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Diskussion:Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. September 2006 um 21:34 Uhr durch Init (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Zu den derzeit umstrittenen Änderungen: Wenn an der Berliner Mauer schon 239 Menschen starben, ist eine Gesamtzahl von 150 Toten wegen des Versuchs der 'Republikflucht' offensichtlich falsch und ein Verharmlosungsversuch.

Es gibt in der Bundesrepublik weder eine Entsprechung zum Starftatbestand "Republikflucht", noch eine zum Schießbefehl. Wenn du - lieber Anonymus Thomas - anderer Meinung bist, dann beleg das bitte vorher hier.

Und die Behauptung, der letzte Staatsratsvorsitzende der DDR habe die Grenze geöffnet ist nicht nur so ungenau, daß sie nicht merh richtig ist, sondern auch so unvollständig, daß sie falsch wird. --Skriptor 16:31, 5. Apr 2004 (CEST)

Dann belege jeztzt was falsch ist, denn den Waffengebrauch zur Fluchtvereitelung kannst du bei Waffengebrauch der Polizei nachlesen, die mindestens 239 Toten bei dir selber, und die Grenzöffnung ist von der DDR-Regierung beschlossen und durchgeführt worden. 62.80.61.7 17:25, 5. Apr 2004 (CEST)

Dass Du Deine eigene Propaganda glaubst, ist schon traurig.

Du kannst wohl Fakten nicht von Propagand unterscheiden ?

i) Die im besagten Artikel erschossenen wurden nicht speziell an der Grenze erschossen.
ii) Jeder der will, darf die Bundesrepublik verlassen, zumindest wenn er woanders reingelassen wird.
iii) Selbstverstaendlich lassen die Polizei und der BGS fluechtige Straftaeter nicht einfach laufen und bei entsprechender Gefahrenlage kommt es dann auch zu Waffengebrauch. Das wurde in der DDR 100 pro auch so gehalten und hat nichts mit Republikflucht zu tun. -- DaTroll 17:27, 5. Apr 2004 (CEST)

Schießen - egal auf wen - ist Schießen, oder hängst du der Untermenschentheorie an ? Und der "Waffengebrach" wie du die Todeschüsse der BRD verharmlosend nennst, ist für dich noch dazu "selbstverständlich", wie du selber schreibst. Lach ab, Junge .62.80.61.7 18:14, 5. Apr 2004 (CEST)

Ergänzend zu DaTroll: Die Regierung Krenz war kurz vor dem Fall und hatte nicht mehr die Kontrolle darüber, ob sie die Grenzen öffnen würde. (Sie hätte lediglich den Zeitpuntk um Tage oder Wocehn hinauszögern können.) Dies zu unterschlagen und so zu tun, als ob dies völlig freiwillig geschehen wäre, ist Propaganda durch weglassen.
Wenn eine Regierung ihre Bürger lieber erschießt, als sie weggehen zu lassen, dann ist das mit dem Schußwaffengebrauch gegenüber gefährlichen Straftätern (den es in der DDR ja schon entsprechend gegeben hat) überhaupt nicht zu vergleichen.
Und der Artikel Waffengebrauch der Polizei gibt vor allem den Gebrauch der Schußwaffe zur Verteidigung des Polizisten oder anderer Personen wieder. Zur Fluchtvereitelung darf nämlich in einem Rechtsstaat auch die Polizei die Waffe nur unter begrenzten Umständen einsetzen und eben nicht einfach nur, weil ein unbescholtener Mensch weglaufen will. --Skriptor 17:38, 5. Apr 2004 (CEST)
  • Als "unbescholten" galten Leute, die in der DDR vor Polizei und Grenzsoldaten weglaufen wollten, eben nicht - weder im Strafgesetzbuch der DDR noch in der Verfassung der DDR, genausowenig wie Leute, die in der BRD vor Polizei und BGS weglaufen, unabhängig von den wirklichen Motiven der Flüchtenden, die auch in der DDR keinesweg unbescholten oder selbstlos waren, zumal die Grenzgesetze jedem bekannt waren. Und die BRD ist übrigens kein Rechtsstaat sondern ein Unrechtsstaat, wie man an ihren Angriffskriegen und Inlands-Pogromen sieht und an der BRD-üblichen Rechtsunsicherheit für das Volk. Die Fakten zur Grenzöffnung sind erwiesen, und was vorher im Artikel stand, war historisch einfach falsch: ("Nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes 1989 wurden die Grenzen der DDR geöffnet"), denn die DDR-Regierung ist nicht zusammengebrochen, sondern zurückgetreten, und zurückgetreten ist sie nicht vor der Maueröffnung, sondern danach. Weiterhin ist die Mauer nicht von grünen Männchen geöffnet worden und auch nicht von selbst "zusammengebrochen" sondern von der Regierung und NVA geöffnet und offengehalten worden, egal was die Ursache für das Regierungsverhalten war. Ursachenforschung und Ursachen von Ursachen zu erforschen, können hier ja andere betreiben.62.80.61.7 18:14, 5. Apr 2004 (CEST)
  • Möglicherweise kann man sich auf vorliegende Fassung einigen. 217.3.233.223 18:54, 5. Apr 2004 (CEST)

Ausreise ausserhalb der Grenzübergänge ist auch in BRD illegal, über Grenzübergänge dürfen Verdächtige oder Straftäter ebenfalls nicht. Die übrigen Fehler und Ungenauigkeiten hast du auch wieder reingeschrieben, also auch unannehmbar. 62.80.61.7 19:04, 5. Apr 2004 (CEST)

Was für Belege hast du, das Ausreisen außerhalb der Grenzübergänge illegal seien? --Skriptor 19:24, 5. Apr 2004 (CEST)

Sagt mal, geht es euch eigentlich noch ganz gut? Könnt Ihr nicht einfach einen sachlichen Artikel über den Begriff "Republikflucht" verfassen??? 62.80.61.7 19:44, 5. Apr 2004 (CEST)

Nein, offensichtlich interessiert sich auch keiner für den durchaus sachlichen Artikel Reisefreiheit. Na egal... Arne List 23:28, 5. Apr 2004 (CEST)

Es wäre gut, wenn das bei einem Straftatbestand auch das Strafmindest- und das Strafhöchstmaß genannt würden. Außerdem sollte nicht unerwähnt bleiben, wie menschenunwürdig die DDR in ihren Gefägnissen mit Republikflüchtlingen umgegangen ist. Mir sind Fälle bekannt, wo Hunde in die Zellen gehetzt wurden. ChrisM 16:45, 6. Apr 2004 (CET)

Und mir sind Fälle von BRD-Gefängnissen und BRD-Abschiebeknästen bekannt, wo die Häftlinge vergewaltigt, krankenhausreif geprügelt, Knochen gebrochen oder die Häftlinge umgebracht wurden. Extrem unwürdig die Gefängisse der BRD, sowohl gegenüber Deutschen als auch gegenüber Nichtdeutschen und Flüchtlingen und Asylbewerbern.213.221.65.248

Ich komm mir ja inzwischen schon blöd vor, aber ich sag es noch einmal: Ein Lexikonartikel ist kein Systemvergleich. Wenn etwas in der DDR im Argen gelegen hat, dann ist die Behauptung, dies sei in der BRD nicht anders (gewesen), kein Argument dafür, diesen Mißstand nicht zu erwähnen – und zwar unabhängig davon, ob die Behauptung wahr oder falsch ist. Es mag andere Argumente für das Nichterwähnen eines Mißstandes geben – dieses ist keins. --Skriptor 12:43, 12. Apr 2004 (CEST)
Hallo Skriptor, alter Geselle. Grade das ist doch die Strategie von Thomasx1, der nun dank seiner verdienten Löschung anonym unterwegs ist: erst erstellt er Artikel, die offenkundig die angebliche Überlegenheit der ehemaligen Ostblock-Staaten oder die kriminelle Energie der "Republikflüchtlinge" aufzeigen wollen, und wenn man diese Artikel dann kritisiert und sogar eine Löschwarnung ausspricht, wird man gleich von ihm zum arroganten Westler gestempelt, der sein "System" als besser betrachtet und deshalb unangenehme "Fakten" unterdrücken will. -- Dylac 14:13, 12. Apr 2004 (CEST)

Mir sind Fälle bekannt, in denen Thomasx1 2-3 Hirnzellen gewachsen sind, aber das geschieht meistens nur wenn er Defäkalieren muss, damit er nicht daneben latzt. -- Dylac 10:14, 12. Apr 2004 (CEST)


Bitte "siehe auch: Ausreiseantrag, Reisefreiheit" einfügen, wenn Artikel wieder entsperrt ist.


---

Vielleicht kann man das Ding dann auch wieder entsperren. EBB 13:04, 22. Apr 2004 (CEST) Danke EBB 17:18, 22. Apr 2004 (CEST)

Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Ich habe den letzten Absatz im Abschnitt "Wege der Flucht" geändert, weil sich dort Fehler und Missverständnisse fanden.

  • Auch wenn ein Strafverdächtiger (gemeint: Straftatverdächtiger) auf freien Fuß gesetzt wird und die Auflage bekommt, die Bundesrepublik nicht zu verlassen (wobei eine solche Auflage nur im Rahmen der Außer-Vollzugsetzung eines Haftbefehls erlassen werden kann), ist ein Verstoß hiergegen nicht strafbar.
  • Die (rechtlich zulässige) Praxis, kurzfristige Ausreiseverbote zu verhängen, ist weder ein Strafrecht noch ein Ersatzstrafrecht (ein Ersatzstrafrecht gibt es im übrigen nicht), sondern ein Mittel der Gefahrenabwehr. Strafrecht soll vergangene Taten sanktionieren, Gefahrenabwehr soll gegenwärtige oder künftige Gefahren abwehren.
  • Die Tatsache, dass jemand Globalisierungskritiker ist, ist kein Grund für ein Ausreiseverbot. Anders sieht es nur aus, wenn jemand im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen die Globalisierung Gewalttaten verübt hat und daher zu befürchten ist, er werde bei Anti-Globalisierungs-Aktionen im Ausland wiederum Gewalttaten verüben.
  • Solche Maßnahmen sind nicht "allenfalls im Nachhinein" anfechtbar, sondern im Nachhinein auf jeden Fall und auch schon zuvor, notfalls mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes.

Man sollte das rechtsstaatliche Gefahrenabwehrrecht der Bundesrepublik Deutschland sauber trennen von dem menschenverachtenden DDR-Regime. -- Thomas Dancker 11:32, 13. Jul 2006 (CEST)

Dem ist zuzustimmen, danke. Habe einen Satz umgestellt, denn er war m.E. leicht mißverständlich. Strafhaft für Republikflucht ist ja nicht vergleichbar, denn es gab sie ja in der Bundesrepublik Deutschland nicht. --Init 14:46, 13. Jul 2006 (CEST)


:: Zitat "denn es gab sie ja in der Bundesrepublik nicht"

Du irrst, daher hier § 24 Passgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wie er heute in Kraft steht:

§ 24 Paßgesetz: Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
1. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Paß versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalauswei-se ergangen ist oder
2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Be-hörde nach § 10 Abs. 1Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.
(2) Der Versuch ist strafbar
Man sollte nicht einfach irgendwelchen Quatsch behaupten, ohne auch nur die geringsten Anstrengungen zur Ermittlung der Rechtslage unternommen zu haben. Dies nur als Tipp. DasKaschperle 11:16, 23. Aug 2006 (CEST)




Völkerrechtswidrigkeit

Hier muss man unterscheiden: Dass ein Staat das unrechtmäßige Verlassen seines Staatsgebietes unter Strafe stellt, ist sicher nicht völkerrechtswidrig. Anderes ist aber für den Schießbefehl nach dem GrenzG der DDR diskutiert worden. Zwar kennt auch das Polizeirecht den finalen Rettungsschuss, ob es in jedem Fall aber zulässig war, den Befehl zu geben, auf unbewaffnete Republikflüchtlinge zu schießen, dass bleibt völkerrechtlich fragwürdig. Hier könnte der völkerrechtlich anerkannte Lebensschutz überwiegen. Aber zum Straftatbestand generell lässt sich dem Völkerrecht nichts entnehmen. DasKaschperle 10:42, 23. Aug 2006 (CEST)

Die Frage ist: Wann darf ein Staat das Verlassen seines Staatsgebiets verbieten, also als unrechtmäßig im Sinne des obigen Diskussionsbeitrages bezeichnen? Immerhin hat die DDR die Schlussakte von Helsinki unterschrieben, die unter anderem auch Freizügigkeit garantierte. Daher verstieß die DDR sehr wohl gegen das Völkerrecht, wenn sie ihren Bürgern die Freizügkeit verwehrte und das Verlassen des Staatsgebiets sogar unter Strafe stelle. -- Thomas Dancker 13:50, 23. Aug 2006 (CEST)
Kein Widerspruch, nur in der Absolutheit wie es dastand, war es falsch und konnte nicht stehenbleiben. DasKaschperle 14:23, 23. Aug 2006 (CEST)

Auch in der Schlußakte von Helsinki ist nur von Freizügigkeit die Rede, aber nicht von uneingeschränkter Freizügigkeit. Die USA verbieten ihren Bürgern absolut eine Ausreise nach bestimmten Zielländern, z.B. Kuba. Einreisebeschränkungen haben sie en mass.

Wenn hier allgemein Einreiseverbote akzeptiert werden, aber Ausreisebeschränkungen hingegen anders bewertet werden, dann ist ein Bezug auf die Freizügigkeit nach der Schlußakte von Helsinki wohl nur lachhaft. Jede Einreisebeschränkung ist doch dann auch ein Verstoß gegen die Freizügigkeit.

Wer diesbezüglich der DDR einen Verstoß gegen das Völkerrecht anhängen will, muß aber auch gleichzeitig hinnehmen, daß alle EU-Staaten, die USA und wahrscheinlich jeder Staat der Welt (nenne man mir hier ein Land mit uneingeschränkter Ein- und Ausreisemöglichkeit) gegen Völkerrecht verstößt. --Joeopitz 02:04, 24. Aug 2006 (CEST)

Du scheinst vergessen machen zu wollen, daß das Ausreiseverbot in der DDR grundsätzlich für ALLE, also für MILLIONEN Bürger galt - außer in Staaten des Warschauer Pakts und ausgenommen natürlich handverlesene treue SED-Genossen. Bitte also die Tatsachen nicht auf den Kopf stellen. Das ist vorbei - GottseiDank! Außerdem geht es um Ausreiseverbote - gegenüber den EIGENEN Bürgern, nicht um Einreiseverbote gegenüber Bürgern anderer Staaten. Nicht vermengen! --Init 20:20, 24. Aug 2006 (CEST)
Ich will überhaupt nicht vergessen machen, daß 17 Millionen DDR-Bürger nur eingeschränkte Reisemöglichkeiten hatten! Ich war einer der 17 Millionen. Aber daß die DDR die Schlußakte von Helsinki unterschrieben hat, in der Freizügigkeit garantiert wird ist kein Kriterium, daß hier gegen Völkerrecht verstoßen wurde, weil auch in der Helsinkiakte nicht von uneingeschränkter Freizügigkeit die Rede war. Wer das trotzden so auslegen will, der kommt nicht umhin, daß Ein- und Ausreisebeschränkungen die Freizügigkeit behindern. So ist obengeschriebenes von mir zu lesen. --Joeopitz 02:39, 26. Aug 2006 (CEST)

Änderung des Artikels am 30.08.06 Ich habe die Passage:

Da die DDR die Schlussakte von Helsinki unterschrieben hatte, die Freizügigkeit garantierte, verstieß die DDR gegen das Völkerrecht, indem sie ihren Bürgern diese Freizügigkeit verwehrte und das Verlassen des Staatsgebiets unter Strafe stellte.

gestrichen, da sie aus folgenden Gründen unrichtig ist: 1. Die Ausreisebeschränkungen der DDR waren nicht völkerrechtswidrig. Argumente erstens in der obigen Diskussion und zweitens wurde auch niemals die DDR offiziell der DDR dieser Vorwurf gemacht. Auch nicht bei den Nachfolgekonferenzen von Helsinki. 2. Ist die Aussage falsch, das Verlassen des Staatsgebiets stand nie unter Strafe! (Nur die illegale Ausreise, wie heutzutage auch in der Bundesrepublik) 3. Paß und Visafreie Ausreisen waren in die CSSR und die Volksrepublik Polen ohne weiteres möglich. 4. Für Privat- oder Urlaubsreisen in die sozialistischen Länder gab es ohne Probleme ein Visum. 5. Personen im Rentenalter erhielten für jedes Land ein Visum. (Gültig für alle Staaten und Westberlin) 6. Im Jugendaustausch reisten jährlich mehrere 1000 Jugendliche z.B. in die BRD, nach Östereich, Frankreich, die Niederlande, Großbritannien, Mexico, die USA etc. 7. Für Familienangelegenheiten wie z.B. Große Runde Geburtstage, Hochzeiten, Todesfälle war eine Ausreise in alle Staaten möglich. 8. Eine große Anzahl legaler Ausreisen (Ausreiseanträge) wurde genehmigt. 9. Dienstreisen (eingeschränkt) gab es in alle Länder 10. Sportreisen (eingeschränkt) z.B. reisten 1974 zur Fußball WM etwa 1000 Fans nach Westdeutschland. --Joeopitz 01:49, 30. Aug 2006 (CEST)


  • Etwas weiter oben in der Disk. steht :

"Die Frage ist: Wann darf ein Staat das Verlassen seines Staatsgebiets verbieten, also als unrechtmäßig im Sinne des obigen Diskussionsbeitrages bezeichnen? Immerhin hat die DDR die Schlussakte von Helsinki unterschrieben, die unter anderem auch Freizügigkeit garantierte. Daher verstieß die DDR sehr wohl gegen das Völkerrecht, wenn sie ihren Bürgern die Freizügkeit verwehrte und das Verlassen des Staatsgebiets sogar unter Strafe stelle. -- Thomas Dancker 13:50, 23. Aug 2006 (CEST)

Kein Widerspruch, nur in der Absolutheit wie es dastand, war es falsch und konnte nicht stehenbleiben. DasKaschperle 14:23, 23. Aug 2006 (CEST)"

Auch etwas von Benutzer Joeopitz habe ich jetzt eingebaut. --Init 16:03, 30. Aug 2006 (CEST)

  • Völkerrecht... Wann darf ein Staat das Verlassen seines Staatsgebiets verbieten, also als unrechtmäßig im Sinne des obigen Diskussionsbeitrages bezeichnen?

Diese Frage ist im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966 geregelt, den auch die DDR 1974 unterzeichnete. Die in der Schlußakte von Helsinki garantierte Freizügigkeit als Bürgerrecht unterliegt auch diesem völkerrechtlich verbindlichem Pakt. Die Freizügigkeit wird in Artikel 12 geregelt.

Art. 12 (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966)

(1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschliesslich seines eigenen zu verlassen.

Es steht außer Zweifel, daß es in der DDR eine sehr eingeschränkte Reisefreiheit gab. Aber die Diskussion und auch die Formulierungen im Artikel gehen um die VÖLKERRECHTSWIDRIGKEIT! Da berief sich die DDR auf Absatz (3) o.g. Artikels

(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

1977 und 1984 gab es eine Anhörung der DDR vom Menschenrechteausschuß der Vereinten Nationen zu den Verhältnissen an der Westgrenze. Hinsichtlich der Einschränkung der Reisefreiheit berief sie sich erfolgreich auf Art. 12 Abs. 3 o.g. Paktes. Die Ausreisebestimmungen der DDR wurden damals international akzeptiert!

Ein zur Zeit seiner Existenz völkerrechtlich akzeptiertes Ausreiseregime etwa 20 Jahre später als völkerechtwidrig zu qualifizieren entspricht zwar einem derzeit genehmen politischem Bild, aber widerspricht dem Neutralitätsgrundsatz von Wikipedia.

Auch die derzeitige Formulierung im Artikel: "...verstieß die DDR gegen das Völkerrecht, indem sie ihren Bürgern diese Freizügigkeit verwehrte und das Verlassen ihres Staatsgebiets - außer in Richtung Warschauer Pakt-Staaten - grundsätzlich unter Strafe stellte (Ausnahmen : Ausreisen zu Propagandazwecken, ausgesuchte Parteigenossen oder Bürger im Rentenalter)."

Das Verlassen des Staatsgebiet in eine bestimmte Richtung wurde NICHT unter Strafe gestellt, sondern die unerlaubte Ausreise. Unerlaubt reîste aus, wer aus der DDR entweder mit ungültigen Dokumenten oder außerhalb der Grenzübergänge ausreiste. Wobei ein Wanderer im Erzgebirge, der versehentlich über die Grenze zur CSSR lief, sicher anders behandelt wurde, als jemand der über den Zaun zwischen Thüringen und Hessen kletterte.

Die Bürger die auch legal in den Westen ausreisen durften waren auch nicht unbedingt ausgesuchte "Parteigenossen". Ausgesucht waren sie mit Sicherheit (im wahrsten Sinne des Wortes). Reisekader (so nannte man die Personen, die dienstlich in den Westen ausreisen konnten) wurden einer Sicherheitsüberprüfung durch die Stasi unterzogen. Im Zweifel war auch ein Parteibuch, am besten von der SED aber auch von der CDU oder anderer Blockparteien von Vorteil. Bei Privatreisen in den Westen (z.B. zu runden Geburts- oder Hochzeitstagen, Todesfällen etc.) waren gesicherte Familienverhältnisse von Vorteil. (Wer Frau und Kind hat kommt wahrscheinlich auch wieder zurück).

Reisekader waren u.a. Wissenschaftler, Manager, LKW-Fahrer, Piloten, Seeleute, Lokführer, Journalisten, Bauarbeiter, Sportler etc. Der größte Teil war auch Mitglied der SED, aber nicht unbedingt jeder.


  • @Joeopitz : Deine Rechtfertigung gehört nicht in die Einleitung und ist nicht belegt. --Init 08:05, 1. Sep 2006 (CEST)

Quellen

Es ist zum Haareraufen. Welche Quellen fehlen? Was ist belegt? Das Hin und Her geht hauptsächlich um die Behauptung der Völkerrechtswidrigkeit.

Nach meinen Recherchen gab es zu Zeiten der Existenz der DDR keine einzige offizielle Verurteilung der der DDR von einem international anerkannten Gremium (UNO-Hauptversammlung, Völkerrechtsausschuß der Vereinten Nationen etc.) Die einzige Quelle für diesen Vorwurf ist der Wikipedia-Artikel und die Diskussion. Eine historische, neutrale Quelle aus der Zeit von 1961 bis 1989 fehlt Ich gehe davon aus, die Quelle gibt es nicht, weil die Freizügigkeit wie sie von der DDR gehandhabt wurde, akzeptiert wurde.

Aber Quellen zum Völkerrecht gibt es! Völkerrecht... Wann darf ein Staat das Verlassen seines Staatsgebiets verbieten, also als unrechtmäßig im Sinne des obigen Diskussionsbeitrages bezeichnen? Diese Frage ist im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966 geregelt, den auch die DDR 1974 unterzeichnete. Die in der Schlußakte von Helsinki garantierte Freizügigkeit als Bürgerrecht unterliegt auch diesem völkerrechtlich verbindlichem Pakt. Die Freizügigkeit wird in Artikel 12 geregelt.

Quelle für den Internatonalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte: siehe unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/index.html

Die Quelle für den Artikel 12 ist explizit unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/a12.html zu finden.

Eine Quelle dafür daß die DDR "das Verlassen ihres Staatsgebietes, außer in Richtung Warschauer Pakt Staaten unter Strafe stellte" gibt es nicht. Weil es eine solche Regelung nicht gab!

Für die Aussage "Das Verlassen des Staatsgebiet in eine bestimmte Richtung wurde NICHT unter Strafe gestellt, sondern die unerlaubte Ausreise. Unerlaubt reîste aus, wer aus der DDR entweder mit ungültigen Dokumenten oder außerhalb der Grenzübergänge ausreiste." gibt es wiederum Quellen.

Quelle: Strafgesetzbuch der DDR, Grenzgesetz der DDR

Für die Aussage: "Die Bürger die auch legal in den Westen ausreisen durften waren auch nicht unbedingt ausgesuchte "Parteigenossen". Ausgesucht waren sie mit Sicherheit (im wahrsten Sinne des Wortes). Reisekader (so nannte man die Personen, die dienstlich in den Westen ausreisen konnten) wurden einer Sicherheitsüberprüfung durch die Stasi unterzogen. Im Zweifel war auch ein Parteibuch, am besten von der SED aber auch von der CDU oder anderer Blockparteien von Vorteil. Bei Privatreisen in den Westen (z.B. zu runden Geburts- oder Hochzeitstagen, Todesfällen etc.) waren gesicherte Familienverhältnisse von Vorteil. (Wer Frau und Kind hat kommt wahrscheinlich auch wieder zurück). Reisekader waren u.a. Wissenschaftler, Manager, LKW-Fahrer, Piloten, Seeleute, Lokführer, Journalisten, Bauarbeiter, Sportler etc. Der größte Teil war auch Mitglied der SED, aber nicht unbedingt jeder."

gibt es meine persönliche Erfahrung als Quelle! Zu den Personen, denen eine Privatreise in den Westen genehmigt wurden, gehörte eine Kommilitonin von mir (Sie war in keiner Partei Mitglied, aber verheiratet mit zwei Kindern) und mein Vater (da sein Vater <also mein Großvater> von den Russen nach dem Krieg im Internierungslager Sachsenhausen umgebracht wurde, war er ein überzeugter Antikommunist.) Zu meinen Bekannten gehören auch ein Pilot, ein Hochseefischer, ein Jazzmusiker und eine Leichtathletin die nicht in der Partei waren, aber als Reisekader in den Westen reisen durften.

Vier meiner Freunde sind mit Jugendtourist in den Westen gefahren, einer in die BRD, einer nach Großbritannien, eine nach Mexico und einer nach Österreich. (OK bis auf den, der in die BRD einreiste waren die anderen in der SED. Aber es waren bestimmt nicht zu Propagandazwecken ausgesuchte Genossen.)

Ich habe vergessen obiges zu unterzeichnen, aber alles was bisher unter Quellen geschrieben steht ist von mir. --Joeopitz 02:53, 2. Sep 2006 (CEST)

Folgendes noch zu dem Comment von --Init Es ist keine Rechtfertigung von mir. Für das Grenzregime der DDR muß ich mich ja nun wirklich nicht rechtfertigen. Es geht aber darum einen sachlichen Artikel in Wikipedia zu verfassen. Da fühle ich mich als Wikipedianer verpflichtet und will mein Wissen einbringen.

Das die Fakten nicht in die Einleitung gehören, stimmt. Aber da die Behauptung der Völkerrechtswidrigkeit, die historisch zwar Unsinn aber ideologisch einigen genehm ist, auch da stand hab ich die Richtigstellung an der gleichen Stelle vorgenommen. Trotz der späten Stunde mach ich mich jetzt noch an eine Bearbeitung des Artikels. --Joeopitz 02:53, 2. Sep 2006 (CEST)


  • "Vier meiner Freunde sind mit Jugendtourist in den Westen gefahren, einer in die BRD, einer nach Großbritannien, eine nach Mexico und einer nach Österreich. (OK bis auf den, der in die BRD einreiste waren die anderen in der SED. Aber es waren bestimmt nicht zu Propagandazwecken ausgesuchte Genossen.)"

"mit Jugendtourist". Hätten sie vielleicht evtl. auch FREI "in den Westen" fahren dürfen - ohne staatlich gelenkte "Jugendtourist"-Organisation? NEIN - , und allein durch dieses Beispiel wird der - gelinde gesagt - Nicht-Sinn Deiner Ausführungen - deutlich.

Es ist auch reiner Unsinn zu behaupten, daß Inhaftierungen und Erschießungen von aus dem eigenen Land flüchtenden Menschen mit dem Völkerrecht übereinstimmen.

Und noch eins :

Ich verweise auf Art. 13, 19, 20 und 21 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte", die wie die "Charta der Vereinten Nationen" ebenfalls Grundlage und BESTANDTEIL der Schlußakte von Helsinki waren : [1]

"Artikel 13 1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. 2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20 1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21 1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. 2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. 3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Du willst doch nicht etwa behaupten, Joeopitz, daß die DDR sich an diese BESTANDTEILE DES VÖLKERRECHTES gehalten hat? Sie hat eklatant und dauerhaft DAGEGEN VERSTOSSEN !

"Obwohl sie als Erklärung keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter besitzt, wird sie im Allgemeinen als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen und als Völkergewohnheitsrecht angesehen."

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte war Bestandteil der von der DDR unterzeichneten Schlußakte von Helsinki [2] (Kap. VII, letzter Absatz, S.8), und wurde durchgehend mißachtet, d.h. die DDR verstieß durchgehend gegen die Helsinki-Akte.

Kompromiß jetzt reingesetzt. Ich bin Dir WEIT entgegengekommen, denn siehe hier : [3] , S. 24

--Init 14:50, 2. Sep 2006 (CEST)