Zum Inhalt springen

Oxford Manual

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. September 2006 um 22:17 Uhr durch UW (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das Oxford Manual, mit vollem französischen Titel Manuel des lois de la guerre sur terre beziehungsweise englisch The Laws of War on Land („Die Regeln des Landkrieges“), war ein Regelwerk, das in 86 Artikeln Vorschriften zur Kriegsführung zusammenfasste. Es wurde vom Genfer Juristen und Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz Gustave Moynier verfasst und vom Institut de droit international (Institut für Völkerrecht) auf dessen sechster Sitzung am 9. September 1880 in Oxford einstimmig angenommen. Das Manual baute im wesentlichen auf gewohnheitsrechtlich etablierten Regeln auf und war vor allem als Grundlage für die nationale Gesetzgebung zum Kriegsrecht in den damaligen Staaten gedacht, da die Mitglieder des Instituts die Zeit für eine entsprechende internationale Vereinbarung noch nicht als gekommen ansahen. Insofern hatte es selbst keinen völkerrechtlich bindenden Charakter, bildete jedoch eine wichtige Grundlage für spätere Abkommen in diesem Bereich wie beispielsweise die Haager Konventionen von 1899 und 1907 sowie die Genfer Konventionen zur Behandlung der Kriegsgefangenen sowie der Zivilbevölkerung von 1929 beziehungsweise 1949.

Das Oxford Manual definierte und bestätigte eine Reihe von grundlegenden Prinzipien der Kriegsführung. So enthielt es unter anderem

  • ein Verbot des Einsatzes giftiger Substanzen zur Kriegsführung
  • ein Verbot der Heimtücke
  • das Gebot zur Vermeidung unnötigen Leidens
  • das Verbot der Tötung eines ausser Gefecht gesetzten oder sich ergebenden Gegners und damit des Befehls, dass kein Pardon gegeben wird
  • diverse Regeln zur Behandlung der Zivilbevölkerung

Hinsichtlich der Behandlung von verwundeten und erkrankten Soldaten übernahm das Manual die Regeln der ersten Genfer Konvention von 1864. Für die Internierung von Kriegsgefangenen legte es den Grundsatz fest, dass Kriegsgefangenschaft weder eine Strafmaßnahme noch einen Akt der Vergeltung darstellen würde, und dass Kriegsgefangene dementsprechend menschlich zu behandeln wären.

Literatur

  • Dietrich Schindler, Jirí Toman (Eds.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. 3. revidierte Ausgabe. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1988, ISBN 9-02-473306-5 (S. 36-48)