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Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

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Die Vorratsdatenspeicherung ist ein Begriff aus dem deutschen Datenschutz- und Telekommunikationsrecht. Er bezeichnete ursprünglich die Speicherung von personenbezogenen Daten für eine spätere Verarbeitung, wobei der Verarbeitungszweck zum Zeitpunkt der Speicherung noch nicht klar feststeht.

Erforderlichkeitsgrundsatz

Eine Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat und ohne Einwilligung des Betroffenen verstößt nach geltendem Recht gegen den so genannten Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden.

Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation

In der politischen Diskussion wird der Begriff Vorratsdatenspeicherung mittlerweile als Synonym für die Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, die für Abrechnungszwecke erhobenen Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können.

Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt wird und somit kritische Berichtserstattung erschwert wird. Dies käme faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit gleich. Auch die Schweigepflicht von Rechtsanwälten und Ärzten ist davon betroffen.

Nach bisherigem Recht müssen die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken (§ 96 Absatz 2 Telekommunikationsgesetz). Zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sind beispielsweise Standortdaten, IP-Adressen und Email-Verbindungsdaten. Abrechnungsdaten sind auf Wunsch des Kunden mit Rechnungsversand zu löschen (§ 97 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz). Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden. In der Praxis bewahren einige Anbieter auch abrechnungsirrelevante Verkehrsdaten eine bestimmte Zeit auf, um bei Unstimmigkeiten bezüglich der Telefonrechnung die von ihnen erbrachten Leistungen besser nachweisen zu können. In einem Urteil vom 7. Dezember 2005 gegen T-Online hat das Landgericht Darmstadt diese Praxis allerdings verboten.

Der 15. Deutsche Bundestag hat in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss die geplante Mindestspeicherfrist und damit eine Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich abgelehnt. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, den Beschluss auch auf EU-Ebene mitzutragen.

Fast auf den Tag genau ein Jahr später hat der 16. Deutsche Bundestag am 16. Februar 2006 die Bundesregierung aufgefordert, den so genannten Kompromissvorschlag für eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen von FDP, Linkspartei und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.

Europäische Richtlinie

Lange wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann (wofür es nicht die erforderliche Einstimmigkeit[1] in der EU gab) oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des EU-Parlaments bedarf, beispielsweise über eine EG-Richtlinie.

Am 14. Dezember 2005 stimmte das Parlament der Europäischen Union schließlich mit den Stimmen der Christdemokraten und der Sozialdemokraten mit 378 Stimmen (197 Gegenstimmen, 30 Enthaltungen) für die umstrittene Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung.

Am 21. Februar 2006 stimmte der Rat ohne weitere Aussprache durch die Innen- und Justizminister mehrheitlich für die Richtlinie; die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten gegen die Richtlinie. Gegner dieser Entscheidung wie der irische Justizminister bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit; Irland reichte am 6. Juli 2006 gegen die Richtlinie Klage (Az. C-301/06) vor dem Europäischen Gerichtshof ein.[2]

Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der entscheidenden Lesung lagen nur drei Monate. Damit ist es das bisher schnellste Gesetzgebungsverfahren in der EU-Geschichte. Kritiker bemängeln eine dadurch fehlende Debattiermöglichkeit.

Umsetzung

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie läuft gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 ab, darf allerdings für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden. Hierzu ist eine besondere Erklärung der Mitgliedsstaaten notwendig. Eine solche Erklärung haben 16 der 25 Mitgliedsstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.

Die deutsche Bundesjustizministerin stellte im November 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren vor. Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie. Er soll bis Mitte 2007 im Bundestag verabschiedet werden.

Nach dem Gesetzentwurf sollen die folgenden Daten sechs Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:

  1. Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern
    1. die Rufnummer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie die Rufnummern, an die der Anruf im Falle von Um- oder Weiterschaltungen geleitet wird
    2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
    3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Übermittlungsdienste genutzt werden können, Angaben zu dem jeweils genutzten Dienst
    4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
      1. die Kennung der Mobilfunkkarte des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
      2. die Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
      3. die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
      4. im Fall im voraus bezahlter Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
    5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
  2. Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
    1. die E-Mail-Adresse und die Benutzerkennung des Absenders sowie die E-Mail-Adresse des Empfängers der übermittelten Nachricht
    2. die Internetprotokoll-Adresse des Absenders der übermittelten Nachricht
    3. den Beginn und das Ende der Nutzung des Dienstes unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
  3. Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
    1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
    2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
    3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
  4. Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergibt

Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge sollen auch Anonymisierungsdienste zur Vorratsspeicherung verpflichtet sein. Auch Privatpersonen sind zur Speicherung verpflichtet, etwa wenn sie kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang oder einen Emaildienst anbieten. Dagegen sind Anbieter von Webseiten, Foren und Chat-Diensten nicht betroffen. Anbieter von Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail sollen bis zum 15. März 2009 auf Vorrat speichern dürfen, aber nicht müssen.

Genutzt werden sollen auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur für die Verfolgung von Straftaten, für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage (§ 110b TKG-E). Zugriff sollen danach Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie ausländische Staaten im Rahmen von Rechtshilfeübereinkommen erhalten. Geheimdienste und private Rechteinhaber sollen dagegen keinen Zugriff auf vorratsgespeicherte Verbindungsdaten erhalten. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung "erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten" zulässig (§ 100g Strafprozessordnung). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.

Bestehen bleiben soll die Identifizierungspflicht für Nutzer rufnummernbasierter Telekommunikationsdienste (§ 111 TKG). Darunter fallen Telefon, Handy und Internet-Telefonie. Der Gesetzentwurf zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung sieht vor, dass künftig auch Emailanbieter ihre Kunden zu identifizieren haben. Anonyme Emaildienste sollen also verboten werden. Die Anbieter der betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten abzufragen und in eine Datenbank einzuspeichern:

  1. vergebene Rufnummern
  2. Name und Anschrift des Rufnummerninhabers
  3. Datum des Vertragsbeginns
  4. Geburtsdatum des Rufnummerninhabers
  5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen Zugriff auf diese Bestandsdaten (§§ 112, 113 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Der deutsche Gesetzesentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (BT-Drs. 16/2581) könnte die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung praktisch vorwegnehmen. Im derzeitigen § 96 II TKG heißt es: "Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen." Dem Änderungsgesetzentwurf zufolge soll die Speicherung von Verkehrsdaten auch "für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke" erlaubt werden (Art. 2 Nummer 18 a).

Rechtfertigung

Gerechtfertigt werden Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit ihrer Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung einerseits und ihrem beschränkten Anwendungsbereich andererseits.

Kriminalitätsbekämpfung

Zur Begründung der Vorratsdatenspeicherung verweist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen.Wegen neuer Geschäftsmodellen wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.

Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge auf Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.

Allerdings hätten durch eine Vorratsdatenspeicherung weder die Anschläge des 11. September 2001 noch "Kofferbombenattentate" in Großbritannien im Juli 2006 verhindert werden können. Auch die geplanten Anschläge in deutschen Zügen 2006 hätten nicht verhindert werden können. Terroristen können die Vorratsdatenspeicherung sehr leicht umgehen, indem sie zur Planung ihrer Anschläge auf Telekommunikationstechnik verzichten.

Binnenmarkt

Die Richtlinie wird weiter damit begründet, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste behinderten, da die Diensteanbieter von Land zu Land mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert seien.

Beschränkter Anwendungsbereich

Zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird ihr eingeschränkter Anwendungsbereich angeführt. Inhalte der Telekommunikation würden nicht erfasst. Bewegungsprofile würden nicht erstellt. Verbindungsdaten würden bereits heute zu Abrechnungszwecken gespeichert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolge nur im Einzelfall und unterliege hohen Voraussetzungen.

EG-Richtlinie

Deutsche Politiker verweisen oft darauf, dass Deutschland in den Verhandlungen über die Richtlinie erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausgehandelt habe. Dies betreffe die Punkte Mindestspeicherfrist, erfolglose Anrufversuche und Standortdaten. Die Zustimmung zu dem letztlich beschlossenen Kompromissvorschlag sei erforderlich gewesen, um weiter gehende Speicherpflichten zu verhindern. Zur Umsetzung der Richtlinie sei Deutschland nun verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage Irlands beseitige die Umsetzungspflicht nicht. Bei der Umsetzung werde Deutschland über die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht hinausgehen.

Kritik

Datenschützer sowie linke und liberale Parteien protestierten und stellten den Sinn einer solchen Maßnahme zur Debatte, sie weise den Weg Richtung Überwachungsstaat: Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen. Eine Ausweitung über den „Kampf gegen den Terror“ hinaus auf minderschwere Delikte sei zu befürchten, wie etwa das Beispiel der Diskussionen um den genetischen Fingerabdruck zuvor gezeigt habe. Die im Antrag der Regierungsfraktionen vom 7. Februar 2006 enthaltene Formulierung der Verwendung der gespeicherten Daten „zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten” scheint diese Befürchtungen zu bestätigen. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht die Pressefreiheit und den Informantenschutz in Gefahr, wie er in einer Mitteilung vom 22. Februar 2006 in Reaktion auf die Verabschiedung der EU-Richtlinie ausführt.

Viele Kritiker befürworten deshalb das einzelfallbezogene Quick-Freeze-Verfahren als eine rechtsstaatlich unbedenkliche Alternative zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung.

Im Einzelnen werden die folgenden Kritikpunkte genannt:

Eingeschränkter Nutzen

Die Speicherung von Verkehrsdaten sei notwendigerweise vergangenheitsbezogen und könne daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht nachweisbar und in Staaten, in denen eine Vorratsspeicherung erfolge, nicht zu beobachten. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt würden, könne eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Ein Einfluss auf das Kriminalitätsniveau insgesamt sei in der Praxis nicht zu beobachten. Die Eignung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering bis nicht gegeben einzuschätzen.

Nach einer Studie des Bundeskriminalamts vom November 2005 konnten in den letzten Jahren 381 Straftaten wegen fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden, vor allem in den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl. Diese 381 Fälle machten allerdings weniger als 0,001% der 6,4 Mio. jährlich begangenen Straftaten aus. Laut Kriminalstatistik blieben Jahr für Jahr 2,8 Mio. Delikte aller Art unaufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet überwacht werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon ohne Voratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch sei.

Missbrauchs- und Irrtumsrisiko

Telekommunikationsdaten hätten einerseits eine sehr hohe Aussagekraft und erlaubten Rückschlüsse über die gesamte Lebenssituation der Betroffenen, seien andererseits aber nicht eindeutig einer Person zuzuordnen. Deshalb entfalteten die Daten einerseits eine große Anziehungskraft auf Personen, die ihren Missbrauch beabsichtigen, könnten andererseits aber auch zu falschen Verdächtigungen führen. Auf Seiten des Staates sei eine Nutzung der Daten zum Vorgehen gegen politische Gegner und staatskritische oder sonst unliebsame Organisationen und Personen zu befürchten. Auch die Nutzung zur Wirtschaftsspionage durch ausländische Staaten sei zu befürchten. Ferner drohe ein Missbrauch durch Private, etwa durch kriminelle Erpresser oder Sensationsjournalisten.

Verursachung von Hemmungen, Abschreckungswirkung

Das Wissen, dass das eigene Verhalten protokolliert wird und in Zukunft gegen den Kommunizierenden eingesetzt werden könnte, wirke abschreckend. Dieses Wissen könne Menschen in Not davon abhalten, die Hilfe von Beratungsstellen, Ärzten, Psychologen, Rechtsanwälten oder Seelsorgern in Anspruch zu nehmen. Whistleblower könnten davon abgehalten werden, Missstände an die Presse oder Behörden zu melden. Menschen könnten davon abgehalten werden, sich staatskritisch zu engagieren. Mittelbar gefährde dies die gesamte offene Gesellschaft, deren Funktionieren die Unbefangenheit der Bürger voraussetze.

Kontraproduktive Wirkung

Eine Vorratsdatenspeicherung begünstige die Entwicklung und Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren. Dies könne eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen vereiteln.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Eine Vorratsdatenspeicherung ziehe Investitions- und Unterhaltungskosten in dreistelliger Millionenhöhe nach sich. Dies könne die Insolvenz kleiner Anbieter, die Einstellung kostenloser und die Verteuerung kostenpflichtiger Dienste zur Folge haben.

Juristische Argumente

Juristisch wird argumentiert, eine Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die Grundrechte der Kommunizierenden und der Telekommunikationsunternehmen. In Deutschland liege ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit, gegen die Berufsfreiheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Auf europäischer Ebene sei ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben, und zwar gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, gegen die Meinungsfreiheit und gegen das Recht auf Achtung des Eigentums.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung sei gegenüber ihren schädlichen Folgen unverhältnismäßig gering. Eine verdachtsunabhängige Protokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sei exzessiv. Über 99% der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen seien unverdächtig und hätten keinen Anlass zu einer Protokollierung ihrer Kommunikation gegeben. Untersuchungen zufolge würden weniger als 0,001% der gespeicherten Daten von den Behörden tatsächlich abgefragt und benötigt.

Oft wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 330/96) zitiert, in dem es heißt: "Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392> ). Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. [...] Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 <392> ). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>)."

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte und wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil zur Übermittlung von Fluggastdaten festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung nicht zuständig sei. Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bestehe nicht, weil die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Maastricht-Urteil entschieden, dass derartige Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich seien und die deutschen Staatsorgane aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert seien, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Europäische Gerichtshof bereits über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte entschieden habe.

Literatur

  • Bianca Uhe, Jens Herrmann: Überwachung im Internet – Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat durch Internet Service Provider. Diplomarbeit. Berlin 2003. Download als PDF-Datei
  • Patrick Breyer: Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland (Vorratsspeicherung, traffic data retention). Dissertation. Rhombos Verlag, Frankfurt a. M. 2005, ISBN 3-937231-46-3. Download als PDF-Datei (1,5 MByte)
  • Patrick Breyer: Vorratsdatenspeicherung – Die totale Protokollierung der Telekommunikation kommt. In: Datenschutz Nachrichten 1/2006, S. 17–20.
  • Jens Puschke: Die Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Strafverfolgung. In: Datenschutz Nachrichten 2/2006, S. 65–73.
  • Dietrich Westphal: Die neue EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Privatsphäre und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 18/2006, S. 555-560.
  • Dirk Wüstenberg: Vorratsdatenspeicherung und Grundrechte. In: Medien und Recht - International (MR-Int) 2006, S. 91-97.

Weitere Literatur (SWB Online-Katalog)

Siehe auch


Quellen

  1. www.vorratsdatenspeicherung.de 3. Absatz, Satz 3
  2. www.vorratsdatenspeicherung.de 1. Absatz, Satz 1