Zum Inhalt springen

Ausspähen von Daten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. September 2006 um 18:33 Uhr durch S.Didam (Diskussion | Beiträge) (Erfasste Delikte). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das Ausspähen von Daten ist in Deutschland gemäß § 202a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Wortlaut

Der Wortlaut des § 202a StGB ist:

  • (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik

  Anzahl der Delikte § 202a StGB
in Deutschland (PKS 2004, 2005)
2003 781
2004 1.743
2005 1.366

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2005 insgesamt 1.366 Delikte erfasst. Die Fallzahlen letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003 - 2005) entnommen werden.

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.


Siehe auch