakete brachten alle 20 Meilen eine weitere Steigerung. Je Entfernungsstufe waren 2 Pfennig je Pfund zu zahlen. An einem Beispiel soll dies klarwerden. Die weiteste Entfernung im norddeutschen Postbezirk betrug 160 Meilen. Von 0 bis 30 Meilen ergeben sich 6 Steigerungsstufen, von 30 bis 100 Meilen ergeben sich 7 Steigerungsstufen, von 100 bis 160 Meilen ergeben sich 3 Steigerungsstufen. Diese 16 Entfernungsstufen je 2 Pfg. gerechnet ergeben 32 Pfg. Der Silbergroschen zu 12 Pfg. ergibt den Betrag von 2 Silbergroschen 8 Pfg. für ein Paket mit 1 Pfund Gewicht. Der Post war dies jedoch zu wenig, und so waren Mindestportosätze zu zahlen: Unser Paket kostet daher nicht 2 Silbergroschen und 8 Pfg. , sondern 6 Silbergroschen - also gut doppelt so viel (siehe nebenstehende Tabelle). Für die Begleitadresse wurde kein besonderes Porto berechnet, dies sogar ohne Gewichtsbegrenzung.

Die neuen geänderten Tarife

Waren die Wertbriefe bisher zum gewöhnlichen Briefporto befördert worden, so schuf man nun einen besonderen Wertbrieftarif, der dann auch bei Vorschussbriefen zur Anwendung kam. Ohne Rücksicht auf das Gewicht wurden nebenstehende Gebühren berechnet. Bei Wertpaketen wurde der neue Tarif angewendet. Eine Wertangabe beim Brief bzw. Paket erforderte die Zahlung der unveränderten Versicherungsgebühr Ebenso wurde bei Vorschussbriefen die Prokuragebühr unverändert übernommen. Sie betrug ½ Silbergroschen für jeden Taler oder Teile davon, mindestens jedoch 1 Silbergroschen.

Das seit 1825 bestehende Packkammergeld wurde völlig aufgehoben. Ohne Rücksicht auf die Seitenzahl wurde die Zeitungsgebühr auf 25 Prozent des Einkaufspreises festgelegt, ermäßigt auf 12,5 Prozent bei Zeitungen, die seltener als viermal monatlich erschienen.

Für recommandierte (eingeschriebene) Briefe wurde für die Übermittlung des Rückscheins die Gebühr mit 2 Silbergroschen eingeführt. Diese Rückscheingebühr war im Postvereinsvertrag vom 6. April 1850 bereits eingeführt worden, jedoch wurde sie in Preußen nicht erhoben. Die Einschreibgebühr war mit 2 Silbergroschen seit 1850 unverändert

Das Reglement vom 11. Dezember 1867 änderte die Bemessung des Eilbestellgeldes. Für Briefe, gewöhnliche, eingeschriebene oder Vorschussbriefe und Paket-Adressen waren bei einer Zustellung im Ort 2½ Silbergroschen und in den Landbestellbezirken je Meile 6 Sgr, je ½ Meile 3 Silbergroschen und je Meile 1 ½ Silbergroschen für jede Sendung zu zahlen. Wertbriefe, Pakete und Postanweisungen brachten dem Boten die doppelten Sätze, wenn nicht nur die Adresse oder der Schein übermittelt wurde. Soweit also die Tarife, wie sie am 1. Januar 1868 in einigen Gebieten in Kraft waren oder in Kraft traten.

Es dauerte nur wenige Tage, bis am 28. Januar 1868 schon die erste neue Verfügung herauskam. Die Vergünstigungen für Soldatenbriefe wurden neu geregelt Gewöhnliche Briefe bis 60 g an Soldaten bis zum Feldwebel aufwärts waren portofrei. Postanweisungen bis 15 Mark waren mit 10 Pfg. und Pakete bis 3 kg mit einer Gebühr von 20 Pfg. zu belegen. Alle anderen Sendungen unterlagen der normalen Porteabrechnung.

Das General-Postamt verfügte am 1. Oktopber 1869 eine Nebengebühr für das Einsammeln von Sendungen auf den Bestellgängen der Landbriefträger von ½ Silbergroschen Diese Gebühr wurde nicht erhoben bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Warenproben sowie bei portofreien Sendungen.

Den portofreien Sendungen rückte das Portofreiheitsgesetz vom 5. August 1869 entgegen. Dies war dringend nötig, denn im Jahre vorher waren dadurch der Post immerhin 3 855 000 Taler verlorengegangen. Jede Portofreiheit hatte aufgehört zu bestehen (Ausnahme Soldatenbriefe). Dies machte es notwendig, die Gebühren für Sendungen mit Behändigungsschein (Insinuationsdokumente) neu festzusetzen. Die Verfügung des General-Postamtes vom 15. Dezember 1869 bestimmte die nebenstehenden Kosten.

Unter der Leitung des neuen Chefs der Postverwaltung kam durch Verfügung des Bundeskanzlers vom 8. Juni 1870 eine neue Versandart hinzu. Wer auch immer der ,,Vater" der neuen Postkarte oder der Korrespondenzkarte ist, sei dahingestellt. Die Karten mußten genau wie ein einfacher Brief mit 1 Silbergroschen frankiert werden, wollte man nicht das Zuschlagsporto für unfrankierte Sendungen zahlen. Im Stadtverkehr und im Verkehr zwischen Orten und dem Landbestellbezirk war für diese Karten die entsprechende Ortsgebühr (½ Silbergroschen bzw. ¼ Sgr) zu zahlen.

Mit Amtsblattverfügung wurden in Straßburg (Elsass) und Nanzig vorläufige Oberpostdirektionen errichtet. Die man am 1. Oktober (Straßburg) und 6. Oktober (Nanzig) nach Metz verlegte.

Kurz vor Ende der Norddeutschen Postbezirks erhielt die Oberpostdirektion Aachen den Aufhebungsauftrag zum 28. Dezember 1870.

Schon war die Zeit der Norddeutschen Post an ihrem Ende. Am 31. Dezember wurde die Verfassung des Deutschen Bundes zum 1. Januar 1871 verkündet. Das Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches folgte am 16. April 1871.

Deutsche Reichspost

  • 1871 16. April: Gesetz, betr. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Das Post- und Telegraphenwesen ist auf das Reich übergegangen, Bayern und Württemberg behalten ihre eigene Post- und Telegraphenverwaltung. Die Postgesetzgebung steht, auch für Bayern und Württemberg dem Reich zu.
  • 1871 23. Mai: (Amtsblatt 3) Aufhebung der Unterteilung, es gibt nun:
Postämter, früher Postämter I. bzw. II. Klasse.
Postverwaltungen, früher Postexpeditionen I. Klasse
Postexpeditionen und Postagenturen, früher Postexpeditionen II. Klasse

Postagenturen hatten zwar den Postbenutzern gegenüber die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie andere Postanstalten, waren aber in der Betriebs- und Kassenführung wesentlich einfacher gestaltet. Für den Betriebsverband und die Rechnungslegung sowie in Personalangelegenheiten waren die Postagenturen einem benachbarten Abrechnungs-Postamt zugewiesen.

  • 1875 5. Januar: Aus Eisenbahnpostämter wurden Bahnposten.
  • 1876 1. Januar: Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens kam vom Ressort des Reichskanzlers unter seiner Verantwortlichkeit des General-Postmeister. Er hatte die Befugnisse einer obersten Reichsbehörde. Unter seiner Leitung stand das General-Postamt und das General-Telegraphenamt, während die OPDen als gemeinsame Bezirksbehörde fungierte.
  • 1876 8. Januar: (Amtsblatt 10) Postämter nun in drei Klassen.
Postamts I. (bisher ohne Zusatz) Vorsteher war der Postdirektor.
Postamt II. (bisher Postverwaltung) war der Postmeister als Vorsteher
Postamts III. (bisher Postexpedition) Vorsteher war Postverwalter.
Postagenturen unverändert

In gleicher Form wurden die Telegraphenämter eingeteilt, soweit sie in größeren Orten bestehengeblieben waren. Sind mehrere Postämter an einem Ort, erfolgt eine Unterscheidung durch arabische Ziffern

  • 1880 23. Februar: Der General-Postmeister erhält die Amtsbezeichnung Staatssekretär, sein General-Postamt die Bezeichnung Reichs-Postamt. (Reichsgesetzblatt S.25).
  • 1881 Bei der Umgestaltung des Landpostdienstes wurden Posthilfsstellen geschaffen.

Die Posthilfsstellen besorgen die Abgabe von Postwertzeichen und Formblätter sowie die Annahme von gewöhnlichen Briefen und Paketen. Bis 1888 wurden vom Posthalter keine Briefe zugestellt. Die Entgegennahme von Postanweisungen, Einschreib- und Wertsendungen war lediglich Vertrauenssache des Absenders zum Inhaber der Posthilfsstelle, der diese als unbesoldetes Ehrenamt verwaltete.

  • 1919 21. März: Aus dem Reichs-Postamt wird das Reichspostministerium.
  • 1920 1.April: Vom 29. bis 31. März wurden die Staatsverträge mit Bayern und Württemberg abgeschlossen, so dass das Postwesen von Bayern und Württemberg auf das Reich übergehen können. In München wirde eine besondere Abteilung des Reichspostministeriums eingerichtet. OPDen in Bayern: Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg, Speyer, Würzburg; in Württemberg: Stuttgart.
  • 192? Aus selbständige Stadtpostanstalten werden Zweigpostämter.
  • 1923 Einführung einer neue Klasse von Postagenturen, die sog. Postagenturen mit einfacherem Betrieb. Sie waren nur einige Zeit vor Ankunft und nach Abfahrt der Posten geöffnet, hatten aber im allgemeinen dieselben Annahmebefugnisse wie die Postagenturen mit Vollbetrieb, später erhielten sie die Bezeichnung Poststelle II, Land.
  • 1924 28. März: Mit dem Reichspostfinanzgesetz wird die Deutsche Reichspost eine Reichsanstalt mit Sondervermögen. Einrichtung eines Verwaltungsrates.
  • 1924 25. Juli: (Amtsblatt Vfg. 470) Die Klassenbezeichnung der Postämter fällt weg.
  • 1924 23. Dezember: (Amtsblatt Vfg. 799) Statt „Reichspost- und Telegraphenverwaltung tritt die Bezeichnung „Deutsche Reichspost (DRP)“
  • 1927 1. April: Einrichtung von Poststellen in Orten ohne Postanstalt, die von den neuen Landkraftposten berührt werden.
  • 1934 31. März: Der Verwaltungsrat, (1924 eingeführt) beendet seine Tätigkeit.
  • 1934 1. April: Die OPD führten die Bezeichnung Reichspostdirektion und Abteilung VI des Reichspostministeriums in München wird aufgehoben. Desgleichen die Sonderbefugnisse der OPD Stuttart.
  • 1937 1. Oktober: Einführung der Richtlinien für die Bemessung von Leistungen bei der DRP (Bemessungsrichtlinien).
  • 1938 14. April: Richtlinien für die Bewertung der Dienstposten im Bereich der DRP (Bewertungsrichtlinien) heraus. Einteilung in Ämter und Amtsstellen. Es gibt nun:
Ämter in die Buchstabengruppen A bis I eingeteilt.
Amtsstellen, Zweigpostämter K, L und M, ferner die
Poststellen I und II, je nachdem, ob es sich um Postagenturen mit Vollbetrieb oder um solche mit einfachem Betrieb (Poststellen) handelte, schließlich die Posthilfsstellen.

Daneben bestanden noch Amtsstellen II, Stadt zur Verbesserung der Auflieferungsmöglichkeiten in den Außenbezirken der Großstädte.

Geschichte der deutschen Post zwischen 1945 und 1950

Vorbemerkung

Die letzte Schlacht war geschlagen, Russen, Engländer und Amerikaner hatten das Land besetzt. Es war die Rede von der Stunde „0“.

Anders als nach dem Ersten Weltkrieg 1918 war in Deutschland bereits in den letzten Kriegstagen und -wochen kaum noch ein geregelter Postdienst möglich. Viele Postdienste waren unter anderem im „Erlaß über den totalen Kriegseinsatz“ vom 25. Juli 1944 völlig eingestellt worden. Auf die Ausführung andere Dienste bestand kein Anrecht mehr, so konnten Eilbriefe nur noch dann als Eilbrief zugestellt werden, wenn im Bestimmungsort noch ein Eilbotendienst bestand. In großen Orten war das unwahrscheinlich.

Die Militärregierung verbot durch das Gesetz Nr. 76, Zug um Zug mit dem Vorrücken der alliierten Streitkräfte den gesamten Nachrichtenverkehr. Alle Postsendungen waren anzuhalten und in Verwahrung zu nehmen. Zudem waren alle Verkehrsverbindungen zerrissen und die Betriebsanlagen zum größten Teil zerstört.

Das noch vorhandene Personal ging aber bereits daran, die entstandenen Schäden zu beseitigen und erst einmal seine Arbeitstelle aufzuräumen. Das Gros des Personals war vielfach noch nicht aus dem Krieg zurück. Eine zentrale Leitung fehlte.

Das gesamte Nachrichtenwesen war der Überwachung und den Anordnungsbefugnissen der vier Besatzungsbehörden unterworfen, die sie unterschiedlich handhabten. Entsprechend unterschiedlich in Zeit und Form konnten die unteren Postbehörden mit den ihnen vorgesetzten Militärs dringend notwendige Postdienste nach den gegebenen örtlichen Möglichkeiten vereinbaren und aufnehmen. Anfangs konnten nur Ortssendungen angenommen, befördert und zugestellt werden.

Zuerst wurde der Behördenbriefverkehr durch Kuriere in die nächste Umgebung eingerichtet und nach und nach erweitert. Dem folgte bald die Zulassung des privaten Ortsbriefverkehrs. Ab Juli 1945 wurde der Briefverkehr schrittweise auf die Ländergebiete, bis Oktober auf die gesamte Zone, und kurz darauf auch auf die übrigen Besatzungszonen ausgedehnt. Bei der Post waren in der Regel nur gewöhnliche Postkarten und offene Behörden-, Banken- und Geschäftsbriefe zugelassen.

Besonders stark gefördert wurden die Postverbindungen für die im Kriege als Fremdarbeiter nach Deutschland verschleppten Ausländer und für die Arbeit des Roten Kreuzes. Für den Postverkehr von Banken, Krankenhäusern, Feuerwehr und Polizei wurden Kurierdienste mit oder ohne Mitwirkung der Post eingerichtet.

War die örtliche Post in der Lage ein Fahrzeug aufzutreiben, wurde Anschluss an Nachbarbereiche oder zur nächstgelegenen Verteilerstelle aufgenommen.

Das Rückgrat der Postbeförderung, die Bahnpost, kam nur langsam wieder in Gang. Die Bahnstrecken waren durch Kriegseinwirkung weitgehend zerstört. Waren sie wieder befahrbar, fehlte es an Kohlen. Erst wenn diese beschafft war, konnten Züge mehr oder weniger regelmäßig fahren. Waren dann auch noch einigermaßen brauchbare Bahnpostwagen aufzutreiben, konnten die Bahnpostler ihren schweren Dienst wieder aufnehmen. Immerhin konnten so größere Postbezirke miteinander verbunden werden. Im Herbst 1945 bestanden auch bereits Verbindungen im Interzonenverkehr. Die erste deutsche Bahnpost, die über die Landesgrenze hinaus ging, fuhr am 1. September 1948 zwischen Frankfurt/Main nach Venlo (NL). Am 29. August 1946 wurde ein Luftpostverkehr von den USA nach Deutschland aufgenommen. Fast täglich besserte sich die Lage. Die Improvisationsfähigkeit der Postler an der Basis ist heute kaum zu ermessen.

Was nun die Gebühren angeht, so galt, mit kriegsbedingten Einschränkungen, immer noch die Postordnung von 1929, in deren Anlage die Postgebühren waren. Allerdings konnte die Postordnung nach der Kapitulation, am 8. Mai 1945, für einige Zeit nicht mehr angewendet werden, der Postverkehr war von den Alliierten eingestellt worden. Mit Wirkung vom 1. März 1946 wurde auf `Anordnung des Alliierten Kontrollrats' in allen vier Besatzungszonen einschließlich Groß-Berlin gleichmäßig sämtliche Postgebühren - ausgenommen die Postanweisungen, die Postscheckgebühren und die Wertangabegebühren - verdoppelt.

Vom 6. März 1947 an stand das Post- und Fernmeldewesen in der amerikanischen und britischen Zone (sogenannte Bizone) unter einheitlicher Leitung. Die vom „Direktor der Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen“ aufgrund des Artikels II des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Währungsreform vom 24. Juni 1948 erlassene „Zweite Anordnung über Gebühren im Post- und Fernmeldewesen“ vom 8. August 1948 brachte mit Wirkung vom 1. September 1948 eine grundlegende `Neuregelung der Postgebühren'. In dieser Anordnung wurden alle Gebühren im Postwesen (einschließlich der Postzeitungsgebühren, der Postreisengebühren, der Postscheckgebühren und der Auslandsgebühren) neu festgesetzt. Die Gebührensätze lagen im Durchschnitt um 50 v. H. über dem Stand von 1933 (letzte Gebührenneuregelung vor dem zweiten Weltkrieg). Die Postanweisungs- und die Postscheckgebühren blieben unverändert auf dem Stand von 1933. Die neuen Gebühren galten vom 4. Oktober 1948 an auch in der französischen Besatzungszone.

Die Postverwaltung in der sowjetischem Besatzungszone behielt die auf Anordnung des Alliierten Kontrollrats am 1. April 1946 festgesetzten Postgebühren zunächst noch bei und ging auch in der Folgezeit in der Gebührenfestsetzung ihre eigenen Wege. Es galt seitdem der Grundsatz: Im Verkehr nach der Deutschen Demokratischen Republik und nach Ostberlin gelten die Inlandsgebührenbestimmungen der Deutsche Bundespost. Für die in der Deutschen Demokratischen Republik und in Ostberlin eingelieferten Sendungen waren die Gebührenbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik maßgebend.

Britische Zone

In der britischen Zone nahm bereits am 19. September 1945 die „Reichspost-Oberdirektion für die britische Zone“ (BZRPO) in Bad Salzuflen ihre Tätigkeit auf. Bis dahin war in den Oberpostdirektionen ab Anfang Juni 1945, unabhängig voneinander, ein beschränkter Postdienst von Briefen und Postkarten wieder aufgenommen worden.

Die Besatzungszone war aufgeteilt in die Bezirke Braunschweig, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Kiel, Köln und Münster. Aufgabe dieser Behörde war es dafür zu sorgen, dass den Postverkehr innerhalb der britischen Zone - unter militärischer Oberaufsicht- nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden konnte.

Amerikanische Zone

In der amerikanischen Zone nahm am 01. März 46 die Oberpostdirektion in München, mit ähnlichen Aufgaben, ihren Dienst auf. Ihr unterstellt waren die Oberpostdirektionen in Frankfurt am Main, Karlsruhe, München, Nürnberg, Regensburg und Stuttgart.

Französische Zone

In der französischen Zone gestaltete sich der Aufbau der Verwaltung schwieriger. Nach der Festlegung der Grenzen umfasste das Gebiet die Reichspostdirektions-Bezirke Koblenz und Saarbrücken, außerdem Teile, deren Verwaltungssitz in der US-Zone lag. Die Direktion Saarbrücken war bei der Räumung des Saarlandes verlegt worden und daher noch nicht wieder arbeitsfähig. Man begann im Juni 1945 damit, in Trier und Neustadt an der Weinstraße neue Oberpostdirektionen (Oberpostdirektionen) einzurichten. Die französische Besatzungszone machte eine völlige postalische Neuordnung des rechtsrheinischen Gebiets notwendig. Es kamen im Sommer 1945 Oberpostdirektionen in Freiburg im Breisgau und Tübingen hinzu. Die Leitung übernahm die französische „Direction des PTT du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d'occupation“ mit Sitz in Baden-Baden. Die Franzosen waren an der Bildung einer deutschen Zentralstelle zunächst nicht interessiert, mussten sich aber der Notwendigkeit beugen und am 01. September 1945 in Rastatt ein „Deutsches Postzentralamt in der französischen Zone“ (DPZ) eröffnen.

Vereinigtes Wirtschaftsgebiet (Bizone)

Anfang August 1946 sollte auf einer Tagung von Postfachleuten in Stuttgart der Aufbau einer zentralen Postverwaltung für die vier Besatzungszonen diskutiert und wenn möglich zur Beschlussfassung vorbereitet werden. Die Vertreter der französischen und sowjetischen Zone erschienen nicht. Nun beschloss die britische und amerikanische Militärregierung eine solche Zentrale Postverwaltung für ihre Zonen. Die „Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets“ (HVPF) mit Sitz in Frankfurt am Main nahm am 16. 10. 46 seine Tätigkeit auf. Die Zentralstellen in München und Bad Salzuflen stellten daraufhin ihre Tätigkeit ein.

Berlin

In Berlin waren die Verhältnisse zum Kriegsende (für Berlin am 2. Mai 1945) unvorstellbar schlecht. Es ist kaum vorstellbar, dass noch bis zum 21. April 1995 Bahnposten aus dem Westen eintrafen, das Postscheckamt noch buchte, bis zum 26. April 1945 noch Briefkästen geleert und Briefe zugestellt wurden. In einer Verfügung vom 14. Mai 1945 der „Reichspostdirektion Berlin“ hieß es: „Jede dienstliche Handlung im Post- und Fernmeldebetrieb hat vorerst zu unterbleiben“. Dennoch waren die verbliebenen Postler aufgerufen, zur Arbeit zu erscheinen, um schon mal die notwendigsten Aufräumungsarbeiten durchzuführen.

Am 19. Mai wurde die Zuordnung des Post- und Fernmeldewesen in Groß-Berlin zum Magistrat vollzogen, damit wurde Betrieb und Verwaltung eine städtische Angelegenheit. Berlin war zu dieser Zeit ausschließlich von Russen besetzt. Erst am 4. Juli 1945 zogen Amerikaner und Briten ein. Die Franzosen folgten erst am 12. August. Ihnen war nachträglich am 30. Juli 1945, auf Beschluss vom 12. September 1944 in London, die Verwaltungsbezirke Reineckendorf und Wedding (aus dem britischen Sektor abgetrennt) zugesprochen worden. Groß-Berlin unterstand nun der Alliierten Kommandantur.

Postalisch wurde der Gelddienst, Postanweisungen und Postscheckdienst, am 22. Juni aufgenommen. Seit dem 18. Mai 1945 bestand eine nicht öffentliche Stafettenpost. Seit dem 2. August 1945 gab es einen eingeschränkten, offiziellen Postdienst in Groß-Berlin. Zugelassen waren nur Postkarten. Briefsendungen bis 1000g waren nur von Behörden und öffentlichen Betrieben abzusenden. Als Postwertzeichen wurden die „Berliner Bärenmarken“ mit der Ausgabelandsbezeichnung „Stadt Berlin“ eingeführt.

Die Sowjets richteten ihre Zentralverwaltung für die sowjetische Besatzungszone in Personalunion bei der Magistratspost ein. Damit sollte erreicht werden, dass die Berliner Magistratspost unter die Verwaltung der Sowjets kam. Das Gerangel endete schließlich mit der Verlautbarung der Alliierten Kommandanten, dass der Magistrat gegenüber der Reichspost die Stellung eines Kurators habe und dies so bleiben werde, bis die Reichspost neu organisiert sei, bis dahin müsse der Leiter der Reichspost ein gewähltes Mitglied des Magistrats sein.

Die Briten und Amerikaner hatten ihre Bizone, die Russen wandelten die bisherige Zonenpostverwaltung zur „Hauptverwaltung Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone“, ansässig im Ost-Berlin, um. Ihr unterstellt waren die Oberpostdirektionen Dresden, Erfurt, Halle, Potsdam und Schwerin. Man zeigte keine Hemmungen mehr, wenigstens den Sowjetischen Sektor von Groß-Berlin als unter seiner Regie stehend zu betrachten.

1948 wurde klar, dass die Sowjets die Viermächteverwaltung Berlins beseitigt sehen wollten. Immer wieder wurde der Zugang zum Westen unterbrochen. Technische Schwierigkeiten, der schlechte Zustand der Brücken und Schleusen, waren ebenso unglaubwürdige Begründungen wie die Abwehr von Flüchtlingen aus Westdeutschland in die Sowjetisch besetzte Zone. Konkret wurde man am 20. März 1948, als die sowjetische Delegation den Kontrollrat verließ und damit die Viermächteregierung Deutschlands beendete. Am 16. Juni 1948 zog die sowjetische Delegation demonstrativ aus der Sitzung der Alliierten Kommentatur Berlin aus. Zu dieser Zeit wurde der Paket- und Päckchenversand zwischen Berlin und den vier Besatzungszonen, im Mai 1947 zugelassen, unterbrochen. Wieder waren die Begründungen äusrst fadenscheinig. Einen Paketverkehr zwischen der Ostzone und den Westzonen gab es noch nicht. Die Ostzone bot den Berlinern die Dienste der Ostpost an, um einen Missstand abzuhelfen, da ja die Magistratspost offensichtlich unfähig sei. Westberliner sollten ihre Pakete in den Westen offen in den Ostsektoren aufgeben, auf eine Inhaltskontrolle wollte man nicht verzichten. Einen nennenswerten Erfolg hatte das Angebot nicht. Und so sammelten sich bis zur Eröffnung der Luftbrücke 500. 000 Pakete an.

Die Währungsreform in Westdeutschland vom 20. Juni 1948 bot den Grund zur völligen Schließung der Verkehrswege zwischen Ost und West. Die Sowjets verfügten ihre Geldreform zum 23. Juni 1948 in der Ostzone und Groß-Berlin. Die westlichen Alliierten erklärte die Verfügung für „null und nichtig“ und wiesen die Dienststellen der Stadt an, den sowjetischen Befehl in den westlichen Sektoren nicht durchzuführen.

Am 25. Juni wurde die DM der Bank Deutscher Länder als gesetzliches Zahlungsmittel in den Westsektoren Berlins eingeführt. Kein Arbeitnehmer hatte jedoch das Recht, mehr als 25% seiner Einkünfte in DM-West zu erhalten. Die DM-West sollte lediglich den ungehinderten Handel zwischen Berlin und Westdeutschland ermöglichen. Die Entscheidung war nicht leicht gefallen, die Schwierigkeiten einer Misch- oder Doppelwährung waren bekannt.

Schon einen Tag vorher, am 24. Juni 1945, wurden an den Schaltern der Postämter in Berlin (West) die Marken der Bizone - Kontrollratsserie 1947 mit Posthörnchenaufdruck - gegen Ostmark abgegeben. Die Ostzone erkannt diese Postwertzeichen nicht an und erklärten sie und die ganze Postverwaltung in Berlin (West) für illegal.

Am 01. September 48 gab man in Berlin (West) neue Briefmarken mit dem Aufdruck „BERLIN“ in Schwarz heraus, auch sie wurden für Ostgeld bei den Westberliner Postämtern verkauft und ebensowenig vom Osten akzeptiert. Der Berliner ist findig, Schreibwarenhändler usw. boten sowjetzonale Briefmarken zur Verwendung für Sendungen in den Osten an. Diese Marken wurden von Westberliner Postämtern entwertet. Der Osten reagierte promt. Sie holten die Restbestände der „Bärenmarke“ mit der Ausgabelandbezeichnung „Stadt Berlin“, versahen sie mit dem Aufdruck „Sowjetische Besatzungszone“ und verkauften sie bei ihren Postämtern. Die so in Westberlin abgestempelten Marken erweckten in aller Welt den Eindruck, dass die Stadt Berlin zur sowjetischen Besatzungszone gehört. Sofort verboten die West-Alliierten die Verwendung ostzonaler Marken. Die Magistratspost gab am 1. Januar 1947 neue Marken mit Aufdruck „BERLIN“ in Rot heraus, die nur gegen Westgeld verkauft werden durften.

Die Spaltung machte sich auch im Postscheckdienst bemerkbar. Innerhalb von 14 Tagen musste ein Postscheckamt Berlin (West) eingerichtet werden. Es nahm am 9. August 1948 seine Tätigkeit auf. bis zum 03. Dezember 48 ausschließlich zuständig für Berlin (West), bei Kontoführung in beiden Währungen, dann auch für die Bizone und später für die französische Zone.

Neun Monate dauerte die Blockade Berlins, 9 Monate Luftbrücke der Alliierten, 9 Monate Postversorgung mit dem Westen auf dem Luftwege. Selbst nach Beendigung der Blockade musste weiter ein großer Teil der Post auf dem Luftwege befördert werden. Der Nachholbedarf an Kohle und Lebensmittel etc., während der Blockade musste alles durch die Luftbrücke befördert werden, überforderte die Frachtkapazität. Der Stau war erst abzuarbeiten.

Am 17. Dezember 1948 wurde Ernst Reuter, nach freien Wahlen in den Westsektoren, einstimmig zum Oberbürgermeister gewählt. Der Magistrat von Groß-Berlin war am 30. November 1948 von ostzonalen Vertretern abgesetzt worden. Sofort versuchte nun wieder die Ostberliner Post, das Post- und Fernmeldewesen in den West-Sektoren zu übernehmen.

Die DM-West wurde am 20. März 1949 in Berlin (West) alleiniges Zahlungsmittel. Westberlin war nun in das westdeutsche Wirtschafts- und Finanzsystem eingebunden. Die Ostberliner Postverwaltung erkannte Briefmarken aus Westberlin nicht an und belegte solche Sendungen in ihren Machtbereich mit Nachporto. Diesmal verhielt sich die Magistratspost ebenso. Das hatte Annahmeverweigerungen in nie gekanntem Umfang zur Folge. Der Streit wurde am 12. September 1949 beigelegt.

Der Weg war nun frei für eine Angleichnung im Verwaltungs- und Gebührenwesen mit der Bundespost. Noch gab es Unterschiede in der Gebührenerhebung. Die Postwertzeichen wurden gegenseitig zur Freimachung im andern Postgebiet anerkannt und vieles mehr war zu regeln.

Mit der Gründung der Bundesrepublik und der Wahl des Bundespräsidenten am 20. September 1949 gehörte der neuen Regierung auch der Bundesminister für Post- und Telegraphie an. Die HVPF in Frankfurt wurde mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Postministeriums beauftragt. Mit Wirkung vom 1. April 1950 wurden die Oberpostdirektionen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern (franz. Zone) von der Verwaltung des Bundes übernommen.

Bundespost

An dem Organisationsaufbau wurde bei der Wiederaufnahme nichts geändert. Es gab die Postämter, Zweigpostämter, Poststellen I und II und Posthilfsstellen. Als Sonderämter die Postscheckämter, Postsparkassenämter (seit dem 1. Januar 1939) und die Werkstätten der Post.

  • 1959 1. Januar: „Richtlinien über die Organisation der Postämter (V)“ vom Bundespostministerium erlassen. Bei Postämtern unterschied man zwischen dem Postamt mit Verwaltungsdienst - Postamt (V) - und dem Postamt. Postämter, Poststellen und Posthilfsstellen unterstehe nun einem Postamt (V) und gehören zu seinem Amtsbereich

Das Postamt (V) ist als selbständiges Amt eine untere Bundesbehörde und wird von einem Amtsvorsteher geleitet. Die Bezeichnung Postamt (V) wird nur zur Unterscheidung im inneren Geschäftsverkehr angewendet. Ähnlich wie bei der Reichspost werden die Postämter (V) und die Postämter auf Grund von Punktzahlen in Gruppen eingeordnet. Die Postämter (V) sind in fünf Gruppen (A - E), die Postämter in sechs Gruppen (D - J) eingeordnet. Für Postämter, die nur Annahme-Dienst verrichten, die Annahme-Postämter, werden fünf Gruppen (E - J) gebildet.

Bis zum Ende der Staatlichen Bundespost hat es hierin keine Änderungen mehr gegeben.

Deutsche Post der DDR

Vorbemerkung

Nach der Kapitulation im Mai 1945 löst am 23. Mai die Alliierte Kontrollkommission die Deutsche Reichsregierung ab. Deutschland wird aufgeteilt in die britische, amerikanische, sowjetische und französische Zone, Groß-Berlin in vier Sektoren. Amerikanische Truppen räumen Sachsen und Thüringen. In Berlin wird der Alliierte Kontrollrat eingerichtet. Die Gebiete östlich von Oder und Neiße werden unter polnische Verwaltung gestellt. Mit dem Wiederaufbau kann begonnen werden.

In der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) vollzieht sich der Aufbau des staatlich-politischen Lebens schneller als in den anderen Zonen. Die sowjetische Führung hatte vorgesorgt und schon während des Krieges die „Gruppe Ulbricht“ in Moskau geschult.

Am 9. Juni 1945 wird die Sowjetische Militär Administration in Deutschland (SMAD) eingerichtet. Die „Deutsche Zentralverwaltung“, darunter auch das Nachrichtenwesen, ist ab dem 27. Juli 1945 zuständig für die gesamte SBZ.

Die Einrichtung der „Deutschen Wirtschaftskommission“ (DWK) diente seit dem 14. Juni 1947 der Lenkung der Wirtschaft. Sie regelte u.a. die Zulassungen für Sendungen im Paket- und Geldverkehr mit den Westzonen, sorgte für Einschränkungen im Warenverkehr innerhalb der SBZ und im Verkehr mit dem sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin.

Nachdem im Kontrollrat Besprechungen über eine gemeinsame Währungsreform scheiterten, wird in den drei Westzonen unter größter Geheimhaltung eine Währungsreform vorbereitet und am 21. Juni 1948, in Berlin (West) am 25. Juni durchgeführt. Für die SBZ musste die Militärverwaltung nun schnellstens auch eine Währungsreform in der DDR durchführen. In so kurzer Zeit konnten keine neuen Banknoten gedruckt werden. Die Bürger der DDR erhalten zwischen dem 24. und 28. Juni, als Übergangslösung, die sogenannte Kuponmark. Offizieller Tag der Währungsreform ist der 26. Juni 1948. Briefmarken werden mit einem Bezirksstempel überdruckt. Die wirtschaftliche Trennung ist vollzogen. Die unterschiedlichen Formen der Wirtschaftslenkung, im Osten die Planwirtschaft, im Westen die Marktwirtschaft, führten zu noch größeren Gegensätzen.

Nach dem Auszug der Sowjets aus dem Alliierten Kontrollrat am 20. März 1948 beginnt am 24. Juni die Blockade Berlins, die bis zum 23. Mai 1949 dauert. Die Versorgung Westberlins erfolgt bis zum 30. September 1949 über eine Luftbrücke durch die westlichen Alliierten. Die westlichen Alliierten verfügen eine Gegenblockade. Die britische und die amerikanische Militärregierung sperren am 4. April 1949 den Transitverkehr für Güter aus Westdeutschland. Der Export von Gütern in die SBZ ist verboten. Die Postkunden in der Bizone zahlen ein Notopfer Berlin. Auf jede Postsendung muss ein zusätzliches 2-Pfennig-Postwertzeichen geklebt werden.

Dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (BRD) am 23. Mai 1949 folgt am 7. Oktober 1949, mit der Konstituierung des deutschen Volksrates, die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Aus der Zonengrenze wurde nun eine Staatsgrenze. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages treten in der DDR am 1. Juli 1953 in Kraft. Zwischen der BRD und der DDR kommt es 1972 zu einem ersten Staatsvertrag, den „Verkehrsvertrag“. Am 20. März 1976 wird das Abkommen über Post- und Fernmeldewesen zwischen der DDR und der BRD unterschrieben. Seit dem 3. Oktober 1990 gibt es ein geeintes Deutschland.

Postdienst

Nach dem Zusammenbruch wurde der Postdienst nur Schrittweise nach den Bestimmungen der Besatzungsmächte wieder aufgenommen. Die Aufnahme der verschiedenen Dienste vollzog sich im Laufe des Jahres 1945 jedoch in den Besatzungszonen und selbst innerhalb der OPD-Bezirke nicht einheitlich und gleichzeitig. Vielmehr bestehen in dieser Beziehung erhebliche Unterschiede. Für die zugelassenen Postsendungen wurden allgemein die tarifmäßigen Gebühren nach der Postordnung erhoben. Die während des Krieges angeordnet gewesenen Beschränkungen wurden ohne dass dazu eine ausdrückliche Anordnung ergangen wäre, nicht mehr berücksichtigt.

Zugelassen waren nach dem Stand vom 1. August 1947

1. Innerhalb der sowjetischen Besatzungszone Briefe bis 1.000g, Postkarten, einfache und mit Antwortkarte, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, Mischsendungen bis 500g, Blindenschriftsendungen bis 5 kg, Postwurfsendungen, Briefe mit Zustellurkunde, Bahnhofsbriefe, Bahnhofszeitungen bis 15 kg (15. Oktober 47 - bis 20 kg), Postzeitungsdienst, Päckchen bis 2 kg, gewöhnliche Pakete (einschl. Sperrgut) bis 20 kg, Wertbriefe bis 1.000 RM, Postanweisungen bis 1.000 RM, Telegraphische Postanweisungen (Betrag unbeschränkt), Postaufträge bis 1.000 RM, Nachnahme bei Briefsendungen einschl. Päckchen und bei Paketen bis 1.000 RM, Einschreiben bei Briefsendungen einschl. Päckchen, Rückschein bei Einschreibbriefsendungen und Wertbriefen sowie bei Paketen, Ein- und Auszahlungen im Postscheckverkehr (Betrag unbeschränkt, die Aufträge können auch telegraphisch erteilt werden), Postsparkassendienst, Anschriftensuchdienst. Anmerkung: Für Sendungen aus der SBZ, die in ihr verbleiben, war das Verlangen der Eilzustellung ausgeschlossen.

2. Nach Groß-Berlin: Wie unter 1 jedoch gewöhnliche Pakete (einschl. Sperrgut) nur bis 7 kg, ferner zugelassen Eilsendungen bei Briefsendungen, einschl. Päckchen und Postanweisungen, dagegen keine Bahnhofsbriefe, kein Postsparkassendienst und kein Anschriftensuchdienst. Anmerkung: Innerhalb Groß-Berlins beträgt das Höchstgewicht für Pakete 20 kg. Im Verkehr zwischen Berlin und den Westzonen sind gewöhnliche und eingeschriebene Päckchen bis 2 kg sowie Pakete bis 7 kg zugelassen. Sperrgut wird in Berlin nicht angenommen. Der Postzeitungsdienst ist aus der sowjetischen Besatzungszone nach Berlin, nicht zugelassen, aus Berlin in die sowjetischen Zone nur insoweit, als die Zeitungen im sowjetischen Sektor von Berlin erscheinen.

3. nach den Westzonen: Briefe bis 1.000g, Postkarten, einfache und mit Antwortkarte, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, Mischsendungen bis 500g, Briefe mit Zustellurkunde, Blindenschriftsendungen bis 5 kg, Postwurfsendungen, Einschreiben bei Briefsendungen, Rückschein bei Einschreibsendungen, Eilzustellung bei Briefsendungen. Anmerkung: Im Verkehr mit den Westzonen sind nicht zugelassen: Bahnhofsbriefe, Postzeitungsdienst, Päckchen, Pakete, Wertbriefe, Postanweisungen, Postaufträge, Nachnahme sowie der Postscheckdienst, Postsparkassendienst und der Anschriftensuchdienst.

4. Nicht eingeführt sind Postgut, dringende Pakete, Rohrpostsendungen, Luftpostsendungen, Werbeantwortkarten, Anschriftenprüfung, Postreiseschecke, Postsparkarten und Postlagerkarten.

Bahnhofszeitungen (bis 20 kg) wurden am 8. September 1947 mit dem Westen zugelassen. Am 8. Oktober 1947 kam der Postzeitungsdienst hinzu, also auch Postzeitungsgut (bis 20kg). Am 15. Oktober 1847 folgte das Prüfen von Anschriften. Um nur einige der Veränderungen zu vermelden.

Briefsendungen

Bis zum Inkrafttreten der „Anordnung über den Postdienst - Postordnung„ vom 3. April 1959 zum 1. August 1959 galt noch immer die Postordnung von 1929 in vielfach geänderter Fassung. Als Briefsendungen galten Briefe (bis 500g), Postkarten, Drucksachen (bis 500g), Wirtschaftsdrucksachen (bis 500g), Postwurfdrucksachen (bis 50g), Werbeantworten (am 1. Juli 1951 eingeführt und zum 1. Januar 1967 gestrichen) sowie Blindensendungen (bis 7 kg).

Außer gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen und Postkarten mussten alle Sendungen freigemacht werden. Die Nachgebühr für nicht- oder unzureichend freigemachte Sendungen betrug das eineinhalbfache der fehlenden Gebühr. Gewöhnlich waren diese Sendungen an den Absender zurückzugeben. Verweigerte der Empfänger die Zahlung der Nachgebühr und damit die Annahme, so war die Sendung als unzustellbar zu behandeln.

Eine Besonderheit bildeten Faltbriefe, sie waren aus Mangel an Briefumschlägen bis zum 1. Januar 1951 und ab 25. Januar 1955 erneut zugelassen. Seit dem 1. Juni 1951 wurden Luftpostleichtfaltbriefe zum Preise von 2 Pf. das Stück herausgegeben. Am 10. Januar 1957 gab die Deutsche Post Faltbriefe mit eingedruckten Wertzeichen heraus. Ausgeschnittene Wertzeichen durften ab 1959 nicht weiterverwendet werden. Seit dem 1. Dezember 1947 waren Drucksachen in Faltbriefform bis Dezember 1950 zugelassen, ab Januar 1955 erneut erlaubt. Die Postordnung von 1959 erwähnt Faltbriefe, Drucksachen nicht mehr.

Briefe sind verschlossene Sendungen bis zum Gewicht von 500g. Als Zusatzleistungen waren zugelassen: Eilsendung, Luftpost, Rohrpost, Bahnhofsendung (ab 1. Mai 1975 ohne Postzeitungsgut), Einschreiben, Wertangabe, Versicherung (bis 1. Januar 1967), Eigenhändige Aushändigung, Förmliche Zustellung, Rückschein und Nachnahme. Seit dem 1. Juli 1971 galten die Vorschriften des Weltpostvertrages für den grenzüberschreitenden Postverkehr, auch mit der Bundesrepublik und Westberlin

Für Postkarten waren die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (1. Mai 1975 gestrichen), Rohrpost, Einschreiben, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein, und Nachnahme zugelassen.

Für Drucksachen waren die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (1. Mai 1975 gestrichen), Rohrpost und Nachnahme zugelassen; für Drucksachen in Kartenform außerdem die Zusatzleistungen Einschreiben, Eigenhändige Aushändigung und Rückschein.

Die Wirtschaftsdrucksache entstand aus der Zusammenlegung der Versandarten Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen. Für Wirtschaftsdrucksachen waren die Zusatzleistungen Eilsendungen, Luftpost (30. April 1975 gestrichen), Rohrpost und Nachnahme zugelassen. Den Wirtschaftsdrucksachen konnten Warenmuster ohne Handelswert beigefügt werden.

Die Postwurfdrucksachen wurden nicht nach- oder zurückgesandt. Zusatzleistungen waren nicht zugelassen. Sie waren offen, unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern. Warenproben in offenen Kästchen ober Säckchen waren erlaubt. Ein Verzeichnis der Empfängergruppen für Postwurfdrucksachen war zu 20 Pf. erhältlich. Seit dem 1. Mai 1975 standen Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben) und das Verzeichnis der Empfängergruppen nicht mehr im Angebot, Zustellung von Postwurfdrucksachen nur noch an alle Haushalte eines bestimmten Territoriums. Beifügung von Warenproben ohne Handelswert unzulässig (Postordnung 1975). Am 1. Juli 1990 waren sie nur im Bereich der Deutschen Post möglich.

Als Werbeantworten wurden am 1. Juli 1951 gewöhnliche Briefe und Drucksachen bis 20g sowie Postkarten zugelassen. Die Werbeantworten wurden wie andere nachgebührenpflichtige Sendungen behandelt. Die Nachgebühr betrug aber nur so viel wie die Gebühr für eine gleichartige freigemachte Sendung zuzüglich eines festen Zuschlags.

Für Blindensendungen waren die Zusatzleistungen Einschreiben, Rückschein, Eilzustellung, Luftpost (30. April 1975 gestrichen) und Nachnahme, zugelassen. Seit dem 19. Mai 1949 bis 7 kg (vorher 5 kg), zum 1. Juli 1953 kam die Gebührenfreiheit für die gesamte Sendung. Seit dem 1. August 1959 waren Zusatzleistungen gebührenpflichtig, seit dem 30. April 1975 sind sie wieder mit Zusatzleistungen gebührenfrei, geändert erneut zum 1. Juli 1990, danach war die Eilzustellung gebührenfrei, die anderen Zusatzleistungen gebührenpflichtig.

Zusatzleistungen

Die Gebühren für Zusatzleistungen sind neben der Gebühren für die Beförderung einer gleichartigen Postsendung zu entrichten, wie Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen, ab 1951 auch Päckchen. Ab 1959 (PO) nicht für Drucksachen, (außer in Kartenform), Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen, Werbeantworten, Blindensendungen und Bahnhofssendungen, bei Wertangabe und Förmlicher Zustellung.

Für Einschreibsendungen wurde zum 15. März 1968 Selbsbedienungsenrichtungen in Betrieb genommen die bis zum 13. Mai 1981 bestand hatte.

Ein Rückschein war möglich bei eingeschriebenen Briefen und Postkarten, sowie bei Wertbriefen. Mit der Bundesrepublik und Westberlin durfte der Rückschein auch verlangt werden, obwohl seit 1948 Briefe mit Zusatzleistung Einschreiben und Wertangabe nicht erlaubt waren, sie wurden erst wieder am 8. Januar 1950 zugelassen. Keine Angaben waren zu einem nachträglich verlangten Rückschein zu finden.

Seit dem 26. Juli 1950 fiel bei telegraphischen Post- und Zahlungsanweisungen mit dem Vermerk „Eigenhändig“ die besondere Gebühr von 20 Pf. für die verlangte Auszahlung an den Empfänger selbst weg. Es ist nur noch die Wortgebühr von 15 bzw. 20 Pf. für den telegraphischen Vermerk „MP“ zu erheben.

1947 waren Nachnahmen nur innerhalb der Sowjetisch besetzten Zone bei Briefsendungen einschl. Päckchen und bei Paketen bis 1.000 RM zugelassen, nicht zugelassen nach den Westzonen. Zur Beförderungsgebühr kam die Gebühr wie für eine gleichartige Sendung und die Vorzeigegebühr in Anwendung. (Die Postanweisungs- bzw. Zahlkartengebühr für die Übermittlung des eingezogenen Betrags wurde vom eingezogenen Betrag abgezogen).

Wertsendungen waren seit 1947 zwar erlaubt, aber strengen Vorschriften unterworfen. So war es z.b. seit 1950 nur möglich, Wertbriefe über 500g offen am Schalter aufzuliefern, wenn der Absender im Westen wohnte.

Beim Verlangen der Eilzustellung war außer der Gebühr für eine gleichartige Eilsendung die Zustellgebühr zu entrichten. Sie galt bei Vorauszahlung der Gebühr durch den Absender. Bei Nichtvorauszahlung wurden dem Empfänger die wirklichen Botenkosten, mindestens die Sätze bei Vorauszahlung erhoben.

Die Zustellungsurkunde dient der Zustellung an den Empfänger durch Beurkundung der Übergabe. Briefgebühr und Gebühr für die förmliche Zustellung sowie für die Rücksendung durch den Absender.

Für einen Postauftrag wurde die Gebühr wie für gleichartigen Einschreibbrief + Vorzeigebühr + Postanweisungs- bzw. Zahlkartengebühr für die Übermittlung des eingezogenen Betrags erhoben. / Protestgebühr bei Postprotestaufträgen / Zeugnis über die Protesterhebung. Zugelassen innerhalb Berlins, der Sowjetisch besetzten Zone und zwischen diesen Gebieten. Seit dem 1. Juni 1955 wurden Postprotestaufträge nicht mehr angenommen. Am 1. August 1959 fielen Postaufträge zur Geldeinziehung weg.

Die Rohrpost in Berlin wurde am 1. März 1949 wieder aufgenommen und erst 1977 eingestellt. Die Beförderungsgebühr betrug unverändert 20 Pfg. je Sendung.

Eine Luftpost gab es seit dem 1. August 1959 im Inlandsverkehr, zugelassen waren Briefsendungen (einschl. Postkarten), Post- und Zahlungsanweisung, Einzahlungsauftrag. Für jede volle oder angefangene 20g war ein Zuschlag von 5 Pfg. Zu erheben, Päckchen und Pakete kosteten je volle oder angefangenen 500 g 50 Pfg., bei Verlangen der Eilzustellung außerdem die Gebühr für eine gleichartige Eilsendung. In den Jahren 1951, 1955, 1956 und 1957 gab es bereits die Messeflüge Berlin-Leipzig, 1958 und 1959 Berlin-Leipzig, Leipzig-Dresden, Leipzig-Erfurt und Leipzig-Karl-Marx-Stadt (nur 1958), sowie einen Sonderflug am 18. Februar 1962 Borkheide-Brück jeweils ohne Zuschlaggebühr. Die Gebühr änderte sich zum 1. Januar 1967, nun war je Briefsendung bis 20g (einschl. Postkarte), Post- und Zahlungsanweisung, Einzahlungsauftrag (5 Pfg.) und je Kleingutsendung für jede volle oder angefangene 500g (50 Pfg.) zu zahlen.

Bahnhofsbriefe durften maximal 5 kg wiegen, das Aussehen war vorgeschrieben (roter Rand etc), neben dem üblichen Briefporto war eine monatliche Gebühr von 36 Mark zu zahlen, wöchentlich 12 Mark. Sie waren zum 1. August 1947 innerhalb der Sowjetisch besetzten Zone zugelassen. Seit dem 8. Januar 1950 zwischen der Bundesrepublik und Westberlin, allerdings nur für den Pressedienst zugelassen, am 1. November 1953 eingestellt. Die Postordnung vom 1. August 1959 gibt die Bestimmungen für Bahnhofsbriefe bekannt. „Bahnhofssendungen werden mit vom Absender vorgeschriebenen Postverbindungen befördert. Sie müssen vom Absender zu einer vereinbarten Zeit bei einem bestimmten Postamt eingeliefert und vom Empfänger unmittelbar nach Ankunft am verabredeten Ort abgeholt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Abholung, werden die Sendungen mit der nächsten Brief- oder Paketzustellung zugestellt“. Am 1. Mai 1975 wurde der letzte Satz gestrichen. Die Behandlungsgebühr wurde bei regelmäßige Einlieferung für den Kalendermonat oder für die Kalenderwoche erhoben, bei unregelmäßiger Einlieferung dagegen je Postsendung. Die Beförderungsgebühr trat an die Stelle der Gebühr für die Beförderung einer gleichartigen Postsendung. Am 1. Juli 1990 nur im Bereich der Deutschen Post. Am 1. September 1990 wurde aus den Bahnhofssendungen die EMS/Datapost.

Kleingutsendungen

Zu den Kleingutsendungen gehörte das Päckchen (bis 2 kg), sie galten zeitweise als Briefsendungen. Ab dem 1. Januar 1967 gab es das Wirtschaftspäckchen (bis 2 kg). Das Paket (bis 20kg) und die Versandform Wirtschafts-Postgut (bis 15 kg), am 1. Januar 1967 vom Wirtschaftspaket abgelöst.

Päckchen sind verschlossene Postsendungen bis zum Gewicht von 2 kg. Eine Neureglung vom 1. Januar 1967 erlaubte nur Bürgern oder freiberuflich Tätigen den Versand von Päckchen. Alle anderen müssen Wirtschaftspäckchen versenden. Es sind die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (1. Mai 1975 gestrichen), Einschreiben, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein und Nachnahme zugelassen.

Pakete waren Postsendungen im Gewicht bis 20 kg. Vom 1. Januar 1976 bis 1. Juli 1990 nur bis 10 kg. Seit dem 1. Januar 1967 dürfen sie nur von Bürgern oder freiberuflich Tätigen versandt werden. Die Einlieferung wird bescheinigt (am 1. Mai 1975 aufgehoben). Für Pakete sind die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (am 1. Mai 1975 gestrichen), Wertangabe, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein und Nachnahme zugelassen. Am 1. August 1954 wurde im Kleingutverkehr das Wirtschafts-Postgut (W-PG) eingeführt. Seit dem 1. Januar 1959 ist das Höchstgewicht für Wirtschaftspostgut und für unfreie Pakete auf 15 kg festgesetzt. Seit dem 1. August 1959 konnten gewöhnliche Pakete und Wirtschaftspostgut bis 500 Mark versichert werden. Am 1. Januar 1967 wurde die Versandart Wirtschafts-Postgut aufgehoben, neu einführt wurden Wirtschaftspakete, Wirtschaftspäckchen. Seit 1990 wird für sperrige Pakete und Wirtschaftspakete ein Zuschlag von 5,00 DM erhoben.

Poststücke waren Gegenstände bis zu einem Gewicht von 50 kg (ab 1. Januar 1976: 25 kg) die im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten unabhängig von der Mitfahrt des Fahrgastes zur Beförderung eingeliefert werden können. Sie dienten der bessern Postversorgung auf dem Lande.

Zeitungsdruckachen waren freigemachte Sendungen mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verlegern und Zeitungsvertriebsstellen (Zeitungshändlern usw.) bis zum Höchstgewicht von 1 kg an beliebige Empfänger zu einer ermäßigten Gebühr versandt werden können. Sie waren am 8. Oktober 1947 in allen Besatzungszonen bis 1 kg zugelassen. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Drucksachen war für Zeitungsdrucksache kein Einschreiben, Nachnahme und Eilzustellung zugelassen.

Bahnhofzeitungen bis 20 kg waren in der Sowjetisch besetzten Zone und im beiderseitigen Verkehr mit den übrigen Besatzungszonen Deutschlands und mit Groß-Berlin zugelassen. Die Sendungsart Bahnhofszeitung ist zum 1. Januar 1967 weggefallen

Seit dem 23. September 1952 wurden Einlieferungsbescheinigung für ein gewöhnliches Paket oder Päckchen, eine Eilbrief- oder Luftpostsendung, ein Telegramm oder eine Bescheinigung über ein Ferngespräch erteilt. Die Gebühr betrug 10 Pf., mehrere an einen Empfänger (Sammelbescheinigung) ebenfalls 10 Pf., die Höchstgebühr (nur bei Vorlegung eines Posteinlieferungsbuches oder eines vorbereiteten Belegs) 50 Pf.

Geldverkehr

Die Gebühren für Postanweisungen blieben unverändert, eine drastische Erhöhung erfolgte am 1. Juli 1990. Wurden dem Telegramm weitere Mitteilungen angefügt, so war dafür die Telegrammgebühr zu zahlen. Am 1. April 1970 wurde die Höchstsumme von 1.000 erweitert bis 5.000 Mark, allerdings nur für Betriebe der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Die Höchstsumme für telegraphische Postanweisungen war unbegrenzt.

Die Gebühren für Zahlkarten blieben unverändert, eine drastische Erhöhung erfolgte am 1. Juli 1990. Seit dem 1. November 1947 waren Überweisungen im Postscheckverkehr gebührenfrei.

Einzahlungsaufträge waren Postsendungen, durch die Geldbeträge mit einem Formblatt zur Gutschrift beim kontoführenden Kreditinstitut übermittelt werden. Die Höhe des Betrages ist nicht begrenzt. Die Gebühren entsprachen denen der Postanweisungen.

Zahlungsanweisungen waren Postendungen, durch die das Postscheckamt den von einem Postscheckkonto abgebuchten Betrag eines Postschecks zur Auszahlung an den im Scheck genannten Empfänger übermittelt. Neben einer festen Gebühr von 15 Pfg. wurden je 20 Mark ein weiterer Pfg. erhoben. Bei telegraphischen Anweisungen war die Gebühr gestaffelt.

Literatur

  • „Darstellung des Postwesens in den Königlich Preussischen Staaten“ Wilhelm Heinrich Matthias, Berlin, 1817.
  • „Zeittafeln zur deutschen Postgeschichte“, Konrad Schwarz, Berlin 1935.
  • „Geschichte der Deutschen Post“, Band 3, Sauter
  • „Geschichte der Deutschen Post“, Band 4, Steinmetz/Elias Bonn 1979.
  • „Handwörterbuch des Postwesens“, Frankfurt (Main), 1953.
  • Zu DDR: W.Steven, DDR Postbuch 1947-1989, Selbstverlag 2001