Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen.
Als juristische Person ist die GmbH selbständiger Träger von Rechten und Pflichten: sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Dabei wird sie von den Geschäftsführern als gesetzlichen Vertretern vertreten. Die GmbH haftet für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber unbeschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter hingegen haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage, nicht mit ihrem übrigen (Privat-)Vermögen.
Andere Abkürzungen der Gesellschaftsform sind u. a. GesmbH (in Österreich), mbH (in Zusammenhang mit dem ausgeschriebenem Wort Gesellschaft wie z. B. in XYZ Entwicklungsgesellschaft mbH) oder gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
GmbH in Deutschland
(Rechtsstand: Juni 2005)
Rechtsgrundlagen
Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die speziellen rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005.
Gründung einer GmbH
Eine natürliche Person, eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen legen in einem notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag die Satzung der künftigen GmbH fest. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung" (kurz: ,,GmbH i. G.´´). Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben. Jedoch haften die Gesellschafter vor der Eintragung in das Handelsregister, wenn sie im Namen der GmbH handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Satzung der GmbH muss enthalten:
- die Firma thomas GmbH
Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. "GmbH". - den Sitz der GmbH
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. - den Gegenstand des Unternehmens
Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. - die Höhe des Stammkapitals
Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen, vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG - den Betrag der Stammeinlagen
Die Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 EUR betragen. Bei der Errichtung einer GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Stammeinlagen übernehmen [§ 5 II GmbHG], wohl aber können die von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen verschieden hoch sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stammeinlagen in Euro durch 50 teilbar sein müssen [§ 5 III GmbHG].
Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, ist für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung zu bestellen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Nach Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die konstitutive Eintragung.
Geschäftsführung und Vertretung
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist dabei organschaftlich ausgestaltet. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind (§ 181 BGB).
Neben der Vertretung ausschließlich durch Geschäftführer besteht auch die Möglichkeit der sog. gemischten Gesamtvertretung. Bei dieser erfolgt die Vertretung der Gesellschaft entweder durch die Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen als rechtsgeschäftlichen Vertreter (Analogie zu § 78 Abs 3 AktG). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht gem. § 54 HGB, das heißt die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Gesellschaft, ohne Erteilung einer Prokura. Sowohl die die gemischte Gesamtvertretung wie auch die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht sind jedoch nur dann zulässig, wenn die organschaftlichen Rechte und Pflichten (z.B. §§ 41, 43 Abs 3, 64 GmbHG) der Geschäftsführer daduch nicht beeinträchtigt werden. Für die Gesamtvertretung bedeutet dies, dass es dem Geschäftsführer nicht verwehrt sein darf auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen zu handeln. Für die Erteilung der Generalhandlungsvollmacht bedeutet dies, dass die Befugnisse des Generalhandlungsbevollmächtigten nicht auch organschaftliche Rechte und Pflichten umfassen darf, sondern diese beim Geschäftsführer verbleiben müssen; eine der Geschäftsführerstellung gleichkommende Stellung des Vertreters ist also unzulässig.
Aufsichtsrat (überwachendes Organ)
In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Falle lautet das Verhältnis Arbeitnehmer (AN) zu Arbeitgeber (AG) im Aufsichtsrat 1/3:2/3. Wenn eine GmbH mehr als 2000 AN beschäftigt, liegt das Verhältnis bei 1/2:1/2, wobei er aus mindestens 12 natürlichen Personen bestehen muss. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat bei Pattsituationen eine Zweitstimme. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.
Gesamtheit der Gesellschafter/Gesellschafterversammlung
Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter in Form der Gesellschafterversammlung. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung zulässig (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
Rechnungslegung der GmbH
Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil frei verfügen. Der Anteil kann - einen entsprechenden notariell beurkundeten Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG) vorausgesetzt - verkauft und im übrigen auch vererbt oder verschenkt werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.
Besteuerung
Körperschaftsteuer
Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der aktuelle Steuersatz beträgt 25 % zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.
Kapitalertragsteuer
Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.
Gewerbesteuer
Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt unabhängig von ihrem Unternehmenszweck der Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer
Eine GmbH kann Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Die Beurteilung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei natürlichen Personen (§ 2 UStG).
Lohnsteuer
Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den (Gesellschafter-)Geschäftsführern, deren Bezüge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) zugeordnet werden. Die Geschäftsführergehälter sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Auflösung der GmbH
Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:
- durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
- durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)
- durch gerichtliches Urteil
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die "geborenen" Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Geschichtliche Entwicklung
GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Österreich 1906, dann in Portugal 1917, Brasilien 1919, Slowakei 1920, Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Möglichkeiten geschaffen.
Die gGmbH
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist der Sonderfall einer gemeinnützig tätigen Kapitalgesellschaft, die aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung steuerlich begünstigt wird.
Besonderheiten
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. OHG
- GmbH & Still
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Geschäftsführerhaftung
Aktuelle Entwicklungen
Das Bundesjustizministerium hat am 29. Mai 2006 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, soll das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt werden. Die Eintragungsverfahren sollen beschleunigt werden, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile einzuführen. Es sollen Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“ verhindert werden, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen. [1]
Dieser Entwurf sieht sich aber eine kontroversen Diskussion ausgesetzt. Insbesondere wird eine Schwächung der GmbH befürchtet, weshalb alternativ vorgeschlagen wird, eine weitere Form einer Kapitalgesellschaft neben der GmbH einzuführen.
GmbH (GesmbH) in Österreich
(Die Abkürzung "GesmbH" oder "Ges.m.b.H." war vor dem EU-Beitritt am 1. Januar 1995 allgemein üblich. Seitdem setzt sich mehr und mehr die in Deutschland übliche Abkürzung "GmbH" durch und kommt bei Neugründungen wesentlich häufiger vor, obwohl laut GmbH-Gesetz beide Abkürzungen zulässig wären).
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt 70 Euro. Die Gesellschafter müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann. Zur Gründung einer GmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Bis zur Eintragung in das Firmenbuch (ehemals Handelsregister) muss die Gesellschaft den Firmenzusatz "in Gründung" (oder abgekürzt: "i. G.") führen.
Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn
- das Stammkapital 70.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder
- die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.
Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung (besteht aus allen Gesellschaftern) gewählt. Für je zwei gewählte Aufsichtsräte ist zusätzlich ein Arbeitnehmervertreter zusätzlich in den Aufsichtsrat aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005.
GmbH in der Schweiz
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens CHF 20.000 und höchstens CHF 2 Millionen betragen. Das Kapital muss mindestens bis zur Hälfte eingezahlt sein. Für das nicht einbezahlte Kapital haften die Gesellschafter solidarisch. Die Schweizer GmbH ist für kleinere Unternehmungen gedacht. Die Mindesthöhe eines Stammanteils beträgt CHF 1.000. Eine GmbH benötigt bei der Gründung 2 Gesellschafter. Die GmbH wird immer ins Handelsregister eingetragen. Einen Aufsichtsrat gibt es nicht.
Rechtsgrundlagen
- Obligationenrecht (Artikel 772 bis 827)
GmbH in Liechtenstein
Grundkapital sind hier CHF 30.000 oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung oder eine Sacheinlage. Maximal sind ohne Bewilligung 30 Gesellschafter zulässig. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, die jährlich mindestens einmal zusammentreten muss; der oder die Geschäftsführer sowie die Kontrollstelle (Revisionsstelle), die den Jahresabschluss überprüft und der Gesellschafterversammlung gegenüber berichtspflichtig ist.
Rechtsgrundlagen
- Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl 1926 Nr. 4
Siehe auch
- Limited Company (englisch)
- Sociedad de responsabilidad limitada (spanisch)
- SARL (Société à responsabilité limitée - französisch)
- Besloten vennootschap (niederländisch)
- Aktiengesellschaft (deutsch)
- Rechtsform
- Abandonrecht, das Recht eines Gesellschafters, seinen Anteil zur Verfügung zu stellen, um einer Nachschusszahlung zu entgehen.
Referenzen
- ↑ http://www.bundesjustizministerium.de/enid/0,0/Presse/Pressemitteilungen_58.html?druck=1&presseartikel_id=2469
Weblinks
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beim deutschen Bundesministerium der Justiz
- Informationen zur deutschen GmbH und Anwaltsverzeichnis
- Darstellung europäischer Rechtsformen vergleichbar zur GmbH
- Mustervertrag