Diskussion:Streik
Sollte hier nicht besser ein Groß-Streik-Artikel entwickelt werden und alle Streikarten hier behandelt werden und die Streikarten hier entlinken ? mfg -- dom 19:31, 18. Feb 2004 (CET)
Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten.
wer hat diesen bullshit geschrieben ?
Aud Versionen klicken!--'~' 21:31, 1. Mär 2004 (CET)
Der aktuelle Text folgt einer absoluten juristischen Mindermeinung, indem er lang und breit darzulegen versucht, dass ein Streik rechtswidrig ist. Ein z.Zt. sehr einseitiger Beitrag. Leider fehlt mir die Zeit, ihn zu verändern Kasselklaus 10:21, 21. Jul 2004 (CEST)
Zum sogenannten "Streikrecht":
Es muß erlaubt und sollte in einer Enzyklopadie erwünscht sein, wahrheitsgemäß zu unterrichten. Nämlich wahrheitsgemäß festzustellen - und dazu das Grundgesetz per Link zu zitieren - , daß die Begriffe "Tarifautonomie", "Streik" bzw. "Streikrecht", "Gewerkschaft" und "Tarifvertrag" im Grundgesetz nicht vorkommen. Auf diese Trivialität hinzuweisen, ist natürlich kein "bullshit" und auch keine "sehr einseitige Mindermeinung", wenngleich es all denen unwillkommen ist, die die Meinung verbreiten möchten, die Tarifautonomie oder gar das Streikrecht seien durch Art. 9 Grundgesetz garantiert. Fakt ist: In Art. 9 Grundgesetz kommen diese Begriffe in der Tat nicht vor. Ob bzw. daß das so ist, ist keine Meinungsfrage, sondern eine Frage der objektiven Wahrnehmunmg des gelesenen Gesetzestextes.
Es muß erlaubt sein, wahrheitsgemäß festzustellen - und dazu eine authentische Verfassugungsgerichtsentscheidung (Mitbestimmungsurteil) durch Link zu zitieren - , daß das BVerfG in dieser viel beachteten Entscheigung eine verfassungsgerichteliche Gewährleistung des Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystems NICHT feststellen können, und mit diese Begründung die Verfassungsbeschwerden gegen das Mitbestimmungsgesetz zurückgewiesen hat. Auch der Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht ist natürlich weder "bullshit" noch "extrem einseitig". Es gibt keine Rechtfertigung dafür, die Verbreitung des vielfach veröffentlichten Mitbestimmungsurteils ausgerechnet in Wikipedia verhindern zu wollen. Jeder, der diese Entscheidung für bedeutsam hält, würde sich wundern, warum ihre Erwähnung in Wikipedia nicht zugelassen wird.
Und es muß erlaubt sein, wahrheitsgemäß festzustellen und aus der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen zu zitieren, daß Streik durch alle Instanzen der Strafgerichtsbarkeit als Erpressung abgeurteilt ist.
Die Kommentierung "bullshit" für das, was das BVerfG im Mitbestimmungsurteil oder das Reichsgericht in RGSt 21, 114 gesagt hat, ist eine grobe Flegelei.
Auch wer mit dem BVerfG nicht zufrieden ist, sollte ertragen, daß seine Rechtsprechung als Faktum mitgeteilt wird.
Keinesfalls hat der Benutzer Nerd ein Recht, die Verbreitung dieser einschlägigen Rechtsprechung zum Streik zu unterdrücken. Sie ist ohnehin, ohne daß er das verhindern kann, öffentlich in jeder Gerichtsbücherei und - bis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts - im Internet - zugänglich.
Und soweit unter den Bedingungen der Gewaltenteilung, die dem Parlament die Gesetzgebung und der Judikative die Gesetzesanwendung zuweist, das Bundesarbeitsgericht sich durch sein sog. "Richterrecht", das es als Rechtsquelle des "Arbeitskampfrechts" ausgibt, legislative Funktionen anmäßt, die ihm nicht zustehen - und auch de jure keine Rechtsquelle schaffen, muß es erlaubt sein, dies festzustellen und rechtlich zu bewerten.
Ich bitte also den Admin, die Bearbeitungssperre, die derzeit das Bestreben des Benutzers Nerd schützt, die Links zu den einschlägigen Gesetzen und zum Mitbestimmungsurteil unzugänglich zu machen, wieder aufzuheben.
Wikipedia sollte nicht zu einem Wahrheitsfilter verkommen, der unwillkommene Fakten unter Tabu und Nachrichtensperre stellt.
MfG von etceterumcenseo
- dann überlege dir, wie du das so einbauen kannst, dass klar wird, dass deine Ansicht NICHT von allen (insbesondere ja offenbar weder von Gewerkschaften (die dennoch streiken) noch von den Arbeitgebern (die afaik noch niemanden für einen Streik verklagt haben)) getragen wird. NPOV heißt, auf die Existenz abweichender Ansichten hinzuweisen und auch diese (andersrum) nicht einfach zu überschreiben. TheK 00:16, 26. Jul 2004 (CEST)
Die TATSACHEN, die ich mit Verifizierungsmöglichkeit mitgeteilt habe, nämlich den Inhalt des Grundgesetzes, Art. 9, zu dem ich in meinem Text verlinkt hatte, sowie das Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen, das ich zitiert habe, sowie das Mitbestimmungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, zu dem ich via Urteilsrechtssammlung der juristischen Fakultät der Universität Bern, die eine exzellente Abteilung für ausländisches Recht unterhält und auf hohem Niveau pflegt,werden von niemandem bestritten, aber von denen, denen sie nicht willkommen sind - Sie haben auf die Gewerkschaften hingewiesen - , bei ihrer Proklamation eines Streikrechts unerwähnt gelassen.
Es gibt also keinen Meinungsunterschied darüber, daß es ein gesetzliches Streikrecht nicht gibt, sondern nur Entschließungen darüber, ob man das Gesetz, soweit es den Streik nicht zuläßt, beachten sollte oder nicht.
Es gibt nur einen Meinungsunterschied darüber, ob man Gesetze beachten sollte, die als störend empfunden werden. Und die von dir angesprochenen Gewerkschaften empfinden die den Streik verbietenden Gesetze als störend und haben durchgesetzt, daß sie nicht beachtet werden. Und das maßgeblich über ihren Einfluß auf die Gesetzgebung zum Verfahrensrecht für Arbeitssachen, das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Dies sah bis zur Umressortierung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Wirtschafts- und Arbeitsministerium vor, daß die Dienstaufsicht üer das BAG - und damit das Vorschlagsrecht für die vom Bundespräsidenten zu ernennenden Bundesarbeitsrichter - beim Bundesminister für "Arbeit und Sozialordnung" lag, der wiederum traditionell seit Adenauers Zeiten von den Gewerkschaften vorgeschlagen wurde. Damit bestimmten die Gewerkschaften, wer als höchster Richter darüber zu entscheiden hat, welches Gewerkschaftsverhalten im Rahamen kollektiven Arbeitsrechts, das zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehört, als rechtmäßig behandelt und welches Verhalten als rechtswidrig behandelt werden würde. Seit Gründung des BAG im Jahre 1954 sind für das Amts des Richters am BAG nur Bewerber ausgewählt worden, die zuvor bereits dadurch aufgefallen waren, daß sie für die "Legalisierung" des bis dahin allgemein als rechtswidrig behandelten Streiks aufgefallen waren. Das ist bis heute so geblieben.
Die Arbeitsrichter, die seit einem Beschluß des Großen Senats des damals neu gegründeten Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1955 ein Streikrecht annehmen, haben ihre Streikrechtsbegründung auch stets "richterrechtlich" genannt und über Gesetze, die sie bei dieser richterlichen Kreation von Recht als störend empfanden, exprexxis verbis erklärt, daß sie "nicht anzuwenden sind".
Dies ist von vielen Juristen als "bedenklich" kommentiert worden. Ein Autor, Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Heinz Meilicke (1904 bis 1997) hat diese bekennende richterliche Ignoranz ausdrücklich und öffentlich als "Rechtsbeugung" beanstandet. Das Buch, das diese Kritik öffentlich machte, "Das Bundesarbeitsgericht - Selbsternannter Sondergesetzgeber zu Lasten der Arbeitgeber - Rechtsfortbildung oder Rechtsbeugung?", Bonn 1981 und 1985, kann nach wie vor bezogen werden in seiner von seinem Sohn & Sozien fortgeführten Kanzlei: RECHTSANWÄLTE MEILICKE HOFFMANN & PARTNER POPPELSDORFER ALLEE 114 53115 BONN TELEFON + 028 725 43 - 0 TELEFAX + 0228 725 43 - 30 info@meilicke-hoffmann.de
Allerdings hat Meilicke erst in seinem 77. Lebensjahr dies Buch geschrieben, nachdem für ihn feststand, daß er kein arbeitsgerichtliches Mandat mehr vor einem deutschen Arbeitsgericht vertreten würe. Während seiner aktiven Anwaltszeit hat er sich mit öffentlicher Kritik dieser Art zurückgehalten. Denn nach Bekanntwerden dieser - nach wie vor berechtigten - Kritik wäre er an jedem deutschen Arbeitsgericht sozusagen persona non grata gewesen und hätte durch sein Auftreten seinem Mandanten nur schaden können.
Dafür, daß es jemanden gibt, der die Feststellungen des Mitbestimmungsurteils für unrichtig hält, habe ich trotz intensiver Befassung mit diesem Thema keinen Anhaltspunkt. Ein sachlicher Rechtsanwendungsfehler wird dem BVerfG wegen seiner Feststellung, daß Art. 9 Abs. 3 GG das Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystem nicht gewährleiste, nicht vorgeworfen. Diejenigen, die ein "Streikrecht" befürworten, vermeiden es lediglich kategorisch, sich auf eine Erwähnung der entgegenstehenden Gesetze einzulassen. Ebenso erfährt man in Gewerkschaftskreisen nicht, daß die Strafjustiz den Streik, soweit sie mit ihm befaßt wurd, stets und durch alle Instanzen als Erpressung abgeurteilt hat. Einen Freispruch eines Streikenden hat es in der deutschen Rechtssprechungsgeschichte zur Erpressung nicht gegeben. Auch das ist eine Tatsache, und nicht etwa eine von mehreren möglichen "Ansichten".
MfG von etceterumcenseo
Ich schlage vor, Streiks als illegal zu beschreiben, sobald der erste Streikende für's Streiken rechtswirksam als Erpresser verurteilt wurde. Das dürfte wegen der ja so klaren Rechtslage ja keinerlei Problem darstellen. --Eike sauer 09:44, 26. Jul 2004 (CEST)
Dann stimmst du ja wohl der Bewertung als illegal zu, denn solche Verurteilungen liegen längst vor. Ich habe die letzte höchstrichterliche Entscheidung dazu zitiert. Das Strafgesetzbuch, nach dessen § 253 StGB sie verurteilt worden sind, ist ers 1998 vom Bundestag neu bekanntgemacht, also in den gesetzgeberischen Willen bestätigend wieder aufgenommen wurden. Die Strafbarkeit der Erpressung folgt seit Zeiten des Norddeutschen Bundes, nämlich seit 1870, aus demselben § 253 StGB.
Übrigens wird der Streik auch zivilrechtlich als illegal beschrieben in der BAG-Entscheidung GS 1/54 vom 28.01.1955, auf die der Palandt-Kommentar zum BGB, in seiner neuesten, der 63. Auflage, 2004, noch immer verweist. Dort wird als ganz überwiegende Auffassung beschrieben, daß der Streik Vertragsbruch ist, zur fristlosen Kündigung berechtigt und zum Schadenersatz verpflichtet. Freilich klafft ein Gegensatz zwischen dieser - klar dokumentierten - Einsicht des BAG und seiner - ebenso klar dokumentierten - Entschlossenheit, nicht nach dieser Einsicht zu judizieren. Aber wie Palandt-Putzo zeigt, findet das unter Juristen nicht einhellige Zustimmung. Auch die aktuellen politischen Bestrebungen, die Arbeitsgerichtsbarkeit aufzulösgen und die Arbeitssachen des § 1 ArbGG wieder in die Ordentliche Gerichtsbarkeit zurückzugliedern und nach der ZPO abzuhandeln, läßt ja durchaus auch Kritik an dem "Richterrecht" der Arbeitsrichter erkennen und wird offen mit der Hoffnung verbunden, die Rechtsbindung des Art. 20 III GG, die die Arbeitsrichter zu sehr aus den Augen verlieren, im Bereich des zivilrechtlichen Rechtsschutzes zu verbessern.
MfG von etceterumcenseo
Zeig mir ein Urteil, in dem ein Streikender für's blosse Streiken wegen Erpressung verurteilt wurde. --Eike sauer 12:25, 26. Jul 2004 (CEST)
Es war in der gelöschten Version zitiert. Es steht jedem frei, es nicht zur Kenntis zu nehmen und anschließend mit der Aufforderung "Zeig mir ein Urteil" so zu tun, als gäbe es dies Urteil gar nicht. Ich wiederhole den Hinweis auf die Fundstelle: RGSt 21, 114.
MfG von etceterumcenseo
Ok: Ein Urteil, in dem ein Streikender in der Bundesrepublik für's blosse Streiken wegen Erpressung verurteilt wurde. --Eike sauer 16:17, 26. Jul 2004 (CEST)
PS: Richtig, "Streik" kommt im GG nicht vor. Dafür aber "Arbeitskampf". Wie tief kann Rhetorik sinken...? --Eike sauer 16:23, 26. Jul 2004 (CEST)
Falsch, dort steht nicht nur "Arbeitskampf", sondern:
"Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs. 2 und 3 , Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden."
Das bedeutet erstens: Nur in Arbeitskämpfe, "die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden", darf durch Notstandsmaßnahmen nicht eingegriffen werden. Von Arbeitskämpfen sagt aber sogar das BAG, daß sie Unternehmen und Arbeitsplätze vernichten und daher unerwünscht sind; das Vernichten läßt sich ja nicht unter "Fördern" subsumieren.
Zweitens bedeutet dies: Nur durch "Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs. 2 und 3 , Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91" darf nicht in Arbeitskämfe eingegriffen werden. Strafverfolgungsmaßnahmen, die Erpresser gerade zu fürchten haben, sind jedoch eindeutig keine Notstandsmaßnahmen - und bleiben somit auch während des Notstandes (ebenso wie außerhalb des Notstandes) zulässig.
MfG von etceterumcenseo
Daraus ist erstens zu folgern, dass das GG davon ausgeht, dass es Arbeitskämpfe gibt, "die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden" gibt. Was sonst als ein Streik, der sich an die gegebenen Rahmenbedingungen hält, solte wohl darunterfallen.
Zweitens dürfen nicht einmal Notstandsmassnahmen, die ja nun definitiv über einzelnen Strafrechtsparagraphen (wie Erpressung) stehen, das Recht auf Arbeitskampf untergraben.
--Eike sauer 19:42, 26. Jul 2004 (CEST)
Nein, natürlich nicht. Daraus ist keinesfalls notwendigerweise zu folgern, dass das GG davon ausgeht, dass es Arbeitskämpfe gibt, "die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden". Sondern das Grundgesetz - das wie jedes Gesetz für den hypothetischen Eintritt entsprechender Fälle - eine Regelung trifft, hat für den Fall, daß im Notstand ein Mittel zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen entwickelt werden sollte, daß den Namen Arbeitskampf (wofür es bis heute keine Legaldefinition gibt!) erhält, die "arbeitskampfmäßige" Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gegen Eingriffe durch Notstandsmaßnahmen schützen wollen. Das wäre natürlich ein Arbeitskampf, über den der Grundgesetzgeber noch keine konkreten Vorstelleungen zu haben brauchte. Denn Gesetze regeln ja stets hypothetische zukünftige Fälle. Jedenfalls wäre ein solcher Arbeitskampf dem Unternehmen und Arbeitsplätze vernichtenden Arbeitskakmpf, der uns vertraut ist, sicherlich darin völlig unähnlich, daß er diese destruktiven Wirkungen nicht hat. Das Schädigen des Vertragspartners, das mit jedem Streik angestrebt wird, war noch nie geeignet, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern, und wird es auch hinfürder nicht sein.
Es ist schwachsinning, auf dem Weg über die rhetorische Frage, "was außer Streiks sollte denn darunter fallen", die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung "zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auch durch solche Maßnahmen als erfüllt anzusehen, die dies Tatbestandserfordernis gerade vernhindern will. Auch wenn Dir und mir nichts dazu einfällt, ist doch davon auszugehen, daß das deutlich ausgesprochene Fördern und Wahren von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ernstgemeint ist und ernstgenommen werden muß. Und Arbeitskämpfe - ich wiederhole es - fördern nicht und erhaltenn nicht sondern vernichten nach der expressis verbis dokumentierten Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts Unternehmen und Arbeitsplätze.
Der bisherige Beitrag der Gewerkschften zu dem deutschen Unternehmensexodus und den deutschen Unternehmensinsolvenzen und der deutschen Arbeitslosigkeit ist jetzt schon gigantisch.
Ebenso unsinnig ist es, zu behaupten, daß Notstandsmassnahmen "definitiv über einzelnen Strafrechtsparagraphen stehen". Weder gegenüber dem materiellen Strafrecht noch gegenüber der Strafverfolgung nimmt das Notstandsrecht einen höheren Rang ein. Jeder Notstand, der ja kriegs- oder katastrophenbedingt Gelegenheit zu Plünderungen und anderen Straftaten bietet, erfordert, daß Strafverfolgungsmaßnahmen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gerade auch während des Notstands die Bevölkerung schützen. Sie sind außerhalb des Notstands wichtig und werden im Notstand noch wichtiger, weil das notstandsbedingte Chaos Spuren von Straftaten verwischen hilft und daher im Notstand mit verstärkter Kriminalität zu rechnen ist.
Es ist wichtig, in den Blick zu nehmen, daß Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG die - gesetzlich außer durch "zur Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" nicht definierten - Arbeitskämpfe nicht vor aller Art staatlicher Eingriffe schützen will, sondern nur vor einem Teil möglicher staatlicher Eingriffe, nämlich der Notstandsmaßnahmen. Sofern "Arbeitskämpfe" Strafgesetze verletzen, wären sie natürlich durch Eingriffe von Staatsanwaltschaften, Polizei und Ordnungsbehörden (z. B. nach § 16 VereinsG) in keiner Weise geschützt.
Schließlich gilt Art. 9 Abs. 2 GG, der Vereinigungen für verboten erklärt, deren Zwecke Strafgesetze verletzen, ohnehin schon eh und je unter allen Bedingungen, auch denen des Notstands. Art. 9 Abs. 2 GG kannst Du mit Notstandserwägungen sowieso nicht aushebeln.
MfG von etceterumcenseo
- Nein, Streiks haben nicht die Schädigung der Arbeitgeber zum Ziel. Sie sind nicht hinter dir her.
- Wenn die Mehrheit der Google-Treffer über das zitierte Urteil aus dem vorletzten Jahrhundert von dir stammt, sollte dir das zu denken geben.
- Ich werde den Unsinn nicht weiter diskutieren. Ich habe schon zu viel Zeit mit Leuten verschwendet, die geglaubt haben, Die Entdeckung gemacht zu haben, und einen in wochenlange Diskussionen verstricken wollten.
- Zeig einen an, lass ihn verurteilen. Vorher gibt es diese Artikel-Änderung nicht.
--Eike sauer 22:28, 26. Jul 2004 (CEST)
Du, Eike sauer, bist wirklich unbedarft und sicherlich nicht das Maß aller Dinge, schon gar nicht aller rechtlichen.
Du magst es schick finden, Wikipedialinks zum Bundesverfassungsgericht zu löschen, um den Wikipedia-Zugang zum Mitbestimmungsurteil zu unterbinden. Das allerdings ist wirklich kiindisch. Niemand, der auf das vielzitierte Mitbestimmungsurteil stößt, wird sich durch Dein Bemühen, den Wikipedialink zu ihm zu löschen, daran gehindert sehen, es zu lesen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Wer das BVerfG-Urteil gefunden hat, wird nicht einmal wahrnehmen, daß es Deine Wenigkeit und Dein kindisches Bemühen um propagandistische Fehlinformtion über Wikipedia gibt.
MfG von etceterumcenseo
Auf einen weiteren rhetorischen Tiefpunkt, den ich jetzt erst bermerkt habe, muss ich doch noch hinweisen: Im Bundesverfassungsgerichtsurteil steht nicht, wie in der Artikel-Version eines gewissen Herren behauptet,
"Das Grundrecht enthält, wie gezeigt, keine Garantie des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems. Art. 9 Abs. 3 GG läßt sich auch nicht dahin auslegen, daß er ein Tarifsystem als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gewährleiste."
...sondern...
"Das Grundrecht enthält, wie gezeigt, keine Garantie des Bestands des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt. Art. 9 Abs. 3 GG läßt sich auch nicht dahin auslegen, daß er ein Tarifsystem als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gewährleiste."
--Eike sauer 23:51, 27. Jul 2004 (CEST)
Ja und? Was heißt "rhetorischer Tiefpunkt"?
Mit dieser von uns zitierten Erwägung hat das BVerfG die mit der Begründung erhobene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, das Mitbestimmungsgesetz greife in das verfassungsrechtliche Arbeitskampfrecht ein.
Das BVerfG hat den Beschwerdeführern darin zugestimmt, daß das zur Normenkontrolle gestellte Mitbestimmungsgesetz in ihre Arbeitskmpfmöglichkeiten eingreife, dieser Eingriff sei aber aus den von uns beiden zitierten Gründen nicht verfassungswidrig.
Der von Dir hervorgehobene Passus "in seiner konkreten gegenwärtigen Gestalt" eröffnet nach dem Kontext des Mitbestimmungsurteil nicht die Perspektive, daß Arbeitskampf und Tarifvertrag in einer anderen Gestalt von der Verfassung geschützt würde.
Darüber hatte das BVerfG aus dem konkreten Anlaßt auch gar nicht zu befinden gehabt. Denn es hatte nur zu prüfen, ob das Mitbestimmungsgesetz mit der Verfassung vereinbar ist. Und das hat es aus den genannten Gründen bejaht.
Das übrigens ist ungeachtet Deiner Sympathie für das Wort "rhetorisch" keine rhetorische Frage.
MfG von etceterumcenseo
wir kommen hier nicht wirklich weiter, oder? Also nooooooooochmal: es geht nicht darum, festzustellen, ob Streiks nun legal sind oder nicht!!! Es geht darum festzustellen, dass sie von einigen als legal und von einigen als illegal angesehen werden. So, und damit ist deine Aufgabe jetzt, KURZ (1 Absatz) zu erlären, wer genau Streiks als illegal erklärt. Dies machst du bitte hier. Und nochmal, das ganze nicht als Fakt, sondern als Ansicht von wem auch immer darstellen. TheK 03:43, 28. Jul 2004 (CEST)
- Der Absatz von "etceterumcenseo"
- "Ein Autor, Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Heinz Meilicke (1904 bis 1997) hat diese bekennende richterliche Ignoranz ausdrücklich und öffentlich als "Rechtsbeugung" beanstandet. Das Buch, das diese Kritik öffentlich machte, "Das Bundesarbeitsgericht - Selbsternannter Sondergesetzgeber zu Lasten der Arbeitgeber - Rechtsfortbildung oder Rechtsbeugung?", Bonn 1981 und 1985, kann nach wie vor bezogen werden in seiner von seinem Sohn & Sozien fortgeführten Kanzlei"
- ...erinnerte mich stark an ein "Prof und seine drei Assistenten". Wenn es da nicht noch mehr und qualifiziertere Unterstützer gibt, sollte man es rauslassen.
- Aber daß "etceterumcenseo" Zitate entscheidend verfälscht, um seine Meinung zu stützen, disqualifiziert ihn für mich als Schreiber für diesen Artikel vollständig.
- --Eike sauer 09:45, 28. Jul 2004 (CEST)
Guten Morgen TheK!
Die Frage, welche Gerichte den Streik als strafrechtlich legal behandelt haben, ist mit einem Satz zu beantworten: Kein einziges deutsches Strafgericht seit der Strafbarkeit der Erpressung durch § 253 StGB. Und die Rechtsprechung, die ihn als illegal behandelt hat, nämlich als Erpressung bestraft hat, gipfelte in der Entscheidung RGSt 21, 114.
Die Frage, welche Gerichte den Streik zivilrechtlich als rechtswidrig behandelt haben, läßt sich nicht in einem Absatz beantworten. Ich will es demonstrieren:
Das Bundesarbeitsgericht hat sie in der Entscheidung seines Großen Senats (GS) vom 28.01.1955
- veröffentlicht in: ● BAGE 1, 291 (Leitsatz 1-7 und Gründe) ● NJW 1955, 882 (Leitsätze 1-7 und Gründe) ● AP Nr 1 zu Art 9 GG Arbeitskampf (Leitsatz 1-7 und Gründe) ● BB 1955, 605 (Leitsatz 1-7 und Gründe) ● BArbBl 1955, 510 (Leitsatz 1-7 und Gründe) ● SAE 1956, 10 (Leitsatz 1-7 und Gründe) -
, der in der deutschen Rechtsprechungsgeschichte eine Zäsur zu dieser Frage war, wie folgt beantwortet:
„Nach der durchaus überwiegenden, bisher herrschenden Meinung wird die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt, wenn der Ar¬beitnehmer, ohne fristgerecht zu kündigen, sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Ar¬tikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht, noch durch Verbandsbeschlüsse der Gewerkschaften noch durch einen Vorrang des Kollektivrechts ausgeschlossen. Die Betä¬tigung der Arbeitskampffreiheit habe sich innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung zu halten, die nicht nur durch die Gesetze, sondern auch durch die vertraglichen Bindungen gezogen würden. Die Kampf¬beteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Ver¬tragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlas¬sung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuld¬hafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige (vgl. besonders. §§ 123 Ziff. 3 GewO, 72 Ziffer 2 HGB und 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeit¬nehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet.
So Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. - 5. Aufl., 1932, Bd. 1 S. 169, 336 ff, 341; Bd. 2 S. 499; Oertmann, Deutsches Arbeitsvertragsrecht, 1923, S. 281; ders., JW 1925, 2420; Sinzheimer, Grundzüge des Arbeitsrechts, 2. Aufl. 1927, S. 189; Groh, Koaliti¬onsrecht, 1923, S. 135; Kaskel-Dersch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 4. Aufl. 1932, S. 433 ff, 436; Lutz Richter, VerwArch, 1926, 15 ff; Nikisch, Gutachten "Die privatrechtlichen Wirkungen des sogenannten Streikrechts", 1951, Heft 1 der Schriftenreihe der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände; ders., Arbeitsrecht, 1951, S. 276, 279; ders. Arbeit¬geber 1951, 24; ders., BB 1952, 24; Dietz, BB 1952, 294; ders., Grundsätzliches zum Streikrecht, Samml. arbeitsrechtl. Entsch. 1954, 92; H. Lehmann, ebd. 1952, 90; Rewolle, Betrieb 1949, 191; Kauffmann, Betrieb 1951, 466; Vielhaber, RdA 1951, 372; Arras, NJW 1953, 241; Bobrowski, Arbeitsrecht, 2. Aufl., 1954, S. 408 ff; Maus, Hdb. d. ArbR IX S. 27; Siebrecht, Das Recht im Arbeitskampf, 1952, S. 19, 34; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht Bd. 2, 1954, S. 395; Niese, Streik u. Strafrecht, 1954, S. 48; Herschel, Arbeitsrecht, 7.-10. Aufl., 1954, S. 24; Osswald, Der Streik und die ihm durch das Strafrecht gezogenen Grenzen, 1954, S. 28; Hueck, Komm. z. KSchG, 3. Aufl., 1954, § 23 Anm. 3; Monjau-Heimeier, Komm. z. KSchG, Anm. zu § 23; Rohlfing, Komm, z. KSchG, § 23 Anm. 4; Erdmann, ABC d. ArbR, 1950, S. 22, 25).
Ebenso die Praxis des Reichsgerichts, des Preuß. Oberverwaltungsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts bis 1933, vgl. RG, NZfA 1927, 179 = Rspr. d. RG. z. ArbR. 2, 220; RGStr. 56, 419; OVG. 78, 448; RAG Bensh. Samml. 2, 122, 128; 6, 342; 7, 476; 9, 400; 11, 530.
Auch in der Judikatur der Landesarbeitsgerichte nach 1945 wird diese Ansicht ganz überwiegend vertreten , vgl. LAG Bremen v. 19.3.1952, AP 53 Nr. 2; v. 6.5.1953, BB 1953, 501; LAG Düsseldorf v. 11.1.1952, RdA 1952, 159; v. 16.5.1952 RdA 1952, 357; v. 19.1.1954 in Arbeitsrecht-Blattei, Rspr. z. ArbR. Nr. 1580; v. 7.1.1954 ebenda Nr. 1556; LAG Frankfurt/M. v. 29.1.1952, RdA 1952, 238; LAG Hamburg v. 28.11.1952, BB 1955, 262; LAG Hamm v. 13.7.1951, Betrieb 1951, 784; v.16.10.1952, BB 1952, 30; v. 27.10.1952; BB 1953, 59; v. 5.11.1952, RdA 1953, 79; v. 8.9.1953, Betrieb 1954, 108; LAG Hannover v. 16.1.1952, AP 52 Nr. 83; v. 20.2.1953, AP 53 Nr. 156; v. 11.2.1952, RdA 1952, 158; LAG Kiel v. 14.9.1954, Betrieb 1954, 668; IAG Stuttgart v, 28.3.1952, AP 52 Nr. 162.“
Der Große Senat hat sich damals entschieden, anders zu verfahren und damit die seitherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt, die ihn bis auf den heutigen Tag kopiert.
Du willst es Dir mit Deinem "einen Absatz" und der Frage, wer dafür und wer dagegen war, zu leicht machen. Insbesondere wäre es nicht sinnvoll, die Frage darauf zu beschränken, wer heute dafür und wer heute dagegen ist. Heute würde eine Rechtsprechung heutiger Gerichte mit der rechtlichen Einschätzung der hier mitgeteilten "ganz überwiegenden Auffassung" von 1955, die angesichts noch immer geltender Gesetze, z.B. des § 626 BGB, nur entstehen können auf dem Wege über Diszplinarverfahren und Rechtsbeugungsverfahren gegen Bundesrichter, sowie über Verfassungsbeschwerden. Erfahrungsgemäß sind die Wenigsten bereit, zur Bekämpfung dessen, was sie in eigener Sache als Unrecht erleben, alle Instanzen einer Fachgerichtsbarkeit zu durchlaufen, um mit einer - statistisch - sehr kleinen Erfolgsaussicht das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Und schließlich hat ein Gesetz, an dem die Legalität eines Verhaltens gemessen wird, seine Bedeutung als Tatsache unabhängig davon, ob es angewandt wird oder nicht. Und auch unabhängig davon, wie viele für und wie viele gegen seine Anwendung sind. Anwendungsunwilligkeit hebt ein Gesetz nicht auf.
Willst Du etwa der Rechtswidrigkeit der von Hitler begangenen Morde entgegentreten mit der Aufforderung: Nenne mir ein deutsches Strafgericht, das Hitler deswegen verurteilt hat? Fakt ist: Ich kann kein Gericht nennen, das ihn deshalb verurteilt hat. Fakt ist: Kein Staatsanwalt hat ihn angeklagt und folglich kein Richter ihn verurteilt. Waren seine Morde deshalb nicht rechtswidrig? Kann man deshalb, weil kein Gericht ihn deshalb verurteilt hat, die Feststellung, daß seine Menschenvernichtung Mord war, eine "unbedeutende Mindermeinung" abtun?
Auf eine etwaige Anwort werde ich nach meinem Urlaub reagieren können.
MfG von etceterumcenseo
Ich komm' mir hier wie ein Roboter vor, der immer das gleiche sagen muss. Also ein weiteres Mal: es ist noch nie jemand für einen Streik verurteilt worden und ebenso werden sie immer noch durchgeführt. Das heißt dann ja wohl recht eindeutig, dass es zwischen deiner Ansicht, dass Streiks Erpressung sind und der Rechtspraxis liegt ein Unterschied. Und solange du diesen Unterschied nicht herausstellst und außerdem die extreme Verwendung von Urteilszitaten nich so einschränkt, dass das nicht den "Oma-Test" besteht, hat deine Neufassung keine Chance. Warum nur ein Absatz? Na, eben weil es für die Praxis irrelevant ist, wenn es niemand anwendet. Und da würde ein Arbeitgeber wohl durchaus Interesse dran haben... TheK 16:02, 28. Jul 2004 (CEST)
Hallo Thek,
der Satz "Noch nie ist jemand für einen Streik verurteilt worden" ist falsch. Es hat solche Verurteilungen, und zwar wegen Erpressung, gegeben.
Das Leugnen von Fakten, z.B. von Judikatur, die ein höchstes Fachgericht in der amtlichen Sammlung seiner Entscheidungen veröffentlicht hat, ist töricht, weil es durch diese allgemein zugänglichen Veröffentlichungen Lügen gestraft wird. Dokumentiert sind Verurteilungen des Streiks als Erpressung, die durch sämtliche Instanzen bestätigt wurden. Hingegen ist noch kein Streikteilnehmer, der wegen Erpressung angeklagt worden ist, in der deutschen Strafrechtspflege je freigesprochen worden.
Und je mehr relavante Fakten die zu einem Stichwort gegebene enzyklopädische Information unterdrückt, um so unbrauchbarer ist sie.
Streik wird, anders als Du vermutest, nicht deshalb durchgeführt, weil bei den Streikveranstaltern jemand der Überzeugung wären, daß Erpressung im Falle von Streiks nie verurteilt worden wäre, sondern deshalb, weil sie in der heutigen Wirklichkeit angesichts der heutigen öffentlichen Meinung nicht erwarten, daß die Strafverfolgung des Streiks den Beamten der Staatsanwaltschaften opportun erscheinen wird.
Gewerkschaften und ihr Handeln sind ein Politikum. Und die Mehrheiten in allen poltischen Parteien halten es nicht für politisch opportun, sich mit den Gewerkschaften anzulegen. Und das schlägt auf alle Behörden durch. Denn alle Behördenleiter, so auch alle Leitenden Oberstaatsanwälte, sind politisch ausgewählt und halten es für opportun, auf die politischen Opportunitätseinschätzungen ihrer Parteien Rücksicht zu nehmen. Das ist auch jedem sachbearbeitenden Beamten jeder Staatsanwaltschaft bewußt, sodaß jeder sich danach verhält. Es gibt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz eben keine unabhängigen Staatsanwälte. Noch immer sagt
§ 146 GVG Weisungsgebundenheit Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Die Leienden Oberstaatsanwälte haben nach wie vor die Möglichkeit, nach Opportunitätsgrundsätzen durch behördeninterne Einzelanweisungen und Generalhinweise zu steuern, ob Strafverfolgung erfolgt oder nicht. Davon ist stets auch Gebrauch gemacht worden. Und wo den politischen Spitzen der Staatsanwaltschaften Strafverfolgung politisch unerwünscht ist, wird es auch weiterhin keine Strafverfolgung geben. Würde ein Staatsanwalt Ermittlungen betreiben, von denen er weiß, daß sein Vorgesetzter sie für nicht opportun hält, würde er sich selbst Schwierigkeiten bereiten, zumindest aber dafür sorgen, daß er für eine Beförderung so bald nicht in Frage kommen kann. Er würde seiner persönlichen beruflichen Karriere schaden.
MfG von etceterumcenseo