Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität |
Kurztitel: | Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz |
Abkürzung: | GEIG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Fundstellennachweis: | 752-11 |
Erlassen am: | 18. März 2021 (BGBl. I S. 721 |
Inkrafttreten am: | 25. März 2021 |
GESTA: | E043 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität bei zu errichtenden und bestehenden Gebäuden bundesweit einheitlich regelt. Es soll einen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors leisten.[1]
Einführung
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über dieGesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom19.6.2018, S. 75).[2]
Inhalt
Das am 25. März 2021 in Kraft getretene Gesetz gilt für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) sowie neue Nichtwohngebäude (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung. Eine Übergangsfrist existiert nicht. Für Wohn- und Nichtwohngebäude ist eine Leitungsinfrastruktur anzulegen, diese umfasst die bauliche Vorrüstung für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen sowie ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsystemen. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen, Verbrauchererfassungen oder Sicherungselemente.[2]
Wohngebäude
Künftig müssen bei Neubauten oder im Zuge einer umfangreichen Sanierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen jeder mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein.
Nichtwohngebäude
Bei neuen Nichtwohngebäuden besteht die Pflicht erst ab sechs Stellplätzen und nur jeder dritte muss mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein. Zudem muss zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen, muss ab 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet werden.
Ausnahmen
Ausnahmen gelten für:
- Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und vorwiegend selbst genutzt werden.
- Sanierungen, bei welchen die Kosten der Infrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten übersteigen.
Mit der Quartierslösung können mehrerer die Pflicht zur Ladepunkterrichtung bei Nichtwohngebäuden an einem oder mehreren Standorten bündeln.
Weblinks
- Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EUR-Lex, 26. Februar 2021.
Einzelnachweise
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) BT-Drs. 19/18962 vom 5. Mai 2020.
- ↑ a b GEIG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Abgerufen am 6. Juli 2021.