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Großherzogtum Hessen

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Großherzogtum Hessen
Wappen Flagge
Wappen des Großherzogtums Hessen Flagge des Großherzogtums Hessen ab 1866
Lage im Deutschen Reich
Lage des Großherzogtums Hessen im Deutschen Kaiserreich
Landeshauptstadt Darmstadt
Regierungsform Monarchie (bis 1820 absolute Monarchie, danach konstitutionelle Monarchie)
Staatsoberhaupt Großherzog
Dynastie Haus Hessen
Bestehen 18061918
Fläche 8.345 km² (1815) geoinform
7.682 km² (ab 1866)
Einwohner 854.300 (1865)
1.282.051 (1910) geoinform
Bevölkerungsdichte 102 Einwohner/km² (1865)
167 Einwohner/km² (1910)
Entstanden aus Landgrafschaft Hessen-Darmstadt
Aufgegangen in Volksstaat Hessen
Hymne Fürstenhymne
Stimmen im Bundesrat 3 Stimmen
Kfz-Kennzeichen VO, VR, VS
Karte
Hessen-Darmstadt 1815–1866

Das Großherzogtum Hessen, auch Großherzogtum Hessen-Darmstadt genannt, bestand von 1806 bis 1919. Es ging 1806 aus dem Reichsfürstentum der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt hervor. Die regierenden Fürsten entstammten dem Haus Hessen und führten nach der Erweiterung ihres Herrschaftsgebietes um die linksrheinischen Gebiete in Anlehnung an die ehemalige Pfalzgrafschaft bei Rhein den Titel Großherzog von Hessen und bei Rhein. Haupt- und Residenzstadt war Darmstadt; andere wichtige Städte waren Mainz, Offenbach, Worms und Gießen.

Das Großherzogtum war von 1815 bis 1866 ein Mitgliedstaat des Deutschen Bundes. Mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebieten gehörte es von 1867 bis 1870 dem Norddeutschen Bund an und war von 1871 bis 1919 ein Gliedstaat des Deutschen Kaiserreichs. Bei Entstehung der Weimarer Republik wurde es in den Volksstaat Hessen umgewandelt, einen Vorläufer des heutigen Landes Hessen.

Geographie

Der rechtsrheinische Teil des Großherzogtums erstreckte sich vom Süden und der Mitte des heutigen Landes Hessen bis fast nach Frankenberg in Nordhessen, der linksrheinische im heutigen Land Rheinland-Pfalz. Neben den großen Ebenen von Rhein (Hessisches Ried), Main und Wetterau gehörten auch Mittelgebirge wie der Vogelsberg, das sogenannte Hessische Hinterland und der Odenwald zum Staatsgebiet.

Das Staatsgebiet grenzte

Hessen-Homburg fiel 1866 als Erbe an das Großherzogtum Hessen-Darmstadt, musste aber noch im gleichen Jahr an Preußen abgetreten werden. Ebenso wurden der Kreis Biedenkopf, das Hessische Hinterland, Kurhessen, Nassau und Frankfurt 1866 von Preußen annektiert. All diese Gebiete bildeten ab 1868 die neue preußische Provinz Hessen-Nassau.

Geschichte

Gründung

Wappen des Großherzogtums 1806–1808
Großherzogtum Hessen 1812
Großherzogtum Hessen ab 1866

Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde von Napoleon zum Großherzogtum erhoben. Landgraf Ludwig X. von Hessen-Darmstadt stilisierte sich nun Großherzog Ludewig I. (mit einem extra „e“) und verkündete mit einem Erlass vom 13. August 1806[1] nicht nur das für ihn erfreuliche Ereignis, sondern auch welche Territorien er aufgrund der Rheinbundakte eingesammelt hatte. Hintergrund war, dass Napoleon bei Androhung einer Invasion den Austritt der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt (und 15 anderer Staaten) aus dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, die Gründung des Rheinbundes durch diese Staaten und die Stellung hoher Militärkontingente an Frankreich erzwang. Neben der Rangerhöhung zum Großherzogtum wurde das dem Großherzog mit Gebietsgewinnen „vesüßt“. Dabei ist aber zu beachten, dass alle jetzt gewonnenen Gebiete zwar seiner staatlichen Hoheit unterlagen, aber die Souveränitätsrechte der bisherigen Landesherren, nun überwiegend Standesherren, zu einem großen Teil weiter erhalten wurden. Im Einzelnen gewann das Großherzogtum:

Wiener Kongress und Folgezeit

1815 trat das Großherzogtum dem Deutschen Bund bei.

Auf dem Wiener Kongress (1815) wurde dem Großherzogtum Hessen als Entschädigung für das an Preußen abzutretende Herzogtum Westfalen eine Fläche des ehemaligen Departements Donnersberg mit 140.000 Seelen zugesprochen.[4] In einem am 30. Juni 1816 zwischen Österreich, Preußen und dem Großherzogtum Hessen geschlossenen Staatsvertrag wurde das Nähere geregelt.[5] Dieser Gebietsgewinn wurde im Großherzogtum Hessen als Provinz Rheinhessen zusammengefasst.

In dieser Zeit kam es auch zu Grenzberichtigungen und dem Tausch kleinerer Gebiete mit Nachbarstaaten, so mit dem Kurfürstentum Hessen und dem Königreich Bayern. Mit Vertrag vom 30. Januar 1816 trat das Großherzogtum die vormals zum Kloster Seligenstadt und zu Kurmainz gehörenden Dörfer Geiselbach, Hofstädten und Omersbach ab.[6]

Verfassung von 1820

Das Großherzogtum bestand durch die vorausgegangenen Gebietsgewinne aus zahlreichen, unterschiedlich verfassten Gebietsteilen. Eine Verfassung, die den neuen Staat einheitlicher gestaltete, war dringend erforderlich, um die unterschiedlichen Landesteile zu integrieren. Darüber hinaus forderte Art. 13 Deutsche Bundesakte eine „Landständische Verfassung“.[7] Der Großherzog, Ludewig I., sträubte sich und wird mit den Worten zitiert, dass Landstände (also ein Parlament) „in einem souveränen Staate […] unnötig, unnütz und in mancher Hinsicht gefährlich“ seien.[8] Aber 1816 wurde gleichwohl eine dreiköpfige Gesetzgebungskommission damit beauftragt, eine Verfassung und weitergehende Gesetze auszuarbeiten, der Peter Joseph Floret und Karl Ludwig Wilhelm von Grolman angehörte.

Im März 1820 veröffentlichte Staatsminister Grolman eine vorläufige „Landständische Verfassung“, die als großherzogliches Edikt veröffentlicht und aufgrund deren der erste Landtag gewählt wurde.[9] Am 17. Dezember 1820 wurde die Verfassung des Großherzogtums Hessens erlassen.[10]

Weitere Entwicklung

Infolge der Märzrevolution 1848 wurde der rheinhessische Liberale Heinrich von Gagern Ministerpräsident des Großherzogtums. Er vertrat die rheinhessischen Gebiete auch in der Frankfurter Nationalversammlung, deren Präsident er zeitweise war.

Nach der Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 musste Hessen-Darmstadt im Friedensvertrag vom 3. September 1866 die Landgrafschaft Hessen-Homburg, die erst zu Beginn des Jahres nach Erlöschen der dortigen Seitenlinie an das Großherzogtum gefallen war, an Preußen abtreten, ebenso das Hessische Hinterland (dazu zählten der Landkreis Biedenkopf, der Landkreis Vöhl einschließlich der Exklaven Eimelrod und Höringhausen) sowie Teile des Landkreises Gießen. Im Gegenzug erhielt das Großherzogtum aber bisher kurhessische Gebiete: das Gericht Katzenberg, das Amt Dorheim um Bad Nauheim, die Orte Treis an der Lumda, Massenheim, Harheim, und das einzige südmainisch gelegene Dorf des untergegangenen Kurstaats, Rumpenheim. Weiter erhielt es das nassauische Amt Reichelsheim.[11]

Sämtliche nördlich des Mains gelegenen Landesteile[12], also die Provinz Oberhessen sowie die damals zum Kreis Mainz gehörenden Orte Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim (also das heutige „AKK-Gebiet“)[13], wurden 1866 Mitglied des Norddeutschen Bundes. Mit der Reichsgründung 1871 wurde das Großherzogtum Bundesstaat des Deutschen Reichs.

Nach Erstem Weltkrieg und Novemberrevolution wurde der amtierende Großherzog Ernst Ludwig am 9. November 1918 vom Darmstädter Arbeiter- und Soldatenrat abgesetzt.[14] Der Großherzog entband 1919 die hessischen Beamten von ihrem Amtseid, den sie auf ihn geleistet hatten.[15] Ernst Ludwig sowie König Ludwig III. von Bayern (siehe Anifer Erklärung) und Fürst Friedrich von Waldeck-Pyrmont dankten im Unterschied zu den übrigen deutschen Monarchen jedoch nie ab. Das bisherige Großherzogtum wurde zum republikanisch verfassten Volksstaat Hessen.

Verfassung

Mit der am 17. Dezember 1820 eingeführten Verfassung des Großherzogtums Hessen beendete Großherzog Ludwig I. den Absolutismus in seinem Staat zugunsten einer konstitutionellen Monarchie. Die Position des Großherzogs blieb aber stark.

Der Großherzog

Der Großherzog war das Staatsoberhaupt, das „alle Rechte der Staatsgewalt“ innehatte,[16] und seine Person war „heilig und unverletzlich“.[17] Er leitete die Exekutive.

Großherzog von bis Residenzschloss Darmstadt
Das Residenzschloss der Großherzöge in Darmstadt
Ludwig I.
(seit 1790 Landgraf Ludwig X.)
14. August 1806 6. April 1830
Ludwig II. 6. April 1830 16. Juni 1848
Ludwig III. 16. Juni 1848 13. Juni 1877
Ludwig IV. 13. Juni 1877 13. März 1892
Ernst Ludwig 13. März 1892 9. November 1918

Gesamtministerium

Ludwigsmonument (für Ludewig I.) in Darmstadt

Chef der Regierung war zunächst der Großherzog selbst. Die offizielle Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten in der konstitutionellen Monarchie wechselte mehrfach; die Inhaber des Amtes waren:

von bis Ministerpräsident
1821 1829 Karl von Grolman
1829 1848 Karl du Thil
1848 1848 Heinrich von Gagern
1848 1848 Carl Wilhelm Zimmermann
1848 1850 Heinrich Carl Jaup
1852 1871 Reinhard von Dalwigk
1871 1872 Friedrich von Lindelof
1872 1876 Karl von Hofmann
1876 1879 Philipp Gustav August Julius Rinck
1884 1898 Jakob Finger
1898 1906 Carl Rothe
1906 1918 Carl von Ewald

Die Landstände

Erste Kammer

Die Verfassung des Großherzogtums Hessen von 1820 sah ein Zweikammersystem vor: Die Erste Kammer bestand aus den Prinzen des regierenden Hauses, den Häuptern standesherrlicher Familien, dem Erbmarschall – in Hessen war das seit 1432 der jeweilige Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach –, dem örtlich zuständigen römisch-katholischen Bischof, also in der Regel dem Bischof von Mainz, einem vom Großherzog auf Lebenszeit in das Amt eines Prälaten erhobenen Geistlichen der Evangelischen Landeskirche in Hessen, dem Kanzler der Landes-Universität oder dessen Stellvertreter sowie bis zu zehn Staatsbürgern, denen der Großherzog aufgrund besonderer Verdienste einen Sitz in der Kammer verlieh.[18] Voraussetzung, um den Sitz in der ersten Kammer einnehmen zu können, war die Vollendung des 25. Lebensjahres.[19]

Zweite Kammer

Die Zweite Kammer bestand aus gewählten Abgeordneten. Das Wahlgesetz wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Ein wichtiger Schritt war dabei im Zuge der Märzrevolution, dass im Oktober 1850 ein Dreiklassenwahlrecht nach preußischem Vorbild eingeführt wurde, was das Wahlsystem zugunsten des Großbürgertums änderte.[20] Im Laufe des knappen Jahrhunderts, in dem das Großherzogtum als konstitutioneller Staat bestand, zeichnete sich im Wahlrecht eine Tendenz zur Verbürgerlichung und – in den letzten Jahrzehnten seines Bestehens – ein Abrücken vom Zensuswahlrecht ab.

Judikative

An der Spitze der Judikative des Großherzogtums stand zunächst das Oberappellationsgericht Darmstadt. Dieses wurde 1879, nach in Kraft treten der Reichsjustizgesetze, durch das Oberlandesgericht Darmstadt abgelöst.

Standesherren

Die mediatisierten Standesherren genossen aufgrund der Rheinbundakte von 1806 und dem Abschlussprotokoll des Wiener Kongresses von 1815 erhebliche Sonderrechte und übten vielfach in den von ihnen zuvor regierten Gebieten weiterhin Hoheitsrechte aus. Dies kollidierte selbstverständlich mit dem staatlichen Anspruch auf das Gewaltmonopol. Das Verhältnis wurde deshalb in mehreren Rechtsakten geregelt, sowohl allgemein gültigen als auch bilateralen Abmachungen zwischen einzelnen Standesherren und dem Staat. Die letzten Hoheitsrechte der Standesherren wurden im Großherzogtum erst 1858 beseitigt. Ihre gesellschaftliche Sonderstellung aber behielten sie bis zum Ende der Monarchie 1918.

Rechtliche Regelungen

Die Verhältnisse der Standesherren wurden im Großherzogtum Hessen durch eine Reihe gesetzlicher Regelungen bestimmt. Neben der Rheinbundakte und dem Abschlussprotokoll Wiener Kongresses waren das:

  • Deklaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums vom 1. August 1807[21]
  • Nachtrag [zu der vorgenannten Deklaration] durch Verordnung vom 20. Juni 1808 [22]
  • Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Grossherzogtum Hessen betreffend vom 27. März 1820[23]
  • Verfassung des Großherzogtums Hessen vom 17. Dezember[24]
  • Gesetz vom 3. August 1848, die Verhältnisse der Standesherrn und adeligen Gerichtsherrn betreffend[25]
  • Gesetz vom 18. Juli 1858, betreffend die staatsrechtlichen Verhältnisse des Standesherren des Großherzogthums[26]

Darüber hinaus gab es Abmachungen zwischen einzelnen Standesherren und dem Staat. Dazu zählen:

  • Declaration, die staatsrechtlichen Verhältnisse der Freiherrn Riedesel zu Eisenbach betreffend vom 13. Juli 1827[27]

Standesherren

Standesherren mit standesherrlichem Besitz im Großherzogtum Hessen waren[28]:

Dazu kam ritterschaftlicher Adel, der Gerichtshoheit ausübte:

Gemeinsame Einrichtungen der Standesherren

Die Häuser Isenburg und Stolberg betrieben eine Gesamt-Justizkanzlei in Büdingen, die für ein Gebiet zuständig war, in dem 27.883 Einwohner lebten.

Die fürstlichen und gräflichen Linien Solms führten eine gemeinschaftliche Justizkanzlei in Hungen[30], die für ein Gebiet von 23.000 Einwohnern zuständig war.

Die Häuser Löwenstein-Wertheim und Erbach hatten eine Gesamt-Justizkanzlei in Michelstadt für ein Gebiet mit 30.954 Einwohnern.

Protokollarische Besonderheiten

Den Standesherren stand zu

  • die Aufnahme für sich und ihre Familien in das Fürbittengebet. Dort waren sie nach dem Großherzog und seiner Familie zu nennen.
  • das Prädikat Herr in allen Erlassen von Behörden an die Standesherren.

Rechtliche Besonderheiten

Den Standesherren standen zu

  • ein besonderer Gerichtsstand: Persönliche Angelegenheiten, insbesondere Familienangelegenheiten der Standesherren, wurden in erster Instanz vor den Hofgerichten in Darmstadt und Gießen verhandelt.
  • die Rechtsprechung in ihren vormaligen Herrschaftsgebieten in Zivilsachen in erster und zweiter Instanz weiter auszuüben. Strafprozesse wurden hingegen vor Provinzial-Hofgerichten in Darmstadt und Gießen verhandelt.
  • hoheitliche Rechte in der Forst-, Kirchen- und Schulverwaltung sowie im Bereich der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  • die Militärdienstbefreiung. Andererseits durften Standesherren, aber mit großherzoglicher Erlaubnis, in fremden Militärdienst treten.

Einkünfte

Die Einkünfte aus Steuern und Abgaben, wie sie bis 1806 bei den nunmehrigen Standesharren anfielen, wurden nun zwischen ihnen und dem Staat geteilt.[28] Dem Großherzogtum standen demnach zu:

Den Standesherren verblieben[28]:

  • Alle Besitzungen, auch diejenigen, die vor der Mediatisierung Reichslehen waren,
  • alle bisher bezogenen Zehnten, Grundzinsen und Gülten,
  • alle aus der Hörigkeit fließenden Einkünfte,
  • alle bisherigen Gefälle aus Bergwerken, Forsten, Jagden und Fischerei,
  • die Gebühren, die bisher standesherrliche Diener bezogen,
  • die Weg- und Brückengelder öffentlicher Wege für deren Instandhaltung,
  • die herrschaftlichen Frohnden und eventuell daraus fälligen Ablösezahlungen,
  • die Zollbefreiung für den Verbrauch der standesherrlichen Haushaltung und
  • die Befreiung von Weg- und Chausseegeldern in ihren Standesherrschaften.

Jüdische Gemeinden und Judenemanzipation

Die jüdischen Gemeinden des Großherzogtums waren in einem Verband mit der Bezeichnung „Israelitische Religionsgemeinschaft“ (nach 1918: „Landesverband der israelitischen Religionsgemeinden Hessen“) zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Vorstände der Einzelgemeinden und deren Vermögensverwaltung war durch staatliche Vorschriften und Aufsicht geregelt. Zuständig war das jeweilige Kreisamt.[31]

Samson Rothschild war der erste Lehrer jüdischen Glaubens, der im Großherzogtum 1874 an einer städtischen Volksschule, in Worms, als Lehrer angestellt wurde.

Militär

Schon zu noch landgräflichen Zeiten besaß Hessen-Darmstadt eine stehende Armee. Diese wurde im Großherzogtum beibehalten und ausgebaut. 1866 / 1871 wurden deren Verbände in die preußische Armee eingegliedert.

Staatssymbole

Wappen

Durch Großherzogliche Verordnung vom 9. Dezember 1902 wurde das 1808 eingeführte Wappen ersetzt. Der Schild ist zweimal gespalten und zweimal geteilt. Der Herzschild zeigt den mit einem Schwert bewaffneten hessischen Löwen. Von (heraldisch) rechts oben nach links unten werden im Schild neun Felder für folgende ehemaligen, nun eingegliederten Herrschaften gezeigt:

Kleines Staatswappen des Großherzogtums Hessen
  1. Landgrafschaft Hessen
  2. Reichsfürstentum Mainz
  3. Reichsfürstentum Worms
  4. Grafschaft Ziegenhain
  5. Kleines Staatswappen des Großherzogtums Hessen
  6. Grafschaft Katzenelnbogen
  7. Grafschaft Büdingen
  8. Grafschaft Hanau
  9. Grafschaft Nidda

Die fünf Spangenhelme tragen (ebenfalls heraldisch von rechts) die Helmzierden zum 4., 2., 1., 6. und 8. Feld. Zwei gekrönte Löwen dienen als Schildhalter.

Das Großherzogliche kleine Staatswappen besteht aus dem als Feld 5 bezeichneten Schild, der ebenfalls von zwei Löwen gehalten wird. Von den goldenen Ornamenten hängen folgende Orden herab: Der Großherzoglich Hessische Ludwigsorden mit einem achtspitzigen, schwarzen, rotbordierten und goldgesäumten Kreuz. Dieser wurde am 25. August 1807 von Großherzog Ludwig von Hessen-Darmstadt gestiftet. Die Verleihung des Großkreuzes war auf fürstliche Personen sowie auf das Prädikat „Exzellenz“ führende höchste Würdenträger beschränkt. Daneben ist der Großherzoglich Hessische goldene Löwenorden zu sehen. Schließlich noch der Großherzoglich Hessische Philippsorden, der am 1. Mai 1840 von Großherzog Ludwig II. von Hessen-Darmstadt als „Verdienstorden Philipp des Großmütigen“ zum Andenken an den von 1509 bis 1567 regierenden Ahnherrn gestiftet wurde. Der Orden konnte zur Belohnung besonderer Verdienste an Zivil- und Militärpersonen verliehen werden. Der alles überschirmende Purpurbaldachin ist mit einem edelsteinbesetzten Reif geschmückt und trägt eine königliche Krone.

Fürstenhymne

Die Fürstenhymne, deren Melodie derjenigen von God Save the Queen beziehungsweise Heil dir im Siegerkranz entsprach, lautete unter dem letzten Großherzog – der Text musste bei jedem Regierungs- und Namenswechsel des Regenten selbstverständlich angepasst werden:[32]

Heil unserm Fürsten, Heil, Heil Hessens Fürsten, Heil
Ernst Ludwig Heil!
Herr Gott, dich loben wir, Herr Gott, wir flehn zu Dir:
Segne ihn für und für
Ernst Ludwig Heil!

Verwaltung

Dem Großherzogtum stellte sich von Beginn an das Problem, aus sehr unterschiedlichen Teilen zusammen gesetzt zu sein. Selbst der Kernbestand, die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, bestand schon aus zwei unterschiedlichen Teilen, den „alt-hessischen“ und der Obergrafschaft Katzenelnbogen. Hinzu kamen die Erwerbungen durch die Säkularisation und den Reichsdeputationshauptschluss 1803, durch den Beitritt zum Rheinbund 1806 und die ehemals französischen Gebiete Rheinhessens nach dem Wiener Kongress 1816. Über fast das gesamte 19. Jahrhundert erstreckte sich nun der Prozess, die divergierenden Strukturen zu vereinheitlichen und zu modernisieren. Einen gewissen Abschluss fand das, als das extrem zersplitterte Partikular-Zivilrecht[33] zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst wurde.

Bei den Gebietsübernahmen zwischen 1803 und 1816 setzte das Großherzogtum zunächst auf die überkommenen Strukturen und behielt sie bei. Das bedeutete in den beiden rechtsrheinischen Provinzen, dass dort die untere staatliche Ebene in Ämtern organisiert war, in Rheinhessen dagegen die französische Verwaltungsstruktur mit Kantonen beibehalten, zum Teil aber mit deutschsprachigen Bezeichnungen belegt wurde.

Unterste Verwaltungsebene waren die Gemeinden.

Oberste Ebene

Die oberste Ebene der Verwaltung war die Regierung in Darmstadt.

Obere Ebene

Die erste feste Querung zwischen dem links- und dem rechtsrheinischen Teil des Großherzogtums: Die Südbrücke Mainz von 1862

Das Großherzogtum besaß zunächst vier, ab 1813 drei Provinzen:

Starkenburg und der überwiegende Teil Rheinhessens waren durch den Rhein getrennt, ohne dass es zunächst überhaupt eine feste Flussquerung gab. Die erste feste Rheinbrücke war die (heute so genannte) Mainzer Südbrücke, die im Zuge der Bahnstrecke Mainz – Darmstadt – Aschaffenburg 1862 in Betrieb ging.

Zwischen den Provinzen Oberhessen und Starkenburg lag ausländisches Territorium, zunächst das Kurfürstentum Hessen und die Freie Stadt Frankfurt, ab 1866 Preußen. Diese innerstaatliche Segmentierung beeinflusste auch die wirtschaftliche Entwicklung des Großherzogtums.

Untere Ebene

1806 bis 1821

In den Provinzen Oberhessen und Starkenburg bestanden weiter die historisch überkommenen Ämter. Sie waren eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.

Die Ämter hatten völlig unterschiedliche Größen und Zuschnitte. Zudem waren einige von Ihnen noch mit standesherrlichen Rechten durchsetzt. Dort hatte der Staat nicht einmal den vollen staatlichen Durchgriff und war deshalb bestrebt, diese Rechte abzulösen.

Verwaltungsreform 1820 bis 1822

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen wurde 1820 bis 1822 eine umfassende Verwaltungsreform durchgeführt, bei der die ehemaligen Ämter aufgelöst wurden. Mit dieser Reform wurden zugleich auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung getrennt. Für die bisher in den Ämtern wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.[34]

In der Provinz Rheinhessen wurden die aus der französischen Verwaltungsstruktur stammenden Kantone zunächst beibehalten.

Verwaltungsreform 1832

Die Provinzen des Großherzogtums wurden 1832 in größere Kreise eingeteilt, wobei Landratsbezirke zusammengelegt wurden.

Revolution 1848

In der Folge der Revolution von 1848 wurden – den Forderungen der Revolutionäre nachkommend – am 31. Juli 1848 die Provinzen, Kreise und Landratsbezirke zugunsten der Errichtung von elf Regierungsbezirken aufgegeben. Diese Regierungsbezirke waren:

Diese Reform wurde in der Reaktionszeit nach der Revolution am 12. Mai 1852 wieder rückgängig gemacht. Die frühere Gliederung in Provinzen wurde wiederhergestellt und es wurde eine nunmehr flächendeckende Einteilung in 26 Kreise geschaffen:[35]

Ab 1852

Diese 1852 geschaffene Struktur der Verwaltungsgliederung hatte bis zum Ende des Großherzogtums bestand. Durch die Gebietsverluste und -gewinne in der Folge des Krieges 1866 und eine weitere Verwaltungsreform 1874 änderte sich die Zahl der Kreise nochmals, die prinzipielle Struktur aber blieb bestehen.

Recht

Bis zur Einführung der reichsweit geltenden Kodifikationen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900, war das Territorium des Großherzogtums durch eine kleinteilige Rechtszersplitterung geprägt. Hier galt das Gemeine Recht, in den meisten Gebietsteilen aber von Partikularrecht überlagert. Einzige Ausnahme stellte das Gebiet dar, in dem – auch nach dem Übergang von Frankreich an das Großherzogtum – französisches Recht galt. Im Einzelnen war das

Wirtschaft

Zoll

Das Großherzogtum Hessen hatte 1828 mit dem Preußisch-Hessischen Zollverein eine Zollunion mit Preußen geschaffen, die 1834 im Deutschen Zollverein aufging.

Währung

1 Kronenthaler Großherzog Ludewigs I.

Mit der Säkularisierung und Mediatisierung nach dem Reichsdeputationshauptschluss und dem Rheinbund gingen auch die Münzrechte der aufgehobenen Territorien unter. Dies betraf im hessischen Raum das Bistum Fulda, die fürstlichen und gräflichen Häuser Isenburg, Solms und Erbach und die Burg Friedberg. Im Spätsommer 1806 wurden die letzten Münzen der Burg Friedberg geprägt (auch wenn das Großherzogtum Hessen bereits 1804 Friedberg besetzte). Nun besaß nur noch das Großherzogtum selbst das Münzregal für sein Gebiet, einzige Münzstätte war Darmstadt. In Darmstadt wurden anfangs auch die Münzen für das Herzogtum Nassau und für Hessen-Homburg geprägt.

Das Großherzogtum war Mitglied im Süddeutschen Münzverein und prägte Gulden- und Kreuzer-Münzen. Diese waren aufgrund des Dresdner Münzvertrages an die norddeutsche Talerwährung gebunden. Das Großherzogtum Hessen prägte daher seit 1839 Doppeltaler und seit 1857 Vereinstaler-Münzen.

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1848 gab die Schuldentilgungskasse des Großherzogtums Hessen 1848 Banknoten unter dem Namen „Grundrentenscheine“ heraus. Gemäß dem Gesetz über Grundrentenscheine aus dem Jahr 1848 wurden Scheine im Nennwert von 1, 5 und 10 Gulden und 1849 mit 35 und 70 Gulden herausgegeben. Nachdem in Philadelphia (USA) Fälschungen dieser Noten hergestellt und in Umlauf gebracht worden waren, wurde 1864 eine neue Emission von Papiergeld über 4,3 Millionen Gulden herausgebracht (Gesetz vom 26. April 1864). Daneben hatte die Bank für Süddeutschland 1855 eine großherzoglich Hessische Konzession als Privatnotenbank erhalten.[63][64]

1874/75 wurde die Währung reichseinheitlich auf die Mark umgestellt. Die Prägestätte Darmstadt prägte nun unter dem Münzzeichen „H“ noch bis 1882 die neuen Münzen, bevor der Betrieb hier eingestellt wurde.

Maße und Gewichte

Bis 1818 galten in den einzelnen Landesteilen eine große Zahl unterschiedliche Maße und Gewichte. Es gab allein 40 unterschiedliche Ellen und mehrere hundert unterschiedliche Ruten. Daraus resultierten ebenso viele unterschiedliche Flächenmaße. Teilweise galten für unterschiedliche Waren oder Geschäfte unterschiedliche Gewichts- und Maßsysteme, etwa für Bäcker und Metzger.[65]

Christian Eckhardt wurde damit beauftragt die landesweite Vereinheitlichung der Systeme zu konzipieren.[66] Das neue System erlangte mit dem 1. Juli 1818 Gültigkeit. Statt allerdings das moderne, französische, metrische System einzuführen, das in der Provinz Rheinhessen in der Zeit ihrer Zugehörigkeit zu Frankreich dort bereits gegolten hatte, entschlossen sich die Beteiligten zu einem Kompromiss. Der war vor allem dem Bedenken geschuldet, dass die Bevölkerung der Reform im Alltag nicht folgen werde. Bedenken gab es auch, ob in der täglichen Praxis die 10er-Sprünge des Dezimalsystems nicht zu weit auseinander lägen.[67] Der Kompromiss sah folgendermaßen aus: Fuß und Zoll wurden beibehalten, der Fuß aber so definiert, dass er exakt ¼  Meter, also 25 cm, entsprach. Dieser Fuß war in 12 Zoll eingeteilt, ½ Zoll entsprach so ungefähr einem Zentimeter. Alle anderen Hohlmaße und Gewichte wurden – wie im Metrischen System auch – daran angehängt:

  • 2,5 Zoll³ = 15,625 Kubikzoll war die Grundeinheit für die Hohlmaße
  • 1 Kubikzoll Wasser wog damit 15,625 g = 1 Loth
    • 32 Loth = 1 Pfund = 500 g
    • 100 Pfund = 1 Zentner
    • 32 Kubikzoll = 1 Hessischer Schoppen = ½ Liter

Ausnahmen von diesem allgemeinen System bestanden weiter für Apotheken, Edelmetalle und Juwelen.[68]

Umgesetzt wurde das System durch eine Reihe von Rechtsvorschriften:

  • Die Verordnung über die neuen Maße und Gewichte im Großherzogtum Hessen vom 10. Dezember 1819[69] legte die Längen-, Flächen- und Hohlmaße sowie die Gewichte fest und konstituierte die Eichverwaltung im Großherzogtum.
  • Es folgten eine Reihe technischer Verordnungen.[70]
  • Weitere Verordnungen traten im Laufe der Zeit hinzu. Sie regelten Details oder Fragen, die sich in der praktischen Anwendung ergeben hatten.[71]

In der Praxis setzte sich das neue System – trotz seines Kompromisscharakters – nur langsam durch und die Obrigkeit musste weitere Zugeständnisse machen. Mit dem Gesetz, die Anwendung des neuen Maß- und Gewichtssystems betreffend vom 3. Juni 1821[72] wurde es Privatleuten, die kein Gewerbe oder keinen Handel betrieben, freigestellt, jedes beliebige Maßsystem zu verwenden (also auch die althergebrachten Einheiten).[73]

Am 17. August 1868 veröffentlichte der Norddeutsche Bund eine neue Maß- und Gewichtsordnung, die zum 1. Januar 1872 in Kraft trat und das metrische System eingeführte. Das Großherzogtum gehörte allerdings nur mit seiner Provinz Oberhessen zum Norddeutschen Bund. Um zu verhindern, dass nach dem 1. Januar 1872 im Land zwei unterschiedliche Maßsysteme galten, wurde dieses neue System mit dem Gesetz, die Einführung der für den Norddeutschen Bund erlassenen Maß- und Gewichtsordnung in den nicht zum Norddeutschen Bund gehörigen Teilen des Großherzogtums betreffend[74] auf das ganze Land ausgedehnt.

Eisenbahn

Bahnhof der Hessischen Ludwigsbahn in Darmstadt
Doppelwappen an einer Lokomotive der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft

Erste private Initiativen zum Bau eines Eisenbahnnetzes, das die Strecken Frankfurt–Darmstadt–Heidelberg und eine Zweigstrecke nach Mainz vorsah, scheiterten 1838, weil die Gesellschaft, die sich dafür gründete, das Kapital nicht aufbringen konnte. Der Staat weigerte sich, in das Projekt einzusteigen.[75] Schon hier zeigt sich, wie in der Folge weiter, dass das Großherzogtum eigentlich keine stringente Eisenbahnpolitik betrieb, sondern später lediglich bei einzelnen Projekten half oder auch selbst als Eisenbahnunternehmer auftrat, ohne ein umfassendes Konzept zu verfolgen.

Während die Provinz Starkenburg mit der Main-Neckar-Bahn recht früh eine zentrale Eisenbahnanbindung erhielt und die Provinz Oberhessen durch die Main-Weser-Bahn wenigstens randlich erschlossen wurde – an beiden Bahnen hielt das Großherzogtum Anteile und sie wurden als Kondominalbahnen betrieben – wurde der Eisenbahnbau für die dritte Provinz, Rheinhessen, durch die private Hessische Ludwigsbahn vorgenommen, die sich zu einer der größten deutschen Privatbahnen entwickelte. Sie unterhielt ein dichtes Netz von Strecken in den Provinzen Rheinhessen, Starkenburg und darüber hinaus. Über die Stammstrecke Mainz–Worms(–Ludwigshafen) wurde ab 1853 Frankreich an das Schienennetz des Großherzogtums angebunden, was die Exportwirtschaft des Großherzogtums förderte (→Jambon de Mayence). Die weitere Erschließung der Provinz Oberhessen durch die Eisenbahnen erfolgte durch die Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen. All diese Bahnen – die Ludwigsbahn war verstaatlicht worden – wurden 1897 in die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft eingebracht.

Unternehmen

Eine Reihe von weltweit bekannten Unternehmen bildeten sich im Großherzogtum Hessen gefördert unter anderem von der Großherzoglichen Handelskammer. Schwerpunkte der wirtschaftlichen Tätigkeit waren Darmstadt (z. B. E. Merck) und Mainz (z. B. Werner & Mertz (Erdal), die Sektkellerei Kupferberg, diverse Verlage, darunter Verlag Philipp von Zabern). Durch seine Wurzeln in der kurfürstlichen Luxusgüterherstellung war Mainz führend in der Fabrikation von Firnissen und Lacken (Lackfabrik Ludwig Marx) sowie feinem Leder (Mayer-Michel-Deninger) und der Fabrikation von Luxusmöbeln wie auch Parkett (Bembé). Auch Worms war für seine Lederfabrikation bekannt, „Offenbacher Lederwaren“ sind heute noch ein Begriff. Einen der wichtigsten Industriezweige des Landes bildete die Tabak- und Zigarrenherstellung, die etwa 200 Fabriken betrieb. Friedrich Koch hatte intensive Geschäftsbeziehung in alle Welt und belieferte von Oppenheim aus namhafte pharmazeutische Unternehmen mit Chinin. Aus Mombach wurden durch den Verein für Chemische Industrie, heute Prefere Paraform, Essigsäure, essigsaure Salze und Methylpräparate sowie Eisenbahn- und Straßenbahnwagen durch die Waggonfabrik Gebrüder Gastell geliefert. In Offenbach wurden Anilin- und Alizarinfarben hergestellt und Worms produzierte Wasserglaschemie.[76] Daneben betrieb auch der Staat Unternehmen wie die Großherzoglich hessische Landeslotterie.

Apothekenwesen

Kultur

Architektur

St.-Ludwigs-Kirche in Darmstadt

Georg Moller (1784–1852), führender Architekt und Stadtplaner wurde 1810 Oberbaurat und Hofbaudirektor des Großherzogtums und errichtete eine Reihe öffentlicher Gebäude: Die St.-Ludwigs-Kirche (erster nach-reformatorischer römisch-katholischer Sakralbau Darmstadts), das Landestheater, Luisenplatz mit Ludwigssäule, das Mausoleum auf der Rosenhöhe und die Freimaurerloge – das heutige „Moller-Haus“. Außerhalb der Landeshauptstadt errichtete er im Großherzogtum das Stadttheater der Provinzhauptstadt Mainz und er setzte das Schloss Biedenkopf wieder in Stand.

Denkmalschutz

Karolingische Torhalle (Westseite) des Klosters Lorsch

Georg Moller ist unter anderen die Rettung der karolingischen Torhalle in Lorsch zu verdanken, heute ein von der UNESCO anerkanntes Weltkulturerbe. 1818 bewog er Großherzog Ludewig dazu, die erste Denkmalschutzverordnung zu erlassen.

Mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902 schuf das Großherzogtum dann auch das erste moderne, kodifizierte Denkmalschutzgesetz Deutschlands.[77]

Jugendstil

Hochzeitsturm und Ausstellungshalle auf der Mathildenhöhe in Darmstadt
Sprudelhof in Bad Nauheim

Großherzog Ernst Ludwig war ein großer Förderer der bildenden Kunst und – im Gegensatz zu den meisten seiner Standesgenossen, etwa Kaiser Wilhelm II., auch moderner Kunst, insbesondere des Jugendstils. Als Enkel der Königin Viktoria hatte er sich bei Besuchen in England mit dem Arts and Crafts Movement vertraut gemacht. 1899 berief er sieben junge Künstler, die in Darmstadt eine Künstlerkolonie bildeten. Er ließ auf der Mathildenhöhe durch den Architekten Joseph Maria Olbrich ein Ateliergebäude errichten, außerdem hatten die Künstler die Möglichkeit, sich eigene Wohnhäuser zu bauen. Neben Olbrich waren das u. a. Peter Behrens, Hans Christiansen und Ludwig Habich. Zwischen 1901 und 1914 fanden vier Ausstellungen zur Kunst des Jugendstils auf der Mathildenhöhe statt. In Bad Nauheim entstand – überwiegend durch diese Künstler – ein einzigartiges Ensemble von Kur-Anlagen: Sprudelhof, Trinkkuranlage, Badehäuser, Parks und die Maschinenzentrale nebst Wäscherei. Da dieses Ensemble heute auch in seinen Details noch weitgehend erhalten ist, prägt es das Stadtbild und macht es zu einem außerordentlichen Gesamtkunstwerk der Zeit um 1910.

Literatur und Sprache

Dem Widerstand gegen das reaktionäre „System du Thil“ entstammen die ersten Werke von Georg Büchner.

Eine bis heute nachwirkende Bedeutung hat der Umstand, dass Hessen-Darmstadt bis Anfang des 20. Jahrhunderts andere Rechtschreibregeln als die benachbarten Länder Preußen und Bayern anwendete. Aus dieser abweichenden Schreibung ergab sich auch für zusammengesetzte Ortsnamen im Großherzogtum eine abweichende Schreibung mit Bindestrich. Daran ist bis heute ihre frühere Zugehörigkeit zu Hessen-Darmstadt zu erkennen. In Preußen wurde zum 1. Januar 1903 die vom Preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten neu standardisierte Rechtschreibung für alle preußischen Behörden eingeführt.[78] Da in der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft die Regeln der Preußischen Staatseisenbahnen galten, wurden zusammengesetzte Bahnhofsbezeichnungen nun ohne Bindestrich geschrieben, abweichend von der Schreibung der Ortsnamen, z. B. „Bahnhof Groß Gerau“ und „Groß-Gerau“ oder „Bahnhof Hohensülzen“ und „Hohen-Sülzen“.[79]

Hessisches Landesmuseum

Hessisches Landesmuseum Darmstadt

Das Hessische Landesmuseum geht auf eine Stiftung des Großherzogs Ludwig I. aus dem Jahr 1820 zurück, der seine Kunst- und Naturaliensammlung dem Staat schenkte. Die Sammlung war seit dem 17. Jahrhundert von den Landgrafen von Hessen-Darmstadt kontinuierlich aufgebaut worden und konnten in den Folgejahren durch Ankäufe und Schenkungen bedeutend erweitert werden. Zunächst im Schloss untergebracht, wurde deshalb ein eigenes Gebäude zunehmend erforderlich. 1897 wurde auf Veranlassung von Großherzog Ernst Ludwig dem Architekten Alfred Messel, der sich in Berlin mit Ideen zur Planung eines Idealmuseums profiliert hatte, der Auftrag erteilt. Das Museum konnte 1906 seiner Bestimmung übergeben werden.

Hochschulen

Aus dem Bestand der ehemaligen Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde die Universität Gießen übernommen, die nun Landesuniversität war.

1877 wurde der Polytechnischen Schule zu Darmstadt der Titel Technische Hochschule zu Darmstadt verliehen, die so zur zweiten Hochschule des Landes wurde (heute: Technische Universität Darmstadt). 1899 wurde ihr das Promotionsrecht zuerkannt.[80]

Literatur

nach Autoren / Herausgebern alphabetisch geordnet

  • Ulrich Brand (Schriftleitung): Verordnungen und Gesetzestexte zum Maß- und Gewichtswesen im Großherzogtum Hessen-Darmstadt. 1817–1870 = Bad Emser Hefte zur Maß- und Gewichtskunde 92 = Auszüge aus Friedrich Wilhelm Grimm: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewichts-Systems im Großherzogthum Hessen […]. Darmstadt 1840 sowie einige ergänzende Texte bis 1870. Verein für Geschichte, Denkmal- und Landschaftspflege e.V. Bad Ems, Bad Ems o. J. ISSN 1436-4603
  • L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862.
  • Thomas Lange: Hessen-Darmstadts Beitrag für das heutige Hessen = Hessen. Einheit aus der Vielfalt, 3. 2. Auflage. Hessische Landeszentrale für politische Bildung, Wiesbaden 1998. ISBN 978-3-927127-12-8
  • Helmut Schmahl: Verpflanzt, aber nicht entwurzelt: Die Auswanderung aus Hessen-Darmstadt (Provinz Rheinhessen) nach Wisconsin im 19. Jahrhundert. Frankfurt am Main (u. a.) 2000 (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte, 1)
  • Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.
  • Georg Wilhelm Justin Wagner: Allgemeine Statistik des Grossherzogthums Hessen, Darmstadt, C. W. Leske, 1831. (bei Hathi Trust, digital library)
Wikisource: Hessen – Quellen und Volltexte
Commons: Grand Duchy of Hesse – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. Das Fürstentum Sayn-Wittgenstein-Berleburg musste 1816 an Preußen abgetreten werden.
  2. a b Titel 28 des Solmser Landrechts galt gewohnheitsrechtlich und nicht in vollem Umfang. Er wurde durch ein „Declaratorisches Rescript“ vom 11. September 1773 geändert (Schmidt, S. 108 und Anm. 40).
  3. Zum Geltungsbereich innerhalb des Großherzogtums Hessen siehe die Aufstellung in dem Artikel Pfälzisches Landrecht.

Einzelnachweise

  1. Im Wortlaut abgedruckt bei: Schmidt, S. 21–23.
  2. Art. 21 Rheinbundakte.
  3. Art. 24 Rheinbundakte.
  4. Artikel 47 Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freie Städte vom 9. Juni 1815, Artikel 97, Seite 96 (Online)
  5. Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen, Bände 1–5, 1862, S. 58 (Online)
  6. Schmidt, S. 17f und Anm. 61.
  7. Zur Verfassungsdiskussion siehe: Uta Ziegler: Regierungsakten des Großherzogtums Hessen 1802–1820. Band 6 der Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, 2002, ISBN 3-486-56643-1, S. 461 ff.
  8. Ewald Grothe: Konstitutionalismus in Hessen vor 1848. Drei Wege zum Verfassungsstaat im Vormärz. Eine vergleichende Betrachtung. online; abgerufen am 1. Mai 2020.
  9. Eckhart G. Franz: Großherzoglich Hessisch ... 1806–1918. in: Uwe Schulz (Hrsg.): Die Geschichte Hessens. Stuttgart 1983, ISBN 3-8062-0332-6, S. 184.
  10. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen 17. Dezember 1820. Horst Dreier. Juristische Fakultät der Universität Würzburg. Verfassungsdokumente von der Magna Carta bis ins 20. Jahrhundert. – Ursprünglich veröffentlicht: Hessisches Regierungsblatt 1820, S. 535 ff.
  11. Friedensvertrag von 1866 auf Verfassungen.de, Artikel XIV, Abs.1, Artikel XV sowie "Beschreibung der Grenzen ..." im Anhang
  12. Friedensvertrag von 1866 auf Verfassungen.de, Artikel XIV, Abs. 2
  13. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Norddeutschen Bund, Anlage C., "Verzeichniß der Wahlkreise", "III. 2. Großherzogtum Hessen"
  14. Manfred Knodt: Die Regenten von Hessen-Darmstadt. Verlag H. L. Schlapp, 2. Auflage, Darmstadt 1977, S. 149.
  15. Preußische und Hessische Eisenbahndirektion in Mainz (Hg.): Amtsblatt der Preußischen und Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz vom 29. März 1919, Nr. 20. Bekanntmachung Nr. 225, S. 129.
  16. Artikel 4 Abs. 1 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  17. Artikel 4 Abs. 2 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  18. Artikel 52 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  19. Artikel 54 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
  20. Eckhart G. Franz: Darmstadts Geschichte – Fürstenresidenz und Bürgerstadt im Wandel der Jahrhunderte. Darmstadt 1980, ISBN 3-7929-0110-2, S. 306.
  21. Archiv der Grossherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen. Bd. 1 (1807), S. 95–120.
  22. Schmidt, S. 22, Anm. 68.
  23. Reg. Blatt 2. Februar 1820. S. 134ff
  24. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen 17. Dezember 1820. Horst Dreier. Juristische Fakultät der Universität Würzburg. Verfassungsdokumente von der Magna Carta bis ins 20. Jahrhundert. – Ursprünglich veröffentlicht: Hessisches Regierungsblatt 1820, S. 535 ff.
  25. Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren vom 7. August 1848. In: Großherzog von Hessen (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1848 Nr. 40, S. 237–241 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 42,9 MB]).
  26. Regierungsblatt 1858, S. 329–343.
  27. Regierungsblatt 1827, S. 371–373.
  28. a b c Neueste Länder- und Völkerkunde: Ein geographisches Lesebuch für alle Stände, 22. Band: Mecklenburg, Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt, Weimar 1823, Seite 358 ff (Online bei google books)
  29. Heinrich Karl Wilhelm Berghaus: Das europäische Staatensystem, nach seinen geographisch-statistischen Hauptverhältnissen. Verlag Hoffmann, 1839, Seiten 353 ff (Online bei google books)
  30. Heinrich Karl Wilhelm Berghaus: Das europäische Staatensystem, nach seinen geographisch-statistischen Hauptverhältnissen. Verlag Hoffmann, 1839, Seiten 353 ff (Online bei google books)
  31. Fritz Reuter: Warmaisa: 1000 Jahre Juden in Worms. 3. Auflage. Eigenverlag, Worms 2009. ISBN 978-3-8391-0201-5, S. 160.
  32. Ulrich Becke: Frittie und Prinzessin Sonnenschein. Ernst Ludwig von Hessen und bei Rhein – ein zerrissener Poet. In: Festschrift. 100 Jahre Dankeskirche Bad Nauheim 1906–2006. Bad Nauheim 2006, S. 25.
  33. Vgl. dazu Schmidt.
  34. Verordnung Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Hessisches Regierungsblatt, S. 403ff.
  35. Philipp A. F. Walther: Das Großherzogthum Hessen nach Geschichte, Land, Volk, Staat und Oertlichkeit. 1854, abgerufen am 22. Juli 2009.
  36. Schmidt, S. 100 und Karte.
  37. Schmidt, S. 100.
  38. Schmidt, S. 100, Anm. 6 und S. 9.
  39. Schmidt, S. 100, Anm. 6 und S. 9, 11.
  40. Schmidt, S. 101.
  41. Schmidt, S. 101.
  42. Schmidt, S. 102.
  43. Schmidt, S. 102f u. Anm. 12.
  44. Schmidt, S. 104, Anm. 21 und S. 46.
  45. Schmidt, S. 105, Anm. 26 und S. 107.
  46. Schmidt, S. 107.
  47. Schmidt, S. 108.
  48. Schmidt, S. 108 und Anm. 38, S. 46 [Nr. 3].
  49. Schmidt, S. 108 und Anm. 38, S. 46 [Nr. 3].
  50. Schmidt, S. 108f.
  51. Schmidt, S. 109, Anm. 43.
  52. Schmidt, S. 109.
  53. Schmidt, S. 109.
  54. Schmidt, S. 15, 17.
  55. Schmidt, S. 109.
  56. Schmidt, S. 110.
  57. Schmidt, S. 111f.
  58. Aufgrund des „Ratschlusses vom 20. August 1726“ der Stadt Frankfurt (Schmidt, S. 112).
  59. Schmidt, S. 75, Anm. 65, und S. 112.
  60. Schmidt, S. 112.
  61. Schmidt, S. 113.
  62. Schmidt, S. 5, Anm. 4, S. 75 und S. 113.
  63. Albert Pick: Papiergeld. Ein Handbuch für Sammler und Liebhaber. Klinkhardt und Biermann, Braunschweig 1967, S. 193–196.
  64. Niklot Klüßendorf: Das hessische Münzwesen. Elwert, Marburg an d.er Lahn 2012, ISBN 9783942225168, S. 124–154.
  65. Brand: Verordnungen, S. 1.
  66. Hessisches Landesmuseum Darmstadt (Hg.): Instrumente aus dem Physikalischen Kabinett. 200 Jahre Metrisches System in Hessen = Faltblatt zur gleichnamigen Ausstellung (12. Oktober 2018 bis 17. Februar 2019). Darmstadt 2018.
  67. Brand: Verordnungen, S. 4.
  68. Verordnung betreffend die Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber-, Gold-, Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen großherzoglich hessischen Gewicht vom 8. Januar 1819 (Brand: Verordnungen, S. 18–20).
  69. Brand: Verordnungen, S. 8–11.
  70. Ministerialverordnung die gleichförmige Einrichtung und öffentliche Beaufsichtigung der Waagen und Fasseichen betreffend vom 14. September 1818 (Brand: Verordnungen, S. 12f.), die Verordnung die Verfertigung und den Gebrauch der neuen Maße und Gewichte betreffend (Brand: Verordnungen, S. 13–18) und die Verordnung betreffend die Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber-, Gold-, Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen großherzoglich hessischen Gewicht vom 8. Januar 1819 (Brand: Verordnungen, S. 18–20).
  71. Vgl.: Brand: Verordnungen, S. 22–25.
  72. Brand: Verordnungen, S. 20–22.
  73. Brand: Verordnungen, S. 7.
  74. Brand: Verordnungen, S. 41–44.
  75. Horst Schneider: Die Eisenbahnpolitik des Großherzogtums Hessen in ihren Anfängen. In: Die Bahn und ihre Geschichte = Schriftenreihe des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2. Hrsg.: Georg Wittenberger / Förderkreis Museen und Denkmalpflege Darmstadt-Dieburg. Darmstadt 1985, S. 8–15.
  76. Hessen (Großherzogtum: Industrie, Handel und Verkehr). In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 470–470.
  77. Eckhart Franz: „Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut, das Neue frisch zu wagen!“ Die Denkmalpflege im kulturpolitischen Konzept Großherzog Ernst Ludwigs. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2, S. 23–28; Winfried Speitkamp: Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Hessen von 1902. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2; Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht (= Kommunale Schriften für Hessen). 3. Auflage, W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-40310-6, S. 9 Rn. 18.
  78. Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 6. Dezember 1902, Nr. 68. Bekanntmachung Nr. 575, S. 616.
  79. Vgl.: Eisenbahndirektion Mainz (Hg.): Amtsblatt der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz vom 12. November 1910, Nr. 51. Bekanntmachung Nr. 792, S. 451.
  80. Auftritt des Markenzeichens Dr.-Ing. auf www.tu-darmstadt.de