Zum Inhalt springen

Rürup-Rente

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. Oktober 2006 um 18:21 Uhr durch Menolit (Diskussion | Beiträge) (Vorteile). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Als Rürup-Rente oder auch Basisrente wird Umgangssprachlich eine, seit 2005, staatlich subventionierte Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Bert Rürup zurück und beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag. Sie entspricht in ihren Leistungskriterien der gesetzlichen Rente, allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester-Rente (nur 30% Teilauszahlung bei Rentenbeginn) bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, d.h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.

Vorteile

  • Der Sparer kann eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Vorsorgeaufwendungen) aufbauen.
  • Das Kapital, dass sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt, bei längerer Arbeitslosigkeit (ALG II), bei der Anrechnung von Vermögen, unberücksichtigt.
  • Schutz vor Pfändung. Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden.

Nachteile

  • Kein Kapitalwahlrecht - Die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
  • Rürup-Verträge können nicht vererbt, beliehen, übertragen oder verschenkt werden.
  • Bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Zum Kapitalschutz können jedoch Zusatzversicherungen, die die Rückzahlung, zumindest die der eingezahlten Beiträge garantieren, abgeschlossen werden.
  • Betrachtung der Rentengarantiezeit wichtig. Da es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht gibt muss bereits bei Vertragsabschluss diese korrekt bestimmt werden.
  • Rentenzahlungen müssen später versteuert werden.
  • Rürup-Anlagen haben in der Regel eine verdammt schlechte Rendite!

Voraussetzungen

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.

Steuerliche Behandlung

In der Ansparphase

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gestaffelt von 2005 an steuerlich geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 %. (Im Jahr 2006 also 62%).

Vorlage:Highlight1 | Beispiel: Vorlage:Highlight1 | Steuerlich Absetzbarer Prozentsatz Vorlage:Highlight1 | Beispielhafter Beitrag 4.200 Euro
2005 60% (60% von 4.200 Euro) = 2.520 Euro
Vorlage:Highlight4 | 2006 Vorlage:Highlight4 | 62% Vorlage:Highlight4 | (62% von 4.200 Euro) = 2.604 Euro
2007 64% (64% von 4.200 Euro) = 2.688 Euro
...
2025 100% (100% von 4.200 Euro) = 4.200 Euro

Jedoch gelten hierfür die Höchstsätze der Vorsorgeaufwendungen.

Die genaue Betrachtung der staatlichen Förderung gestaltet sich in Folge dessen zur Zeit recht schwierig. Zum einen wird durch die sog. "Günstigerprüfung" (gem. § 10 Abs. 4a EStG) vom Finanzamt zwischen der "Alten" und der "Neuen Regelung mit Rürup-Vertrag" unterschieden.

Nach der alten Regelung sind zur Zeit (für Alleinstehende) 5.069 Euro für Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Geht man dann davon aus, dass durch die bereits vorhandenen Versicherungsverträge diese bereits üblicherweise ausgeschöpft werden fällt für die Rürup-Rente keine staatliche Förderung mehr an.

Nach der neuen Regelung mit Rürup-Vertrag werden vom Finanzamt für bereits bestehende Vorsorgeaufwendungen nur noch 2.400 Euro (für Alleinstehende) anerkannt. Dies kann dann, wie im Beispiel gezeigt, trotz, dass ein Rürup-Beitrag zu 62% absetzbar ist, zu einer Verschlechterung des absetzbaren Gesamtbetrages führen. In diesem Fall wendet das Finanzamt nach der Günstigerprüfung die alte Regelung an.

Ab 2007 soll diese Regelung jedoch geändert werden, so dass dann, wie bisher die bestehenden Vorsorgeaufwendungen bis zu 5.059 Euro (für Alleinstehende) und zusätzlich (auch rückwirkend zum 01.01.2006) die Beiträge zur Rürup-Rente entsprechend (im Beispiel für 2006 mit 62%) absetzbar sind.

Vorlage:Highlight1 | Günstigerprüfung Vorlage:Highlight1 | Alte Regelung Vorlage:Highlight1 | Neue Regelung Vorlage:Highlight1 | Voraussichtlich ab 2007
Höchstabzug für Kranken-, Lebens,- Haftplficht Vorlage:Highlight4 | max. 5.069 Euro max. 2.400 Euro 5.069 Euro
Beispiel Rürup-Beitrag (2006 = 62% von 4.200 Euro) 2.604 Euro 2.604 Euro 2.604 Euro
Gesamtabzug Vorlage:Highlight4 | 5.069 Euro 5.004 Euro 7.673 Euro

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu den Vorsorgeaufwendungen hinzugerechnet.

Auch bei Beamten und anderen Personen, die einen Anspruch ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung haben, wird der fiktiven Arbeitgeberanteil zu den Vorsorgeaufwendungen hinzugerechnet.

In der Rentenphase

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind steuerpflichtig. Bis 2040 ist ein Teil der Rente allerdings steuerfrei. Dieser Teil wird nach dem für das Jahr der ersten Rentenzahlung gültigem Besteuerungsanteil festgelegt und dann als Freibetrag lebenslang steuerfrei gestellt.

Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Renten müssen zu 50% versteuert werden. Bis 2020 steigt dieser Steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2% ab, danach bis 2040 um 1%. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach voll zu versteuern.

Förderungsfähige Sparformen

Rürup- oder Basisrenten werden angeboten als:

Wem nutzt die Rürup-Rente?

Vorrangige Zielgruppe sind Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, denn die Förderung der Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1. Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.

Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig einen fiskalischen Riegel - gerade für die eigentliche Zielgruppe der Selbstständigen - inkludiert: Bis zum Jahr 2019 kann der Versicherungsnehmer nämlich nicht einfach die 60% der dem Rürup-Vertrag zugeführten Beiträge steuermindernd geltend machen. Vielmehr führt das Finanzamt jährlich eine Prüfung durch, ob sich der Versicherte nach alter oder neuer Rechtslage besser stellt. Diese sog. "Günstigerprüfung" (gem. § 10 Abs. 4a EStG) wird aber in den meisten Fällen dazu führen, dass der Versicherungsnehmer nach den alten Höchstsätzen deutlich höhere Beträge für Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann, als nach der neuen Rechtslage (so belief sich beispielsweise der Maximalbetrag für Alleinstehende bis 31. Dezember 2004 auf jährlich 5069 EUR, gegenüber lediglich 2400 EUR ab 1. Januar 2005). Damit kommt der steuersparende Effekt der Rürup-Rente für den Versicherungsnehmer gar nicht mehr zur Geltung, da der Höchstbeitrag bereits voll ausgeschöpft ist; stattdessen muss er die späteren Auszahlungen voll versteuern. Bei freiberuflich Tätigen, die in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, ist durch die steuerlich anrechenbaren Beiträge zu diesem Versorgungswerk i.d.R. die Absetzbarkeit der Beiträge für die Basis-Rente gegeben. Vor Abschluss eines Rürup-Vertrages sollte daher unbedingt eine steuerliche Beratung eingeholt werden.

Auch Angestellte profitieren von der Rürup-Rente. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000,- EUR pro Jahr und Person kann auch ein Angestellter zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen. Gerade bei Angestellten, deren Einkommen weit über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, kann der erhöhte Bedarf neben der Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge durch die Basisrente geschlossen werden. Durch den 10%-Abstand zwischen Steuerfreiheit der Beiträge (2005 60%) und Besteuerung der Rentenleistungen (2005 50%) profitieren über 60jährige besonders von der Sparförderung.

Eine Rürup-Rente ist vor fremdem und eigenem Zugriff gesichert

Aufgrund der Regelungen zur Rürup-Rente kann ein Versicherungsvertrag vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Aus diesem Grunde ist der Wert des Vertrages z.B. beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit unpfändbar. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt. Eine spätere Rentenzahlung kann natürlich - wie jede andere Geldzahlung auch - grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.

Was passiert im Todesfall?

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d.h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht erwünscht wird:

  • Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
  • Es kann eine zusätzliche - steuerlich nicht geförderte - Risikoversicherung abgeschlossen werden.
  • Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenen-Rente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

Welche Zusatzversicherungen sind möglich?

Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind. Vorgesehen sind folgende Zusatzversicherungen:

  • Eine Berufsunfähigkeitszusatz- oder Erwerbsminderungs-Versicherung (Aufgrund der steuerlichen Förderung eine sehr lukrative Möglichkeit, wenn sowohl ein BU-Schutz als auch eine Altersvorsorge vorgenommen werden soll).
  • Hinterbliebenenrenten - Rente für Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch). Problematisch ist hierbei, das bei Änderung des Familienstandes (Scheidung, Wegfall des Kindergeldanspruchs) eine Leistung aus der Zusatz-Versicherung nicht möglich ist. Eine Absicherung von eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls nicht möglich.

Der Beitrag für diese Zusatzversicherungen muss kleiner als der Beitrag für die Altersvorsorge sein, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung allerdings auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall).

Siehe auch