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Kinder- und Jugendnotdienst

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Kinder- und Jugendnotdienste nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Sie sind zentrale Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche in Krisen- oder Notlagen. Die konzeptionelle Ausrichtung der Kinder- und Jugendnotdienste umfasst alle Bereiche der Inobhutnahme und bilden damit eine Einheit von Beratung und Betreuung. Diese Notdienste nehmen sowohl Selbstmelder, Fremdmelder als auch unbegleitete Flüchtlinge auf und haben meist auch die Möglichkeit Jungen und Mädchen, die aber getrennt voneinander untergebracht werden, aufzunehmen. Je nach Räumlichkeiten und Personal und Kapazität (zwischen 5 - 20 Plätzen) nehmen die KJND, Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Jahren auf.

Der KJND ist eine Hilfeeinrichtung für Kinder, Jugendliche und deren Familien, die allen Beteiligten in Krisensituationen Beratung bietet, sowie eine Schutzstelle für Kinder und Jugendliche bei einer akuten Gefährdung.

Angebot der Inobhutnahme:

 ·	sozialpädagogische Krisenintervention für Kinder, Jugendliche und deren Familien 
    ·	 Sicherstellung materieller Grundversorgung (Essen, Schlafen, Körperpflege)
    ·	 gemeinsame Interventionsplanung/ Erwartungsabgleich 
    ·	 die Schaffung von Entlastung durch Sicherheit, Ruhe und Zeit sowie Gewährleistung emotionaler Zuwendung 
    ·	 umfassende sozialpädagogische Beratung und Stabilisierung mit dem Ziel Handlungsperspektiven aufzuzeigen
 ·	Beratung im Rahmen der Krisenintervention/ auch Kriseninterventionstelefonberatung 
        In den Räumlichkeiten des KJND besteht die Möglichkeit, dass Kinder, Jugendliche, 
        Eltern oder andere von einer Krisensituation Betroffene, sich jederzeit persönlich
        von den Mitarbeiter-/ innen beraten zu lassen.
        Die Beratungen werden grundsätzlich vertraulich und auf Wunsch anonym behandelt. 
        Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Absatz 3 des SGB VIII / KJHG das Recht, 
        sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an eine 
        Einrichtung der Jugendhilfe zu wenden. 
        Aufgrund einer Not - und Konfliktlage können sie sich ohne Kenntnis des 
        Personensorgeberechtigten beraten lassen, solange durch die Mitteilung an den 
        Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 

        Die Beratung als Prävention, in akuten Notsituationen oder auch wenn nötig die 
        Vermittlung an andere Hilfeeinrichtungen stehen im Vordergrund. 	
 ·	Übernahme des Bereitschaftsdienstes zu den Schließzeiten des Referates ASD und des Jugendamtes 
        Bereitschaftsdienst beinhaltet Aufgaben nach §§ 8a, 42 und 50 SGB VIII 
        Im Sinne der §§ 8a und 42 KJHG ist der KJND verpflichtet und berechtigt 
        alle Maßnahmen zum Schutz des betroffenen  Kindes oder des betroffenen Jugendlichen einzuleiten.
        Außerhalb der Öffnungszeiten des Jugendamtes übt der KJND die Aufgaben 
        entsprechend § 8a und § 42 KJHG alleinig aus.
        Der KJND ist für alle Fälle zuständig bei denen es um die 
        Gefährdung des Kindeswohl bei Kindern und Jugendlichen geht auch
        wenn diese nicht in erzieherische Maßnahmen des ASD eingebunden sind. 
        Liegen die Vorraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des
        § 1666 BGB vor und stimmen die Personensorgeberechtigten einer Inobhutnahme nicht zu, 
        ist der KJND (zu den Schließzeiten des ASD / des Jugendamtes) verpflichtet 
        schnellstmöglich (nächstmöglicher Werktag) auf der Grundlage des § 50 SGB VIII eine 
        Entscheidung des Familiengerichtes einzuholen. 
        Bei einer Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist die
        Vorgehensweise mit dem ASD und dem Jugendamt abzustimmen.
        Der KJND verfügt über die notwendigen Informationen um mit Polizei und Familiengericht 
        zusammenarbeiten zu können.      (nach Jugendrecht, 2003, S.32 ff) 
        In einigen Fällen verständigt der ASD oder das Jugendamt den 
        Kinder- und Jugendnotdienst über Notsituationen in denen sich Kinder oder Jugendliche 
        befinden und führen diese dem Kinder- und Jugendnotdienst zur Inobhutnahme zu, 
        oder weisen den KJND an eine Inobhutnahme durchzuführen. In Fällen von Selbstmeldern
        oder einer Aufnahme aus anderen Gründen, wird am ersten Werktag nach erfolgter Inobhutnahme, 
        auf der Grundlage der §§ 8a und 42 und des § 50 SGB VIII, der ASD und das Jugendamt darüber in Kenntnis gesetzt.
 ·	psychologisches Clearing und Problemanalyse 
        Der KJND hat Erfahrungen gesammelt, dass Kinder und Jugendliche 
        auch bei kurzen Verweildauern der Inobhutnahme Problemlagen benennen,   
        die sich in ihrer Persönlichkeitsentwicklung durch traumatische Erlebnisse 
        und Ereignisse manifestiert haben.
         Zum Beispiel durch:  · längerfristige Straßenkarrieren, 
                              · Missbrauchserfahrungen, 
	                       · Sucht, Beschaffungskriminalität und/oder 
                              · Prostitution 
         kann eine Planung und Zielsetzung für anschließende weitere Hilfen massiv beeinträchtigt werden. 
 ·	Mutter- Kind- Platz 
        Dieses Angebot beinhaltet für minderjährige Mütter mit Kind eine gemeinsame Unterbringung, 
        denn eine getrennte Unterbringung (Kind – Kinderbereich, Mutter – Jugendbereich) 
        wäre aus bindungstheoretischem Aspekt für die Mutter - Kind - Beziehung ein Risiko. 
        Die Unterbringung und Betreuung sowie die Krisenintervention muss zusammen erfolgen. 
 ·	Vermittlung und Zusammenarbeit mit den Bereitschaftspflegestellen 	 
                                                                                                                   EMF