Bußgeldkatalog-Verordnung
Der Bußgeldkatalog, korrekt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV), vom 13. November 2001 ersetzte die davor geltenden Landesregelungen. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Bußgeldkatalog(verordnung) |
Voller Titel: | Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr |
Typ: | Bundesrechtsverordnung |
Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BKatV |
FNA: | 9231-1-12 |
Verkündungstag: | 4. Juli 1989 (BGBl. I 1989, S. 1305) |
Aktuelle Fassung: | 1. April 2004 (BGBl. I 2004, S. 117) |
Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, d. h. eine Bußgeldstelle oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall durchaus höhere Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 Euro erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen ab 35 Euro ein bis vier Punkte.
In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb von Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot - von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat - grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.