Strafrecht (Deutschland)
(siehe auch; Strafe)
Das Strafrecht ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, in dem für schuldhaft begangenes Unrecht schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind. Art und Höhe der Sanktionen sind in den einzelnen Staaten unterschiedlich und folgen keiner einheitlichen Terminologie; meist sind jedoch für Verbrechen Freiheitsstrafen und für leichtere Vergehen Geldstrafen vorgesehen.Wobei hier zu beachten ist, dass vorher genanntes keinen grundsatz darstellt und teilweise so zumindest nicht zur anwendung kommt. Insbesondere sollte dies für das deutsche strafrecht beachtung finden, da hier die vorher abegebene Wertung nicht tatsächlich der wahrheit entspricht. Auch der Definition von Verbrechen und Vergehen sollte man sich zuwenden, bevor man leichtfertig solche Wertungen abgibt. Als VErbrechen werden Strftabestände bzeichnet, für die das getz freiheitsstarfen von mehr als einem jahr vorsieht. Kapitalverbrechen wie Mord sind in einigen Staaten mit der Todesstrafe bedroht. Durch den internationalen Menschenrechtsschutz wird die Todesstrafe allerdings immer mehr von der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelöst.
Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).
Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).
Nicht zum Strafrecht zählt das Recht der Ordnungswidrigkeiten; es bildet einen eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts, in dem Übertretungen, die keine größere Bedeutung haben, mit Bußgeldern belegt werden.
Begriff der Tat
Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Erfolgsdelikte (z.B. Totschlag, Körperverletzung) setzen zudem voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d.h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Tat vorsätzlich (Vorsatz) begangen worden sein oder es muss wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Tatbestand erfüllt. Aber nur Taten, die auch rechtswidrig sind, können auch bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Tat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein.
Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen – Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld – erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.
Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe).
Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters; es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (eine vergleichbare Regelung gilt im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).
Ziel und Zweck des Strafrechts
Strafrecht knüpft an die Verletzung von Rechtsgütern an. Dabei ist der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer nur Ultima Ratio. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv wie repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Vorlage:Zitat Art Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:
- Bestimmtheitsgebot: - nulla poena sine lege certa -Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher Schaden", "verwerflich"), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind, und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
- Rückwirkungsverbot: - nulla poena sine lege praevia - Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung, sondern ausschließlich auf das materielle Strafrecht. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
- Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen.
- Verbot von Gewohnheitsrecht: - nulla poena sine lege scripta - Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts bereits seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
Ziel und Zweck von Strafe
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüberhinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das "Einsperren" gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der "Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher" ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (Vorlage:Zitat de § StVollzG). Danach ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt.
Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe. Zweck der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen wird und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird. Der Zweck der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum; wobei davon ausgegangen wird, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Problematisch erscheint dabei in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass der Zweck der Geldstrafe nicht eintritt.
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Zentrale Gesetze des materiellen Strafrechts in Deutschland sind:
- das Strafgesetzbuch (StGB),
- das Betäubungsmittelgesetz (BtMG),
- die Abgabenordnung (AO 1977) u.v.a.
Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuchs zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch:
- das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG),
- die Strafprozessordnung (StPO),
- das Jugendgerichtsgesetz (JGG),
- das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) u.a.
Weblinks
- HRRS via hrr-strafrecht.de Onlinezeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Entscheidungen des BGH, des EGMR und weiterer Gerichte (deutsches Recht).
- Strafrechtliche Definitionen via juratexte.de - Die wichtigsten strafrechtlichen Definitionen in alphabetischer Reihenfolge, von Absicht bis Zerstörung (deutsches Recht).
- Winfried Hassemer, Der gefährliche Weg zum "Feindstrafrecht" ("Frankfurter Rundschau", 27. März 2006)
- Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
- Strafrechtslexikon Dort finden Sie ein umfangreiches Online-Lexikon zum Strafrecht.