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Hadd-Strafe

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Hadd-Vergehen حد, pl. حدود hudūd), d.h. direkt vom Koran verbotenen Handlungen, nach islamischem Recht sind: Unzucht (زناء zinā), Verleumdung betreffs Unzucht, Weinkonsum, Diebstahl und Straßenraub.

Diebstahl wird mit Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft (siehe Abbildung).

Für außerehelichen Geschlechtsverkehr sieht der Koran (Sure 4, Vers 15) bei volljährigen Frauen, die verheiratet sind oder waren, lebenslangen Hausarrest oder einen von Gott geschaffenen, nicht näher beschriebenen «Ausweg» vor. Dieser Ausweg ist in der Rechtspraxis die Steinigung. Allerdings setzt der Koran hier hohe Hürden, denn es werden speziell für die Unzucht vier männliche Zeugen gefordert, was praktisch ein Geständnis notwendig macht. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Richter hier den Prozess zugunsten des Beschuldigten zu führen und auch auf die Möglichkeit des Geständnis-Widerrufs hinzuweisen hat. Auch Homosexualität gilt als Unzucht.

Verleumdung betreffs Unzucht wird mit 40–80 Peitschenhieben bestraft (allerdings kann der Geschädigte auf die Bestrafung verzichten), ebenso das Trinken von Wein. Straßenraub wird, je nach Schwere, mit Gefängnis oder Kreuzigung geahndet.