Sterbehilfe
Sterbehilfe beziehungsweise Euthanasie (von griechisch Vorlage:Unicode „gut” und Vorlage:Unicode „Tod”) ist
- ein Oberbegriff für kontrovers diskutierte Handlungsweisen (Eingriffe oder deren Unterlassung), die das Sterben beschleunigen. Sterbehilfe in diesem Sinne bezieht sich nicht nur auf unheilbar Kranke, beispielsweise Patienten mit Krebs-Erkrankungen, sondern auch auf Menschen mit schweren Behinderungen, beispielsweise anenzephale Neugeborene, Menschen im Wachkoma, Patienten mit Alzheimerscher Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Patienten im Locked-in-Syndrom. Dieser Artikel beschäftigt sich mit diesem Begriff der Sterbehilfe.
- historisch gesehen ein Missbrauch des Begriffs „Euthanasie“ in der Zeit des Nationalsozialismus (vgl. Aktion T4). Die Nationalsozialisten haben "Euthanasie" als zynischen Euphemismus für ihren willkürlichen Massenmord verwendet; damit ist dieser Ausdruck in Deutschland vorbelastet, in anderen Ländern ist das nicht so.
Sterbehilfe bedeutet im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlungen herbeizuführen oder zu erleichtern oder nicht aufzuhalten.
Arten der Sterbehilfe
Man unterscheidet zumeist
- Aktive Sterbehilfe („Tötung auf Verlangen”, Schweiz: aktive direkte Sterbehilfe, Niederlande: Euthanasie, assistierter Suizid),
- Passive Sterbehilfe („Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken“),
- Indirekte Sterbehilfe (Schweiz: indirekte aktive Sterbehilfe, Niederlande: Double-effect) und
- Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid).
Aktive Sterbehilfe
Handlung mit der Absicht, eine Person auf deren freiwilliges und ernsthaftes Verlangen hin zu töten, indem eine Medikation verabreicht wird. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland (Vorlage:Zitat de § des Strafgesetzbuches), in Österreich (§ 75, 77, 78 des österr. Strafgesetzbuches) und der Schweiz (Art. 111, 113, 114 des schweizer Strafgesetzbuches) verboten. In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe ebenfalls verboten (Art. 293 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.
Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, Insulin, durch Kaliuminjektion oder eine Kombination davon.
Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird dagegen allgemein nicht als aktive Sterbehilfe aufgefasst, sondern als Totschlag oder Mord.
Passive Sterbehilfe
Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken. Diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber unter bestimmten Bedingungen beim todkranken Patienten als erlaubt und auf Verlangen eines einwilligungsfähigen Patienten als geboten angesehen. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten gelten Patientenverfügungen als wichtige Informationsquelle für den dann Ausschlag gebenden „mutmaßlichen Willen“ des Patienten.
Unter die passive Sterbehilfe fallen beispielsweise:
- Abbruch von Beatmung oder Intubation,
- Abbruch von Dialyse,
- Abbruch von Reanimation oder
- Abbruch von künstlicher Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Medikamentengabe.
Im Einzelfall wird auch das Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen hierunter gefasst.
Indirekte Sterbehilfe
Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist indirekte Sterbehilfe bei ordnungsgemäßem Einsatz der Medikamente nicht strafbar. Es kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, als Körperverletzung (Vorlage:Zitat de § bis Vorlage:Zitat de § Strafgesetzbuch) oder unterlassene Hilfeleistung (Vorlage:Zitat de § Strafgesetzbuch) geahndet werden (vgl. Palliativmedizin).
Auch die terminale Sedierung kann unter Umständen als indirekte Sterbehilfe angesehen werden.
Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)
Selbsttötung mit Hilfe einer Person (oft eines Arztes), die Medikamente (beispielsweise eine Überdosis eines Barbiturates) oder andere Hilfsmittel zum Suizid bereit stellt. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, die häufig verwandten Wirkstoffe dürfen aber für diesen Zweck nicht verordnet werden. In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt (Art. 115 des schweizer Strafgesetzbuches), ist aber gemäß den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) nicht „Teil der ärztlichen Tätigkeit“. In den Niederlanden ist die vorsätzliche Hilfe zur Selbsttötung verboten (Art. 294 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.
Probleme der Sterbehilfe
Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen Recht und Autonomie, zwischen Gesetz und Selbstbestimmung, zwischen staatlichem Anspruch und individuellen Persönlichkeitsrechten, zwischen Strafrecht und einem rechtfertigenden Notstand beziehungsweise Notstandshilfe, zwischen Medizin und Behandlungsabbruch, zwischen dem Retten von Leben und religiösen Aspekten. Die Abgrenzung der aktiven zur passiven Sterbehilfe oder auch der indirekten Sterbehilfe ist im Einzelfall schwierig. Dabei ist zu beachten, dass die indirekte fast nie, die passive manchmal und die aktive Sterbehilfe zumindest in Deutschland immer strafbar ist. Auch die Abgrenzung der Beihilfe zum Suizid von der Sterbehilfe kann im Einzelfall schwierig sein.
Die stärkste Konfliktlinie verläuft dabei in der Frage der aktiven Sterbehilfe und hier besonders in der unterschiedlichen Gewichtung des Willens eines schwer leidenden Menschen.
Befürworter der aktiven Sterbehilfe betonen, dass der Wille des Patienten in allen Fällen die Zulässigkeit einer medizinischen Maßnahme definiert, dass aber ausgerechnet in der Frage, wie und wann zu sterben, diese Entscheidungshoheit genommen würde. Mit Blick auf bestimmte Erkrankungen wird auch die als unmenschlich und sinnlos empfundene Sterbephase hervorgehoben, der die Erkrankten dann hilflos ausgeliefert seien. Als Argument wird hier oft angeführt, dass Menschen etwas verwehrt wird, was jedem leidenden Hund selbstverständlich zukomme.
Gegner der aktiven Sterbehilfe betonen dagegen, dass es eine Pflicht zur Leidensminderung nur als Teil der Pflicht zur Lebenserhaltung gibt, jedoch kein Recht auf Tötung, der dann eine Pflicht zur Tötung eines Anderen entsprechen müsste. Außerdem sei die existentielle Bedrohung gerade geeignet, eine rationale Entscheidung unmöglich zu machen. Die Erkenntnisse über die Psychologie Sterbender zeigten eine fast regelmäßig auftretende Depressionsphase, welche den geäußerten Sterbewunsch zum Teil als Ausdruck einer vorübergehenden Störung erscheinen ließen.
Gegen die anrührenden Extrembeispiele hoffnungslos schwer Leidender wird vor allem auf die Erfahrungen der Palliativmedizin und der Hospizbewegung verwiesen, die zeigten, dass auch schwerstleidende Menschen ihr Leben nicht vorzeitig beenden wollten, solange ihre Leiden gelindert würden und sie menschliche Zuwendung und Geborgenheit erfahren könnten.
Daneben werden auch verschiedene Dammbruchargumente beispielsweise in Bezug auf den Lebensschutz und das ärzliche Selbstverständnis vorgebracht. Insbesondere wird daruf hingewiesen, dass durch eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein gesellschaftlicher Druck auf schwerkranke und sterbende Menschen entstehen würde, um ihren eigen Tod zu bitten. Ökonomische Zwänge im Gesundheitsbereich und schwindende familiäre und soziale Bindungen könnten diesen Druck zusätzlich verstärken.
Christlicher Standpunkt zur Sterbehilfe
Stellvertretend für alle Christen hat die holländische Katholische Bischofskonferenz mit ihrer „Pastoralen Handreichung” gegen Sterbehilfe protestiert, in der sie festschreibt:
- „Das Ersuchen um aktive Sterbehilfe ist der Versuch, den letzten Gang des Lebens vollständig in die eigene Hand zu nehmen. Dies ist nicht vereinbar mit der Übergabe seiner selbst in die liebende Hand GOTTES, wie sie sich in den kirchlichen Sakramenten ausdrückt ...
- Euthanasie ist keine Lösung für das Leiden, sondern eine Auslöschung des leidenden Menschen.”
Von christlicher Seite wird oft die Metapher des Geschenkes verwendet: das Leben als Geschenk aus der Hand Gottes. Damit soll motiviert werden, dass Leben jedenfalls nur durch den göttlich gelenkten Lauf der Dinge enden dürfe. - Diese Metapher leistet allerdings nicht unbedingt, das von Christen Gewünschte: Ein Geschenk geht durch die Annahme in das Eigentum des Beschenkten über, womit er die volle Verfügungsgewalt darüber bekommt - einzig könnte es noch um eine Kränkung des Schenkenden gehen, der ein einst angenommenes Geschenk irgendwann zurückgewiesen sieht - in diesem Fall durch Suizid, Tötung auf Verlangen oder Euthanasie. - Ebenso ist hier auch die Sorgfaltspflicht der Eltern für ihre Kinder zu erwägen, die zu entscheiden haben, ob ihr Kind ein Geschenk annehmen darf. - Offenbar eine recht heikle Metapher, die christlichen Absichten kaum dienlich sein wird.
Auch die Heiligkeit des Lebens wird ins Feld geführt. Ob aber die Mehrzahl der Christen auch die Heiligkeit des Lebens angesichts eines angreifenden Mörders, eines feindlichen Soldaten, eines Mastschweines oder mit Antibiotika vernichteter Mikroben aufrecht erhalten wollen, ist zumindest zweifelhaft. Heiligkeit des Lebens gilt also nicht absolut - und über die genaue Abgrenzung ist in philosophischem Diskurs zu reflektieren.
Geschichte der Sterbehilfe
Die Geschichte der freiwilligen Sterbehilfe (im Englischen: voluntary euthanasia) für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg begann gewissermaßen am 7. November 1980, und zwar mit der Gründung der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben. Vorausgegangen war dieser Gesellschaft eine bereits von 1976-1980 in Nürnberg existierende „Initiative für Humanes Sterben auf Wunsch von Sterbenden“. Diese war federführend vom Bund für Geistesfreiheit, von der Humanistischen Union und sogar von der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) geleitet. Eine Wende trat ein, als der damalige Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit Augsburg im März 1979 zum Landesvorsitzenden in Bayern dieser Vereinigung gewählt wurde. Im Jahr 1978 machte die damalige deutsche Bundesregierung an die Kirchen eine Anfrage, ob man nach britischen Vorbild Sterbehospize einrichten solle. Die christlichen Kirchen lehnten daraufhin diese kategorisch ab. Daraufhin drängte Atrott nun auf die Gründung einer von den genannten Organisationen unabhängigen Sterbehilfegesellschaft, deren Präsident er wurde. In Abgrenzung zu Formen der Euthanasie vor dem zweiten Weltkrieg in Deutschland stand nur das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Vordergrund. Deshalb wurde der Begriff der Euthanasie - im Unterschied zum angelsächsischen Raum - durch den Begriff „Sterbehilfe” ersetzt, um so einen begrifflichen Unterschied zwischen einem selbst- und fremdbestimmten Tod zu setzen. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) vertrat dagegen eine abgestufte Form der Sterbehilfe (Sterbebegleitung, passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe) und setzte sich nur in solchen Fällen für aktive Sterbehilfe ein, in denen mit anderen Formen der Sterbehilfe keine Hilfe zu leisten war und dass auch nur unter der Voraussetzung, dass der Sterbende dies tatsächlich will. Um dies sicher zu stellen, war die Methode verbreitet, den Sterbewilligen aufgelöstes Zyankali durch einen Strohhalm trinken zu lassen und so seinen Willen zu Sterben sicher zu stellen. Die auf diese Weise verwirklichten Sterbehilfefälle der Hermy Eckert und Ingrid Frank, die in anderen Ländern Nachahmung fanden, brachten Atrott, Julius Hackethal und der DGHS ein lautes Echo in der Presse ein.
Da durch die moderne Entwicklung von medizinischen Möglichkeiten zur Lebensverlängerung ein Leben in vielen Fällen immer noch ein wenig verlängert werden kann, auch wenn es nur ein Vegetieren oder gar Abquälen wäre, ist das Thema der passiven Sterbehilfe immer weiter in die aktuelle Diskussion gekommen. Unvermeidlich ist auch das verwandte Thema der aktiven Sterbehilfe nicht auszublenden. Verschiedene Moral- und Rechts-Philosophen haben, diesem Bedarf entsprechend, das Thema in den letzten Jahrzehnten auch bearbeitet. Das geschieht meist eher in akademischen Zirkeln; wenn diese Diskussion in die (deutsche) Öffentlichkeit gerät, kann das zu dramatischen Ereignissen führen: Eine große Debatte wurde zum Beispiel 1989 entfacht, als an der Universität Duisburg ein Proseminar über die 'Praktische Ethik' von Peter Singer veranstaltet werden sollte. Hier zeigte sich, dass dieses Thema, das im Ausland mit einiger Sachlichkeit behandelt wurde und wird, in Deutschland noch immer von der nationalsozialistischen Vergangenheit so überschattet ist, dass vielen eine Betrachtung, die erst verstehen und erst dann kritisieren will, ausgesprochen schwer fällt. - Später gab es auch einen Aufschrei in den deutschen Medien, als Peter Singer mit Helga Kuhse ein Buch veröffentlichte mit dem Titel 'Muß dieses Kind am Leben bleiben?'. Dieses Buch diskutiert offen die Frage, ob es nicht einige Fälle schwerstbehinderter Neugeborener gäbe, die unter ganz bestimmten Bedingungen mit Zustimmung der Eltern und der zuständigen Ärzte auch aktiv getötet werden dürften, um ihr Leid zu begrenzen. Hier wurde schon die Fragestellung als solche von Behindertenverbänden (irrtümlich) als Angriff auf ihr Leben deklariert und - wo Proteste nicht reichten auch gewaltsam - unterbunden. Es war diesen militanten Behindertenverbänden durch Einschüchterung sogar möglich, die Besetzung von akademischen Stellen, z.B. an der Universität Hamburg, zu beeinflussen. - In den letzten zehn Jahren ist dieses Thema nicht mehr in der öffentlichen Diskussion an prominenter Stelle aufgetaucht. Aber die offenen Fragen, die sich aus der Entwicklung der modernen Medizin ergeben und die diese Diskussion motivieren, bestehen weiterhin und verlangen nach einer ethischen und rechtlichen Antwort. - Im europäischen und angelsächsischen Ausland ist die Ausgangslage für diese Diskussion unbelasteter - dort findet sie weiterhin statt.
Literaturhinweise zur Geschichte der Sterbehilfe
Weitere Informationen und Literaturhinweise finden sich zur
- Sterbehilfe allgemein: Geschichte der Euthanasie
- als Euthanasie im "Dritten Reich"(1938-1945) bezeichnete systematische Ermordung/Massenmord von mehr als 100.000 Menschen: NS-Rassenhygiene, Ernst Klee, Euthanasie-Aktion Gnadentod, T4
Bekannte Fälle von Sterbehilfe
- Ramón Sampedro: Der Spanier war 30 Jahre lang mit einem hohen Querschnitt vom Hals abwärts gelähmt. Seine Geschichte wurde in dem Film Das Meer in mir verfilmt. Dem Spanier wurde auf seinen Wunsch hin von Freunden ein Glas Wasser mit Zyankali so in die Nähe seines Mundes gestellt, dass er selbst mit einem Strohhalm daraus trinken konnte und daraufhin 1998 starb.
- Terri Schiavo: Eine US-Amerikanerin aus Saint Petersburg (Florida), die bei einem Zusammenbruch eine durch Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Gehirnschädigung erlitten hatte und sich in der Folge von 1990 bis zu ihrem Tod 15 Jahre lang im Wachkoma befand. Terris Ehemann klagte schließlich die Einstellung der künstlichen Ernährung und damit 2005 den Tod seiner Ehefrau vor einem US-amerikanischen Gericht ein.
- Vincent Humbert: Ein Franzose, der gelähmt und blind war. Er bat um Sterbehilfe. Diese wurde ihm von offizieller französischer Seite nicht gewährt. Seine Mutter spritzte ihm daraufhin Natriumpentobarbital. Er fiel in ein Koma und von den Ärzten wurden die lebenserhaltenden Maschinen daraufhin abgeschaltet. Sein Fall führte in Frankreich zu einer Änderung der Gesetzeslage.
Von diesen Tötungen können unterschieden werden die einzelnen oder teilweise in Serie durchgeführten Tötungen von Patienten durch professionelle Pflegekräfte, die sich im anschließenden Strafverfahren auf „mutmaßliche Sterbehilfe“ als Entschuldigungsgrund berufen. Dabei handelte es sich nicht um eine länger bestehende vertrauensvolle Beziehung zwischen zwei Personen - zum Teil konnten, im juristischen Sinne, niedere Beweggründe als Motiv der Handlungen vermutet oder sogar bewiesen werden.
Siehe auch
- Eugenik, Nationalsozialismus
- Tötung, Suizid,
- Hospizbewegung, Palliation, Sterbebegleitung
- Pflegefall, PEG-Sonde
- Patientenrecht, Heilbehandlung, Patientenverfügung
Literatur
- Udo Benzenhöfer: Der gute Tod. Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart, München 1999, ISBN 3-406-42128-8
- Edgar Dahl: "Dem Tod zur Hand gehen: Der ärztlich-assistierte Suizid in Oregon." Spektrum der Wissenschaft, Juli 2006, S. 116 - 120.
- Norbert Hoerster: Sterbehilfe im säkularen Staat, Frankfurt/Main, 1998, ISBN 3-518-28977-2
- Thomas Klie und Johann-Christoph Student: Die Patientenverfügung – was Sie tun können, um richtig vorzusorgen. 7. Auflage, Herder, Freiburg, 2001, ISBN 3-451050-44-7
- Oliver Tolmein: Keiner stirbt für sich allein - Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung, C. Bertelsmann, 2006, ISBN 3-570008-97-5
- Wilhelm Uhlenbruck: Selbstbestimmtes Sterben, Berlin 1997, ISBN 3-926445-15-7
- Peter Singer: Praktische Ethik, Ditzingen 1994, ISBN 3-15-008033-9
- Helga Kuhse (Koautor Peter Singer): Muß dieses Kind am Leben bleiben?, 1993, ISBN: 3891311109
Weblinks
- Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004)
- Rechtsprechungsübersicht zur Sterbehilfe im Online-Lexikon Betreuungsrecht
- Neue Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juli 2006, PDF)
- Patientenverfügung, Broschüre des Bundesjustizministeriums
- Informationen zum niederländischen Sterbehilfegesetz; Offizielle Botschaftsseite)
- Zur Singer-Debatte in Duisburg
Verbände / Vereine
- Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)
- Sterbehilfeorganisation Exit (Schweiz)
- Sterbehilfeorganisation DIGNITAS (Schweiz)