Lex rei sitae
Diskussion über den Löschantrag
Hier der Grund, warum dieser Artikel konkret nicht den Qualitätsanforderungen entspricht:
Ich bin da vielleicht etwas restriktiv, denke aber, dass wir hier in der Wikipedia keine Sprichwörter (auch keine lateinischen) sammeln sollten. Schließlich soll hier eine Enzyklopädie und kein Übersetzungswerk des Juristenlateins entstehen. --Urbanus 14:00, 29. Jul 2004 (CEST)
Die Lex rei sitae (lat. Recht der belegenen Sache) bezeichnet das Recht, dass an dem Ort gilt, an dem sich eine Sache befindet. So wird z. B. im internationalen Privatrecht oft auf die Lage eine Grundstückes abgestellt, um zu ermitteln, welches nationale Recht anwendbar ist. Im deutschen Recht ist dies in § 43 EGBGB, im österreichischen Recht in § 31 IPR-Gesetz und im schweizerischen Recht in Art. 99 und 100 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht geregelt.