Sicherungsübereignung
Eine Sicherungsübereignung ist ein in Deutschland in der Praxis häufig eingesetztes Kreditsicherungsmittel der Kreditinstitute.
Dabei überträgt der Kreditnehmer das Eigentum einer beweglichen Sache an die Bank. Die Übereignung erfolgt durch Einigung(§929 S.1) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzmittlungskonstituts(§930) (z.B. Leihe oder Verwahrung). Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache. Gegenüber dem Kreditnehmer ist das Kreditinstitut nur treuhänderischer Eigentümer und zugleich mittelbarer Besitzer. Es darf das Eigentum nur bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag (Nichtrückzahlung des Kredits) verwerten.
Die Sicherungsübereignung ist im deutschen BGB nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch wie oben beschrieben nach §§929 S.1, 930 BGB normiert. Probleme können hier insbesondere bei dem Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Sicherungsgeberseite entstehen, da §933(gutgläubiger Erwerb nach §930) die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber(Sicherungsnehmer) voraussetzt. Sie führt im Ergebnis zu einem besitzlosen Pfandrecht - eine Konstruktion, die nach dem Sachenrecht des BGB an sich nicht möglich wäre. Gleichwohl ist die rechtliche Zulässigkeit der Sicherungsübereignung heute unumstritten.
Nach deutschem Recht (HGB) wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, obwohl er nicht Eigentümer ist. Die Bank bilanziert die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung.
Siehe auch: Pfand, Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt