Abmahnverein
Ein Abmahnverein ist ein Verein, dessen Vereinszweck und satzungsmäßige Aufgabe das Abmahnen von wettbewerbswidrigen Praktiken ist. Häufig handelt es sich hierbei um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in neuerer Zeit werden auch verstärkt Verstöße gegen das Teledienstegesetz (TDG) abgemahnt.
Der Abmahnverein vertritt häufig die Interessen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe und sucht gezielt nach Verstößen von Vertretern dieser Berufsgruppe gegen wettbewerbsrechtliche Normen. Oft wird er auch von Dritten hierauf hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. unterhält hierfür z.B. eine eigene Internetseite (s.u.). Diese Wettbewerbsverstöße mahnt der Verein dann ab und fordert den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darüber hinaus stellt der Abmahnverein dem Abgemahnten das Tätigwerden auch noch in Rechnung. Die Abmahnvereine dürfen an Kosten nicht mehr geltend machen, als sie an durchschnittlichen Ausgaben nachweisen können. Dieser Betrag liegt z. Zt. bei ca. € 180,-.
Letzteres ist möglich, weil unterstellt wird, dass sich jeder gesetzestreu verhalten will; der unaufgeforderte Hinweis auf einen Regelverstoß ist daher eine Geschäftsführung ohne Auftrag, für die auch der Nichtbeauftragte einen Aufwendungsersatz verlangen kann.
Wenn die Beschwerde von Dritten kommt, ist der Abmahnverein nach dem Datenschutz (§ 34 BDSG [1]) verpflichtet dem Abgemahnten Name und Adresse des Dritten zu benennen (AG Düsseldorf Az. 33 C 5542/03; Urteil vom 22. August 2003). Wenn man diese Auskunft von dem Abmahnverein forderte, endeten schon in einigen Fällen die Abmahnkosten in der Verjährung.
Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Abmahnverein den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch gerichtlich ahnden lassen, z. B. durch eine einstweilige Verfügung.
Die Möglichkeit, die Regelverstöße lukrativ abmahnen zu können, hat dazu geführt, dass Abmahnvereine in Verruf geraten sind, da das Abmahnen von Bagatellverstößen oftmals als "Gebührenschinderei" angesehen wird.
Siehe auch
Weblinks
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Gesetz über die Nutzung von Telediensten
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. als Beispiel für einen Abmahnverein