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GNU General Public License

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Das GNU-Logo

Die GNU General Public License (GPL) ist eine von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz für die Lizenzierung freier Software.

Freiheiten

Die GPL gewährt jedermann die folgenden vier Freiheiten als Bestandteile der Lizenz.

  1. Das Programm darf ohne jede Einschränkung für jeden Zweck genutzt werden. Kommerzielle Nutzung ist hierbei ausdrücklich eingeschlossen.
  2. Kopien des Programms dürfen kostenlos oder auch gegen Geld verteilt werden, wobei der Quellcode mitverteilt oder dem Empfänger des Programms auf Anfrage zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt werden muss. Dem Empfänger müssen dieselben Freiheiten gewährt werden – wer z. B. eine Kopie gegen Geld empfängt, hat weiterhin das Recht, diesen dann kommerziell oder auch kostenlos zu verbreiten. Lizenzgebühren sind nicht erlaubt. Niemand ist verpflichtet, Kopien zu verteilen, weder im Allgemeinen, noch an irgendeine bestimmte Person – aber wenn er es tut, dann nur nach diesen Regeln.[1]
  3. Die Arbeitsweise eines Programms darf studiert und den eigenen Bedürfnissen angepasst werden.
  4. Es dürfen auch die gemäß Freiheit 3 veränderten Versionen des Programms unter den Regeln von Freiheit 2 vertrieben werden, wobei dem Empfänger des Programms der Quellcode der veränderten Version verfügbar gemacht werden muss. Veränderte Versionen müssen nicht veröffentlicht werden; aber wenn sie veröffentlicht werden, dann darf dies nur unter den Regeln von Freiheit 2 geschehen.

Geschichte

Die GPL wurde im Januar 1989 von Richard Stallman, dem Gründer des GNU-Projektes geschrieben. Rechtlich beraten wurde er dabei durch Jerry Cohen.

Sie basierte auf einer Vereinheitlichung gleichartiger Lizenzen, die bei früheren Versionen von GNU Emacs, dem GNU Debugger und der GNU Compiler Collection Anwendung fanden. Diese Lizenzen waren auf jedes Programm speziell zugeschnitten, enthielten aber die gleichen Vorschriften wie die aktuelle GPL. Das Ziel von Stallman war, eine Lizenz zu entwickeln, die man bei jedem Projekt verwenden kann. So entstand die erste Version der GNU General Public License, die im Januar 1989 veröffentlicht wurde.

Um 1990 wurde deutlich, dass die GPL in manchen Fällen, im Speziellen aber meist für Programmbibliotheken zu restriktiv (einschränkend) war. Aus diesem Grund wurde eine gelockerte Lizenz mit dem Namen Library General Public License (LGPL) im Juni 1991 veröffentlicht, zeitgleich mit der zweiten Version der GPL, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die LGPL wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt, der neue Name war ein Vorschlag von Georg Greve [2].

Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die meisten Programme im GNU-Projekt sind unter der GPL und der LGPL lizenziert, darunter auch die Compilersammlung GCC, der Texteditor GNU Emacs und der GNOME Desktop. Auch viele weitere Programme von anderen Autoren, die nicht Bestandteil des GNU-Projekts sind, sind unter der GPL lizenziert. Außerdem sind alle LGPL-lizenzierten Produkte auch unter der GPL lizenziert.

Derzeit ist die dritte Version der GPL in Planung und wurde am 16. Januar 2006 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt. Anfang 2007 soll sie publiziert werden.

Eckpfeiler der GPL 3.0

Die letzte Revision der Lizenz erfolgte 1991 mit der Version 2. Seitdem wurde die GPL auch für viele Softwareprojekte außerhalb des GNU-Bereichs in Anspruch genommen. Richard Stallman sieht für die Version 3.0 derzeit Änderungsbedarf in den folgenden vier Bereichen, beraten wird er dabei durch Eben Moglen:

  1. Die GPL soll eine globale Lizenz sein. Seit der Version 2.0 unterstützt sie zwar die Internationalisierung relativ erfolgreich, indem sie sich auf die minimalen Prinzipien der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst stützt, trotzdem ist sie immer noch zu stark auf das amerikanische Rechtssystem ausgelegt. Daher soll nationalen rechtlichen Besonderheiten mehr Bedeutung eingeräumt werden, ohne dabei die unumstößlichen Grundprinzipien der GPL zu verletzen.
  2. Für den Paragraphen 3 der GPL, der für das Verteilen, Kopieren und Modifizieren von Software zuständig ist und den Paragraphen 7, welcher für die Regelung von Patenten und andere rechtliche Beschränkungen maßgeblich ist, sollen Änderungen eingeführt werden, die die unterschiedlichen Interessen und Standpunkte aller Lizenzteilnehmer möglichst gut vereinen.
  3. Die GPL ist die Verfassung der Bewegung für freie Software. In erster Linie stehen deshalb gesellschaftspolitische Absichten im Vordergrund, erst dann technische und ökonomische. Ein absolutes Grundprinzip ist dabei der freie Austausch von Wissen, ebenso wie der freie Zugang zu technischem Wissen und Kommunikationsmitteln, nach Vorbild der wissenschaftlichen Freiheit. Entwicklungen wie Softwarepatente und Trusted computing, die diesen Prinzipien entgegenwirken, sollen unter dem gesellschaftspolitischen Gesichtspunkt betrachtet und so in der GPL berücksichtigt werden, wobei die angeführten Freiheiten unangetastet bleiben müssen.
  4. Die FSF als Halter der GPL unter der Leitung von Richard Stallman wird die Überarbeitung koordinieren und leiten.

Durch die angestrebte Universalität der kommenden GPL 3.0 ergeben sich zwangsläufig konkurrierende Interessenslagen. Am 16. Januar 2006 wurde ein erster, vorläufiger Entwurf veröffentlicht und zur Diskussion gestellt, um ein möglichst optimales Ergebnis für die zukünftige Publikation zu erreichen. Am 27. Juli 2006 wurde ein zweiter, ebenfalls vorläufiger Entwurf veröffentlicht.

Kritik an der GPL

Die GPL wird vor allem wegen des Copyleft-Prinzips kritisiert. So muss z. B. auch jedes Programm, das eine Programmbibliothek benutzt, die unter der GPL steht, ebenfalls unter dieser stehen. Dies ist von der Free Software Foundation so beabsichtigt. Sie erteilt jedoch für Programme, deren Autoren ihr das Copyright übertragen haben, manchmal aus politischen Gründen Ausnahmen und hat deshalb auch für einige bestimmte Bibliotheken die Lesser General Public License (LGPL) entworfen. Sie verwirklicht das Modell eines schwachen Copylefts, wobei zwar darunter stehende Programmbibliotheken nicht mehr zur Folge haben, dass die sie verwendenden Programme ebenfalls unter der GPL lizensiert werden müssen, jedoch unterliegen Weiterentwicklungen der Bibliotheken selbst nach wie vor der LGPL.

Hauptkritiker des Copyleft sind die Open Group und Entwickler verschiedener BSD-Linien. Sie sehen durch den Zwang, modifizierte Versionen ebenfalls unter die GPL zu stellen, die Freiheit unangemessen eingeschränkt und raten stattdessen zu Copyleft-freien Lizenzen (wie z. B. BSD-Lizenz oder MIT-Lizenz).[3]

Ein sehr wichtiges Problem sind die zwischen verschiedenen Copyleft-Lizenzen auftretenden Inkompatibilitäten – man kann im Allgemeinen zwei unter solchen verschiedenen Lizenzen stehenden Programme nicht miteinander verbinden, ohne mindestens eine der beiden Lizenzen zu verletzen. Die in der Vorbereitung befindliche dritte Version der GPL soll das Hinzufügen einer begrenzten Anzahl zusätzlicher Einschränkungen erlauben, um solche Inkompatibilitäten so weit wie möglich zu beseitigen.

Copyleft-Prinzip

Alle abgeleiteten Programme eines unter der GPL stehenden Werkes, dürfen nur dann verbreitet werden, wenn sie ebenfalls an diesem zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dieses Schutzverfahren benannte Richard StallmanCopyleft“ – als Anspielung an dem Wort Copyright. Ziel ist es die Freiheit eines Programmes auch in der Weiterentwicklung von anderen sicherzustellen. [3]

Dieses Prinzip findet sich auch in den anderen GNU-Lizenzen (LGPL und GFDL), sowie als „Share Alike“ bezeichnet in einigen der Creative Commons-Lizenzen.

Rechtslage

In Deutschland wurde im Urheberrecht mit der sogenannten Linux-Klausel erlaubt, dass der Urheber im Voraus auf Rechte verzichtet, sofern jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt [4].

Gerichtsurteile

Das Landgericht München I bestätigte am 19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/03) eine eintweilige Verfügung, mit der einer Firma untersagt worden war, netfilter/iptables ohne Einhaltung der GPL weiterzuverbreiten.[5][6] Damit war die GPL erstmals erfolgreich Bestandteil eines Gerichtsverfahrens. Das Gericht nahm die deutsche Übersetzung der GPL als Grundlage und führte eine ansatzweise Prüfung ihrer Gültigkeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen durch. Bei manchen Klauseln waren komplizierte rechtliche Konstruktionen bzw. Auslegungen nötig, um die Wirksamkeit nach deutschem Recht zu erreichen. Die gegnerische Partei hatte die Wirksamkeit der GPL nicht angegriffen, sondern nur bestritten, überhaupt der richtige Beklagte zu sein.

Am 21. März 2006 ist der Amerikaner Daniel Wallace mit seiner Klage am Bezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana gegen die FSF gescheitert, dass die GPL unwirksam sei, da sie einen Verstoß gegen den Sherman Antitrust Act darstelle. Nach Argumentation des Klägers erzwinge die GPL durch die Verfügbarkeit kostenloser Softwarekopien eine Preisabsprache zwischen den verschiedenen Anbietern. Der Richter John Daniel Tinder folgte dieser Auffassung nicht und bemerkte, dass eine Kartellrechtsverletzung schwerlich festgestellt werden könne, wenn die Interessen des Klägers von denen der Konsumenten divergieren. Klagen gegen Red Hat, Novell und IBM wurden ebenfalls abgewiesen [7][8].

Bekannte (L)GPL-Programme und -Bibliotheken

Auswahl von Programmen des GNU-Projekts:

Außerdem auch:

Siehe auch

Literatur

Quellen

  1. Richard M. Stallman: „Selling Free Software
  2. Georg C. F. Greve: Activities, Miscellaneous auf der privaten Homepage, 10.05.2002
  3. a b Richard Stallman: Copyleft: Pragmatic Idealism (englisch)
  4. Gesetzesentwurf der SPD- und Grünen-Fraktion, BT-Drucksache 14/6433 (Absatz 4 Satz 1)
  5. Holger Bleich: Deutsches Gericht bestätigt Wirksamkeit der GPL, Nachricht auf heise online vom 23 Juli 2004
  6. Urteil des Landgerichts München 1
  7. Andreas Wilkens: Richter weist Kartellklage gegen GPL zurück auf heise online, 21. März 2006
  8. Erneut Klage gegen GPL wegen angeblicher Wettbewerbsbehinderung abgeschmettert auf heise online, 22. Mai 2006