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Doktor der Philosophie (Tschechien und Slowakei)

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Der akademische Grad eines Doktors der Philosophie (tschechisch und slowakisch doktor filozofie), abgekürzt als PhDr., wird von den meisten Universitäten in Tschechien und der Slowakei in einem Promotionsverfahren nach einem Rigorosum vergeben. Dieses Rigorosum besteht aus der Verteidigung einer Doktorarbeit und dem Ablegen einer Prüfung in zwei weiteren Fächern. Zulassungsvoraussetzung zu dem Promotionsverfahren zur Erlangung eines PhDr. ist ein abgeschlossenes Magisterstudium oder ein ausländisches Äquivalent wie etwa ein Diplomabschluss.

Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden das tschechische Hochschulgesetz 111/1998 vom 22. April 1998 (Quelle) und das slowakische Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002 (Quelle). Die seitens der deutschen Behörden, Beispiel anabin, oft verwendeten Bezeichnungen "kleines Doktorat" oder "Hochschuldoktorat" sind nicht offiziell und kommen in den betreffenden Gesetzetexten der beiden Ursprungsländer nicht vor, da diese die Grade nicht in die höchste Ebene akademischer Grade einordnen.

Der Doktorgrad kann in Deutschland in der Originalform und nach dem EU-Beitritt beider Länder entgegen dem deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommen vom 23. November 2001 ohne Herkunftszusatz geführt werden. Über das Führen dieses Grades in der Bundesrepublik Deutschland auch als "Dr.", im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001, sind sich die Landeskultusministerien derzeit nicht einig, da das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland den Grad als nicht in Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit und eigenständiger wissenschaftlicher Forschung beschreibt.

In Österreich dürfen sämtliche akademischen Grade, die im Ausland erworben wurden, ausschließlich in der Originalform geführt werden.

Siehe auch