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BND-Gesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Kurztitel: BND-Gesetz
Abkürzung: BNDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Nachrichtendienstrecht
Fundstellennachweis: 12-6
Erlassen am: 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2979)
Inkrafttreten am: 30. Dezember 1990
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2097, 2129)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Mai 2018
(Art. 8 G vom 30. Juni 2017)
GESTA: B101
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2979) regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse des deutschen Auslands-Nachrichtendienstes.

Nach § 1 Abs. 1 BNDG ist der Bundesnachrichtendienst eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes.

Aufgabe des Dienstes ist die Sammlung und Auswertung der zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland erforderlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 BNDG).

Zur heimlichen Beschaffung von Informationen darf der BND, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, nachrichtendienstliche Mittel einsetzen (§ 5 Satz 1 BNDG i. V. m. § 8 Abs. 2 BVerfSchG).

Soweit der BND im Inland tätig wird, unterliegen seine Maßnahmen den Vorschriften und der Kontrolle nach dem Artikel 10-Gesetz.

Das BND-Gesetz wurde im Dezember 2016 umfangreich durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes novelliert.

Gegen Teile des Gesetzes wurde im Januar 2018 von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen - die Gesellschaft für Freiheitsrechte, dem Deutschen Journalisten-Verband, der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union, dem Journalisten-Netzwerk n-ost, Netzwerk Recherche und Reporter ohne Grenzen - Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.[1] Am 14. und 15. Januar 2020 fand eine mündliche Verhandlung statt.[2]

Im Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in seiner bestehenden Ausgestaltung für verfassungswidrig, da es gegen das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und gegen die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt.[3]

Literatur

Einzelnachweise

  1. BND-Gesetz – GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. Abgerufen am 7. Mai 2020.
  2. Bundesverfassungsgericht - Termine - Urteilsverkündung in Sachen „Strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes“. Abgerufen am 7. Mai 2020.
  3. Bundesverfassungsgericht - Presse - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes. Abgerufen am 19. Mai 2020.