Kommunaler Finanzausgleich
Der kommunale Finanzausgleich gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden aus dem Grundgesetz einen prozentualen Anteil an den den Ländern zustehenden Gemeinschaftssteuern (Art. 107 Abs. 7 GG. Bezweckt ist, die kommunale Ebene an den Steuereinnahmen von Bund und Ländern zu beteiligen und damit die kommunale Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Die Finanzausgleichsmasse des kommunalen Finanzausgleiches ist von den Ländern durch Gesetz zu regeln (Finanzausgleichsgesetz)). Der kommunale Finanzausgleich verfolgt ähnlich dem staatlichen Finanzausgleich zum einen Ausgleich zwischen dem Land und seinen Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und zwischen den Kommunen (horizontaler Finanzausgleich) sicherzustellen. Insbesondere bei horizontaler Finanzausgleich ist die unterschiedliche Finanzkraft der einzelnen Kommunen zu berücksichtigen (Beispiel: wegbrechende eigene Einnahmen z. B. Gewerbesteuer soll durch einen höheren Finanzausgleich kompensiert werden, um die kommunalen Aufgaben weiter gewährleisten zu können.).
Vergl. auch Kommunalrecht, kommunale Haushaltswirtschaft