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Todeszeichen

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Die Todeszeichen oder signa mortis dienen der Feststellung des Todes bzw. der Eingrenzung des Todeszeitpunktes.

Dabei ist die Kenntnis über die sog. supravitale Reaktionen von entscheidender Bedeutung, da einzelne Zellen und Gewebe noch viele Stunden nach eingetretenem Hirntod auf äußere Einflüsse noch reagieren können.

Die Feststellung des Hirntods als vom Gesetzgeber anerkanntes Zeichen des Todeseintritts eines menschlichen Individuums ist vor allen vor Organentnahmen zum Zweck der Organtransplantation von besonderer Bedeutung. Als intermediäres Leben wird danach der Zeitraum zwischen Hirntod und Absterben der letzten Körperzelle bezeichnet.

Hinweise für einen eingertreten Hirntod sind

  1. weite lichtstarre Pupillen
  2. eine zerebrale Areflexie, wobei spinale Reflexe oft noch erhalten sind
  3. eine Null-Linie im EEG
  4. ein mittels Angiografie oder Doppler-Duplex-Sonografie feststellbarer Kreislaufstopp in den Hirnschlagadern (Vertebralarterien und Karotiden).

Sichere Todeszeichen

Im Allgemeinen reichen die sicheren Todeszeichen zur Feststellung des eingetretenen Todes aus. Diese können in frühe und späte Zeichen unterteilt werden.

Frühe Veränderungen

  • Totenflecke (Livores) mit Auftreten ca 20-60 Minuten p.m. (post mortem, nach Eintritt des Todes)
  • Totenstarre (Rigor mortis, Leichenstarre), beginnend mit der Kaumuskulatur und in der weiteren Folge zu den unteren Gliedmaßen absteigend
  • die sog. mit dem Leben nicht zu vereinbarenden Verletzungen (bei schweren Unfällen z.B.)

Späte Veränderungen

Unsichere Todeszeichen

Unsichere Todeszeichen sind all diejenigen Ersheinungen, die auch bei lebenden Individuen angetroffen werden können, andererseits zwangsläufig p.m. auftreten.

Besonderheiten in der Rettungsmedizin

Eine Sonderstellung zwischen sicheren und unsicheren Todeszeichen nimmt in der Rettungsmedizin das sog. Null-Linien-EKG ein: Stellt ein Notarzt bei Abbrechen eines erfolglosen Wiederbelebungsversuches noch keine sicheren Todeszeichen im engeren Sinne fest, müßte er - streng juristisch gesehen - so lange mit der Wiederbelebung fortfahren, bis eben solche sicheren Todeszeichen eintreten - was bis zu 60 Minuten dauern kann. Um schneller anderen Patienten zur Verfügung stehen zu können, ohne in eine rechtliche Grauzone zu geraten, wird vom Notarzt in einigen deutschen Bundesländern nunmehr nur noch die Aufzeichnung eines zehnminütigen Null-Linien-EKGs gefordert, da man davon ausgeht, daß nach dieser Zeit ohne aufgezeichnete Herzaktion kein spontanes Wiederanlaufen ebendieser mehr zu erwarten ist (wenn doch, so wäre dies das heutzutage in den Industrieländern seltene sog. Lazarus-Phänomen).


Siehe auch: Gerichtsmedizin - Thanatologie - Scheintod


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