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Geschichte des Urheberrechts

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In Deutschland genießt der Urheber von Werken, die eine persönliche geistige Schöpfung seinerseits darstellen, besondere Rechte, das Urheberrecht.

Das Urheberrecht wird durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit) (siehe auch Zitate und Urheberrecht)

Zu den unter das Urheberrechtsgesetz fallenden Werken gehören Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst (§ 1). Computerprogramme gelten als Werke der Literatur. Für Sie gelten jedoch besondere Regeln, man darf sie etwa nicht mal für private Zwecke kopieren, während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in digitaler Form (=Software) nur wie ein normales Werk geschützt sind.

Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Rechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er oder sie kann die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen. (Dies macht sich auf spezielle Weise auch die GNU zunutze.) Nach Ablauf einer bestimmten Frist (viele Jahrzehnte, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, zusätzliche Fristen für Bearbeitungen) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend Public Domain.

Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte, persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind.

In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die das Gesetz fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.

Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein so genannter Copyright-Vermerk oder dt. Urheberrechtshinweis. Dieser Hinweis ist in Deutschland nicht notwendig, d.h. aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.


Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts

In der Antike kannte man ein Recht am geistigen Werk als solchem noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Die Urheber waren auf Mäzene angewiesen, von denen sie Honorare bezogen, wenn sie ihnen ihr Werk widmeten.

Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) kam das Privilegienwesen auf. Ursprünglich ging man von der Freiheit des Nachdrucks aus. Es wurden aber für einzelne Werke oder Gebiete Nachdruckverbote erlassen. Die Dauer war jeweils vom angestrebten Zweck abhängig (z.B. die Einführung des Buchdrucks in der Stadt Venedig 1469, Schutz für fünf Jahre). Die Privilegien stellten eine Ausnahme dar, weil der Bücherdruck sehr teuer war. Die Druckprivilegien und Bücherprivilegien dienten jedoch dem Schutz der Verleger und der Sicherung des Absatzes. Es handelte sich somit um Gerwerbemonopole, nicht um Rechte des Urhebers.

Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität wieder mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg z.B. Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten.

Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren.

Erst im 18. Jahrhundert wurde die Theorie vom geistigen Eigentum entwickelt (intellectual property). In einem englischen Gesetz von 1710 wurde als erstes ein ausschließliches Verfielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlerglde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss 1837 eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers verlängert wurde. 1857 wurde ein allgemeiner Urheberschutz eingeführt.

Internationaler Schutz

Urheberrechtlichen Schutz kann ein Staat nur in seinem Hoheitsbereich gewährleisten. Mit der weltweiten Verbreitung kam daher das Bedürfnis nach weitergehendem Schutz auf. Zuerst wurden zu diesem Zwecke einzelne zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen. 1886 kam es zu einem Zusammenschluss von zehn Staaten, darunter Deutschland, in der Berner Übereinkunft. In der Folgezeit kam es zu mehreren Revisionen; seit 1908 spricht man daher von der Revidierten Berner Übereinkunft (RÜB). Die RÜB sichert den Angehörigen eines Verbandsstaats einen Mindestschutz zu, sowie jeweils in einem Verbandsstaat die Gleichbehandlung mit dessen Angehörigen. Die UNESCO iniitierte 1952 das Welturheberrechtsabkommen, das seit 1955 in Deutschland gilt, nach dem Beitritt der Vereinigten Staaten und anderer Staaten zur RÜB an Bedeutung verlor.

Weitere Gesetze zum Schutz von so genanntem geistigem Eigentum sind: Markenrecht, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz

Siehe auch Zitate und Urheberrecht, Autor, Gewerblicher Rechtsschutz, Copyright, Syndikation, Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG Wort VG Bild-Kunst...), Urhebervertragsrecht


Hinweis Rechtsthemen