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Sepulkralkultur in der DDR

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Die Sepulkralkultur in der DDR wies ab Beginn der 1960er Jahre deutlich Unterschiede zu der Sepulkralkultur in Westdeutschland auf, insbesondere was den Anteil an Feuerbestattungen betraf. Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es in Deutschland wegen der schon vor dem Krieg überall mehr einsetzenden allgemeinen Anerkennung und Verbreitung der Feuerbestattung immer mehr Krematorien. Diese Bestattungsart entwickelte sich allerdings sehr unterschiedlich. Bereits 1936 gab es auf dem späteren Gebiet der DDR schon insgesamt 50 Krematorien.[1] Dazu gehörte auch das damals größte Krematorium in Europa in Berlin-Baumschulenweg, welches 1913 erbaut wurde, sowie das allererste Krematorium Deutschlands, dass man im Jahre 1878 in Gotha errichtet hatte.

Die bereits 1949 in der DDR vorhandenen Feuerbestattungsanlagen sind daher als Ergebnis eines sehr langen Prozesses um die Akzeptanz der Feuerbestattung in den besagten Regionen anzusehen. Man kann sie somit nicht zeitgleich als Ergebnis einer bewusst gesteuerten Förderung der Feuerbestattung bzw. Ablehnung der meist kirchlichen Erdbestattung durch politische Interessen der Staatsorgane der DDR ansehen. Man war zwar bestrebt, dass sich jeder nach seinem Tod verbrennen lässt und plante dafür das bereits dichte Netz der vorhandenen Krematorien weiter auszubauen. Dazu kam es jedoch nicht. In der Zeit von 1949 bis zum Ende der DDR wurden nur zwei Krematoriums-Neubauten (1968 Schmalkalden und 1974 Erfurt) realisiert![2][3]

Ideologischer Hintergrund

Viele Friedhöfe waren am Anfang der DDR das Eigentum der christlichen Kirchen, die Begleitung der Trauerfeier erfolgte meist durch die Pfarrer. Die Grabsteine zeigten dabei noch überwiegend christliche Symbole, insbesondere in Form von Grabkreuzen. Die Kirchen waren für den Staat zwar oft ein ideologischer Gegner, doch waren gleichzeitig in der DDR-Kirchenpolitik auch immer wieder harmonisierende Tendenzen vorhanden.

Die bestehende Friedhofskultur stand oft im Konflikt mit dem staatlich angestrebten Ideal der Gleichheit: Die bestehenden Grabdenkmäler waren noch sehr unterschiedlich und aufwändig gestaltet. Sie reichten vom einfachen Reihengrab bis hin zum repräsentativen Mausoleum. Der Aufwand, welcher einst bei den Grabdenkmälern betrieben wurde, spiegelte auch immer wieder den sozialen Status und vor allem das Vermögen einiger Verstorbenen wider. Repräsentative Grabanlagen zeigten oft sehr deutlich die Unterschiede der einst bestandenen Klassengegensätze um die Jahrhundertwende im Kaiserreich und später. Zudem unterlagen sie dem damaligen künstlerischen Zeitgeschmack. Man plante daher in der DDR am Anfang der 1960er Jahre zukünftig einheitliche Grabanlagen zu schaffen, die entsprechend dem Ziel einer klassenlosen Gesellschaft keinen Rückschluss auf Status und Vermögen der Verstorbenen mehr erlaubten.

Wirtschaftliche Hintergründe

Neben der Ideologie spielten auch ökonomische Faktoren eine wesentliche Rolle bei der Organisation des ostdeutschen Bestattungswesens. Die Mangelwirtschaft der DDR kämpfte von Anfang an mit einem Mangel an Ressourcen. Die Feuerbestattung und einheitliche Grabgestaltung erlaubten perspektivisch eine Reduktion der Friedhofsflächen.

Rückgriffe auf bestehende Strömungen

Die Friedhofspolitik in der DDR konnte auf bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts bestehende Strömungen in der Sepulkralkultur zurückgreifen, die unter anderem auf die Ablehnung der Kirchen auf die Feuerbestattung gründeten. Die Friedhofsreformbewegung hatte sich bereits im Kaiserreich entwickelt und strebte eine Friedhofsästhetik an, die von Ordnung und Homogenität geprägt war. Die ersten Urnengemeinschaftsanlagen entstanden in der Weimarer Republik. Das Gros der Friedhöfe und fast alle Krematorien waren bereits vor dem Zweiten Weltkrieg angelegt worden. Die meisten Krematorien waren noch Vorkriegsanlagen und wurden weitergenutzt. In der DDR arbeiteten 1989 insgesamt 50 Krematorien, weitere waren in der Planung.[4]

Instrumente und Methoden

Dresdner Institut für Kommunalwirtschaft

Das Dresdner Institut für Kommunalwirtschaft (IfK) wurde im Jahr 1962 gegründet und formulierte in einer Vielzahl von Publikationen die Ziele der sozialistischen Bestattungskultur: Feuerbestattung, eine teilweise Reglementierung und Normierung der Grabmalgestaltung auf zukünftigen Grabfeldern[5], Urnengemeinschaftsanlage und die Privilegierung des Gedenkens an verdiente Kräfte in sozialistischen Ehrenhainen.

Feuerbestattung

Es bestand in der DDR nie ein formeller Zwang zur Feuerbestattung. Allerdings wurde diese Form vielfältig beworben. Seit 1963 verfügten die Friedhofsverwaltungen über einen Vortrag „Feuerbestattung heute“, um für die Feuerbestattung zu werben. Im Jahr 1993 betrug die Einäscherungsquote auf dem Gebiet der ehemaligen DDR 54,7 %. Das war doppelt so hoch wie in den alten Bundesländern. Nur in einzelnen Orten, wie Gera, Gotha und Zwickau, betrugen die Anteile über 90 %.[6]

Die verbreitete Annahme, dass die staatlichen Organe der DDR oder gar die SED intensiv für eine Feuerbestattung geworben haben soll, um die Kirche zu behindern und zu verdrängen, ist nicht erkennbar. Der Großteil der Bevölkerung in der DDR gehörte gar keiner Religionsgemeinschaft an. Ungefähr eine Million Menschen, die sich vor allem in bestimmten Regionen konzentrierten, bekannten sich zur katholischen Kirche. Die überwiegende Mehrheit der Christen gehörte dabei einer evangelischen Kirche an. So waren 1989 etwa 5,4 Millionen Menschen Mitglied einer zum Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR (BEK) gehörenden Kirche.

Wer sich als Katholik für eine Feuerbestattung entschied, dem blieb dazu noch bis zum 5. Juli 1963, der kirchliche Segen verwehrt. Das lag an dem "Codex Iuris Canonici" von 1917 der ins Kirchenrecht aufgenommen war. Es wurde festgehalten: „Einem Gläubigen, der die Verbrennung seines Leichnams anordnet, wird das kirchliche Begräbnis zur Strafe entzogen.“ Erst nach dem 5. Juli 1963 war auch eine Feuerbestattung möglich.

Die evangelischen Kirchen standen gegen Ende des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts der Feuerbestattung ebenfalls überwiegend ablehnend gegenüber, danach setzte sich eine tolerierende (wenn auch nicht fördernde) Haltung durch. Demzufolge war für Gläubige der evangelischen Kirchen in der DDR und ab 1963 auch für die katholischen Gläubigen die Feuerbestattung eine Alternative zur Erdbestattung, die man auch nutzte. Kirchliche Bestattungen die durch einen Priester, Diakon oder Pfarrer geleitet wurden waren auch in der DDR bis 1990 keine Seltenheit. In den Krematorien und den Aussegnungshallen waren für die Pfarrer der Kirchen separate Räumlichkeiten eingerichtet, damit sie sich dort auf die kirchliche Bestattung vorbereiten konnten. Die Krematorien, so zum Beispiel auch das Krematorium Meißen, nebst den dazugehörigen Feierhallen waren, ähnlich einer Simultankirche, geweihte Orte.[7] Von einer Behinderung oder gar Verdrängung der Kirchen durch die Feuerbestattung kann keine Rede sein. Außerdem nahm fraglos die Zahl der Einäscherungen und anonymen Bestattungen von 1949 bis 1990 auch in Westdeutschland und anderen Staaten sukzessive zu.[8]

Reglementierung und Normierung der Grabmalgestaltung

Ideen zur Umgestaltung, Reglementierung sowie Normierung der Grabgestaltung bei der Anlage von neuen Grabfeldern hat es besonders in den 1960er Jahren gegeben. Alles bezog sich dabei vorwiegend auf tatsächlich geplante Neuanlagen für eine zukünftige Friedhofskultur. Alte Grabdenkmäler oder bereits bestehende Grabfelder sollten davon nicht betroffen sein. Alle Ideen und Vorschläge dazu wurden später nicht oder nur als Musterbeispiele an verschiedenen Orten umgesetzt.

Die Broschüre Gestaltung unserer Friedhöfe der IfK aus dem Jahr 1963 bewertete die Friedhofskultur im Kapitalismus wie folgt:

„Das Erbbegräbnis, das Familien- und Wahlgrab wird zur Bestattungsform der herrschenden Klasse, das Reihengrab zum Symbol der ausgebeuteten Schichten.“

Es sei daher erstrebenswert, „möglichst gleiche Ausführungsarten festzulegen, um den Ausdruck des Gemeinsamen wirklich zu erreichen“.

1964 wurde in Halle (Saale) auf dem Nordfriedhof eine Musteranlage errichtet, Prinzip waren kleinstmögliche Gräber, mit einheitlichen Grabmalen (eine Gliederung ergab sich durch die Verwendung roter und grauer Grabsteine) mit einheitlicher Pflege durch die Friedhofsverwaltung. Diese Musteranlage steht seit 1991 unter Denkmalschutz.

Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Weißensee
Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Pankow IV

Auf dem Hauptfriedhof Erfurt, der als Modell und Vorbild galt, schuf der Kunstschmied und Metallgestalter Günther Reichert aus Friedrichroda (* 1935) eine Reihe von Grabzeichen aus Metall, die auf christliche Symbolik verzichteten und die als Musterbeispiele für andere Friedhöfe gelten sollten. Bereits auf der Internationalen Gartenbauausstellung (IGA) in Erfurt 1961 war auf dem Hauptfriedhof Erfurt ein Mustergrabfeld angelegt worden, das den genannten Prinzipien entsprach. Zentrum dieser Anlage war die Skulptur Mutter Erde des Bildhauers Kurt Lehman nach Entwurf von Fritz Cremer. Es blieben allerdings Musterbeispiele die eventuell die Grabkunst der DDR beeinflusst haben könnten. Staatlich gefordert und republikweit umgesetzt wurden sie jedoch nicht.[9]

Trotzdem kam es ab dem Jahre 1961 tatsächlich zu umfangreichen Eingriffen in die bestehende Gäbergestaltung im Zuge des Mauerbaus in Ostberlin. Dabei kam es auch zu Demontagen von Grabdenkmälern. Als Beispiel für derartige Eingriffe in die Sepulkralkultur soll hier der Invalidenfriedhof in Ostberlin genannt werden. Bereits vor dem Mauerbau 1961 hatte man 1950 zum Beispiel verfügt den Invalidenfriedhof an der Scharnhorststraße zu schließen, um abgelaufene bzw. ungepflegte Grabstellen abzuräumen. Der Mauerbau am 13. August 1961 brachte weitere Eingriffe in die Friedhofsanlagen mit sich. Drei westliche gelegene Begräbnisfelder E, F und G, lagen somit unmittelbar an der Mauer. Die Felder H, C und B lagen im neu gebildeten Grenzgebiet. Sämtliche Grabdenkmäler die „sichtbehindernd“ waren, wurden flachgelegt oder demontiert. Dabei wurden auch Grabdenkmäler vollständig beseitigt und die Ruhestätten eingeebnet. Gleiches passierte auch auf weiteren Ostberliner Friedhöfen, welche sich in der Nähe der Berliner Mauer befanden.[10]

Urnengemeinschaftsanlage

Zumindest auf den größeren Friedhöfen wurden ganze Friedhofsfelder dahingehend reglementiert, dass nur liegende Grabplatten verwendet werden durften. Bis 1985 entstanden darüber hinaus etwa 140 Urnengemeinschaftsanlagen. Die Akzeptanz war im Norden geringer als im Süden.

Auf einem Hektar Fläche fanden etwa 800 Familiengräber, 1200 Erdgräber, 2400 Urnenstellen oder 100.000 Urnen in Gemeinschaftsanlagen Platz. Die geringe Zahl von 140 Anlagen bedeutete daher ein Vieltausendfaches an Bestattungen. Diese waren in unterschiedlicher Weise durch Denkmale, Platten oder Stelen gekennzeichnet. Die größte Anlage befand sich auf dem Heidefriedhof in Dresden, wo 40.000 Menschen ihr Grab fanden. Hier bildete ein monumentales, 5,5 Meter hohes Denkmal des Bildhauers Rudolf Sitte den Mittelpunkt.

Kommunalisierung der Friedhöfe

Die Politik der Umwandlung der kirchlichen Friedhöfe in kommunale Einrichtungen führte dazu, dass etwa 60 % aller Friedhöfe in der DDR in kirchlicher Hand verblieben und somit nicht direkt unter staatlicher Kontrolle standen.[11]

Bestattungen

Eine Urnenmauer am Krematorium in Meißen

Bestattungen erfolgten vor Beginn der DDR weitaus überwiegend in kirchlichem Rahmen. Das war jedoch meist auf Dörfern oder Kleinstädten der Fall. In größeren Städten entschied man sich dagegen immer mehr für eine Feuerbestattung. Ähnlich wie bei der Konfirmation, die durch die Jugendweihe abgelöst werden sollte und der standesamtlichen statt der kirchlichen Hochzeit gab es auch im Bereich der Trauerrituale das Bestreben, kirchliche Bestattungen durch säkulare Bestattungen abzulösen. Das auch durchzusetzen war allerdings kaum möglich, da die evangelischen Kirchen eine Feuerbestattung nicht ablehnten. In der DDR waren 1989 etwa 5,4 Millionen Menschen Mitglied einer zum Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR (BEK) gehörenden Kirche. Einer Kremierung stand damit nichts im Wege.

Beispielsweise fand in diesem Fall zunächst eine Sargfeier in der Friedhofskapelle statt. Dabei wurde der Verstorbene nach Wunsch auch offen aufgebahrt und ein Pfarrer leitete die Feier. Stand keine Friedhofskapelle am Ort zur Verfügung, dann wurde dazu auch die Feierhalle, die zu jedem Krematorium gehört genutzt. Die Feierhallen der Krematorien waren dafür entsprechend ausgestattet. Nach der Feier hat man den Verstorbenen mit Sarg im Krematorium eingeäschert. Die Urnenbeisetzung im Urnengrab, Kolumbarium oder einer Urnenanlage war dann ca. eine Woche später und konnte ebenfalls mit einer Feier direkt am Beisetzungsort einhergehen. Die Urnenbeisetzung wurde dann wieder von einem evangelischen Pfarrer begleitet oder sie fand auf Wunsch im engsten Familienkreis statt.

Die Feuerbestattung ohne geistliche Begleitung war ebenfalls mit oder ohne eine vorherige Sargfeier mit Aufbahrung je nach Wunsch auszuwählen. Die Rolle der Pfarrer übernahmen hierbei die weltlichen Bestattungsredner, welche meist umgangssprachlich als Bestattungsredner oder Redner bezeichnet wurden. Diese bedurften der staatlichen Zulassung[12]. Die Zulassungen wurden allerdings, wie auch in der Quellenangabe nachvollziehbar, auch durch kommunale Einrichtungen, wie zum Beispiel einem Magistrat oder dem Stadtgartenamt ausgestellt. Die Bestattungsredner arbeiteten auf Honorarbasis und das Gebiet in dem sie ihre freiberufliche Arbeit ausführen konnten war dabei genau festgelegt. Die Bestattungen wurden diesen entweder direkt durch die Hinterbliebenen[13] oder zentral über das jeweilige städtische Bestattungs- und Friedhofsamt zugeteilt.[14] Die Förderung der säkularen Bestattungen war erfolgreich. Im Bezirk Frankfurt (Oder) stieg der Anteil der säkularen Bestattungen z. B. von 17,5 % im Jahr 1962 auf 41,8 % im Jahr 1980 und auf 52,5 % im Jahr 1988.[15]

Vergleicht man damit Zahlen aus Westdeutschland dann ist allerdings ebenfalls eine steigende Tendenz erkennbar. Betrug die Zahl der Einäscherungen in den alten Bundesländern noch 1950 nur 7,5 %, so ist ihr Anteil 1991 auf 26,7 % angewachsen. Von den Städten in den alten Bundesländern lagen bei den Einäscherungen einschließlich der Einzugsgebiete im Jahre 1991 Flensburg (82,6 %) und Selb (81,3 %) an der Spitze.[16] Die Entwicklung der Bestattungskultur in der DDR korrespondierte somit weitgehend mit der in der Bundesrepublik.[17][18] Auch in Berlin stiegen demnach die Anteile von Feuerbestattungen vom Jahr 1965 bis zum Jahr 1990 im Westteil von Berlin von 45,1 % auf 65,1 % an. Die Zunahme der Feuerbestattungen nach dem 2. Weltkrieg stieg um rund 25 % auf rund 75 %.[19]

Trauerbekleidung, Bräuche, Bestattungsfahrzeuge

  • Die vorwiegende Trauerfarbe war schwarz, jedoch wurden auch andere gedeckte Farben toleriert. Die engsten Mitglieder der Trauerfamilie trugen zur Bestattung meist einen schwarzen Anzug, weißes Hemd und eine schwarze Krawatte (Männer) oder ein schwarzes Kostüm mit weißer Bluse (Frauen). Dazu trug man schwarze Schuhe. Eine Kopfbedeckung war in den ersten Jahren der DDR für Mann und Frau noch obligatorisch und erwünscht. Bei den Sorben (eine in der DDR anerkannte nationale Minderheit) in der Oberlausitz bei Bautzen trugen die älteren Frauen oft noch weiß als Trauerfarbe.
  • Nach der Bestattung lud die Familie meist noch zu einer privaten Trauerfeier in eine Gaststätte oder in das Trauerhaus ein. Die Trauerzeit der nächsten Angehörigen betrug ca. ein Jahr. Das war jedoch regional sehr unterschiedlich.
  • In den 1950er Jahren waren von Pferden gezogene Trauerkutschen noch oft zu sehen. Zudem gab es aber auch motorisierte Bestattungsfahrzeuge, die zunächst noch meist aus den 1930er Jahren stammten. Später kamen als Bestatterfahrzeuge der Framo oder der Phänomen Granit 30K zum Einsatz. Der ROBUR LO 2500 und dessen Nachfolgermodelle sowie der Barkas B 1000 waren als Bestatterfahrzeuge noch bis zum Anfang der 1990er Jahre zu sehen.

Bestattungskosten

Die Kosten für eine Beisetzung betrugen um 1985 zwischen 350,- und 1900,- Mark. Die Kosten konnten sich unterscheiden, da es die obligatorische Trauerfeier sowie die Ausschmückung der Trauerhalle, in den verschiedenen Regionen der DDR, wahlweise in unterschiedlichen Preisklassen gab. Als Beispiel sollen dazu verschiedene Rechnungsoriginale dienen.

  • Rechnung (Feuerbestattung) aus dem Jahre 1980: Kosten ohne Grabstelle 420,35 Mark.[20]
  • Rechnung (Feuerbestattung) aus dem Jahre 1984: Kosten ohne Grabstelle 328,90 Mark.[21]
  • Rechnung (Feuerbestattung) aus dem Jahre 1984: Kosten ohne Grabstelle 354,10 Mark.[22]
  • Rechnung (Erdbegräbnis) aus dem Jahre 1957. Kosten ohne Grabstelle 112,50 Mark.[23]

In den Rechnungen waren die Kirchen- und Friedhofsgebühren wie Grablohn, Erdegeld, Leichenhallen- und Kapellen- bzw. Feierhallenbenutzung, Ausschmückung der Kapelle oder der Feierhalle mit Blumen, Pflanzen und Kerzen, das Läuten der Glocken und die Dienstleistung am Verstorbenen durch einen Heimbürgen enthalten. Dazu zählten auch die Kosten für Überführungen, dem gewählten Sarg, die Sargträger, die ausgewählte Sterbegarnitur (Decke, Kissen und sonstige Sargausstattungen) etc.[24]

Staatliche Leistungen

Bestattungsbeihilfe

Jeder Arbeiter und Angestellte in der DDR hatte nach seinem Tod Anspruch auf Bestattungsbeihilfe, die von der Sozialversicherung (SVK) ausgezahlt wurde. Die Höhe war dabei genau geregelt. Beim Tod eines Versicherten wurde Bestattungsbeihilfe in Höhe von 70 % der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte gezahlt. Sie betrug mindestens 100 Mark, höchstens 400 Mark. Bei Totgeburten wurde die Hälfte des entsprechenden Betrages gezahlt. Trat der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ein, wurde grundsätzlich eine Bestattungsbeihilfe von 400 Mark gezahlt. Die Bestattungsbeihilfe wurde ebenfalls gezahlt, wenn der Verstorbene eine private Vorsorgeversicherung hatte und dadurch noch zusätzliche Leistungen daraus erhielt.

Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgte des Faschismus hatten dabei grundsätzlich einen Anspruch von 400 Mark. Beim Tod eines Rentners wurden zur Errechnung der Bestattungsbeihilfe die letzten beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte vor dem Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung herangezogen. Arbeitete der Rentner auch noch nach Beginn der Rentenzahlung beitragspflichtig, dann war die Beitragsbeihilfe auf der Grundlage der höheren beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte zu berechnen. Angehörige der bewaffneten Organe oder der Zollverwaltung der DDR hatten einheitlich Anspruch auf 200 Mark Bestattungsbeihilfe.

Der Betrag wurde von den Hinterbliebenen vorwiegend für die Begleichung der Bestattungskosten genutzt. Waren keine Bestattungskosten entstanden, stand die Bestattungsbeihilfe dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern zu.[25]

Rente an Hinterbliebene (Witwenrente)

Im § 16 der Renten VO-DDR wurden die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente gesetzlich festgeschrieben. Frauen und Männer waren in der DDR gleichberechtigt. Frauen waren dabei meist wie die Männer voll beruflich tätig. Die Witwenrente galt in der DDR als eine Unterhaltsersatzfunktion. Die Witwenrente orientierte sich in der DDR dabei an der Rente des Verstorbenen. Davon wurden demnach 60 Prozent ohne weitere Zuschläge gezahlt. Anspruch auf Witwenrente bestand für folgende Personen:

  • die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahres,
  • der Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • die Witwe oder der Witwer, wenn Invalidität gemäß § 9 der Renten VO-DDR vorlag,
  • die Witwe, die ein Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 8 Jahren hat, für den Fall, dass der Verstorbene defacto Alleinverdiener der Familie war. Er musste zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters-, Invaliden- oder einer Kriegsbeschädigtenrente erfüllen.

Die Mindestrente betrug zum Beispiel im Jahre 1974 monatlich 270 Mark. Die Mindestrentensätze wurden seit 1968 immer wieder durch neue Rentenverordnungen erhöht und angepasst.[26]

Zusätzliche Leistungen der Betriebe

In vielen Betrieben und Kombinaten der DDR war in den Betriebskollektivverträgen eine Lohnfortzahlung bis maximal drei Monate über den Tod hinaus festgeschrieben. Die Hinterbliebenen bekamen dann diese Sonderleistung ausgezahlt.[27]

Grabstein Horst Schumanns in der Gräberanlage für die Opfer und Verfolgten des Naziregimes auf dem Zentralfriedhof Friedrichsfelde

Ehrenhaine

In jeder Bezirkshauptstadt und auch in anderen Städten wurden Ehrenhaine als Ehrengrabfelder für verdiente Personen geschaffen. Damit sollten einerseits verdienstvolle Einwohner gewürdigt werden, andererseits Personen, die sich um die sozialistische Idee verdient gemacht hatten. Bekanntestes Beispiel einer solchen Anlage war die Gedenkstätte der Sozialisten mit Gräberanlage Pergolenweg auf dem Zentralfriedhof Friedrichsfelde in Berlin.

Daneben gab es auch Gräberanlagen für die Opfer und Verfolgten in der Zeit des Nationalsozialismus. Auf dem Zentralfriedhof Friedrichsfelde wurde dafür beispielsweise 1978 eine Urnen-Gräberanlage (auch VdN-Ehrenhain genannt) eingeweiht. Grundlage dafür war ein Beschluss des Magistrats von Berlin von 1975, worauf Ehrenhaine für Verfolgte des Naziregimes, Revolutionäre und verdiente Persönlichkeiten auf fünf Ost-Berliner Friedhöfen eingerichtet wurden. Damit sollte den Überlebenden des Widerstands gegen den Nationalsozialismus eine würdige Begräbnisstätte geschaffen werden. Die Form und das Material der Grabsteine (Granit) sowie die Beschränkung der Inschriften auf das Geburts- und Sterbejahr der Toten waren festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für das Bestattungswesen in der DDR waren zunächst die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die 1980 mit der Verordnung über das Bestattungs-und Friedhofswesen und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen neu geregelt wurde. Einschlägig waren unter anderm:

  • das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934[28],
  • die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938[29],
  • die Verordnung über das Bestattungs-und Friedhofswesen vom 17. April 1980[30],
  • die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs-und Friedhofswesen vom 17. April 1980[31],
  • die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980[32],
  • die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978[33],
  • die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971[34].

Nach dem Ende der DDR wurde das Bestattungswesen wieder Ländersache. Entsprechend wurden die DDR-Bestimmungen durch Bestattungsgesetze der neuen Bundesländer abgelöst. Das waren

  • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001[35]
  • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Vom 3. Juli 1998[36]
  • Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen-und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz -SächsBestG) vom 8. Juli 1994[37]
  • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 5. Februar 2002[38]
  • Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004[39]

Gesetzliche Regelungen (Auszüge)

Die 2. Leichenschau war vor einer Kremierung seit dem Bestattungsgesetz von 1934 vorgeschrieben. Sie galt auch in den Krematorien der DDR.

  • Der Verstorbene war binnen 24 Stunden nach Feststellung des Todes und einer ärztlichen Leichenschau, in einen Leichenaufbewahrungsraum zu überführen. Für nichtnatürliche Todesfälle gab es Einschränkungen. Eine Überführung von Verstorbenen erfolgte nur nach Ausstellung des Totenscheines. Erdbestattungen durften erst nach Vorlage des Bestattungsscheines erfolgen. Einäscherungen durften erst nach der Bestätigung des Bestattungsscheines durch den vom zuständigen Kreisarzt beauftragten Krematoriumsarzt durchgeführt werden. Die Abschiednahme von Verstorbenen hatte entsprechend den ethnischen Anforderungen zu erfolgen. Erdbestattungen bzw. Einäscherungen waren innerhalb von 6 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Fristverlängerungen waren dabei unter besonderen Auflagen und mit der Zustimmung des Kreisarztes möglich. Zum Beispiel bei nichtnatürlichen Todesfällen.[40]
  • In Gemeinschaftsanlagen konnten Aschebeisetzungen mit oder ohne Urne vorgenommen werden. Aschenverstreuungen erfolgten oberirdisch auf den dafür ausgebildeten Flächen der Friedhöfe. Die Beisetzung für Feuer- und Erdbestattungen erfolgten grundsätzlich auf den vorbereiteten Grabfeldern.[41]
  • Dienste an Verstorbenen durften erst nach der ärztlichen Leichenschau vorgenommen werden. Sie umfassten das Waschen, Einkleiden, Frisieren, Rasieren, Einsargen und die Aufbahrung des Verstorbenen sowie die Ausführung von Sarginnenschmuck und die Hilfeleistung bei der Leichenschau. Die Überführung von Leichen war im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Spezialfahrzeugen für Leichentransporte erlaubt. Für Überführungen mit der Eisenbahn, auf dem Luft- und Seeweg galten besondere Festlegungen und sie richteten sich nach der jeweiligen Beförderungsordnung.[42]

Siehe auch

Literatur

  • Barbara Happe: Grabdenkmale in der DDR – Der erzwungene Abschied vom persönlichen Grabmal. In: Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal, Museum für Sepulkralkultur, Kassel (Hrsg.): Grabkultur in Deutschland : Geschichte der Grabmäler. 2009, ISBN 978-3-496-02824-6, S. 189–214.
  • Martin Venne: Nachfrageorientierte Strategien zur Nutzung städtischer Friedhofsflächen. 2010, ISBN 978-3-924447-45-8, S. 26–27. (online)
  • Felix Robin Schulz: Death in East Germany 1945–1990. 2013, ISBN 978-1-78238-013-9. (Teildigitalisat)
  • Festschrift 25 Jahre Feuerbestattungsverein Meißen, Meißen, 1936.
  • Autorenkollektiv: Gestaltung unserer Friedhöfe, Schriftenreihe Kommunalwirtschaft Heft 25, Institut für Kommunalwirtschaft, 1963.
  • Heinz Knobloch: Berliner Grabsteine, 1987, Morgenbuch-Verlag, Berlin, 1991, ISBN 3-371-00352-3.
  • Heinz Knobloch: Alte und neue Grabsteine, Jaron Verlag, Berlin, 2000, ISBN 3-89773-022-7.
  • Horst Drescher und Autorenkollektiv: Die Bau- und Kunstdenkmale in der DDR, Berlin Teil 1 und 2, Henschelverlag Kunst und Gesellschaft, Berlin, 1984.
  • numiscontrol: Münzschnur, Schreckpfennig und Patengabe sind ein wichtiger Bestandteil der sorbischen Kultur, in Münzen & Sammeln, Heft 7/8 2011, Regenstauf, S. 77–80.
  • numiscontrol: Das Geld der Toten, Teil 1 und 2, in Moneytrend, Hefte 12/2020 und 2/2021, Salzburg, Österreich, S. 142–143 bzw. S. 164–165.
  • numiscontrol: Gewöhnliche und ungewöhnliche Transporte mit der Schmalspurbahn nach Meißen Triebischtal, eine Geschichte über Leichentransporte mit der Schmalspurbahn, 2019, erschienen auf der Homepage vom Krematorium Meißen (siehe Weblinks).

Einzelnachweise

  1. Festschrift "25 Jahre Feuerbestattungsverein Meißen", Übersicht der Krematorien in Deutschland, 1936, Meißen, S. 23.
  2. Vgl. Dieter Leopold und Horst Hunger: „Die ärztliche Leichenschau. Praktische Hinweise und Analysen“, Leipzig, 1987, S. 136.
  3. Institut für Kommunalwirtschaft der DDR, Fachdirektion Grundsatzfragen, Dresden, Stand Juli 1989.
  4. Quelle: Institut für Kommunalwirtschaft der DDR, Stand 1989. In: Dissertation (Doktor der Philosophie) von Ulrich Hübner, Kunst und Architektur der deutschen Feuerbestattungsanlagen im historischen Kontext, TU Dresden, 2001, S. 28 bis 30.
  5. siehe dazu Schriftenreihe Kommunalwirtschaft Nr. 25 Gestaltung unserer Friedhöfe, Institut für Kommunalwirtschaft, ab S. 42
  6. Der Städtetag, Zeitschrift für kommunale Praxis und Wissenschaft, N. F. 46, 1993, S. 759–760.
  7. Auskunft Krematorium Meißen, siehe dazu auch die Betriebsgeschichte vom Krematorium Meißen, unter Firma, Betriebsgeschichte, Abschnitt Weimarer Republik, 1931, (https://www.krematorium-meissen.de/).
  8. Vgl. F. R. Schulz: Death in East Germany 1945–1990.
  9. Vgl. F. R. Schulz: Death in East Germany 1945–1990, S. 147.
  10. Klaus Hammer: Historische Friedhöfe & Grabmäler in Berlin, Stattbuch Verlag, Berlin, 1994, S. 35–45.
  11. F. R. Schulz: Death in East Germany 1945-1990, Oxford, 2013.
  12. Grundsätzliche Bedingungen für die Zulassung von weltlichen, freigeistigen Sprechern, 19. Januar 1956
  13. Auskunft vom Krematorium Meißen.
  14. Ein Beispiel für eine solche Zulassung beim Deutschen Historischen Museum
  15. Felix Robin Schulz: Death in East Germany, 1945–1990, 2013, 2013, ISBN 978-1-78238-013-9, S. 186.
  16. Die deutschen Bischöfe: Unsere Sorge um die Toten und Hinterbliebenen – Bestattungskultur und Begleitung von Trauernden aus christlicher Sicht, 4. Auflage, Bonn, 2000.
  17. Felix Robin Schulz: Death in East Germany 1945–1990. 2013.
  18. Siehe dazu auch die Rezension zum Buch Robin Schulz: Death in East Germany 1945–1990 von Florian Greiner, Philologisch-Historische Fakultät, Universität Augsburg.
  19. Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, ohne Jahresangabe.
  20. Rechnung eines privat geführten Bestattungshauses in Limbach-Oberfrohna vom 6. Juni 1980.
  21. Rechnung von VEB Stadtwirtschaft Plauen, Abteilung Grünanlagen und Bestattungen vom 6. Februar 1984.
  22. Rechnung von VEB Bestattungs- und Friedhofswesen Leipzig vom 4. Oktober 1984.
  23. Rechnung der Katholischen Friedhofsstiftung Dresden A vom 23. Juli 1957.
  24. Diverse Originalrechnungen von unterschiedlichen Bestattungseinrichtungen der DDR aus den Jahren 1950 bis 1984, aus unterschiedlichen Städten.
  25. GBl.DDR I 1978, §§ 76 bis 80.
  26. DDR-Renten-VO, § 19 1. Renten-VO, siehe dazu auch Gesetzblatt I der DDR Nr. 22, 1974, S. 201.
  27. Arbeitsgesetzbuch der DDR, 1977, 2. Kapitel, Betriebskollektivvertrag, § 28 Abs. II und § 29.
  28. RGBl. I S. 380
  29. RGBl. I S. 1000
  30. GBl. DDR I S. 159
  31. GBl. DDR I S. 162
  32. GBl. DDR I S. 164
  33. GBl. DDR I 1979 S. 4
  34. GBl. DDR II S. 626
  35. GVBl.I/01, [Nr. 16], S. 226
  36. GVOBl. M-V 1998, 617
  37. SächsGVBl. S. 1321
  38. GVBl. LSA 2002, 46
  39. GVBl. 2004, 505
  40. Gesetzblatt Teil I Nr. 18, Bestattungswesen, § 4 und § 7 vom 26. Juni 1980
  41. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980, § 4 Abs. 1 und 2
  42. Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen, Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen, § 2 Abs. 1, § 5, § 6, vom 2. Juni 1980