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Rückkaufswert

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Der Rückkaufswert ist die gesetzliche Bezeichnung (§ 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Deutschland und Österreich, Art. 91 VVG Schweiz) für den Betrag, den ein Lebensversicherer bei vorzeitiger Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung (Rückkauf) eines Vertrages über eine Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer zahlt.


Bedeutung des Begriffs

Bei Rückkauf "kauft" der Versicherer die dem Versicherungsnehmer vertraglich versprochenen Rechte "zurück" (vgl. Art. 90 VVG Schweiz). Daher soll der Rückkaufswert dem Wert dieser Rechte, abzüglich zukünftig noch vom Versicherungsnehmer zum Erhalt dieser Rechte zu zahlenden Beiträge, entsprechen. Damit ist gesetzlich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Kündigungsvergütung zu leisten, die sich ausschließlich auf die zukünftigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag bezieht. Der Rückkaufswert basiert nicht auf den in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen. Daher liegt der Rückkaufswert, je nach Wert der zukünftigen Rechte aus dem Vertrag im Verhältnis zu den zukünftig dafür noch zu zahlenden Beiträge, insbesondere anfänglich deutlich unter der Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Dies ist darin begründet, dass die Beiträge nicht nur ein Preis für die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer sind, sondern wie jeder Preis sonst auch Margen für Gewinn und vor allem Betriebsaufwendungen beinhaltet (für die Preiskalkulation von Lebensversicherern nach § 11 Abs. 1 VAG gesetzlich vorgeschrieben). Daher ist der Wert der zukünftig zu erbringenden Leistungen aus jedem Vertrag anfänglich kleiner, als der dafür erhobene Preis. Bei jedem Geschäft führt der Verkauf des Erworbenen kurz nach Tätigung des Geschäfts zu deutlichen Verlusten, z.B. wenn man einen Neuwagen kurz nach Kauf wieder verkauft. Daher ist die nach gesetzlicher Vorgabe mit Zahlung eines Rückkaufswertes erfolgende vorzeitige Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages nachteilig, da der Rückkaufswert entsprechend der gesetzlichen Definition anfänglich niedriger als die Summe der bisher gezahlten Beiträge ist. Allerdings hat der Versicherer bis dahin auch Versicherungsschutz geleistet, d.h. für alle verstorbenen Versicherten im Vergleich zu den Beiträgen sehr hohe Leistungen erbracht, für die er nach dem Versicherungsprinzip Teile der Beiträge von allen verwendet.


Anfänglich erhöhte Rückkaufswerte

Bei Verträgen nach dem AVmG und nach dem Vermögensbildungsgesetz, sowie Verträge die vor 1994 abgeschlossen wurden, sind bzw. waren in Deutschland anfänglich höhere Rückkaufswerte zu vereinbaren. Solche erhöhten Rückkaufswerte dürfen seit der Einführung des EU-Binnenmarktes für Versicherungen im Jahr 1994 aber nur zur Erzielung einer besonderen Förderung gesetzlich vorgeschrieben werden. Der deutsche Gesetzgeber darf aufgrund der EU-Richtlinien nur noch eingeschränkt Vorgaben zur Ausgestaltung von Versicherungsverträgen vornehmen. In diesem Sinn hat der EFTA-Gerichtshof 2005 Norwegen die gesetzliche Vorgabe anfänglich erhöhter Rückkaufswerte verboten. Anfänglich erhöhte Rückkaufswerte können zukünftig in der EU nur durch freie Vereinbarung im Vertrag oder verpflichtend erst nach einer Änderung der EU-Vorschriften erreicht werden.

Obwohl anfänglich erhöhte Rückkaufswerte die Flexibilität der Versicherungsnehmer deutlich erhöhen, haben sie aufgrund der heutigen Rechtslage für alle Versicherungsnehmer einen wesentlichen Nachteil. Soweit ein Vertrag einen vertraglich oder gesetzlich bestimmten Rückkaufswert vorsieht, der über der nach handelsrechtlichen Vorgaben bestimmten Deckungsrückstellung liegt, ist die Deckungsrückstellung auf diesen Betrag anzuheben (§ 25 Abs. 2 RechVersV in Umsetzung einer verbindlichen EU-rechtlichen Vorgabe).

Diese Vorschrift hat in Verbindung mit § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zur Folge, dass ein Versicherer jederzeit so viele Kapitalanlagen vorhalten muss, dass er damit in dem sehr unrealistischen Szenario der Kündigung aller Versicherungsnehmer alle Ansprüche befriedigen kann. Daher sind Versicherer sehr zögerlich, Rückkaufswerte zu vereinbaren, die über der ansonsten anzusetzenden Deckungsrückstellung liegen. Obwohl die relativ wenigen frühzeitig Kündigenden insgesamt nur einen geringen Vorteil von diesen erhöhten Rückkaufswerten haben, bedeutet die Pflicht, die zusätzliche Rückstellung für den gesamten Bestand zu bilden und dafür Kapitalanlagen zu stellen, wesentliche Finanzierungskosten, die in keinem Verhältnis zu dem Vorteil der frühzeitig Kündigenden stehen. Diese Finanzierungskosten gehen zu Lasten der Leistungen insgesamt aller Versicherungsnehmer, da sie selbstverständlich auf die Preise umgelegt werden. Ausdrücklich aus diesem Grund hat der BGH in seinem Urteil zu Rückkaufswerten im Jahr 2005 trotz fehlender vertraglicher Regelung zum Rückkaufswert eine richterliche Vertragsergänzung nur im Umfang einer hälftigen Teilung des Unterschiedsbetrages zwischen einer Rückvergütung und dem ursprünglich vorgesehenen Rückkaufswert vorgesehen. Versicherer zögern also nicht deshalb, erhöhte Rückkaufswerte zu zahlen, weil sie den Kündigenden die Beträge nicht gönnen, sondern weil sie eine diese erhöhten Rückkaufswerte bestrafende Gesetzeslage sie dazu zwingt, um die Interessen aller Versicherungsnehmer zu wahren.

Rückvergütung im Unterschied zum Rückkaufswert

Kündigungsvergütungen, die auf den in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen beruhen, heißen "Rückvergütung". Gesetzlich ist aber die Zahlung eines Rückkaufswertes, keine Rückvergütung vorgesehen. Damit werden die geschäftsfähigen Bürger nicht gesetzlich aus der Verantwortung, die sie mit ihrem Vertragsabschluss übernommen haben entlassen, sondern werden bei Kündigung wirtschaftlich genauso gestellt, wie sie sich bei Erfüllung des Vertrages gestanden hätten.


Vereinbarung des Rückkaufswertes

Der Rückkaufswert wird normalerweise durch explizite Vereinbarung jedes Rückkaufwertes zu jedem Kündigungstermin in der Vertragsurkunde vereinbart (Rückkaufswerttabelle, Garantiewerttabelle). Der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert darf nicht niedriger als der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG Deutschland und Österreich, das VVG Schweiz verlangt in Art. 91 Abs. 3 "angemessene" Rückkaufswerte unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde) sein. In seltenen Fällen wird nicht für jedes Jahr ein konkreter Rückkaufswert vereinbart, sondern direkt der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert. Der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert, der auf dem Zeitwert des Vertrages basiert, ist dann an jedem Kündigungstermin entsprechend den dann bestehenden Wertverhältnissen des Vertrages zu bestimmen. Nach Gesetz darf der Zeitwert zur Bestimmung des gesetzlichen Mindest-Rückkaufswertes noch um einen angemessenen Abzug vermindert werden, wenn dieser vereinbart ist. Über dem gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert liegende konkret vereinbarte Rückkaufswerte können frei vereinbart werden; insofern ist es hier unerheblich ob hier noch ein Abzug vereinbart wird oder nicht, solange der sich ergebende Rückkaufswert nicht unter dem gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert liegt.


Zillmerung und Rückkaufswert

Wegen der Vereinbarung der Rückkaufswerte in Form einer Tabelle oder als Zeitwert ist der Rückkaufswert heute in Deutschland nicht als ein durch Zillmerung zu bestimmender Wert vereinbart. Bis 1994 war gesetzlich vorgeschrieben, dass die Rückkaufswerte der im Geschäftsplan nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorgegebenen Deckungsrückstellung zu entsprechen hatten. Die Deckungsrückstellung wurde meist aufgrund handelsrechtlicher Pflichten durch Zillmerung bestimmt. Seit Änderung des VVG und des VAG im Jahr 1994 haben aber Rückkaufswerte nichts mehr mit den handelsrechtlichen Verfahren, auch nicht mit der Zillmerung, zu tun, sondern werden vertraglich eigenständig vereinbart. Fälschlich wird aber immer noch von "gezillmerten Rückkaufswerten" gesprochen. Insbesondere wird der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert, der Zeitwert, nicht durch Zillmerung bestimmt. Es ist aber das Prinzip des Rückkaufswertes (im Unterschied zur Rückvergütung), dass dieser anfänglich kleiner als die Summe der Beiträge ist.


Verrechnung von Abschlussaufwendungen

Da Rückkaufswerte ausschließlich zukünftige Rechte und Pflichten aus dem Vertrag berücksichtigen und zudem meistens bei Vertragsabschluss endgültig festgelegt werden, können tatsächlich angefallene Abschlussaufwendungen nicht bei den Rückkaufswerten berücksichtigt oder "angerechnet" werden. Der Rückkaufswert ist so, wie er zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart wird, ohne dass es hier zu irgendwelchen "Anrechnungen" oder "Verrechnungen" kommt. Das diesbezügliche Missverständnis in der öffentlichen Diskussion beruht darauf, dass das Prinzip des Rückkaufs mit dem der Rückvergütung verwechselt wird, bei der ggf. von der zurück zu zahlenden Summe der bisher geleisteten Beiträge noch anfängliche Abschlussaufwendungen abgezogen werden könnten.


Aktuelle Entwicklungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 2001 die vertraglichen Vereinbarungen zu Rückkaufswerten von zwei Versicherern für unwirksam erklärt. Grund war die mangelnde Transparenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen die Rückkaufswerte vereinbart wurden. Aus den AGB hätten die Versicherungsnehmer nicht genügend die Nachteiligkeit einer Kündigung entnehmen können. Wegen der Ähnlichkeit der von den Versicherern verwendeten AGB betrifft diese Entscheidung sehr viele Verträge vieler Versicherer, die zwischen der Neugestaltung der Verträge im Jahr 1994 (dem Ende der Genehmigungspflicht der Versicherungsbedingungen durch die Aufsichtsbehörde) und der Änderung infolge des Urteils im Jahr 2001 abgeschlossen wurden. Die von den Versicherern für diese Verträge nach § 172 VVG vorgenommene Ersetzung der für unwirksam erklärten AGB wurde vom BGH 2005 ebenfalls für unwirksam erklärt, wobei es um das Verfahren der Ersetzung, nicht um die neuen AGB selbst ging. Der BGH hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Höhe der Rückkaufswerte erhoben. Damit sind aber die betroffenen Verträge ohne wirksame Vereinbarung über die Höhe der Rückkaufswerte und der BGH hat für diese Fälle eine Vorgabe für die Höhe gemacht. Diese läuft etwa darauf hinaus, dass der "halbe" Nachteil aus der Kündigung zu Lasten des Versicherers geht, die andere Hälfte aber beim Versicherungsnehmer verbleibt. Damit bestätigt der BGH grundsätzlich das Prinzip des Rückkaufswertes, obwohl im Fall des Fehlens einer wirksamen Vereinbarung hierzu dieses etwas zu mildern ist. Eine Reihe von Versicherungsnehmern, die entsprechende Verträge vor dem Urteil gekündigt und einen Rückkaufswert nach der für unwirksam erklärten AGB erhalten haben, können insofern noch Nachforderungsansprüche gegen den Versicherer geltend machen.

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kann nach einem erstinstanzlichen Urteil eines Arbeitsgerichts und Äußerungen eines Richters am Bundesarbeitsgericht (Reinecke, Der Betrieb 2006, 555 ff) die Vereinbarung anfänglich niedriger Rückkaufswerte auch für den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer problematisch sein. Der Arbeitgeber könnte hiernach auch ohne Verschulden haften und dem Arbeitnehmer zu Schadenersatz für zu niedrig vereinbarte Rückkaufswerte, z.B. auch wegen unzulässiger Abzüge, verpflichtet sein. Strafrechtlich relevante Tatbestände seitens des Arbeitgebers werden von Einzelmeinungen gesehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 in einem Beschluss zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde Bedenken zu dem Prinzip des Rückkaufswertes geäußert und eine Rückvergütung der Beiträge diskutiert. Allerdings erfolgte dieser Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens, also ohne Anhörung von Experten oder Betroffenen, wie es bei solch komplexen Themen angezeigt wäre.

Das Bundesministerium der Justiz hat 2006 einen Referentenentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vorgelegt. In diesem wird ein anfänglich erhöhter Mindest-Rückkaufswert gefordert, indem die Beitragszuschläge, die nicht zu zukünftigen Leistungen führen, nur über 5 Jahre verteilt bei der Berechnung des Rückkaufswertes angesetzt werden dürfen. Inwieweit diese, der 2005 verbotenen früheren Regelung in Norwegen ähnliche Vorgabe bei Umsetzung in das VVG europarechtlich Bestand haben könnte, ist noch unklar.