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Volkspolizei-Bereitschaften

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Die VP-Bereitschaften ("Volkspolizei") waren militärische Formationen der DDR, die neben dem „Wachregiment“ des MfS, den Hundertschaften der „Kampfgruppen der Arbeiterklasse“ und den Truppenteilen der NVA bestanden.
Man kann in gewisser Weise die „Zentralen Kräfte Schutzpolizei“/ ZKS, die militärisch strukturiert und mit MPi-Kalaschnikow ausgerüstet waren, hinzurechnen. Die VP-Bereitschaften und die Dienststelle Blumberg II in Freudenberg wurden am 03.10.1990 durch den BGS übernommen und Teile von ihnen zur Bereitschaftspolizei der ( neuen Bundes-)Länder umgewandelt. Die Truppenteile des Wachregiments MfS, die ähnlich strukturiert waren, wurden im Zuge der Liquidierung des MfS aufgelöst.

Die Aufgaben der VP-Bereitschaften Sie ergaben sich aus dem zweiten Teil des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deut-schen Volkspolizei vom 11. Juni 1968. Dort wird ausgeführt: § 7 Aufgaben

(1) Die Deutsche Volkspolizei hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit :

a) Straftaten, ... b) anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesund-heit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. c) ... j) die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Bei Gefahren oder Störungen, für deren Abwehr oder Beseitigung andere Staatsorgane zuständig sind, hat die Deutsche Volkspolizei auch tätig zu werden, wenn ...” Die folgenden Zitate sind entnommen aus der : DV IX/10 ( Ebene Kompanie - Gruppe)

„(1) Die Deutsche Volkspolizei hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit :

... b) anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in ande-rer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. ... j) die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Bei Gefahren oder Störungen, für deren Abwehr oder Beseitigung andere Staatsorgane zuständig sind, hat die Deutsche Volkspolizei auch tätig zu werden, wenn ...“ Der Minister des Innern und Chef der DVP erließ auf dieser gesetzlichen Grundlage Weisungen, insbesondere den Befehl 0020/..., in denen die Aufgaben für die Kasernierten Einheiten festgelegt waren. Der § 7 (1) b war Grundlage für Handlungen im Frieden und der § 7 (1) j für die Vorbereitung auf und die Handlungen im Spannungs- und Verteidigungszustand.

Im Befehl 0020/79 hieß es dazu: „Die VP-Bereitschaften sind kasernierte, vollmotorisierte, nach militärischen Prinzipien organisierte und geführte Einheiten der DVP“. Der Schwerpunkt ihrer Ausrichtung Ende der 60er Jahre, Bekämpfung hinter der Front operierender Diversions-Aufklärungsgruppen in Kriegszeiten, verschob sich immer mehr zugunsten einer Befähigung zur Aufgabenerfüllung bei der Beseitigung von „Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“. Der Befehl 0020/89 als Nachfolgeweisung, Einsatzaufgaben der KE-MdI für den Fünfjahrplanzeitraum 1990-95, geht von einer immer unzufriedener werdenden DDR-Bevölkerung aus(!). Es existierten mehr als 21 VPB, davon waren sechs in unmittelbarer Nähe von Berlin disloziert.“

Die Polizeiliche Handlungen werden verwirklicht durch · schutzpolizeilicher Einzeldienst : Kräfte der Dienstzweige( Schutzpolizei, ...) · polizeilicher Ordnungseinsatz : Kräfte der Dienstzweige und Einheiten der VPB · polizeilicher Kampfeinsatz : geschlossene Einheiten der Dienstzweige und VPB´s · Handlungen im Rahmen u. zur Unter- stützung von Formationen und Ein- satzkräften der Zivilverteidigung : Einheiten der VPB