Diskussion:Erbbaurecht
Hallo, ich hätte eine Frage zum Rang des Erbbaurechts im Bezug zu anderen dinglinchen rechten!!! § 10 ErbbauVO wie sieht es aus, wenn die Eintragung im Grundbuch aus Versehen gelöscht worden ist? Treten dann die anderen dinglichen Rechte, mit denen das Grundstück (nicht das Erbbaurecht!!!) belastet wurde, an dessen Stelle oder bleibt der Rang des Erbbaurechts trotzdem bestehen? Auf welche Gesetzesgrundlage kann das gestützt werden?
Fehler?
Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit (in der Praxis häufig 99 Jahre). Der Erbbauberechtigte darf nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen, sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.
??? Der Erbauberechtigte darf sein Gebäude nicht abreißen, sondern bekommt noch Geld (vom Eigentümer)??? Ich denke das ist andersrum richtig.
- Nein, es ist so wie es im Artikel steht. Gem Vorlage:Zitat de § Erbbauverordnung ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen. Gem. Vorlage:Zitat de § Abs. 1 Erbbauverordnung hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. --Andrsvoss 15:34, 11. Aug 2006 (CEST)
Achso. Das heißt wenn ich z.B. ein Fertighaus auf ein Grundstück mit Erbbaurecht stelle, darf ich es nach Ablauf des Vertags nicht wieder zerlegen (soweit das überhaupt geht) sondern der Eigentümer muss mich entschädigen, damit ich mir ein neues finanzieren kann.