Visum
Ein Visum (früher amtlich auch Sichtvermerk) bezeichnet den vor oder beim Grenzübertritt erteilten amtlichen Vermerk, aus dem die Erlaubnis zum Überschreiten der Landesgrenze hervorgeht. Das Visum wird regelmäßig in einem Pass oder Passersatz des Reisenden angebracht, in bestimmten Fallgruppen und Staaten aber auch auf einem besonderen Blatt erteilt. In den meisten Fällen wird das Visum als Einreisevisum ausgestellt, manche Staaten verlangen auch ein Ausreisevisum oder ein Visum für Reisen innerhalb des Landes. Der Begriff Visum (auch "Visa" [pl.]) kommt aus dem Lateinischen (Das Gesehene). Da im Englischen beide Formen visa heißen, ist inzwischen Visa als Singular auch im Deutschen fälschlicherweise verbreitet.

Visum als Aufenthaltsberechtigung
Im deutschen Aufenthaltsrecht ist das Visum der Aufenthaltstitel, der vor der Einreise erteilt wird. Im allgemeinen berechtigt ein Visum zum Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder in einer Staatengruppe (z.B. Schengen-Raum, baltische Staaten) für einen bestimmten Zeitraum (häufig bis zu drei Monaten) und wird vom Konsulat bzw. der konsularischen Abteilung der Botschaft des jeweiligen Landes ausgestellt und im Reisepass vermerkt. Längerfristige Visa für Studenten oder Arbeitnehmer werden von vielen Ländern ausgestellt. Um überhaupt ein Visum zu erhalten, sind oft der wirkliche Zweck der Reise, die Finanzierung des Aufenthalts einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes und die Bereitschaft und Möglichkeit zur Rückkehr in das Herkunftsland zu belegen. Als Nachweise hierfür können eine Einladung aus dem Zielland und Dokumente gefordert werden, die die finanzielle Situation des Antragstellers im Herkunftsland belegen, wie etwa Gehaltsnachweise. Eine Verpflichtungserklärung ermöglicht es nach dem Recht vieler Staaten, Rückgriff auf Mittel des Einladers zu nehmen, wenn staatlichen Stellen durch den Aufenthalt Kosten entstehen (etwa Sozialhilfekosten oder Kosten einer Abschiebung bei unerlaubtem Aufenthalt). Alle Visa sind mit bestimmten Auflagen verbunden, z.B. darf der Inhaber als Tourist keiner Arbeit nachgehen oder sich der Aufnahme überhaupt verdächtig machen.
Bürger der Europäischen Union können aufgrund der guten Beziehungen zu nahezu allen Staaten der Welt entweder visafrei, d.h. ohne Visum, einreisen oder haben zumindest kaum Schwierigkeiten, ein Touristenvisum zu erhalten.
Visum und Grenzübertritt
Der genaue rechtliche Inhalt der Entscheidung über ein Visum lässt sich am besten anhand des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Erteilung eines Visums und der Gestattung der Einreise bei der Grenzkontrolle erklären. Er ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet, was im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen ein nicht gewährtes Visum bzw. eine Einreiseuntersagung wichtig wird:
- In einigen Staaten, wie etwa den USA, wird das Visum rechtlich nicht als Aufenthaltstitel behandelt, sondern als Urkunde eigener Art, die eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, an der Grenzübergangsstelle erst den eigentlichen Antrag auf Zulassung der Einreise und des Aufenthalts zu stellen, ohne dass das Visum an sich bereits zum Aufenthalt berechtigt - erst bei der Einreise wird das Aufenthaltsrecht gewährt. Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzübertritt zu überprüfen und erst nach dieser Prüfung die Einreise zu gestatten.
- In Europa, vor allem im Schengen-Raum, wird das Visum hingegen überwiegend bereits als die eigentliche Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt angesehen. Die Gestattung der Einreise mit einem Visum durch Grenzkontrollbeamte beinhaltet dann nicht mehr eine eigene Entscheidung über den Aufenthalt, weil diese bereits mit dem Visum getroffen wurde. Auch im Schengen-Raum sind aber die Einreisevoraussetzungen beim Grenzübertritt erneut zu prüfen (Artikel 6 des Schengener Durchführungsübereinkommens). Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine Möglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die US-Konstruktion führen daher Regelungen, wonach der Widerruf von Visa vor der Einreise unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist (vgl. in Deutschland § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes).
Für den Rechtsschutz ergibt sich aus diesem Unterschied, dass nach dem ersten Modell auf Gestattung der Einreise geklagt werden kann (weil damit eine neue Entscheidung verbunden ist), nach dem zweiten Modell hingegen nur auf Erteilung des Visums und gegen einen etwaigen Widerruf geklagt werden kann.
Visum und Grenzkontrollstempel
Die Abgrenzung zwischen einem Visum und einem Grenzkontrollstempel kann - ebenso wie der rechtliche Inhalt eines Visums - nur anhand der Rechtsordnung des jeweiligen betreffenden Staates bestimmt werden. Es sind vor allem folgende Gestaltungen verbreitet:
- Dokumentation der Tatsache des (kontrollierten) Grenzübertritts: Der Grenzkontrollstempel dokumentiert lediglich die Einreise (oder Ausreise). Er enthält Angaben wie etwa zum Tag, zum Ort und zum verwendeten Transportmittels. Diese Funktion hat der Grenzkontrollstempel etwa in den Schengen-Staaten. Er ermöglicht Aufschlüsse darüber, wie häufig ein nur für eine begrenzte Zahl von Einreisen gültiges Visum verwendet wurde, und ob die Höchstaufenthaltsdauer überschritten wurde, Ein Aufenthaltsrecht von Ausländern, die visumfrei einreisen dürfen, wird dann nicht durch den Stempel gewährt, sondern leitet sich unmittelbar aus Rechtsvorschriften ab, wie im Falle des Schengen-Raums aus Artikel 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
- Information über das Aufenthaltsrecht im Kontrollstempel: Es handelt sich um eine Variante des ersten Falles: Das Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Gesetz, sein Umfang (etwa: Aufenthalt bis zu 90 Tagen erlaubt) wird im Kontrollstempel mitgeteilt, ohne dass durch die Stempelung eine eigene rechtliche Entscheidung getroffen wird.
- Dokumentation der Aufenthaltsentscheidung: Sieht das Recht des Einreisestaates vor, dass das Aufenthaltsrecht erst bei der Einreise durch eine Entscheidung des Grenzkontrollpersonals verliehen wird, kann durch den Einreisestempel diese Entscheidung dokumentiert werden. Kombinationen mit der ersten Variante sind denkbar (etwa: Dokumentation nur des Grenzübertritts durch den Stempel im Pass, Dokumentation der Länge und Art des erlaubten Aufenthalts auf einer separaten Einreisekarte). Einige Staaten (wie etwa Israel, Malaysia und Singapur) beurkunden bei visumfreien Einreisen die Aufenthaltsentscheidung mit Angabe der zulässigen Aufenthaltsdauer (z.B. 90 Tage) und des Aufenthaltszwecks (z.B. Besucher) im Kontrollstempel, während sie bei Einreisen mit Visum durch einen anderen Kontrollstempel nur die Tatsache der Einreise entsprechend der ersten Variante dokumentieren.
- An der Grenze erteiltes Visum: Einige Staaten erteilen Visa regelmäßig an der Grenze und versehen diese Visa dann ggfs. zusätzlich mit Einreisekontrollstempeln. Dies ist etwa in der Türkei im Hinblick auf einige dort visumpflichtige Staaten üblich. Im Schengen-Raum können ebenfalls Visa an der Grenze erteilt werden, allerdings nur als Ausnahmevisum, wenn ein unvorhersehbarer und zwingender Einreisegrund geltend gemacht wird und ein besonderes Interesse (etwa politischer oder humanitärer Natur) glaubhaft gemacht wird.
Der Form nach einem Visum ähnlich sind Einreisekontrollvermerke, die als Etikett in den Pass geklebt werden, fälschungssicherer gestaltet sind als bloße Stempel und die Grenzkontrolle erleichtern, etwa indem über Barcodes, die bei der Ausreise wieder eingelesen werden können, ein Ausreise- einem Einreisevorgang zugeordnet werden kann. Japan verwendet zum Beispiel ein solches Verfahren.
Gegenseitigkeit
Ob Staatsangehörige anderer Staaten der Visumpflicht unterworfen werden oder nicht, bestimmt sich allein nach dem Recht des Einreisestaates. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, wonach hinsichtlich der Visumpflicht Gegenseitigkeit zu gewähren wäre oder nicht. Ein anderes Ergebnis könnte auch dazu führen, dass ein eventuell sogar sicherheitspolitisch problematischer Staat seinen Bürgern universelle Visumfreiheit dadurch verschaffen könnte, dass er selbst alle Ausländer visumfrei stellt.
Sichtvermerksabkommen
In so genannten Sichtvermerksabkommen haben allerdings zahlreiche Staaten auf zweiseitiger Grundlage vereinbart, ihren Staatsangehörigen gegenseitig Visumfreiheit zu gewähren. Zumeist beziehen sich diese Abkommen dabei nur für bestimmte Aufenthaltskategorien, wie etwa Touristen, oder Aufenthalte für einen bestimmten Höchstzeitraum. Teils sind diese Abkommen auch asymmetrisch, es gewährt also Visumfreiheit für die Angehörigen eines Staates günstiger als für Angehörige anderer Staaten. Beispielsweise gewährt ein Sichtvermerksabkommen von 1953 zwischen Deutschland und den USA den Staatsangehörigen der USA eine visumfreie Einreise nach Deutschland für zahlreiche Zwecke, während es für Deutsche nur eine erleichterte Visumerteilung vorsieht. Umgekehrt gewährt das Sichtvermerksabkommen zwischen Deutschland und Mexiko deutschen Touristen einen visumfreien Aufenthalt für sechs Monate, während Mexikaner in Deutschland keine vergleichbaren Vergünstigungen in Anspruch nehmen können.
Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 von Schengen-Staaten geschlossen worden sind, bleiben mit ihren Vergünstigungen wirksam. Inzwischen können Schengen-Staaten Sichtvermerksabkommen nur noch eingeschränkt schließen, weil die entsprechende Regelungsmaterie weitestgehend in die Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union übergegangen ist. Die maßgebliche europarechtliche Bestimmung, die sog. EU-VisumVO (VO [EG] Nr. 539/2001), gestattet den Mitgliedstaaten jedoch für bestimmte Personengruppen von der im allgemeinen vorgesehenen Visumpflicht bzw. Visumbefreiung abzuweichen. So können gem. Art. 3 der EU-VisumVO anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose von der Visumpflicht befreit werden, wenn der Staat, der den Reiseausweis für Flüchtlinge bzw. Staatenlose ausgestellt hat, in Anhang II (visumfreie Staaten) der EU-VisumVO aufgeführt ist. Deutschland hat von dieser Möglichkeit durch § 18 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Gebrauch gemacht. Ferner können die Mitgliedstaaten gem. Art. 4 EU-VisumVO von der allgemeinen Visumpflicht bzw. Visumbefreiung aus der EU-VisumVO für weitere Personengruppen Ausnahmen regeln (bspw. Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen, ziviles Flug- oder Schiffspersonal etc.). Auch von den gem. Art. 4 EU-VisumVO zulässigen Ausnahmen hat Deutschland in der AufenthV (§§ 18 - 30) umfangreich Gebrauch gemacht. Nur für den Bereich der durch die EU-VisumVO zugelassenen Ausnahmen in Art. 3 und 4 ist es den Mitgliedstaaten weiterhin gestattet Sichtvermerksabkommen zu schließen.
Verhandlungsmechanismus der Europäischen Union
In den Schengen-Staaten besteht eine einheitliche Liste der visumpflichtigen und nicht visumpflichtigen Staaten (Verordnung (EG) 539/2001). Es ist aber politisches Ziel der Union, Unionsbürgern Visumfreiheit zumindest in Staaten zu verschaffen, deren Staatsangehörige selbst im Schengen-Raum visumfrei sind. Daher besteht nach der genannten Verordnung ein Verfahren, wonach Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitteilen müssen, dass ihre Staatsangehörigen in einem Drittstaat, dessen Angehörige selbst im Schengen-Raum visumfrei gestellt sind, visumpflichtig sind. Die Kommission tritt sodann in Verhandlungen mit dem betreffenden Staat ein und bindet dabei den benachteiligten EU-Mitgliedstaat in die Verhandlungen ein. Die Kommission kann dann dem Rat der Europäischen Union vorschlagen, einstweilen oder dauerhaft den betreffenden Staat visumpflichtig zu stellen; sie unterliegt zudem bestimmten Berichtspflichten. Da das Gewicht einer Einführung der Visumpflicht für den gesamten Schengen-Raum oder auch nur der entsprechenden Drohung weitaus höher ist als die Einführung der Visumpflicht nur in einem einzelnen Schengen-Staat, ist dieser Mechanismus vor allem geeignet, kleinere und daher politisch weniger durchsetzungskräftige Mitgliedstaaten vor unannehmbaren Reisebeschränkungen zu schützen.
Visa nach dem Recht der Europäischen Union (Schengen-Recht)

Durch das Schengener Abkommen fallen Grenzkontrollen zwischen den beteiligten Staaten weg. Daher wurden spezielle Regelungen für Visa gefunden, die diesem Umstand Rechnung tragen.
Visakategorien
Nach dem Schengen-Recht werden folgende Arten von Visa (Typ A bis D) erteilt:
- Das Flughafen-Transitvisum (Typ A) erlaubt lediglich den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafengeländes.
- Das Transitvisum (Typ B) erlaubt das Durchqueren eines Landes, um ein Drittland auf dem Landweg zu erreichen. Dieses Transitvisum darf auch innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht zum Kurzaufenthalt genutzt werden.
- Das Kurzzeitvisum (Typ C) erlaubt die einmalige, zwei- oder mehrmalige Einreise innerhalb der Gültigkeitsdauer. Im Schengen-Raum (Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens) wird nicht zwischen Touristen-/Besuchervisum und Geschäftsvisum unterschieden. Das Visum Typ C berechtigt höchstens zu Aufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen ab der ersten Einreise.
- Das Nationale Visum (Typ D) erlaubt grundsätzlich nur den Aufenthalt in einem darin bezeichneten Staat (zumeist der Ausstellerstaat; es gibt aber auch Fälle, in denen sich Staaten gegenseitig bei der Ausstellung vertreten). Es wird in der Europäischen Union vom jeweiligen Gastland nach dessen Aufenthaltsregeln ausgestellt. Ein Nationales Visum der Schengener Staaten erlaubt auch den Transit durch andere Schengener Staaten in das Gastland.
- Damit die Eigenschaften der D- und C- Visa kombiniert werden können, wurden zudem "D+C"-Visum eingeführt. Diese sind nationale Visa, berechtigen aber während ihrer Gültigkeit - und dann für höchstens 90 Tage - auch zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten.
Visa und Aufenthaltstitel
In den meisten Fällen muss bei einem längeren oder unbefristeten Aufenthalt im Gastland vor Ablauf des nationalen Visums ein nationaler Aufenthaltstitel beantragt werden (etwa in Fällen des Familiennachzugs). Es gibt aber auch Fallgruppen, in denen der gesamte Aufenthalt allein mit dem Visum erfolgt (etwa bei Saisonarbeitern mit einem nationalen Visum, das für mehrere Monate gültig ist). Mit Aufenthaltstiteln der Schengen-Staaten sind auch kurzfristige Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten zulässig, sofern ein gültiger und vom Zielreisestaat anerkannter Pass vorliegt, ausreichende Reisemittel vorhanden sind und der Zielstaat nicht konkrete Sicherheitsbedenken vorbringen kann.
Aufbau des Visumetiketts

Das Schengen-Visum ist farbig, wobei die Hauptfarbe grün ist, enthält verschiedene Sicherheitsmerkmale, wie etwa ein Hologramm, und ist wie folgt aufgebaut:
- Kopf: Schriftzug "Visum" in der Landessprache und Dokumentennummer.
- Zeile 1: Staaten oder Staat, für die das Visum ausgestellt ist. Beispiele:
- "Schengener Staaten": alle Schengener Staaten.
- "Deutschland": Nur für Deutschland.
- "DE FR ES": Für Deutschland, Frankreich und Spanien.
- "Schengener Staaten -FR": Für alle Schengener Staaten außer Frankreich.
- Zeile 2: Rahmengültigkeit von - bis.
- Zeile 3: Anzahl der Einreisen (1, 2 oder "MULT" für mehrere); maximale Dauer jedes Aufenthalts.
- Zeile 4: Ausstellungsort.
- Zeile 5: Ausstellungsdatum; Nummer des Reisedokuments.
- Zeile 6: Anmerkungen, etwa zum Aufenthaltszweck oder Beschränkungen der Erwerbstätigkeit.
Es folgen zwei Codierzeilen, die jeweils obligatorisch 36 Zeichen in der Schriftart OCR-B enthalten und wie folgt aufgebaut sind:
1. Codierzeile
Stelle | Inhalt | Erläuterungen |
---|---|---|
1 | Dokumentenart Visum | Immer "V" |
2 | Visumkategorie | A (Flughafen), B (Transit), C (Kurzzeit) oder D (national) |
3-5 | Ausstellerstaat | ICAO-Code: BEL, DNK, D<<, GRC, ESP, FRA, ITA, LUX, NLD, AUT, PRT, FIN, SWE, ISL, NOR |
6-36 | Nachname und Vorname | Nachname und Vornamen sind durch 2 Füllzeichen (<<) voneinander zu trennen; einzelne Namensteile sind durch ein Füllzeichen zu trennen (<); verbleibende Stellen sind mit < aufzufüllen. |
2. Codierzeile
Stelle | Inhalt | Erläuterungen |
---|---|---|
1-9 | Visumnummer | identisch mit der Nummer oben rechts auf dem Etikett |
10 | Kontrollziffer | Berechnet nach ICAO-Norm |
11-13 | Staatsangehörigkeit des Inhabers | ICAO-Code für den betreffenden Staat |
14-19 | Geburtsdatum | Gliederung JJMMTT, wenn Monat oder Tag unbekannt: "<<" |
20 | Kontrollziffer | Berechnet nach ICAO-Norm |
21 | Geschlecht | "F" für Frauen, "M" für Männer, "<" für "keine Angabe" |
22-27 | letzter Gültigkeitstag | Gliederung JJMMTT |
28 | Kontrollziffer | Berechnet nach ICAO-Norm |
29 | Räumliche Beschränkung | "T" bei räumlicher Beschränkung, sonst "<" |
30 | Anzahl der Einreisen | "1", "2" oder "M" |
31-32 | Dauer des Aufenthalts | Zahl in Tagen, bei Visum Typ D "<<" |
33-36 | Beginn der Gültigkeit | Format MMTT |
Großbritannien
In Großbritannien werden die Visa entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer ebenfalls mit den Buchstaben A bis D gekennzeichnet, zusätzlich wird jedoch der Aufenthaltsgrund im Visum vermerkt (z.B. D:STUDENT). Da Großbritannien in den vergangenen Jahrzehnten viele Abkommen über erleichterten Reiseverkehr abgeschlossen hat, gibt es auch eine Vielzahl von möglichen Aufenthaltsbegründungen. Bestimmte Personengruppen, die nach den britischen Gesetzen von der Visumpflicht befreit sind (z.B. Regierungsmitglieder, Staatsoberhäupter oder Seeleute aus bestimmten Staaten), erhalten zur Bestätigung der visafreien Einreiseerlaubnis einen Sichtvermerk (D:EXEMPT), der dem Grenzpersonal die Berechtigung zur visafreien Einreise bescheinigt.
Diplomatenvisa und Protokollausweise
Das Diplomatenvisum, das auch in Kartenform als so genannter Protokollausweis ausgegeben wird, bestätigt bei der Grenzkontrolle, dass sein Inhaber den Status eines akkreditierten Diplomaten besitzt und als solcher in dem Staat, in dem er akkreditiert ist, von den ausländerrechtlichen Regelungen ausgenommen ist. In Deutschland werden diese Dokumente, die auch als FREMIS-Papiere (von "Fremde Mission") bezeichnet werden, vom Auswärtigen Amt ausgestellt.
Inhaber eines Diplomatenpasses oder Dienstpasses aus bestimmten Staaten (z.B. Türkei für Einreisen nach Deutschland) benötigen zudem für Reisen im Gegensatz zu anderen Bürgern desselben Staates oftmals kein Visum, weil sie nicht im Verdacht stehen, aus wirtschaftlichen Gründen einwandern zu wollen. Umgekehrt verlangt zum Beispiel Frankreich von Diplomaten aus Israel ein Visum, während Inhaber eines gewöhnlichen israelischen Reisepasses in den Schengen-Raum visumfrei einreisen können.
Visa außerhalb der Europäischen
Außerhalb der Europäischen Union werden unter anderem folgende Arten von Visa ausgestellt:
- Das Geschäftsvisum dient zur geschäftlichen Tätigkeit im Land und ist einfacher und häufiger verlängerbar als ein Besuchsvisum.
- Pressevisum: Einige Staaten wie der Iran, Kuba, Nordkorea, Saudi-Arabien, Simbabwe und die USA lassen Journalisten nur mit besonderer staatlicher Genehmigung arbeiten.
Schweiz
In der Schweiz gilt das Visum (ebenso wie in den USA) nicht als Aufenthaltstitel, sondern als Voraussetzung für die Genehmigung der Einreise an der Grenzübergangsstelle. Das reguläre Transitvisum oder Einreisevisum wird von der Schweizer Botschaft für einen befristeten Zeitraum ausgestellt. Ein Schweizer Grenzbeamter kann in besonders dringenden Fällen in eigener Komepetenz ein Ausnahmevisum erteilen.
Ausländer, die sich längerfristig in der Schweiz niederlassen wollen, erhalten als Aufenthaltsbewilligung einen Ausländerausweis. Ausländer aus Nachbarstaaten, die in der Schweiz arbeiten, erhalten einen Grenzgängerausweis.
USA
In den USA werden eine Vielzahl von verschiedenen Visa vergeben, die sich nach Verwandtschaftsgrad mit US-Bürgern, nach Lebenssituation und Einreisegrund unterscheiden. Zu den Besonderheiten der US-Visaregelungen gehören eigene Visakategorien für Mitarbeiter der Vereinten Nationen, für Informanten der US-Regierung sowie für Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Touristen und Geschäftsreisende aus einigen westlich orientierten Staaten können das Visa Waiver Program nutzen. Sie können den Antrag auf Gestattung der Einreise ohne Visum stellen und erhalten im Flugzeug ein Formular für die Erfassung als visumfreie Nichteinwanderer mit der Bezeichnung Nonimmigrant visa waiver arrival/departure form, das dann bei der Grenzkontrollstelle am Zielflughafen vorzulegen ist. Wer das Programm zur visumfreien Einreise nutzt, verzichtet zugleich auf Rechtsmittel im Falle einer Zurückweisung.
Ostasien
In Japan und Südkorea werden die Visa nach einem ähnlichen, aber weniger komplizierten System klassifiziert. Beispielsweise können junge Erwachsene aus westlichen Industrieländern in Japan mit einem Working Holiday Visa ein Jahr lang leben und arbeiten.
Kollisionsfälle
Visa und Kontrollstempel einiger Staaten in einem Pass können dazu führen, dass andere Staaten den Passinhaber nicht einreisen lassen oder vor der Einreise intensiv befragen. So müssen Reisende mit Sichtvermerken aus denjenigen arabischen Ländern, mit denen Israel keine diplomatischen Beziehungen unterhält, mit intensiveren Befragungen vor einer Einreiseentscheidung rechnen. Umgekehrt lassen einige arabische Staaten, etwa der Libanon und Syrien, Inhaber von Pässen mit israelischen Stempeln kategorisch nicht einreisen, während in anderen arabischen Ländern zumindest mit einer intensiven Prüfung des Einreisewunsches zu rechnen ist. In solchen Fällen bietet sich als Lösung der Besitz zweier Pässe an, was auch in Deutschland möglich ist; an der Grenze zeigt man nur den Pass vor, dessen Einträge gern gesehen werden.
Geschichte der Sichtvermerke
17. und 18. Jahrhundert
Die mittelalterlichen Geleitbriefe gelten als Vorläufer der heutigen Reisepässe. Sie stellten privilegierte Reisende (Diplomaten, Kaufleute, Pilger) unter den Schutz des Staates, während mittellose Reisende in manchen Regionen Deutschlands (z.B. in der Pfalz) von den Landesfürsten aufgegriffen und in leerstehenden Dörfern angesiedelt wurden. Die Regierungen der absolutistischen Staaten Europas waren daran interessiert, unnütze Reisen ihrer Bürger zu verhindern. Deshalb musste für jede Reise ein Reisepass beantragt werden, der Zeitraum und Reiseroute genau festlegte.
Seit der Einführung der Reisepässe im späten 18. Jahrhundert war es üblich, diese Dokumente durch Eintragungen an der Staatsgrenze zu kennzeichnen ("Visieren"). Abweichungen von der Reiseroute mussten von den staatlichen Polizeibehörden genehmigt und im Reisepass vermerkt werden. Die Vorschriften zur Erteilung der Sichtvermerke waren oft widersprüchlich, umständlich und zeitraubend für die Reisenden.
1850 bis 1914
Durch die Dresdner Konvention vom 21. Oktober 1850 und die damit verbundene Einführung der Passkarte wurde die Visumpflicht im innerdeutschen Reiseverkehr endgültig abgeschafft. Neun Jahre später, im Jahre 1859, trat auch Österreich-Ungarn dieser Konvention bei und ermöglichte den visumfreien Reiseverkehr innerhalb der K.u.K.-Monarchie. Ab 1865 ermöglichten Bayern, Sachsen und Württemberg auch Ausländern die Einreise ohne Pass und Visum. Der Norddeutsche Bund und Österreich-Ungarn folgten bis 1867.
1914 bis 1938
Vor dem Ersten Weltkrieg benötigten die Bürger für Reisen innerhalb Europas keinen Reisepass und kein Visum. Während des Ersten Weltkrieges wurde in allen kriegführenden Ländern ein allgemeiner Pass- und Visumzwang eingeführt, um potentielle Spione an der Einreise zu hindern. Dieser Pass- und Visumzwang wurde auch nach Kriegsende beibehalten. Erst 1925 konnten deutsche Staatsbürger wieder ohne Visum nach Österreich reisen. Im Jahre 1926 wurde der Visumzwang für Reisen in die Nachbarstaaten Dänemark, Luxemburg, die Niederlande, Schweden und Schweiz abgeschafft. Auch Finnland, Japan und Portugal vereinbarten mit dem Deutschen Reich die Abschaffung der Visumpflicht im gegenseitigen Reiseverkehr. 1928 schafften auch Großbritannien, Italien, Lettland, Norwegen und Spanien den Visumzwang für deutsche Touristen ab. Kurze Zeit später erlaubten auch Estland, Jugoslawien und Ungarn die Einreise ohne Visum. Für Reisen nach Belgien, Frankreich, Litauen und Polen wurde der Sichtvermerkszwang hingegen nicht aufgehoben.
1938 bis 1989


Nach der Besetzung Österreichs durch deutsche Truppen im März 1938 verließen mehrere Tausend österreichische Juden und Gegner des NS-Regimes das Land und suchten Zuflucht in anderen europäischen Staaten. Um deren Einwanderung zu erschweren, führte Großbritannien im Mai 1938 wieder den Visumzwang für deutsche und österreichische Staatsbürger ein.
Nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges wurde in allen betroffenen Ländern ein allgemeiner Visumzwang für Ausländer eingeführt. Dieser Visumzwang wurde auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs beibehalten und erst Ende der 1940er Jahre langsam abgebaut. So wurde beispielsweise am 15. August 1950 der Visumzwang im Reiseverkehr zwischen Österreich und der Schweiz abgeschafft. Seit dem 1. Juli 1953 dürfen westeuropäische Touristen ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Im Gegenzug erlaubten auch die westeuropäischen Nachbarländer die visafreie Einreise von Staatsbürgern der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 1. März 1955 dürfen auch Staatsangehörige anderer Staaten ohne Einreisevisum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
In den 1960er Jahren wurde auch der Visumzwang für Reisen innerhalb der Ostblockstaaten aufgehoben. Seit dem 1. Januar 1964 konnte die Grenze zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn ohne Reisepass und Visum passiert werden, ein Jahr später vereinbarten auch Polen und die Sowjetunion die Abschaffung des Visumzwangs im Reiseverkehr zwischen beiden Staaten.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde nach dem Münchner Olympia-Attentat im Jahre 1972 der Visumzwang für Staatsbürger aus allen arabischen Ländern eingeführt. Staatsangehörige aus zahlreichen afrikanischen und asiatischen Staaten benötigen seit 1980 ebenfalls ein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland. Damit soll die illegale Einwanderung verhindert werden.
In der damaligen DDR wurde die Kombination von Kontrollstempeln und Visa mit dem wohl denkbar höchsten bürokratischen Aufwand praktiziert: Bürger aus nichtsozialistischen Staaten - auch Bundesbürger, die die DDR als Ausländer betrachtete - erhielten einen Berechtigungsschein, mit dem sie an der Grenze ein Visum erlangen konnten. Dieses Visum wurde - ebenso wie eine Kontrollkarte - mit einem Einreisekontrollstempel versehen. Am Zielort musste dann noch bei einer erforderlichen Anmeldung bei der Polizei eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden; bei der ebenfalls obligatorischen Abmeldung wurde ein Ausreisevisum erteilt, das dann bei der Ausreise mit einem Kontrollstempel versehen wurde. Mit einigen Ländern (ČSSR, Polen) hatte die DDR Verträge über pass- und visafreien Reiseverkehr abgeschlossen. Kontrollstempel wurden in diesem Fall in den DDR-Personalausweis eingestempelt, der zum Grenzübertritt in diese Länder berechtigte.
Für Ausreisen vor allem in westliche Länder verlangte die DDR auch von den eigenen Bürgern ein Ausreisevisum, in dem zumeist auch eine in der Regel kurz bemessene Höchstaufenthaltsdauer festgelegt war. Ein Verweilen im Ausland über den genehmigten Zeitraum hinaus war nach dem Recht der DDR strafbar.
1989 bis heute

Nach dem Fall der Mauer und dem Sturz der kommunistischen Systeme wurde der Reiseverkehr zwischen beiden deutschen Staaten sowie nach Mittel- und teilweise auch nach Osteuropa unter Abschaffung des Visumzwangs freigegeben.
Durch das Schengener Abkommen wird das Recht der Visa innerhalb des Schengen-Raums einheitlich geregelt; durch den Amsterdamer Vertrag wurde das Schengen-Recht - das bis dahin als zwischen den Schengen-Staaten geltendes Vertragsvölkerrecht zu behandeln war - in das Gemeinschaftsrecht überführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, auch informell als EU-Visa-Verordnung oder ähnlich bezeichnet, wurde mit Wirkung zum 10. April 2001 für den Schengen-Raum einheitlich geregelt, welche Staatsangehörigen für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen können (so genannte Positivstaater), und welche Staatsangehörigen für das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen stets ein Visum benötigen (so genannte Negativstaater). Die Verordnung enthält auch Öffnungsklauseln für Einzelregelungen der Mitgliedstaaten und Sonderregeln für bestimmte Gruppen, wie etwa Flüchtlinge oder Diplomaten.
Umgehen von Visabestimmungen, Tricks
Visa-Run
Visa-Run ist die Bezeichnung für das vorübergehende Verlassen eines Landes mit dem einzigen Ziel, umgehend wieder einzureisen, damit die zeitliche Geltungsdauer für ein Touristenvisum von Neuem beginnt.
Hierzu werden eigens Reisepakete, z.B. Tagesreisen per Bus, angeboten bzw. in Anspruch genommen. In Thailand ist es beispielsweise üblich, nach Kambodscha, Malaysia oder nach Laos zu fahren.
Im Schengen-Raum führt diese Handhabe nicht zum Erfolg, weil Schengen-Visa - auch für ein Jahr oder mehrere Jahre ausgestellte Langzeitvisa für Besucher - stets nur für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen ab der ersten Einreise gelten. Reist also etwa ein visumpflichtiger Ausländer nach 30 Tagen seit der ersten Einreise aus und reist er einen Tag später wieder ein, zählt der erste Tag des neuen Aufenthaltszeitraums als der 31. Tag des Aufenthalts, nicht aber als der erste. Wer für einen längeren Zeitraum im Schengen-Raum bleiben möchte, benötigt stets einen Aufenthaltstitel des betreffenden Schengen-Staates oder ein so genanntes nationales Visum (Typ D, siehe oben zu den Visakategorien), das diesen Aufenthalt zulässt.
Täuschungen und Fälschungen
Täuschungen und Fälschungen haben miteinander gemein, dass die mit der Kontrolle der Einreise befassten Behörden durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasst werden, die Einreise zuzulassen, obwohl diese Entscheidung nach den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen falsch wäre.
Täuschungen können, wie im Zusammenhang mit der deutschen so genannten Visa-Affäre deutlich wurde, durch planmäßige Falschangaben zum Reisezweck und zur Reisefinanzierung erfolgen, etwa durch gefälschte Belege, die im Visumverfahren vorgelegt werden, oder durch echte Papiere, die aber durch Bestechung erlangt worden sind. Von Bedeutung ist daher die inhaltliche Kontrolle vorgelegter Dokumente durch Visumstellen und durch die Grenzbehörden bei der Einreise.
Die Einreise mit gefälschten Visa ist sehr riskant. Die meisten Staaten stellen fälschungssichere Sichtvermerke als Etiketten mit einer Vielzahl von Sicherheitsmerkmalen aus. Da das Kontrollpersonal an den Grenzen laufend echte Dokumente bearbeitet, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass ihm auch sehr geringfügige Abweichungen von der Norm sofort auffallen. Erst recht gilt dies, wenn im online-Zugriff auf Datenbestände überprüft werden kann, ob das Visum ausgestellt worden ist. Sofern das Kontrollpersonal an den Grenzen hingegen keine flächendeckenden Echtheitskontrollen durchführt, sich etwa nur auf Sichtkontrollen beschränkt, oder zur flächendeckenden Kontrolle technisch nicht in der Lage ist, sinkt auch das Entdeckungsrisiko.
Man sollte jedoch bedenken, daß jedes noch so echte Visum nur soviel Wert sein kann wie die Echtheit der vorgelegten Dokumente bei deren Ausstellung.
Visa-Affäre
Der Volmer-Erlass aus dem März 2000 löste 2005 die sogenannte Visa-Affäre um Joschka Fischer aus.
Weblinks
- http://www.eurovisa.info/ Informationen zum Schengener Abkommen und zu den Schengen-Visa
- http://www.aufenthaltstitel.de/ Informationen zum Deutschen Aufenthaltsrecht
- http://www.westphal-stoppa.de/Erl-03.htm Rechtliche Informationen zum deutschen Aufenthaltsrecht
- Wie erhalte ich ein Visum für Praktika in den USA?