Waldheimer Prozesse
Die Waldheimer Prozesse fanden im Zeitraum vom 21. April bis zum 29. Juni 1950 im Zuchthaus der sächsischen Kleinstadt Waldheim statt. Mehrere Strafkammern des Landgerichts Chemnitz verhandelten dort gegen etwa 3.400 Personen, denen vorgewurfen wurde, Kriegs- bzw. nationalsozialistische Verbrechen begangen zu haben.
Die Angeklagten stammten aus den verbliebenen drei sowjetischen Internierungslagern Bautzen, Buchenwald und Sachsenhausen, in denen sie teilweise seit 1945 inhaftiert gewesen waren. Da die Sowjetische Kontrollkommission (SKK) im Verlauf des Jahres 1950 ihre Lager in Ostdeutschland aufzulösen beabsichtigte, hatte der SKK-Vorsitzende W.I. Tschujkow im Januar 1950 die Überstellung der Gefangenen an die deutschen Behörden angekündigt.
Bei der Verfahrensführung wurde schwerwiegend gegen grundlegende rechtsstaatliche Regeln verstoßen. Die Masse der Prozesse erfolgte im Schnelldurchgang - die einzelnen Verfahren dauerten häufig nur wenige Minuten - ohne kritische Würdigung des von den sowjetischen Untersuchungsorganen vorgelegten Belastungsmaterials und bis auf wenige Ausnahmen ohne Zulassung von Rechtsbeiständen. Lediglich in zehn Fällen ließ sich das Gericht die Zeit, eindeutig belastete Angeklagte öffentlich in Schauprozessen abzuurteilen.
Der Prozessverlauf folgte den Planungen der SED-Führung und wurde während des gesamten Zeitraums von ihr überwacht. Die Richter und Staatsanwälte waren entsprechend ihrer Regimetreue aus dem Kreis der seit 1946 in Kurzlehrgängen ausgebildeten Volksrichter ausgewählt worden, um sicherzustellen, dass die Urteile auch den Erwartungen der SED-Führung und der russischen Besatzer entsprachen. Vereinzelter Widerstand auf Seiten der eingesetzten Richter wurde massiv unterdrückt. Die zu fällenden Urteile sollten nicht unter fünf Jahren Zuchthaus ausfallen. Bei den Verteidigern handelte es sich, sofern welche zugelassen waren, um von der Staatsführung abkommandierte Staatsanwälte.
Am Ende wurden 32 Todesurteile gefällt, 24 davon wurden vollstreckt. Und lediglich 14 Verurteilte erhielten Freiheitsstrafen unter fünf Jahren.
Nachdem die Urteile zu weltweiten Protesten führten, wurden 1952 zahlreiche Verurteilte freigelassen oder das Strafmaß wurde reduziert. Alle Verurteilten wurden nach dem Untergang der DDR rehabilitiert. Gegen einige Richter und Staatsanwälte der Waldheimer Prozesse gab es nach der Wiedervereinigung Deutschlands Strafverfahren unter dem Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung.
Literatur
- Fricke, Karl Wilhelm: Politik und Justiz in der DDR, Wissenschaft und Politik, Köln 1990, ISBN 3-8046-8568-4.
- Werkentin, Falco: Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Ch. Links, Berlin 1995, S.176ff, ISBN 3-86153-069-4.