Korrekturzuckerung
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Korrekturzuckerung ist der Zusatz von Zucker in Fruchtsäfte zwecks Korrektur des sauren Geschmacks.
Die rechtliche Basis für die Korrekturzuckerung findet sich in einer EU-Richtlinie.[1] Anders als die Zuckerung zur Erzielung eines süßen Geschmacks ist die Korrekturzuckerung nicht deklarationspflichtig.[2] Allerdings dürfen korrekturgezuckerte Produkte nicht die Klassifizierung „ohne Zuckerzusatz“ führen. Der Zusatz an Zucker im Wege der Korrekturzuckerung darf höchsten 15 Gramm Zucker pro Liter Fruchtsaft betragen.