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Herrenreiter-Fall

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- Ich kann nicht beurteilen, ob hinter diesem Fall vielleicht eine für die deutsche Rechtsprechung richtungsweisende Entscheidung steht, denn das schlicht nicht erkennbar. Der Einsteller hat auf meine Nachfrage leider nicht reagiert. Weil ich davon ausgehe, dass wir hier keine Sammlung von BGH-Urteilen in Wortlaut aufbauen wollen, stelle ich diesen LA. Begründung: Wikipedia ist keine Sammlung von Quellen. --Omi´s Törtchen ۩ - ± 00:26, 13. Aug 2006 (CEST)


Der "Herrenreiter-Fall" ist eine BGH-Entscheidung vom 14.02.1958 (abgedruckt in: BGHZ 26, 349). Es handelt sich um eine der wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen im deutschen Recht zum zivilrechtlichem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Mit ihr wurde die Möglichkeit eröffnet Schmerzensgeld bei der Veröffentlichung von Bildern zu verlangen. Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger betätigte sich als Herrenreiter auf Turnieren. Die Beklagte war Herstellerin eines pharmazeutischen Präparats, das nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch der Hebung der sexuellen Potenz diente. Sie hatte zur Werbung für dieses Mittel in der Bundesrepublik ein Plakat mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet, dem ein Originalphoto des Klägers zugrundlag. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Bildes hatte der Kläger nicht erteilt. Der Kläger forderte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 15.000 DM

Das Oberlandesgericht Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht billigte dem Kläger Schadensersatz zu, da sein allgemeines durch Art. 1, 2 Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Als Schaden billigte das Oberlandesgericht dem Kläger der Höhe nach unter dem Gesichtspunkt einer entgangenen Lizenzgebühr einen Betrag zu, den er hätte verlangen können, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zu angemessenen Bedingungen zustande gekommen wäre. Es konnte sich hierbei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes im sogenannten Paul-Dahlke-Fall (BGHZ 20, 345) stützen. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Berechnung auf der Basis einer fiktiven Lizensgebühr allerdings ab, da im vorliegendem Fall der Kläger sich gerade unter keinen Umständen zu einer Verwendung des otos bereiterklärt hätte. Eine derartige Berechnung würde unterstellen, dass sich der Kläger für Geld doch hätte umstimmen lassen, es sei vielmehr kein wirtschaftlich messbarer Vermögensschaden entstanden.

Der Bundesgerichtshof billigte dem damaligen Kläger ein Schmerzensgeld (damals gemäß § 847 BGB, heute würde § 253 Abs. 2 BGB Anwendung finden) in der vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Höhe zu. Es stellte hierbei die Verletzung des Rechtes am eigenem Bild der Verletzung des in § 847 BGB damals (und § 253 BGB heute) geschützen Rechtsgutes der Freiheit gleich. Die frühere Rechtsprechung spiele keine Rolle, da es sich im sogenannten Paul-Dahlke-Fall um einen konkreten Schaden gehandelt habe, im Herrenreiter-Fall aber gerade nicht. Dem Schmerzensgeld komme die Funktion zu, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden, diejenige Lebens- (oder Persönlichkeits-)Minderung zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.