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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland im Entgeltfortzahlungsgesetzgeregelt. Nach diesem Gesetz wird Arbeitnehmern und Auszubildenden im Falle einer Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Lohnempfänger (Arbeiter) und Gehaltsempfänger (Angestellte) abgelöst.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftige Arbeitnehmer sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfaßt auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob.


Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen

  • Das Arbeitsverhältnis muß seit mindestens vier Wochen bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss krank sein;
  • er muss arbeitsunfähig sein, d.h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten;
  • der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein "grober Verstoß" gemeint ist. Der eine fiebrige Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus.

Berechnung

Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre.

Der Arbeitgeber braucht außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraumes allerdings bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers kein Arbeitsentgelt zu zahlen. Manche Arbeitgeber zahlen dem Arbeitnehmer jedoch aufgrund des Arbeits- oder eines Tarifvertrags einen Zuschuss zum Krankengeld, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen.

Anzeige und Nachweis

Im Fall der Erkrankung bestehen zunächst zwei verschiedene Pflichten des Arbeitnehmers:

Anzeigepflicht

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber möglichst frühzeitig am ersten Tag seiner Krankheit mitzuteilen, dass er erkrankt ist (Krankmeldung). Diese Pflicht beinhaltet eine möglichst schnelle Information des Arbeitgebers, damit dieser organisatorische Maßnahmen ergreifen kann, um eine Vertretung sicherzustellen.


Nachweispflicht

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zukommen lassen. Aus dieser muss sich das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.

Kur

Auch im Falle einer Kur, im Entgeltforzahlungsgesetz "Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" genannt, gibt es einen Entgeltfortzahlungsanspruch.


Situation bei fehlendem Anspruch

Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses oder bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt.

Manche Arbeitgeber zahlen dem Arbeitnehmer jedoch aufgrund des Arbeits- oder eines Tarifvertrags einen Zuschuss zum Krankengeld, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen.