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Osterheide

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Wappen Karte
Position in Deutschland
Basisdaten
Bundesland: Niedersachsen
Landkreis: Soltau-Fallingbostel
Geografische Lage: Vorlage:Koordinate Text Artikel
Fläche: 177,99 km²
Einwohner: 835
(31. Dezember 2004)
Gemeindeschlüssel: 03 3 58 501
Bevölkerungsdichte: 5 Einwohner je km²
Verwaltungsanschrift: Gillweg 7
29683 Oerbke
Kfz-Kennzeichen: SFA

Die Osterheide ist ein bewohntes gemeindefreies Gebiet im Landkreis Soltau-Fallingbostel in der Lüneburger Heide in Niedersachsen. Das Gebiet hat bei einer Fläche von 177,99 km² 835 Einwohner (Stand 31. Dez. 2004). Sitz der Verwaltung ist das Dorf Oerbke. Der Bezirk Osterheide bildet gemeinsam mit dem Bezirk Lohheide den Truppenübungsplatz Bergen-Hohne.

Geschichte

1935 wurde von der deutschen Wehrmacht zwischen Bergen und Fallingbostel der Truppenübungsplatz Bergen angelegt. Dazu wurden insgesamt 24 Gemeinden aufgelöst und deren Bewohner umgesiedelt. 1938 wurde der den Truppenübungsplatz umfassende „Gutsbezirk Platz Bergen“ gebildet und dem Landkreis Fallingbostel zugeordnet. Der Gutsbezirk wurde 1945 in zwei selbständige Bereiche, nämlich in die Gutsbezirke Osterheide und Lohheide, geteilt. Osterheide blieb beim Landkreis Fallingbostel, während Lohheide wieder in den Landkreis Celle eingegliedert wurde. Die Osterheide umfasst heute den im Landkreis Soltau-Fallingbostel gelegenen Teil des 1958 entstandenen „NATO-Schießplatzes Bergen-Hohne“.

Rechtliche Situation

Nach § 16 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) wird die Verwaltung gemeindefreier Gebiete durch eine Verordnung geregelt. Die aktuelle Fassung dieser Verordnung stammt vom 4. Dezember 1996. Danach ist die „Erledigung der öffentlichen Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises dem Grundeigentümer“, im Falle von Lohheide und Osterheide also dem Bund, übertragen. Die Verfassung eines gemeindefreien Bezirkes ist anders als die einer Gemeinde. Seine Organe sind der Bezirksvorsteher und die von den Einwohnern gewählte Einwohnervertretung. Der Bezirksvorsteher wird vom Grundeigentümer vorgeschlagen und dann von der Einwohnervertretung gewählt. Die Beteiligungsrechte der Einwohner beschränken sich auf die Wahl der Vertretung sowie auf die Möglichkeit der Einwohnerfragestunde und Einwohneranhörung während öffentlicher Sitzungen der Vertretung.

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