Kindergeld
Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten, die in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet wird. Das Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet.
Kindergeld in Deutschland
Deutsches Kindergeld ist heute zu bedeutenden Teilen keine Sozialleistung, sondern ein Ausgleich für die (ohne einen solchen Ausgleich verfassungswidrige) Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und dementsprechend im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgehende Teil ist für die Eltern zusätzliches Einkommen. Dieser Teil ist umso größer, je niedriger das zu versteuernde Einkommen ist, und macht z.B. bei einem ALG-II-Empfänger 100% aus, so dass das Kindergeld beim ALG II voll als Einkommen angerechnet wird.
Soweit das Kindergeld eine Sozialleistung darstellt, soll es der Familienförderung dienen, und die Eltern sollen teilweise für ihren Aufwand entschädigt werden. Zugleich ist es als Anreiz zum Gebären gedacht, um durch diese direkte Transferzahlung dem in Deutschland inzwischen die Sozialkassen gefährdenden Mangel an Beitragszahlern entgegenzuwirken.
Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist für steuerpflichtige Personen das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und 62 ff. EStG), für nicht Steuerpflichtige das Bundeskindergeldgesetz.
Allgemeines
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Altersgrenzen
Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes 7.680 Euro nicht übersteigt. Wenn das Kind verheiratet ist, besteht Anspruch auf Kindergeld nur noch, sofern der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann.
In Einzelfällen wird selbst über das 27. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben. Die Zahlung verlängert sich um die Dauer der Dienstzeit.
Die 27-Jahre-Grenze wird ab 2007 in Stufen auf 25 Jahre gesenkt:
- Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis 27
- Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis 26
- Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis 25
Mit der Änderung der Altersgrenzen entfällt für die betroffenen Personen auch die Möglichkeit der Krankenversicherung (Familienversicherung in der GKV bzw. Beihilfeberechtigung im Beamtenrecht).
Es gibt weitere Fälle, die Anspruch auf Kindergeldzahlungen über das 27. Lebensjahr hinaus haben: Für Schwerbehinderte bei denen die Schwerbehinderung vor dem 27. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. Die Zahlungen können ein Leben lang erfolgen, bis entweder beide Eltern verstorben sind oder das Kind selbst.
Einkommensanrechnung bei Volljährigen
Eigenes Einkommen eines volljährigen Kindes kann zum Verlust des Kindergeld führen. Im Jahre 2006 beträgt die Einkommensgrenze (jährlich) 7.680,00 Euro. Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Frau Ditrich ist eine hässlich fett kuh (z.B. weil das Studium während des Jahres endet), wird die Einkommensgrenze anhand voller Kalendermonate errechnet (pro Monat 640,00 Euro).
Zum Einkommen zählen Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (Ausbildungsvergütung, Bezüge in einer Werkstatt für behinderte Menschen), Honorare aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, z.B. der Zuschussanteil von Ausbildungsförderung (BAFöG), Arbeitslosengeld 1 und 2, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Renten.
Das Einkommen wird bereinigt um die Werbungskosten (pauschal 920 Euro oder höhere Kosten mit Einzelnachweis, z.B. für Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fachliteratur, PC-Anschaffung, letzteres auf 3 Jahre verteilt), Sozialversicherungsbeiträge und Ausbildungskosten (z.B. Studiengebühren, nicht allerdings Semestergebühren)
Antragsverfahren
Um Kindergeld erhalten zu können, muss ein Antrag auf Kindergeld schriftlich gestellt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Zur Antragstellung für behinderte Kinder über 27 Jahren werden ein gültiger Schwerbehindertenausweis und das Attest eines Arztes (z. B. Hausarzt) über den Beginn der Behinderung benötigt.
Die Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird.
- Leben die Kinder noch im Inland?
- Leben die Kinder noch im Haushalt der Eltern?
- Dauert die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch an?
- Hat sich das Einkommen der Kinder geändert?
Nach Vorlage:Zitat de § Sozialgesetzbuch I ist der Kindergeldempfänger allerdings auch von sich aus verpflichtet, Änderungen (z.B. vorzeitigen Abbruch der Ausbildung) im Rahmen der sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht zu melden.
Vom Kindergeld abhängige Zulagen und Vergünstigungen
Vom Kindergeldbezug sind weitere Zulagen abhängig. Wer pro Kalenderjahr für mindestens einen Monat Kindergeld bekommt, hat auch Anspruch auf die Kinderzulagen bei der Riester-Rente und bei der Eigenheimzulage.
Für jeden Monat, in dem Kindergeld gezahlt wird, erhalten Beamte oder nach BAT bezahlte Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes einen entsprechenden Zuschlag zum Ortszuschlag. Mit der Einführung des TVöD wird ein Kinderzuschlag bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nur noch für Kinder, die vor dem 1.1.2006 geboren wurden, als Besitzstandszulage gewährt.
Kindergeld als versteckter Steuerfreibetrag
Deutschland ist europaweit das einzige Land, das Kindergeld in erster Linie zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums gewährt – vgl. § 31 EStG und im Merkblatt Kindergeld (PDF). Insoweit handelt es sich um keine staatliche Zuwendung, sondern vielmehr um ein Gebot des Verfassungsgerichtes: das Existenzminimum eines Kindes darf ebensowenig besteuert werden wie das eines Erwachsenen. Wer Kindergeld will, muss jedoch auf diesen Freibetrag verzichten und umgekehrt (das Finanzamt wählt automatisch die für ihn günstigste Variante, sog. „Günstigerprüfung“). Das BVerfG hat diese Praxis für zulässig erklärt: Der Gesetzgeber kann die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleisten.
Daraus ergibt sich unmittelbar, dass nur derjenige Teil des Kindergeldes, der höher ist als die Steuerersparnis durch einen (Kinderfreibetrag), eine echte Förderung der Familien darstellt.
Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Einkommen ab. Auf Bundesebene wird die Zahl nicht erhoben bzw. taucht nicht in einem offiziellen Bericht auf. Abhilfe liefert z. B. der Monatsbericht April 2002 der Deutsche Bundesbank, Seite 17. „Hätte man den Familienleistungsausgleich für das Jahr 2000 nur über diese verfassungsrechtlich notwendigen einkommensteuerlichen Freibeträge umgesetzt, wären Steuerausfälle von 20 1/2 Mrd Euro entstanden. Die gesamten Belastungen aus dem Familienleistungsausgleich erreichten dagegen gut 31 1/2 Mrd Euro. Als echte Förderkomponente kann für das Jahr 2000 nur die Differenz in Höhe von 11 Mrd Euro zu den Ausfällen bei einer reinen Freibetragslösung gewertet werden.“ Zu ergänzen ist, dass ein erheblicher Teil dieser 11 Mrd. Euro beim ALG II wieder „einkassiert“ wird: ohne Kindergeld müssten zusätzliche Milliarden für die Existenzsicherung aufgewendet werden. Aus der Kostenseite kann man die durchschnittliche echte Förderung über Kindergeld ableiten: zwischen 45 und 50 Euro pro Kind.
Anrechnung auf Unterhaltsansprüche
Wer zur Zahlung von Unterhalt für eines oder mehrere Kinder verpflichtet ist, kann die Hälfte des (dem anderen Elternteil ausbezahlten) Kindergeldbetrages von dem zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen, soweit er nicht noch selbst der Kindergeldempfänger ist. Dies ergibt sich aus der Anlage zur Düsseldorfer Tabelle. In dieser Anrechnungstabelle ist die Höhe der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB dargestellt. Allerdings ist hierbei das Existenzminimum des Kindes zu berücksichtigen: Erst wenn das Existenzminimum des Kindes sichergestellt ist, kann das Kindergeld verrechnet werden und belastet somit die unteren Einkommensgruppen zusätzlich. Ist der zum Unterhalt Verpflichtete selbst der Kindergeldempfänger, muss er das Kindergeld in voller Höhe weiterleiten, wenn er die hälftige Anrechnung des Kindergeldes beanspruchen will.
Kindergeld und Arbeitslosengeld II
Das Kindergeld rechnet bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zum Einkommen, wenn es nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs (Lebensunterhalt) benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind ausreichende Unterhaltsleistungen erhält. Diese Regelung gilt nur für minderjährige Kinder, so dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer Einkommen der Eltern (bzw. des Kindergeldberechtigten) darstellt. Für volljährige Kinder gibt es allerdings eine Ausnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (Verordnung zum Arbeitslosengeld II). Leben volljährige Kinder nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen und wird das für diese Kinder gezahlte Kindergeld nachweislich an sie weitergeleitet, wird es nicht als Einkommen angerechnet.
Historische Entwicklung
Ab 1954 begonnen die Familienausgleichskassen der Berufsgenossenschaften damit, für das dritte und jedes weitere Kind ein Kindergeld von 25 DM auszuzahlen. Finanziert wurde dieses durch Arbeitgeberbeiträge. 1955 wurde dieses von den Arbeitsämtern auch an Arbeitslose ausgezahlt. Ab 1961 bekamen Familien bereits für das zweite Kind ein Kindergeld, das nun aus Bundesmitteln finanziert und von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wurde. Nachdem 1964 die Familienkassen aufgelöst wurden, wurde die Zuständigkeit für das Kindergeld vollständig der Bundesanstalt übertragen.
Die Hauptmotivation des Kindergeldes lag darin, den geringen Geburtenraten der Nachkriegszeit entgegenzusteuern. Später wurden die Freibeträge angehoben und die Zahlungen auch auf das erste Kind ausgedehnt. Demgegenüber wurde das Existenzminimum von Kindern seit jeher versteuert. Das änderte sich erst 1996 mit der Einführung eines Kinderfreibetrages für das Existenzminimum. Zeitgleich wurde allerdings das erwähnte Anrechnungsverfahren geschaffen.
In seiner heutigen Höhe beruht das Kindergeld auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses hatte das bis dahin steuerlich anerkannte Existenzmiminum eines Kindes für zu niedrig erklärt. In der Folge hätte das Kindergeld bei Eltern mit hohen Steuersätzen (also „Besserverdienenden“) nicht ausgereicht, um die Besteuerung des Existenzminimums zu kompensieren. Die Bundesregierung wollte vermeiden, dass nur höhere Einkommen von dieser Entscheidung profitierten, und erhöhte daher das Kindergeld auf den heute geltenden Satz.
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Entwicklung des Kindergeldes in den letzten Jahren | ||||
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Jahr | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | >=4 Kinder | Kinder-
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1989 | 50 DM | 100 DM | 220 DM | 240 DM | 3024 DM |
07.1990 | 50 DM | 130 DM | 220 DM | 240 DM | 3024 DM |
1991 | 50 DM | 130 DM | 220 DM | 240 DM | 3024 DM |
1992 | 70 DM | 130 DM | 220 DM | 240 DM | 4104 DM |
1993 | 70 DM | 130 DM | 220 DM | 240 DM | 4104 DM |
1994 | 70 DM | 130 DM | 220 DM | 240 DM | 4104 DM |
1995 | 70 DM | 130 DM | 220 DM | 240 DM | 4104 DM |
1996* | 200 DM | 200 DM | 300 DM | 350 DM | 6264 DM |
1997* | 220 DM | 220 DM | 300 DM | 350 DM | 6912 DM |
1998* | 220 DM | 220 DM | 300 DM | 350 DM | 6912 DM |
1999* | 250 DM | 250 DM | 300 DM | 350 DM | 6912 DM |
2000* | 270 DM | 270 DM | 300 DM | 350 DM | 6912 DM |
2001* | 270 DM | 270 DM | 300 DM | 350 DM | 6912 DM |
seit 2002* | 154 EUR | 154 EUR | 154 EUR | 179 EUR | 3648 EUR |
* 1996 wurde erstmals die Anrechnung auf den Freibetrag eingeführt.
Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind.
Kindergeld im europäischen Vergleich
Bei Vergleichen der folgenden Zahlen ist wegen unterschiedlicher Rahmenbedingungen Vorsicht geboten. Wirklich beurteilen lassen sich familienpolitische Leistungen eines Staates nur in der Gesamtschau mit anderen Maßnahmen aus dem Steuer- und Sozialrecht.
Wenn gleichwohl im Folgenden das „Kindergeld“ isoliert gegenübergestellt wird, so muss man sich zunächst auf eine Definition des Begriffes einigen. Sinnvollerweise wird man nicht zweckgebunde staatliche Transferleistung an Eltern oder Kinder darunter fassen. Ob und inwieweit eine solche im jeweiligen Land vorliegt, ist oft gar nicht so einfach zu beurteilen. Ein gutes Beispiel ist die geschilderte Situation in Deutschland: nur hier wird das steuerfreie Existenzminimum auf das Kindergeld angerechnet. Deshalb ist hier das Kindergeld nominell vergleichsweise hoch. Zieht man die vom Staat im Gegenzug einbehaltenen, eigentlich erstattungspflichtigen Steuern ab, so ergibt sich ein „Zuwendungsanteil“ von durchschnittlich etwa 50€ pro Kind (s. oben), den man im Sinne der gegebenen Definition als „faktisches Kindergeld“ bezeichnen könnte. Wohlgemerkt: das ist ein Durchschnittswert. In der Praxis hängt dieser implizite Subventionsanteil vom Einkommen der Eltern ab: bei Kindern von Geringverdienern liegt er erheblich über dem genannten Schätzbetrag, ab einem gewissen Einkommen tendiert er gegen Null.
In anderen Ländern kann es anders geartete Einschränkungen geben, die den Verfassern dieser Übersicht nicht bekannt sind.
Für Belgien ist anzumerken, dass es je nach sozialem Status (z. B. pensionierter, arbeitsloser oder invalider Elternteil) einen Aufschlag auf das Kindergeld gibt. So gibt es einen Aufschlag von 84,40 € für das erste, 24,31 € für das zweite und 4,27 € ab dem dritten Kind, wenn der bezugsberechtigte Elternteil Invalide und angestellt ist.
Situation in Österreich
Die beschriebene Sozialleistung wird in Österreich „Familienbeihilfe“ genannt. Als Kindergeld (Kurzform von Kinderbetreuungsgeld) wird in Österreich eine monatliche Zahlung in Höhe von ca. 436 Euro bezeichnet, die bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährt wird (entspricht also in etwa dem Erziehungsgeld in Deutschland). Diese Sozialleistung wurde unter Kabinett Schüssel I eingeführt und soll es ermöglichen, dass Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten von einem Elternteil betreut werden.
Verwandte Themen
- Kinderrente – Eine von der Kinderzahl abhängige Rente.
- Kinderzuschlag – Förderung gering verdienender Familien.
- Unterhaltsvorschuss - Förderung alleinerziehender Elternteile
Weblinks
- Bundeskindergeldgesetz
- Text des Einkommensteuergesetzes mit den Vorschriften über das Kindergeld in § 31 und §§ 62 bis 78
- Prof. Dr. Wendt: Grundfragen der Familienbesteuerung
- Informationen des Bundeszentralamts für Steuern zum Familienleistungsausgleich
- Kindergeld im JuraWiki
- Rechtliches, Kindergeld: Das unabhängige Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Quellen