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Dreiklassenwahlrecht

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Das Dreiklassenwahlrecht wurde 1849 von Friedrich Wilhelm IV. zur Wahl der Zweiten Kammer (Landtage) eingeführt und blieb bis 1918 in Kraft. Dieses Wahlrecht galt für Preußen, Braunschweig, Waldeck und Sachsen (hier bis 1909). Die Wähler wurden dabei nach ihrem direkten Steueraufkommen in drei Klassen eingeteilt und mussten das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Die drei Klassen errechneten sich aus der direkten Steuerleistung, so dass diese jeweils ein Drittel des Steueraufkommens ausmachten. Die erste Klasse umfasste die Höchstbesteuerten, die zweite, die mit weniger hohem Einkommen und der dritten Klasse gehörten diejenigen an, welche wenig oder gar keine Steuern zu zahlen hatten.

Die Wahl wurde öffentlich und mündlich abgehalten, sie war also nicht geheim. Außerdem war sie indirekt, dass heißt die Wähler wählten so genannte Wahlmänner, so dass jede Klasse ein Drittel der Wahlmänner stellte. 1849 machte die erste Klasse 4,7% der Gesamtbevölkerung aus, die zweite Klasse 12,7% und die dritte Klasse 82,6% aus. Laut dieses Verteilung hatte also ein Wähler der ersten Klasse das 17,5-fache Gewicht an Stimmen gegenüber einem Wähler der dritten Klasse.

Ein Dreiklassenwahlrecht galt auch bei Kommunalwahlen in Teilen Preußens, was u.a. dazu führte, dass Alfried Krupp in Essen allein die Abgeordneten der ersten Abteilung wählen konnte.