Impfpflicht
Eine Impfpflicht (schweizerisch auch Impfobligatorium) liegt vor, wenn eine Schutzimpfung für Menschen oder Tiere gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ziel der Impfpflicht ist es, vor einer schwerwiegenden Infektionskrankheit zu schützen.
Eine Impfempfehlung der STIKO ist in Deutschland dagegen nur Voraussetzung für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V).[1]
Deutschland


Pockenschutzimpfung
Im Jahr 1807 führte das Königreich Bayern als weltweit erster Staat eine Impfpflicht ein, der sich in den folgenden Jahrzehnten weitere Staaten anschlossen.[2]
Im Deutschen Reich wurden schließlich 1874 alle Deutschen durch das Reichsimpfgesetz verpflichtet, ihre Kinder im Alter von einem und zwölf Jahren (Wiederholungsimpfung) gegen die Pocken impfen zu lassen.[3][4][5] Über jede Impfung wurde nach Feststellung ihrer Wirkung von dem Impfarzt ein Impfschein ausgestellt, der „auf amtliches Erfordern“ von Eltern, Pflegeeltern und Vormünder vorzulegen war. Wer seine Kinder nicht impfen ließ oder darüber keinen Nachweis führen konnte, erhielt eine Geld- oder Haftstrafe. Die Impfung war eine staatliche Leistung, auch nach Einführung der Gesetzlichen Krankenversicherung 1883.[3]
Die Impfpflicht gegen die Pocken wurde in der Weimarer Republik sowie in der Anfangsphase des Nationalsozialismus vorsichtig gelockert.[6] Während des Zweiten Weltkrieges wurden Pockenschutzimpfungen ausgesetzt.[3]
Bis Ende 1975 bestand eine allgemeine Impfpflicht gegen die Pocken. Rechtsgrundlage der damaligen Pockenimpfpflicht war noch immer das Reichsimpfgesetz von 1874. In den 1950er Jahren wurde diese Impfpflicht diskutiert, weil sie nach Meinung einzelner Kritiker gegen das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht verstoße.[7] Das Bundesverwaltungsgericht entschied allerdings 1959, dass die Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.[8] Die Impfpflicht gegen Pocken wurde schrittweise aufgehoben: Ab 1976 entfiel die Erstimpfung, es erfolgten nur noch Wiederholungsimpfungen (außer für Risikopersonen).[3] 1983 wurde die Pockenimpfpflicht schließlich gänzlich aufgehoben. Bereits 1980 hatte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) offiziell die Pocken als erste Krankheit überhaupt für weltweit ausgerottet erklärt.[9]
Masern
Die Elimination von Röteln und Masern wird weltweit von allen WHO-Regionen angestrebt und ist auch in Deutschland seit vielen Jahren erklärtes Ziel des Bundes und der Länder.[10] So äußerte der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe 2015, eine Impfpflicht gegen die Masern sei für ihn „kein Tabu“ mehr.[11] Ebenfalls 2015 beschloss der Bundesparteitag der CDU, dass weitreichende Impfpflichten für Kinder eingeführt werden sollen.[12] Im Frühjahr 2019 wurde erneut die Einführung einer Impfpflicht gegen Masern gefordert.[13] Der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach forderten, angesichts gehäufter Masernerkrankungen in Hildesheim und Meldungen von UNICEF über eine weltweit steigende Zahl dieser Erkrankungen die nötige Rechtsverordnung auszuarbeiten.
Am 11. April 2019 forderte der Landtag Brandenburg die Landesregierung auf, bis zur Einführung einer bundesrechtlichen Lösung aufgrund § 20 Abs. 7 IfSG eine Impfung für den Besuch einer Betreuungseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätten und Tagespflegepersonen) als verpflichtende Voraussetzung zu verordnen und Pflichtimpfungen gegen weitere gefährliche Infektionskrankheiten zu prüfen.[14][15][16]

Um die Zirkulation von Masern zu verhindern, ist bei mindestens 95 % der Bevölkerung eine Immunität erforderlich, die in Deutschland bis Mai 2019 noch nicht erreicht war und die über die Steigerung der freiwilligen Impfbereitschaft hinaus „weiterführende Maßnahmen“ erfordert.[17]
Am 14. November 2019 wurde deshalb die Einführung einer bundesweiten Impfpflicht gegen Masern für Kinder und Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise Kindertagesstätten und Schulen durch eine entsprechende Änderung von § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes gesetzlich geregelt (Masernschutzgesetz).[18][19] Die Änderung trat am 1. März 2020 in Kraft. Die verpflichteten Personen müssen danach einen nach den Empfehlungen der STIKO ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine durch eine Masernerkrankung erlangte Immunität gegen Masern aufweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine durch unmittelbaren Zwang durchsetzbare Pflicht, die Konsequenzen eines nicht ausreichenden Impfschutzes beziehungsweise einer nicht ausreichenden Immunität ergeben sich vielmehr aus § 20 Abs. 9–12 IfSG.[20] Der Nachweis ist grundsätzlich gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung oder Aufnahme der Tätigkeit, etwa durch Vorlage eines Impfausweises gem. § 22 Abs. 1 IfSG zu erbringen. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorlegen (§ 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG).[21] Als Konsequenz eines nicht erbrachten Nachweises sieht § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG vor, dass die Leitung der jeweiligen Einrichtung eine solche Person grundsätzlich nicht in Gemeinschaftseinrichtungen aufnehmen und einer solchen Person dort keine Tätigkeiten übertragen darf. Das Gesundheitsamt kann eine Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis vorlegt, zur Vervollständigung ihres Impfschutzes auffordern und ihr gegebenenfalls untersagen, die der Einrichtung dienenden Räume zu betreten und in einer solchen Einrichtung tätig zu werden (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG), soweit diese Personen keiner gesetzlichen Schul- oder Unterbringungsverpflichtung (etwa aufgrund des Asylgesetzes) unterliegt. Bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt handelt es sich um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht. Zusätzlich oder alternativ kann ein Bußgeld verhängt werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG). Bußgeldbewehrt ist auch ein Verstoß gegen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot (§ 73 Abs. 1a Nr. 7b, 7d IfSG).
Für Personen, die in den genannten Einrichtungen beruflich tätig werden möchten, bedeute die Regelung zwar eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung und somit einen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser sei aber durch die damit verfolgten Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt.[22]
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte im vorläufigen Rechtsschutz, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern Vorrang vor dem etwaigen Ausschluss der ungeimpften Kinder von Kinderbetreuung habe.[23] Dabei stellte das BVerfG unter anderem auf den Schutz derjenigen ab, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.[24] Über die Zulässigkeit der Masern-Impfpflicht wird vor dem Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache noch entschieden (Stand: April 2021).[25]
Eltern, die ein in Gemeinschaftseinrichtungen betreutes Kind nicht impfen lassen, droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 2500 €.[26]
Weitere Erkrankungen
Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es in der DDR ab 1953 eine gesetzliche Impfpflicht, die bis 1970 sukzessive ausgeweitet wurde: Neben den Pocken wurde unter anderem gegen Tuberkulose (1953), Kinderlähmung (1961), Diphtherie (1961), Wundstarrkrampf (1961) und Keuchhusten (1964, dann in Form des DTP-Impfstoffes) verpflichtend geimpft, ab 1970 war auch die Impfung gegen Masern gesetzlich vorgesehen.[3][27] Zur Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen musste ein Impfausweis vorgelegt werden. Pflichtimpfungen, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht eingehalten wurden, konnten mit Verweis oder Ordnungsstrafe zwischen 10 und 500 DDR-Mark geahndet werden.[28] In der DDR wurde die Pflichtimpfung gegen Pocken 1982 aufgehoben, bereits ab 1980 fanden keine Erstimpfungen mehr statt.[3]
In der Bundesrepublik gab es bis 1954 auch eine Impfpflicht gegen Diphtherie und je nach Bundesland auch teilweise gegen Scharlach.[3]
Rechtliche Hintergründe
Rechtsgrundlagen
Das Bundes-Seuchengesetz[29] sah ab 1962 in der Bundesrepublik Deutschland vor, dass die Gesundheitsämter öffentliche Termine zur Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen gegen die von der zuständigen obersten Landesbehörde zu bezeichnenden übertragbaren Krankheiten abhalten, so insbesondere gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Keuchhusten (§ 14 BSeuchG). Mit der Vorschrift sollte sichergestellt werden, dass in allen Ländern den Sorgeberechtigten Gelegenheit gegeben wird, ihre Kinder gegen bestimmte Krankheiten unentgeltlich impfen zu lassen. Die Bestimmung, gegen welche Krankheiten geimpft werden soll, wurde den zuständigen obersten Landesbehörden überlassen, da das Bedürfnis für bestimmte Impfungen in den Ländern unter Umständen verschieden zu beurteilen sei.[30]
Mit der Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften trat zum 1. Januar 2001 das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Laut § 20 Abs. 6, 7 IfSG besteht eine Zuständigkeit des Bundesgesundheitsministeriums, subsidiär der Landesregierungen zur verpflichtenden Anordnung von Schutzimpfungen für bedrohte Teile der Bevölkerung, „wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“[31][32] Eine generelle Impfpflicht könnte auf diese Verordnungsermächtigung nicht gestützt werden, weil eine solche Einschränkung des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Lichte der Wesentlichkeitstheorie durch ein Parlamentsgesetz erfolgen müsste.[33][34] Dieses ermöglicht Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.[35]
Direkte und indirekte Impfpflicht
„Direkt“ wirkt die staatlich angeordnete Rechtspflicht, eine Impfung nachzuweisen, die unmittelbar mit einer Bußgeldandrohung versehen ist. „Indirekt“ wirken hingegen gesetzliche Regelungen, die ungeimpften Personen den Zugang zu Einrichtungen verweigern, die für ihre Lebensführung bedeutsam sind. Indirekt wirken etwa die Regelung zur Masernimpfung in § 20 Abs. 8–12 IfSG oder auch die Konstellation, dass der Staat den Zugang zu Leistungen bzw. Gütern, die materiell Private anbieten, in der Weise reguliert, dass nur die nachgewiesene Impfung den Zugang ermöglicht, wie bei einer 2G-Regel zulasten Ungeimpfter. Die Adressaten der Norm werden gedrängt abzuwägen, was ihnen wichtiger ist: der Zugang zur Einrichtung um den Preis der Impfung oder der Verzicht auf die Impfung um den Preis, den Zugang zur Einrichtung zu verlieren.[36] Ähnliche Abwägungen sind erforderlich, wenn es Testpflichten gibt, aber nicht alle Tests kostenlos sind oder wenn es keinen Schadensersatz für ungeimpfte Personen gibt, die sich in Quarantäne begeben und ihrem Arbeitsplatz deshalb fernbleiben müssen, obwohl sie nicht positiv auf einen Erreger getestet wurden, also nicht als krank gelten können. Derartige Maßnahmen sollen abschreckend auf nicht geimpfte Personen wirken.
COVID-19
Eine Impfpflicht gegen COVID-19 wird in Rechtswissenschaft und Medizin kontrovers diskutiert,[37] viele Rechtswissenschaftler haben aber keine grundsätzlichen juristischen Zweifel dagegen.[38][39] Während der ersten 18 Monate der COVID-19-Pandemie in Deutschland bestand ein überwiegender politischer Konsens darüber, dass es in Deutschland keine Impfpflicht zu einer Corona-Schutzimpfung geben solle.[40] Erst ab Oktober 2021 erklärten die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Marburger Bund sowie die Ministerpräsidenten Söder (Bayern, CSU), Günter (Schleswig-Holstein, CDU),[41] Kretschmann (Baden-Württemberg, Grüne),[42] Weil (Niedersachsen, SPD)[43] und Ramelow (Thüringen, Linke),[44] angesichts der stagnierenden Impfquote, dass eine allgemeine Impfpflicht oder zumindest eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen in Betracht gezogen werden müsse.[45][46]
Nach einer Änderung des IfSG zum 12. Dezember 2021[47] müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätig sind, entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sein, es sei denn, sie können auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden (§ 20a Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG). Bis zum 15. März 2022 müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ein Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 SchAusnahmV oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (§ 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 IfSG – Immunitätsnachweis gegen COVID-19). Grundlage sind laut Entwurfsbegründung[48] entsprechende Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Ständigen Impfkommission.[49][50][51]
Österreich
Geschichtlich wurde in Österreich deutlich länger als z. B. in Deutschland auf indirekte Maßnahmen gesetzt.[52] Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 wurde Österreich zu einem Teil des deutschen Reichs; damit galt dort deutsches Recht einschließlich bestimmter Impfpflichten.[52] Während unter dem NS-Regime ein Impfzwang herrschte, wurde 1948 die Impfung gegen Pocken mit dem Bundesgesetz über die Schutzimpfung gegen Pocken (Blattern)[53] mittels Strafen als de facto Pflicht bis 1981, nach der endgültigen Ausrottung der Pocken 1980, durchgesetzt und fortgesetzt.[54]
Via Mutter-Kind-Pass, der das Kind bis zum 5. Lebensjahr begleitet, werden Impfungen empfohlen. Auch in der Volksschule werden in bestimmten Schulstufen Impfungen für ganze Schulklassen in der Unterrichtszeit, etwa im Zimmer des Schularztes, von der Schulleitung organisiert. Eltern werden etwa über ein Mitteilungsheft informiert und können eine Impfung ihres Kindes ablehnen. Jede Impfung wird im persönlichen Impfpass des Schülers per Stempelung oder Einkleben eines Textetiketts und Datierung dokumentiert.
Am 23. November 2019 sprach sich der Präsident der Österreichischen Ärztekammer Thomas Szekeres für die Einführung einer Impfpflicht betreffend aller empfohlenen Impfungen aus. Die Durchimpfungsrate gegen Masern betrug damals 80 %. Im Jahr 2019 wurden bis 13. November 146 Masernfälle gemeldet, etwa doppelt so viel wie im gesamten Jahr 2018: 77. Szekeres sagte, er könne sich vorstellen, dass Sozialleistungen für Nichtgeimpfte reduziert werden.
Mitte November 2021 sprachen sich die Ärztekammern geschlossen für eine generelle COVID-19-Impfpflicht aus. Es brauche „ein klares Zeichen der Republik, dass die Gemeinschaft die aktuelle Situation nicht mehr länger hinnehmen kann“.[55] Am 19. November 2021 kündigte die österreichische Bundesregierung (Kabinett Schallenberg) angesichts einer Impfquote von nur knapp 67 % und einer Inzidenz von über 900 als erster europäischer Staat eine COVID-Impfpflicht ab dem 1. Februar 2022 an.[56][57]
Am 9. Dezember 2021 wurde bekannt, dass sich die Bundesregierung Nehammer und zwei der drei Oppositionsparteien (die Sozialdemokraten und die Neos) auf einen Gesetzentwurf geeinigt haben. Die FPÖ lehnt eine Impfpflicht ab. Die Impfpflicht soll ab 1. Februar 2022 für alle in Österreich lebenden (etwa 7,7 Millionen) Menschen gelten, die älter als 14 Jahre sind. Verweigerern drohen bis zu 3600 Euro Strafe. Das Gesetz soll zwei Jahre gültig bleiben. Nicht impfpflichtig sind Schwangere; ihnen wird eine COVID-Impfung dringend angeraten.[58]
Schweiz
In der Schweiz besteht keine allgemeine Impfpflicht (auch Impfobligatorium genannt); es besteht die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen. Das Epidemiengesetz sieht vor, dass die Kantone freiwillige Impfungen fördern. Die Kantone können "Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären."[59] In der "besonderen Lage" geht diese Kompetenz auf den Bundesrat über.[60]
Im Juni 2020, einige Monate nach dem Beginn der COVID-19-Pandemie, entschied das Bundesgericht, dass bei Kindern Impfungen gemäß den behördlichen Empfehlungen durchgeführt werden müssen, wenn sich die Eltern über die Impfung uneinig sind und die Impfung im Einzelfall nicht kontraindiziert ist.[61]
USA
Die Stadt New York schreibt allen 184.000 Unternehmen in ihrem Gebiet unabhängig von ihrer Größe vor, dass die Belegschaft geimpft sein muss. Die Impfung kann nicht durch Teste umgangen werden. Die Regelung gilt ab dem 27. Dezember 2021. Sie wurde eingeführt wegen der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante in den USA und weltweit.[62]
Die Regierung Biden hat allen Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern vorgeschrieben, ihre Belegschaft impfen oder wöchentlich testen zu lassen. Das betrifft 84 Millionen Menschen. Ein Bundes-Berufungsgericht bestätigte die Vorschrift Mitte Dezember 2021. 26 Arbeitgeberorganisationen und religiöse Verbände haben eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Impfpflicht beantragt.[62]
Übersicht von Impfpflichten nach Ländern
In den meisten Ländern bezieht sich eine Impfpflicht auf Kinder, wobei diese entweder verpflichtend ist (u. a. in den meisten mittel- und südamerikanischen und zentralasiatischen, sowie in einigen afrikanischen und asiatischen Staaten) oder Voraussetzung für den Besuch von Kita oder Schule (u. a. Deutschland, USA, Paraguay, Kolumbien, Honduras, Guyana, Griechenland und Kirgistan).[63] Für Erwachsene gibt es z. B. in Tadschikistan[64] und Turkmenistan[65] eine Impfpflicht gegen COVID-19.
Die Geldstrafen bei einer Impfverweigerung sind von Land zu Land verschieden und liegen zwischen 50 und 2500 Euro.[66] Die Höhe der Geldstrafe beeinflusst, wie stark die Impfraten gesteigert werden:[67][41] Durchschnittlich stieg pro 500 Euro Strafe die Masernimpfrate um 0,8 % an; bei Keuchhusten (Pertussis) stieg sie um 1,1 %.[66]
Land | COVID-19 | Masern | Kinderlähmung | Diphtherie | Hepatitis | Hib | Keuchhusten | Mumps | Pneumokokken | Röteln | Tetanus | Meningokokken | Windpocken | Milzbrand | Grippe | Feigwarzen |
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Ja | |||||||||||||||
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Soldaten | Ja | Soldaten | Soldaten | Soldaten | Soldaten | Soldaten | |||||||||
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Gesundheitsmitarbeiter | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | ||||
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Gesundheitsmitarbeiter, Soldaten | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | ||||||
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Gesundheitsmitarbeiter, Soldaten, Polizisten | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | ||||||
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Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | |||||||
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Gesundheitsmitarbeiter | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | ||||||
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Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | |||||||
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Gesundheitsmitarbeiter, Soldaten, Polizisten, Gefängnispersonal, Bildungssektor | |||||||||||||||
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Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | |||||||
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Einzelhandel, Gesundheitsmitarbeiter, Bildung, Regierung[75] | |||||||||||||||
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Ja[76][77] | Ja | Kinder, Haddsch-Pilger | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Kinder, Haddsch-Pilger | Ja | |||
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Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | |||||||
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Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | |||||||
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Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | |||||||
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Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | |||||||
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Ja | |||||||||||||||
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Gesundheitsmitarbeiter | |||||||||||||||
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Ja | Ja | Ja | 45 Staaten | 46 Staaten | Ja | Ja, außer Iowa | 40 Staaten | Ja | Ja | 33 Staaten | Ja | Soldaten | 6 Staaten | 4 Staaten |
Impfpflicht vor der Einreise
- In Afrika, Südamerika und Asien wird Gelbfieber durch Stechmücken übertragen. Touristen wird eine Impfung in Risikogebieten dringend empfohlen oder ohne Impfung die Einreise verweigert.[82] Eine Liste der Länder, die eine Gelbfieberimpfung nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) verlangen, wird von der WHO veröffentlicht.[83]
- In Hongkong ist die Einreise nur für Airline-Personal erlaubt, das gegen COVID-19 geimpft ist.[84]
- In den USA (für Nicht-Staatsbürger), in Australien (nur für Staatsbürger), in der russischen Schwarzmeer-Region Krasnodar und in Brasilien[85] besteht eine Impfpflicht gegen COVID-19.
Arbeitsvertragliche Impfpflicht für Beschäftigte bestimmter Unternehmen
Etliche Fluggesellschaften wie Swiss, Qantas oder United haben über einen Passus im Arbeitsvertrag ihre Mitarbeiter im Flugdienst verpflichtet, vollständig gegen COVID-19 geimpft zu sein. Die Lufthansa hat angekündigt, dies über eine Betriebsvereinbarung ebenfalls erreichen zu wollen.[86]
Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats
Am 27. Januar 2021 wurde die Resolution 2361 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommen. In dieser Resolution beschäftigen sich die Punkte 7.3.1 und 7.3.2 mit möglichem Zwang und Diskriminierung von Menschen, die nicht bereit sind, sich impfen zu lassen[87][88]:
“7. ... The Assembly thus urges member States and the European Union to: ...
7.3. with respect to ensuring a high vaccine uptake: ...
7.3.1. ensure that citizens are informed that the vaccination is not mandatory and that no one
is under political, social or other pressure to be vaccinated if they do not wish to do so;
7.3.2. ensure that no one is discriminated against for not having been vaccinated, due to
possible health risks or not wanting to be vaccinated;”
„7. ... Die Parlamentarische Versammlung drängt die Mitgliedsstaaten und die Europäische Union dazu: ...
7.3. mit Bezug auf die Sicherung einer hohe Annahme der Impfung: ...
7.3.1. zu sichern, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht verpflichtend ist, und dass niemand unter politischem, sozialem oder anderem Druck steht sich impfen zu lassen, wenn er das nicht wünscht;
7.3.2. zu sichern, dass niemand diskriminiert wird, wenn er nicht geimpft ist, wegen möglicher Gesundheitsrisiken oder weil er sich nicht impfen lassen will;“
Die Abstimmung im Europarat über die Resolution 2361 fand am 27. Januar 2021 statt. Das Ergebnis waren 115 Jastimmen, 2 Neinstimmen und 13 Enthaltungen. Alle 15 Abgeordneten der deutschsprachigen Länder stimmten mit "Ja" für die Resolution. Das waren:
- für Deutschland: Norbert Kleinwächter, Frank Schwabe, Andreas Nick, Andrej Hunko, Ulrich Oehme
- für Liechtenstein: Susanne Eberle-Strub
- für Österreich: Petra Bayr, Franz Leonhard Eßl, Reinhold Lopatka
- für die Schweiz: Sibel Arslan, Roland Rino Büchel, Olivier Français, Pierre-Alain Fridez, Marianne Maret, Ada Marra.
Diese 15 Abgeordneten vertraten dabei alle fünf politischen Gruppen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, nämlich: ALDE (3 Abgeordnete), EC/DA (2 Abgeordnete), EPP/CD (4 Abgeordnete), SOC (5 Abgeordnete), UEL (1 Abgeordneter).[90]
Impfpflicht bei Tieren
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Innerhalb der EU besteht beim grenzüberschreitenden Verkehr für Hunde, Katzen und Frettchen Impfpflicht gegen Tollwut. Gleiches gilt für den Grenzübertritt zwischen der Schweiz und Norwegen und den EU-Ländern in beide Richtungen. Für die Einreise aus Drittstaaten ist ebenfalls eine Tollwutimpfung erforderlich, in vielen Fällen zusätzliche eine Bestimmung des Tollwut-Antikörper-Titers. |
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In Deutschland besteht Impfpflicht für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit.[91][92] Gegen die Newcastle-Krankheit besteht eine Impfpflicht für Hühner- und Truthühnerbestände.[93] |
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In Israel besteht für Rinder Impfpflicht gegen Botulismus.[94] |
Literatur
- Silvia Klein, Irene Schöneberg, Gérard Krause: Vom Zwang zur Pockenschutzimpfung zum Nationalen Impfplan. In: Bundesgesundheitsblatt. Band 55, 21. Oktober 2012, S. 1512–1523, doi:10.25646/1620.
- Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 27. Januar 2016.
Weblinks
- Übersicht der Impfpläne europäischer Länder (inklusive Pflichtimpfungen) – Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
- Centers for Disease Control and Prevention (USA): Travel Vaccines & Malaria Information, by Country. Vorgeschriebene und empfohlene Impfungen nach Land (englisch)
- Deutscher Ethikrat: Impfen als Pflicht? Stellungnahme vom 27. Juni 2019.
- Sabine Döring: „Moraltheoretisch spricht nichts gegen die Impfpflicht“ In: Philosophie Magazin. 9. August 2021.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) BAnz AT 17. September 2021 B3.
- ↑ Ernst T. Mader: Warum Bayern schon 1807 einmal eine Impfpflicht einführte. In: Augsburger-Allgemeine.de. 19. Juli 2019, abgerufen am 19. Januar 2021.
- ↑ a b c d e f g Silvia Klein, Irene Schöneberg, Gérard Krause: Vom Zwang zur Pockenschutzimpfung zum Nationalen Impfplan. In: Bundesgesundheitsblatt. Band 55, 21. Oktober 2012, S. 1512–1523, doi:10.25646/1620.
- ↑ Bärbel-Jutta Hess: Seuchengesetzgebung in den deutschen Staaten und im Kaiserreich vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zum Reichsseuchengesetz 1900. 2009, S. 262–263 (d-nb.info).
- ↑ Impfgesetz – Wikisource. Abgerufen am 29. Januar 2021.
- ↑ Malte Thießen: Vom immunisierten Volkskörper zum präventiven Selbst. Impfungen als Biopolitik und soziale Praxis vom Kaiserreich zur Bundesrepublik. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Band 61, 2013, S. 35–64 (degruyter.com).
- ↑ Malte Thießen: Vorsorge als Ordnung des Sozialen. Impfungen in der Bundesrepublik und der DDR. In: Zeithistorische Forschungen. Band 10, Nr. 3, 2013.
- ↑ BVerwGE: Der durch das Impfgesetz vom 8. April 1874 angeordnete Impfzwang ist mit dem Grundgesetz vereinbar. In: Neue Juristische Wochenschrift. Band 9, Az. BVerwG I C 170.56, 14. Juli 1959, S. 78–83 (openjur.de).
- ↑ Krankheiten ausrotten: ein „fortlaufender Prozess“. 22. Juli 2020.
- ↑ Elimination der Masern und Röteln in Deutschland. RKI, 23. August 2021.
- ↑ Hermann Gröhe: Impfung schützt vor Masern. Bundesministerium für Gesundheit, Berlin 15. Februar 2015 (bund.de [abgerufen am 21. Dezember 2015]).
- ↑ dpa/jr: CDU fordert gesetzliche Impfpflicht für Kinder. In: Die Zeit. 15. Dezember 2015, abgerufen am 21. Dezember 2015.
- ↑ Benjamin Bidder: Regierung prüft Masern-Impfpflicht für Kinder. In: Der Spiegel. 24. März 2019 (spiegel.de [abgerufen am 14. April 2019]).
- ↑ Einführung einer Impfpflicht gegen Masern. Landtag Brandenburg, Drs. 6/11024.
- ↑ Landtag beschließt Impfpflicht: Kita-Kinder in Brandenburg müssen gegen Masern geimpft sein, rbb24.de, 12. April 2019
- ↑ Für Kitakinder: Brandenburg will Masern-Impfpflicht einführen. Spiegel Online, 12. April 2019
- ↑ Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) BT-Drs. 19/13452 vom 23. September 2019.
- ↑ Bundestag beschließt Masern-Impfpflicht, rnd.de, 14. November 2019
- ↑ Bundestag beschließt Masernschutzgesetz. www.aerzteblatt.de, 14. November 2019
- ↑ Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) BT-Drs. 19/13452 vom 23. September 2019, S. 27.
- ↑ Frist zum Nachweis des Masernschutzes wird verlängert. Haufe online, 31. März 2021.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) BT-Drs. 19/13452 vom 23. September 2019, S. 29.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020, Az. 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2020, Aktenzeichen 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20. Randnummer 15. Abgerufen am 24. Juni 2020: „Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen.“
- ↑ Deutscher Ärzteverlag GmbH, Redaktion Deutsches Ärzteblatt: Europäisches Menschenrechtsgericht hält Impfpflicht für rechtens. 8. April 2021, abgerufen am 27. Juli 2021.
- ↑ Peter Voitl: Zur Impfpflicht in Europa. In: Monatsschrift Kinderheilkunde. Band 168, Nr. 4, 1. April 2020, S. 294–295, doi:10.1007/s00112-020-00879-y.
- ↑ Stephan Liskowsky: "Sozialismus ist die beste Prophylaxe". In: MDR.de. 28. Februar 2020, abgerufen am 20. Mai 2020.
- ↑ Rafaela von Bredow, Lukas Eberle, Jan Friedmann, Michael Fröhlingsdorf, Annette Großbongardt, Veronika Hackenbroch, Julia Amalia Heyer, Dietmar Hipp, Julia Koch, Dirk Kurbjuweit, Cornelia Schmergal: Stich fürs Leben. In: Der Spiegel. Nr. 14, 2019, S. 12–19 (online – 30. März 2019).
- ↑ Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1012
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) BT-Drs. 1888 vom 27. Mai 1960, S. 23.
- ↑ Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) BT-Drs. 14/2530 vom 19. Januar 2000, S. 71.
- ↑ Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 27. Januar 2016.
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- ↑ faz.net vom 23. November 2021: Juristen: Impfpflicht „grundsätzlich mit Verfassung vereinbar“ (der Staatsrechtler Ulrich Battis äußerte: „Eine solche allgemeine Impfpflicht ist durchaus vertretbar – und zwar, um das Leben anderer Menschen zu schützen“. Die Verfassung sei in diesem Punkt eindeutig.)
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