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Diskussion:Urheberrechtsverletzung

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Letzter Kommentar: vor 21 Jahren von Hutschi

"Computersoftware unterliegt im Allgemeinen einer Lizenz und darf nur eingeschränkt benutzt und kopiert werden." -- Falsch. Hiermit ist vermutlich die in letzter Zeit aufkeimende EULA-Unsitte gemeint. Solche "Lizenzen" gelten aber nur in sehr wenigen Ländern. Somit unterscheiden sich proprietäre Computerprogramme rechtlich nicht groß von Prop-Musik und Prop-Filmen. Eine Einschränkung der Nutzung gibt es nicht. Übrigens: Lizenzen sind dazu da, Dinge zu erlauben, nicht, sie zu verbieten. -- (bin gerade nicht eingeloggt)


Da ein Raub nach dem Strafrecht durch Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung definiert ist, wird das Wort "Raubkopie" hier als zu vermeidender Propagandabegriff angesehen.

Das is Quatsch, bei Raubtieren denkt schließlich auch niemand an Propaganda. Duden Deutsches Universalwörterbuch: "Raub-: drückt in Bildungen mit Substantiven aus, dass etw. auf widerrechtlichem Wege hergestellt, gemacht wird, um Gewinn daraus zu erzielen: Raubdruck, -fischerei, -grabung." (wobei diese Erklärung auf Begriffe aus der Natur bezogen, wie halt Raubtier, allerdings auch wieder nicht stimmt) — Matthäus Wander 21:18, 23. Mär 2004 (CET)
Ich denke auch, dass der Begriff im Zusammenhang mit illegalen Kopien richtig ist. Nicht verwendet sollte er aber werden, wenn es sich um eine erlaubte Privatkopie handelt. Durch diese Verwendung haben verschiedene Leute den Begriff inflationär entwertet. --Hutschi 12:53, 21. Mai 2004 (CEST)Beantworten


Verbrechen?

In Wikipedia steht: Im deutschen Strafgesetzbuch (§ 12) werden als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht. Nach dieser formellen Definition können Raubkopierer Verbrecher sein. Ich überarbeite den Abschnitt. --Hutschi 15:13, 8. Jun 2004 (CEST)

So weit ich weiß, gibt es nicht mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe fürs Raubkopieren, vielleicht für gewerbsmäßiges Herstellen und verbreiten, aber das ist dann wohl ein anderes Kaliber. --Blubbalutsch 19:01, 8. Jun 2004 (CEST)
Stimmt. Im Urheberrechtsgesetz steht "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" (sofern nicht ein anderes gesetz höhere Strafen vorsieht.) Der Begriff "Mindestens einem" ist mehrdeutig, ich habe die Betonung auf "einem" gelesen. Ich stimme aber jetzt zu. Nach der Definition ist es - zumindest nach Urheberrecht - in keinem Fall ein Verbrechen zu sein. --Hutschi 08:40, 9. Jun 2004 (CEST)

gegen Bezahlung...

Eine Raubkopie ist eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die gegen Bezahlung illegal verbreitet wird.

Meiner Meinung nach trifft dies nicht zu. In Tauschbörsen werden ebenso "Raubkopien" getauscht, ohne dass die Anbietenden irgendwie bezahlt werden. --Wollschaf 15:15, 19. Jul 2004 (CEST)