Ausspähen von Daten
Das Ausspähen von Daten ist in Deutschland gemäß § 202a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Wortlaut
Der Wortlaut des § 202a StGB ist:
- (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik
Anzahl der Delikte § 202a StGB in Deutschland (PKS 2004, 2005) | |
2003 | 781 |
2004 | 1.743 |
2005 | 1.366 |
In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2005 insgesamt 1.366 Delikte erfasst. Die Fallzahlen letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003 - 2005) entnommen werden.
Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.
Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.