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Erfüllung (Recht)

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Die Erfüllung im Rechtssinne ist das Erlöschen eines Schuldverhältnis, indem die geschuldete Leistung erbracht wird. Dabei kommt es nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an.

Das Erlöschen ist jedoch an die jeweils geschuldete Leistung geknüpft. Ein Erfüllungssurrogat, d.h. eine Leistung anderer Art (Leistung an Erfüllungs statt), Hinterlegung oder Aufrechnung, bewirkt ein Erlöschen des Schuldverhältnisses. Abgegrenzt werden muss die Leistung an Erfüllungs statt (§§ 362, 364 Abs. 1 BGB), welche zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führt, von der Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), im letzteren Fall übernimmt der Schuldner eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, dieser kann sie annehmen, muss es jedoch nicht. Die Haftung im Rahmen des § 364 Abs. 1 BGB richtet sich nach § 365 BGB.

Wie die Erfüllung im einzelnen eintritt, ist umstritten. Die Theorie der realen Leistungsbewirkung versteht die Erfüllung als ein objektiv determinierten Vorgang. Während die Theorie der finalen Leistungsbewirkung eine zweckgerichtete, also sowohl objektiv als auch subjektiv determinierte Erfüllung verlangt. Früher wurden noch eine Vertragstheorie (die die Erfüllung als weiteres Schuldverhältnis bestimmte) und eine Zweckvereinbarungstheorie vertreten. Ganz herrschend ist die Theorie der realen Leistungsbewirkung. Tatsächlich ist der Streit aber praktisch bedeutungslos.

Ausnahme: Ein Minderjähriger (Mdj.) hat mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einem Dritten ein Darlehen gewährt. Wenn jetzt der Dritte gegenüber dem Mdj. aus dem Darlehensvertrag erfüllen will, zB. duch Übergabe des Geldes, wird der Mdj. zwars gem. § 929 S. 1 BGB Eigentümer des Geldes, jedoch würde die Erfüllung gleichsam dem Verlusst der Forderung aus Darlehensvertrag bedeuten. Da dies jedoch ein nicht rein rechtlich vorteilhafter Vorgang für den Mdj. wäre, kommt hier ausnahmsweise der Wille des gesetzlichen Vertreters in Betracht. Bis zur Genehmigung durch diesen hinsichtlich der Erfüllung ist mangels Empfangszuständigkeit die Forderung nicht erloschen.

Problematisch ist im modernen Bankverkehr die Abgrenzung der Erfüllung von der Leistung an Erfüllungs Statt. Dies betrifft insbesondere Banküberweisungen, wo eine klare Linie in Rechtsprechung und Literatur noch nicht erkennbar sind.

Im deutschen Recht ist die Erfüllung in § 362 BGB geregelt. Dessen Absatz 2 verweist auf Vorlage:Zitat de § BGB (Verfügungsermächtigung), ermöglicht also auch die befreiende Leistung an einen vom Gläubiger ermächtigten Dritten.