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Karte aus Landschaftsplan
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren4 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Die Frage ist, ob die Karte rein informatorischen Zwecken dient (dann wäre sie urheberrechtlich geschützt und könnte nur nach vorheriger Freigabe durch die Stadt Leipzig hier hochgeladen werden), oder ob sie einen amtlichen Zweck erfüllt, indem durch die Karte die Geltung bestimmter Vorschriften (Natur- und Wasserschutz) festgelegt wird – nur dann wäre sie nämlich ein amtliches Werk im Sinne von § 5 UrhG. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen!14:57, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
@Frupa: Folgendes tut _nichts_ zur Sache. @Gnom: Also im wortgetreuen Sinne bestände selbst im Falle der informatorischen Zwecken "kein[…] urheberrechtliche[r] Schutz", "mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind." Habitator terrae18:40, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Was die Naturschutzgebiete nach dem sächsischen Naturschutzgebiet angeht, so sind die jeweiligen Karten Teil der einzelnen Verordnungen (Beispiel Luppeaue). In der Kombination verschiedener Schutzgebiete (incl. Überschwemmungsgebiete und Archäologische Relevanzbereiche) ist die verlinkte Schutzgebietekarte aller Wahrscheinlichkeit nach aber kein Bestandteil eines amtlichen Werks, sondern dient meiner Einschätzung nach informatorischen Zwecken [1].--Chianti (Diskussion) 21:25, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Ist das in dem Link abgebildete Logo eines Techno-Clubs Commons-fähig?
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren5 Kommentare3 Personen sind an der Diskussion beteiligt
"Einfachste geometrische Formen oder Text" ist das wegen der individuellen Schrift schon nicht mehr; in Österreich genösse das eindeutig Urheberschutz (siehe WP:BR#Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht). Auf de-WP hochzuladen ginge also eher nicht, auch wenn ich keinen Löschantrag darauf stellen würde. Auf Commons solltest du die Möglichkeit eines solchen quasi immer einkalkulieren. Angesichts der relativ hohen Schwelle der Schöpfungshöhe in den USA (siehe Beispiele auf c:Commons:Threshold of originality#Unied States) würde es mich aber sehr wundern, wenn das dort jemand löschte.--Chianti (Diskussion) 17:45, 18. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Das betreffende Logo, bereits hochgeladen Ich bin mir beim Datum und dem Urheber (unbekannt, den Club kann man wohl schlecht angeben) nicht sicher, kann das bitte jemand checken/korrigieren? Der Club eröffnete 2010, aber wann das Logo entstand ist natürlich im Dunkeln. Pittigrilli (Diskussion) 20:04, 18. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Unterwasseraufnahmen
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren13 Kommentare7 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Hallo, könnte mir bitte jemand helfen bei den (Urheber-)Rechten an Unterwasseraufnahmen. Die Panoramafreiheit kommt wohl dafür nicht in Betracht, da die Aufnahmen nicht ohne Hilfsmittel hergestellt werden können. Wer kann dann beispielsweise die Freigabe geben, wenn ich in einem See einerseits Fische oder andererseits Bauwerke (z. B. eine Kirche) oder Kunst im See fotografiere oder filme und diese Aufnahmen hier hochladen möchte. Mir fehlt einfach die Erfahrung bei solchen Unterwasseraufnahmen. Vielen Dank --Hejkal (Diskussion) 20:44, 18. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Ich glaube, das ist eine Frage, die tatsächlich noch nie jemand nach deutschem Recht gestellt hat. Nach den Rechtsgedanken der Urteile Aida-Kussmund und Lahntalbrücke würde ich aber sagen: Das geht in Ordnung, wenn auch kein klarer Fall. Magst du den konkreten Fall nennen, der dich interessiert? Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen!01:17, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Viele Gewässer zur Ausübung des Tauchsports sind für die Allgemeinheit zugänglich, also öffentlich. Die oft gegebene Vorbedingung einer Tauchausrüstung, wenn man nicht gerade Apnoetauchen praktiziert, sollte nach Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“, wie Gnom sagte, aber eher kein Hemmnis sein. Die Frage ist spannend, danke, dass Du sie gestellt hast. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 03:06, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Zu deinen konkreten Fragen:
1. Fische. Keine Werke, kein Urheberschutz. Kannst du ohne Freigabe fotografieren - beachte aber, dass das Tauchen selbst recht schnell illegal ist, wie das Schwimmen. Wie sich illegaler Aufenthalt auf Rechte am Bildnis auswirkt, ist immer schwierig, der BGH weiß das wohl selbst noch nicht.
2. Bauwerke und Kunst im See; hier wird die Frage nach dem öffentlichen Zugang relevant. Weil Tauchen in vielen Gewässern genehmigungspflichtig und ansonsten verboten ist (s. Nr. 1), folgt daraus die Frage, ob diese Genehmigungspflicht die Öffentlichkeit aufhebt. Wirklich interessant! (ich würde eher dahin tendieren, dass Tauchverbote zum Zwecke der Zugangsverhinderung (etwa aus Eigentum event. gar mit Zaun im Fischteich oder im militärischen Sperrgebiet) die öffentliche Zugänglichkeit hindern, solche Tauchverbote zur reinen Gefahrabwehr (etwa in Bundeswasserstraßen) nicht.
Tauchgenehmigung braucht man - wenn überhaupt - nur beim Flaschentauchen. ABC ist überall genehmigungsfrei. Es sei denn neben dem Rechstag, Militärobjekten usw. --M@rcela10:40, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Das glaubst auch nur du; in sehr vielen Gewässern ist bereits das Baden/betreten verboten. Etwa großflächig in Wasserstraßen, Häfen, bei Brücken, in (Trinkwasser-)Talsperren, Naturschutzgebieten, Schifffahrtskanälen, den meisten Gewässern in Berlin einfach so. sуrcrо.ПЕДИЯ10:52, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Das scheint dann nicht einheitlich geregelt zu sein. In Brandenburg gibt es sogar Badestellen an Bundeswasserstraßen, in Naturschutzgebieten sowieso. --M@rcela11:31, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Auch wenn das Baden z.B. im Rhein verboten ist, so ist doch die Wasserfläche ein "öffentlicher Platz", den man z.B. mit einem Ausflugsdampfer. einer Fähre oder dem eigenen Boot legal erreichen kann. Eine bestimmte Nutzungseinschränkung bedeutet nicht, dass der Ort dadurch nichtöffentich wird (analog zum Bade- oder Tauchverbot: auch wenn das Befahren der Autobahn mit dem Fahrrad verboten ist, gilt für von der Autobahn aus gemachte Fotos trotzdem generell die Panoramafreiheit – selbst wenn man verbotenerweise mit dem Fahrrad dort zum Fotografieren war).
Bei einem Privatgewässer könnte Eigentümer (nicht der Besitzer, Hausrecht reicht nicht!) das Fotografieren verbieten (analog zu Reiss-Engelhorn) oder das Veröffentlichen von Fotos von einer kostenpflichtigen Erlaubnis abhängig machen (analog zu Sanssouci [2]). Das gilt allerdings nur für Fotos von Kunstwerken oder Objekten, die 1. sich auf dem Privatgrundstück befinden und 2. auch vom selben Privatgrundstück aus fotografiert wurden.
Das bedeutet, dass einen niemand daran hindern kann, ein von einem öffentlich zugänglichen Privatgrundstück oder -gewässer aus gemachten Foto eines Kunstwerks, das sich bleibend und außerhalb dieses Grundstücks befindet, zu veröffentlichen. Alles was der Besitzer (nicht Eigentümer) tun könnte, wäre, Anzeige wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten (in AUT: Besitzstörungsklage) oder privat wegen Besitzstörung abzumahnen (was aber, falls das Grundstück öffentlich zugänglich war, mit einer negativen Feststellungsklage mit guten Erfolgsaussichten angegriffen werden kann – und Bayern ist wegen Artikel 141 (3) seiner Verfassung und § 27 BayNatSchG noch ein Sonderfall).--Chianti (Diskussion) 17:12, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Danke an alle Beteiligten für die vielen interessanten Hinweise. Gnom hat mich nach dem konkreten Fall befragt, hier mein Problem im Detail. Ich bin Gerätetaucher und habe beim gebührenpflichtigen Besuch einer Tauchbasis zahlreiche Unterwasseraufnahmen gemacht, von denen ich einige hier veröffentlichen wollte. Eine Fotoerlaubnis kann man dort nicht erwerben. Gleich beim ersten Bild einer unter Wasser befindlichen Statue eines Fotografen, die ich fotografiert und hier hochgeladen habe, gab es Probleme mit den Rechten, so dass ich gestern das Foto vorsichtshalber wieder gelöscht habe. Die Statue gehört zur sogenannten Kunst im See. Das zweite Bild einer Unterwasserkirche habe ich gar nicht erst hochgeladen, denn diese befindet sich in 13 m Tiefe unter der Wasseroberfläche. Ich habe also nicht vom Wasser aus fotografiert, sondern unter Wasser. Mit den Fotos von Fischen gibt es sicherlich keine Probleme, bei denen, auf denen anderer Taucher im Bild sind (keine Staffage), wahrscheinlich schon, obwohl man unter der Ausrüstung eigentlich kaum jemanden erkennt. --Hejkal (Diskussion) 18:18, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Das hört sich eher so an, als ob die Kunstwerke und auch die Unterwasserkirche in einem privatrechtlich betrieben Tauchparadies eigens zur Beglückung der bezahlenden Kundschaft drapiert worden sind. D.h. in diesem Fall hast Du Dich auch unter Wasser nicht im Öffentlichen Raum aufgehalten. --Wuselig (Diskussion) 20:04, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Wenn das Seegelände dem Inhaber der Tauchschule, Herrn Wolfgang Tröger, gehört, kann er (wie die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten) das Verbreiten von Bildern, die auf seinem (Unterwasser-)Grundstück gemacht wurden, das nur gegen Entgelt zugänglich ist, untersagen. Bei der Reiss-Engelhorn-Entscheidung hat der BGH den Unterlassungsanspruch schon aus dem Fotografierverbot des Besichtigungsvertrags hergeleitet und musste die eigentumsrechtliche Seite gar nicht betrachten (Rdnr. 37). Was die eigentumsrechtliche Seite betrifft, hat der BGH bereits 1974 in der "Schloss-Tegel-Entscheidung" festgehalten, "daß es das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. [...] Daß mit dem üblichen Eintrittsgeld eine solche Sondernutzung abgegolten sein sollte, wie die Revision meint, kann kein Besucher ernstlich annehmen, erst recht nicht ein Berufsfotograf oder ein Postkartenverleger ..." Auf die gleiche Art hat der BGH bei der Sanssouci-Entscheidung den Unterlassungsanspruch hergeleitet.
Aaaaber ... das Gelände gehört ja gar nicht Herrn Tröger, sondern Herrn Axel Heck bzw. der Seenlandschaft Südharz GmbH und Herr Tröger ist nur der Pächter des Tauchsportgeländes. Aber nur der Eigentümer hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB (Rdnr. 32). Will jemand von der Tauchsportschule also die kommerzielle Verbreitung der Bilder verhindern, dann muss er den Eigentümer des Geländes dazu bringen, den Fotografen auf Unterlassung abzumahnen.
Einen davon unabhängigen Anspruch auf Unterlassung hätte der Urheber, der die Unterwasserkunst geschaffen hat. Das gilt natürlich nur für Werke mit Schöpfungshöhe. Ein Dach wie hier abgebildet weist keine Schöpfungshöhe auf, auch die Außenansicht der Unterwasserkirche nicht (hier viele Fotos). Dagegen genießen die Wandgemälde, Reliefs und das Kruzifix (unabhängig ihrer künstlerischen Qualität) sehr wahrscheinlich urheberrechtlichen Schutz. Die Verbreitung von Abbildungen davon kann Herr Tröger (oder Herr Heck) aber nur untersagen bzw. abmahnen, wenn ihm die Nutzungsrechte daran übertragen wurden, ansonsten müssen das die Garnbacher Kettensägekünstler Krüger und Frau Barth bzw. die Schöpfer der Betonskulpturen selber machen. Auch Unterwasserbrunnen, -galgen und -häuschen haben keine Schöpfungshöhe.
Fazit: das Hochladen der Bilder unter einer die gewerbliche Nutzung gestattenden Lizenz von auf dem Tauchgelände installierten Unterwasserbauten ohne Schöpfungshöhe kann dir untersagt werden, aber nur vom Eigentümer, nicht vom Pächter der Tauchschule. Und was die anderen Taucher angeht: das Recht am eigenen Bild setzt voraus, dass die Person erkennbar ist. Das ist z.B. bei dem Foto im verlinkten Focus-Artikel nicht der Fall.--Chianti (Diskussion) 21:13, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Google behält sich laut ihrem Nutzungsbedingungen alle Rechte vor, d.h. die grafische Aufbereitung der Daten unterliegt dem Urheberrecht (Nachtrag: Einschränkung siehe weiter unten im anderen Beitrag). Das unterliegt gesetzlichen Schranken, zu welchen auch das Zitatrecht gehört. Auf dessen Basis können solche Darstellungen in (wissenschaftlichen) Arbeiten verwendet werden, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung damit stattfindet. Auf das Zitatrecht kann sich eine reine Bilddatenbank wie Wikimedia Commons aber nicht berufen, da auf der Seite, auf der die Grafik eingebunden ist, eine solche inhaltliche Auseinandersetzung nicht stattfindet und die Grafik rein illustrativ ist. Aus dem Grund ist auch die Einbindung eines Screenshots auf der de-WP nicht erlaubt, siehe WP:Bildrechte#Bildzitate, Es ist aber erlaubt, die Rohdaten abzutippen (also 0,0002151883% für 1945 usw.) oder aus dem Quelltext zu extrahieren, falls möglich, und aus diesen Daten selbst eine Grafik zu erstellen (wie z.B. im Abschnitt COVID-19-Pandemie in Deutschland/Statistik#Neue Infektionsfälle pro Tag (zusammenfassende monatliche Darstellung) geschehen).--Chianti (Diskussion) 18:57, 23. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Die zur Anzeige dieser Grafik verwendete Erweiterung wurde dauerhaft deaktiviert. Wir arbeiten aktuell daran, diese und weitere betroffene Grafiken auf ein neues Format umzustellen. (Mehr dazu)
SH = Schöpfungshöhe. Generell sind nach § 2 (1) 7. UrhG (D) auch "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen" schützbare Werke.
Schöpfungshöhe ist hier aber der falsche Einwand, der korrekte basiert auf § 2 (2) UrhG (D): "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." (Hervorhebung von mir). Die verlinkte Grafik ist aber keine persönliche, d.h. durch einen Menschen gefertigte Schöpfung, sondern eine von einer Software aus einer Datenbank automatisiert erstellte Darstellung. Da es auf Commons keine entsprechende Vorlage gibt, kannst du hilfsweise {{PD-chart}} verwenden, wenn du den Screenshot hochlädst.--Chianti (Diskussion) 01:15, 25. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Grundsätzlich ist Scratch kein Problem, weil sie unter einer BSD-Lizenz steht (drei-Klausel-Variante), die hat aber kein Copyleft: Derivate und Bearbeitungen können daher unfrei sein. Gerade wenn Bilder eingebunden werden, muss man die einzeln prüfen. sуrcrо.ПЕДИЯ14:38, 25. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Und das kann wegen Schöpfungshöhe auch hier bleiben ohne diese Lizenz. Ich traue den Löschtrollen auf Commons da nicht. So neu ist die übrigens nicht. Die anderen Dateien sind längst schon wieder auf Commons. --JPFjust another user18:52, 26. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
DAss die Dateien Commonstauglich sind, ja. Aber Commons ist leider nur bedingt bildertauglich. ;-) Aber der Umzug ist vollzogen. Die Vorlage kann also gelöscht werden. --JPFjust another user20:29, 27. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
GFDL
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Nicht gemeinfreies Kunstwerk in Inneren eines öffentlichen Gebäudes: Abbildung bzw. Verbreitung nur als Beiwerk zulässig
Ein wohl nach 1960 geknüpfter Wandteppich (der Künstler ist 1993 gestorben) hängt frei zugänglich, zumindest aber problemlos im Gebäudeinneren sichtbar, in einem öffentlichen Gebäude in Deutschland. Darf ich nach deutschem UrhR & Wikipedia-Regeln ein Foto davon hochladen? Brunswyk (Diskussion) 15:25, 26. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Nicht wenn das Foto nur das Werk zeigt, siehe Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“: "Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäuden wie Museen, öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden." (Quellen siehe dort). Nur als Beiwerk wäre das bei entsprechender Bildgestaltung möglich, dann muss auf Commons die Vorlage {{De minimis}} verwendet werden [3].--Chianti (Diskussion) 18:49, 26. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren1 Kommentar1 Person ist an der Diskussion beteiligt
Hallo,
ich habe von den Verantwortlichen des Gymnasiums ein neues Logo zugesandt bekommen, mit der Bitte es hochzuladen und einzubinden. Muss ich da etwas wegen des Urheberrechts und sonstigen Rechten beachten oder ist die Schöpfungshöhe zu niedrig? --mw (Diskussion) 18:20, 27. Okt. 2021 (CEST)Beantworten