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Herrschaftsgericht Harburg

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Das Herrschaftsgericht Harburg war ein Herrschaftsgericht der Grafen von Oettingen-Wallerstein zu Harburg. Es bestand von 1818 bis 1848. Bis 1837 war es Teil des Rezatkreises, ab 1838 gehörte es zu Schwaben und Neuburg. 1848 wurde es in eine Gerichts- und Polizeibehörde umgewandelt, die 1852 erlosch.[1]

Lage

Das Herrschaftsgericht grenzte im Südosten an das Landgericht Donauwörth, im Nordwesten an das Landgericht Nördlingen und im Südwesten an das Herrschaftsgericht Bissingen.

Struktur

Das Herrschaftsgericht wurde in 11 Steuerdistrikte aufgeteilt, die vom Rentamt Nördlingen verwaltet wurden.[2]

1820 gab es 16 Ruralgemeinden im Herrschaftsgericht Harburg:[3]

  • Balgheim
  • Brünsee mit Marbach
  • Deggingen mit Kloster Deggingen
  • Ebermergen mit Untere Reismühle
  • Großsorheim mit Egermühle und Möggingen
  • Harburg mit Bühlhof, Harthof, Kratzhof, Listhof, Salchhof, Schloss Harburg, Stadelhof und Stellhof
  • Heroldingen mit Brennhof und Tiefenmühle
  • Hoppingen
  • Kleinsorheim
  • Mauren mit Obere Reismühle und Spielberg
  • Merzingen
  • Rohrbach mit Thurneck
  • Schaffhausen
  • Schrattenhofen
  • Untermagerbein
  • Ziswingen

Insgesamt gab es 6510 Einwohner, die sich auf 1347 Familien verteilten und in 1171 Anwesen wohnten.[2]

1823 kamen vom aufgelösten Herrschaftsgericht Maihingen die Gemeinden Alerheim, Bühl, Rudelstetten und Wörnitzostheim hinzu. Nach 1829, jedoch vor 1839 wurden vom Landgericht Nördlingen die Gemeinden Appetshofen und Möttingen überwiesen.[4]

Nach 1829, jedoch vor 1839 wurde Untermagerbein an das Herrschaftsgericht Bissingen abgegeben.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Wilhelm Volkert (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980. C. H. Beck, München 1983, ISBN 3-406-09669-7, S. 404 u. 408.
  2. a b Alphabetisches Verzeichniß aller im Rezatkreise enthaltenen Ortschaften, S. 46f. des zweiten Teiles.
  3. Adreß- und statistisches Handbuch für den Rezatkreis im Königreich Baiern, S. 79f.
  4. Appetshofen und Möttingen werden bei K. F. Hohn, S. 321ff. noch nicht aufgelistet, jedoch bei G. F. Kramer, S. 119.