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Diskussion:Strafrecht (Deutschland)

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 10. August 2006 um 14:23 Uhr durch Gardini (Diskussion | Beiträge) (Editwar, Artikelsperre). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Moin,

ich habe folgende Passage entfernt: "Strafrecht ist Ultima Ratio. D.h., dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe geahndet werden darf, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen Ausgleich herbeizuführen." Das ist AFAIK Unsinn: erfüllt jemand tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft die Voraussetzung eines Straftatbestandes, dann macht er sich strafbar. Wie die Strafe dann ggf. ausfällt oder ob das Verfahren eingestellt werden kann, ist eine prozessuale Frage. Es gibt aber kein "gestuftes Verhältnis" von Zivil- bzw. Verwaltungsrecht auf der einen und Strafrecht auf der anderen Seite. Auf einem ganz anderen Blatt steht freilich, dass man - unabhängig von einer strafrechtlichen Sanktion - ggf. daneben auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Das aber ist eine Frage des Zivilrechts (Deliktsrechts) und gehört dort erörtert.

Ebenso gilt das Analogieverbot nicht uneingeschränkt: Analogien zu Lasten des Täters sind natürlich verboten. Anders sieht es dagegen mit Analogien zu Gunsten des Täters aus.

Gruß --Cbehrens 10:22, 24. Apr 2004 (CEST)


Der Satz war natürlich aus der Sicht des Gesetzgebers gedacht. Für ihn muss Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets ultima ratio sein. Er darf die Strafbarkeit eines gemeinschädlichen Verhaltens nur anordnen, wenn andere Mittel (insbesondere des Zivil- und Verwaltungsrechts) nicht ausreichen. Ich habe eine Klarstellung versucht. --Andrsvoss 12:28, 24. Apr 2004 (CEST)


Alles klar: aus der Perspektive des Staates bzw. des Gesetzgebers betrachtet ist das natürlich korrekt. Aber es wurde in der ursprünglichen Fassung nicht deutlich, dass dieser Blickwinkel gemeint war. Und bevor es zu Missverständnissen kommt, habe ich das lieber herausgenommen (tut mir Leid, sollte das zu voreilig gewesen sein!).

Gruß --Cbehrens 09:56, 29. Apr 2004 (CEST)


Prüfungsschema der Strafbarkeit

Es sollte darauf hingewiesen werden, daß das Schulschema der Strafbarkeitsprüfung: Täterqualifikation---Obj. Tatbestand---Subj. Tatbestand---Rechtswidrigkeit---Schuld im Grunde nur eine Orientierungshilfe darstellt. Das Recht an sich -und somit auch das Strafrecht- kennt nichts anderes als Normen. Die Normen bestehen aus nichts anderem als Tatbestandsmerkmalen. Daher sind auch die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld als TBM jeder einzelnen Strafnorm zu betrachten. Da sie sich immer wiederholen, hat man diese aus den Einzelnormen herausgezogen und in den allgemeinen Teil des StGB gepackt. Sie lassen sich insbesondere aus den §§ 32 ff. StGB ableiten. Genauso hat man es auch mit dem Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit gemacht, nur werden diese auch schulmäßig als (subjektive) Tatbestandsmerkmale bezeichnet, Rechrswidrigkeit und Schuld jedoch nicht. So ist leider auch unter Jurastudenten der sehr verbreitete Gedankengang entstanden: "Huch, ich bin hier im Strafrecht, also muß ich neben dem Tatbestand noch dieses und jenes prüfen". Dafür ist in einer sauber logisch geschlossenen Rechtssystematik aber kein Platz. Alles ist Tatbestands- bzw. Rechtsfolgenmerkmal. Nur stehen eben nicht alle TBM immer ausdrücklich in einer Norm, sondern können durchaus woanders liegen.

Gruß: Finanzanwärter

Da ist was dran. Der Abschnitt ist zudem in einem für die Allgemeinheit etwas seltsam anmutenden Gutachtenstil geschrieben (Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft handeln.), so als ob es eine Verpflichtung gäbe, Straftaten zu begehen. Als Vorfrage sollte vielleicht geklärt werden, welchen Umfang der Artikel haben sollte. IMHO sollte der Artikel eher noch kürzer sein dafür aber mit Links gespickt sein. Einzelheiten über den Tatbegriff sind für Laien wohl doch nicht so interessant, wenn sie erst einmal die Abgrenzung zu den anderen Rechtsgebieten verstehen wollen. Bisher geht das schon zu sehr ins Detail. Hier muss wirklich noch nicht das Stichwort mittelbarer Täter erscheinen. --Nick1964 16:15, 4. Aug 2006 (CEST)

Zurücksetzten meiner version

Lieber PDD du hast meine version unter nicht vorhandener begr. zurückgestzt. Dabei wäre es zumindest normal gewesen gründe azugeben. Ich bitte dich darum mir diese noch zu nennen. Ich meine, dass ich aufgrund der von mir angegebenen gründe für die veränderung allen grund dazu hatte.

Ich habe die seite wieder in meine version zurückverstzt, und zwar zu Recht. Es waren erhebliche Rechtsferhler vorhaden.

Gruß Heinz


ICh finde es außerdem mehr als unverschämt meine diskussion einfach so zu löschen.

Allg. Formulierung, die ich Verbssert habe.

Hi,

auch heute habe ich einen weiteren teil des Artikels verbessert, da auch hier wieder sehr allg. formulierte passagen, rechtlich gesehen falsch waren. Der Autor nannte sehr schön allg., dass im Strafrecht täter, die schuldhaft strafen begehen mit staatxlichen sanktionen bestraft werden. Der Autor vergisst hier nicht nur §§ 20 und 21 des StGB sondern auch §19 des StGB und damit sehr sehr wichtige Vorraussetzung, die der jurist bei der Strafverfolgung im Regelfall zu prüfen hat. Daher war dies Ausdrücklich abzuändern, was ich getan habe. Eine Begr. warum ich es abgeändert habe, habe ich ja nun schon ein wenig gegeben, was die §§ 19, 20 und 21 des StGB aussagen, und warum sie so wichtig sind, wird jeder jurist selbst wissen, jeder andere kanns gerne im Artikel selbst nachlesen. :) Fragen dazu beantworte ich gerne. Was ich jedoch nicht sehr gut finde ist, wenn irgend ein PDD meine Korrketuren einfach so, ohne jeglichen grund wieder löscht, obgleich diese die Qualität des Artikels in juristischer Sichtweise in erheblicher Art und weise verbessern. Dahe rwürde ich mich wenigstens über eine begr. freuen, warum man was löscht. Ich begrümde ja auch, warum ich etwas verbessere.

Gruß Heinz

Ach ja und entschuldigt, dass ich beim verbessern vergessen hab mich anzumelden, sorry :)

Deiner Ergänzung fehlt es sowohl an sprachlicher als auch an juristischer Sorgfalt, sie hat in keinem Fall enzyklopädisches Niveau. --Seewolf 12:44, 10. Aug 2006 (CEST)
Das hat einen guten Grund, dass die Einleitung allgemein formuliert wird, und eine Einweisung in die Psychatrie ist keine Sanktion.


--Seewolf 12:47, 10. Aug 2006 (CEST)

Mein lieber seewolf, ganz im gegenteil zu dir meine ich, dass meine sprchliches nivou sehr wohl gut genug ist. mir ist wohl bekannt, dass die einweisung in die Psychiatrie eine maßregel ist.

Lieber Gruß Heinz


Meiner ergänzung fehlt es weder an juristischer noch an anderer sorgfalt, vielmehr ist zu vermuten, dass du aufgrund deiner unkenntniss auf deiner falschen version beharren willst, was so von einem juristen nicht akzwptiert werden kann/wird.

Editwar, Artikelsperre

Aufgrund eines primären Editwars habe ich den Artikel vollständig gesperrt. Bitte diskutiert die Sache hier auf der Artikeldisku unter Berücksichtigung von WP:WQ und WP:KPA aus. Grüße an beide Seiten, --Gardini · ב · WP:BIBR 14:23, 10. Aug 2006 (CEST)