Ehegattensplitting
Das Ehegattensplitting ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten:
- 1. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) der Ehegatten wird ermittelt und halbiert (gesplittet).
- 2. Für das halbierte zvE wird die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet (früher: aus der Grundtabelle abgelesen).
- 3. Die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt.
Dieses Splittingverfahren bewirkt, dass das zvE zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Sie werden also mit einem nivellierten Steuersatz belastet, niedriger als der reguläre individuelle Steuersatz. Welcher Ehegatte wie zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist im Ergebnis unerheblich.
Das Ehegattensplitting ist nur bei progressiven Steuertarifen von Bedeutung, bei denen der Durchschnittsteuersatz keine Konstante ist, sondern mit steigendem Einkommen ansteigt. Hierzu zählt auch die Einheitssteuer (auch Flat Tax genannt) mit Freibetrag. Der Grundfreibetrag bewirkt, dass die Durchschnittsteuersatzfunktion ab seiner Überschreitung von der Höhe 0 aus streng monoton steigt und sich von unten asymptotisch dem Einheitssteuersatz nähert.
Beispiele
- Beispiel 1: Die Ehegatten A und E haben ein zvE von 80.000 €. Ehegatte A hat dazu 60.000 €, Ehegatte E 20.000 € beigetragen. Die tarifliche Einkommensteuer für die Ehegatten beträgt 18.446 €.
- Beispiel 2: Wenn jeder der Ehegatten aus dem Beispiel 1 sein Einkommen selbst versteuern müsste, ergäbe sich folgende Rechnung:
- zvE von A = 60.000 €, tarifliche Einkommensteuer: 17.286 €
- zvE von E = 20.000 €, tarifliche Einkommensteuer: 2.850 €
- Einkommensteuer von A und E zusammen: 20.136 €
- Mehr zu zahlende Einkommensteuer im Vergleich zu Beispiel 1: 1.690 €
- Beispiel 3: Wie Beispiel 1, jedoch hat jeder Ehegatte jeweils 40.000 € zu versteuern.
- Einkommensteuer insgesamt: 18.446 €
- Unterschied zu Beispiel 1: 0 €
Ergebnis:
Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 1.690 €.
Vergleicht man mit einem anderen Ehepaar, das ebenfalls ein Gesamteinkommen von 80.000 €, hier aber jeder Ehepartner zu diesem Einkommen die Hälfte beiträgt, ist der Steuervorteil 0 €.
Das Splitting stellt sicher, dass alle Ehepaare mit dem Gesamteinkommen von 80.000 € gleich besteuert werden, weil sie ja auch die gleiche Leistungsfähigkeit haben.
Der Splittingvorteil ist abhängig
- a) von der Verteilung des zvE zwischen den Ehegatten
- b) von der Höhe des zvE insgesamt.
Der maximale Splittingvorteil im Vergleich zu einem unverheirateten Paar beträgt 7.914 € im Jahr 2005 und wird ab einem zvE von 104.304 € erzielt, vorausgesetzt, dass ein Ehegatte das gesamte zvE allein erwirtschaftet. Grafisch bildet er die von der Grenzsteuersatzfunktion und einer Konstante in Höhe des Spitzensteuersatzes eingeschlossene Fläche im ersten Quadranten des Koordinatensystems. Haben beide Ehegatten gleichviel zum zvE beigetragen, ist der Splittingvorteil gleich 0.
Erweiterung des Splittingsystems
In einigen Ländern wird das Splittingsystem auf weitere unterhaltsberechtigte Familienmitglieder, etwa in Frankreich auf Kinder, ausgedehnt (Familiensplitting). Begründung ist hier die der Familienlastenausgleich und die Förderung von Kindern.
Varianten zur Einschränkung des Splittings
Quelle: DIW Berlin [1], Stand: 2003
Variante 1: Komplette Streichung des Splittings inkl. Abschaffung des Grundfreibetrages des Ehepartners ohne Einkommen
- Steuermehraufkommen: 22,1 Mrd. € (Anmerkung: Stand 2003 mit dem damals gültigen Einkommensteuertarif. Nimmt man als Grundlage den Einkommensteuertarif von 2005, dann sinkt das Steuermehraufkommen in dieser Variante auf 20,7 Mrd. €)
- Problem: Die Abschaffung des Grundfreibetrages ist verfassungswidrig, da das Existenzminimum nicht besteuert werden darf. Daher ist diese Variante nicht zulässig.
Variante 2: Abschaffung des Splittings unter Beibehaltung der Grundfreibeträge
- Steuermehraufkommen: 9,1 Mrd. €
- Probleme:
- Ehepaare müssten mehr Steuern bezahlen als geschiedene Paare, weil diese Unterhaltskosten absetzen können; Scheidung würde daher steuerlich attraktiv werden. Wahrscheinlich ist diese Variante daher ebenfalls verfassungswidrig.
- Zu 90% wären Ehepaare mit Kindern von der Steuererhöhung betroffen.
Variante 3: Realsplittingverfahren, Übertragung von bis zu 20.000 € auf den anderen Ehepartner und Beibehaltung der Grundfreibeträge
- Steuermehraufkommen: 1,5 Mrd. €
- Probleme:
- Die Steuermehreinnahmen fallen eher gering aus, da die betroffenen Ehepaare Möglichkeiten ausschöpfen werden, ihr Gesamteinkommen gleichmäßiger aufeinander zu verteilen. Laut Schätzung des DIW Berlin beträgt dieser Effekt mindestens ein Drittel, d.h. 1 Mrd. € blieben als Mehreinnahme übrig.
- Auch hier sind zu 90 % Ehepartner mit Kindern betroffen, d.h. Ehepaare, die Kinder erziehen und Ehepaare, deren Kinder bereits aus dem Haus sind. Möchte man solche Ehepaare von der Steuererhöhung durch den Wegfall des Splittings ausnehmen, verbliebe eine Steuermehreinnahme von 0,1 Mrd. €.
- Das Besteuerungsverfahren würde aufwendiger, da die Zugehörigkeit von Einkünften zum jeweiligen Ehepartner überprüft werden müsste.
Variante 4: Begrenzung des maximalen Splittingvorteils auf einen Betrag unterhalb des sich aus dem Einkommensteuertarif ergebenden maximalen Splittingvorteils bei uneingeschränkter Anwendung des Splittingverfahrens.
Rechtspolitische Entwicklung in Deutschland
Die originäre Frage für das Ehegattensplitting, Individual- oder Ehegattenbesteuerung, wurde vom Gesetzgeber wechselhaft beantwortet:
- 1891 wurde die Preussische Einkommenssteuer durch Finanzminister Johannes von Miquel reformiert. Ehegatten wurden hier gemeinsam veranlagt und die Einkommen zusammen gerechnet. Da keine Progression vorgesehen war, war die Auswirkung gering.
- 1920 wurde unter Finanzminister Matthias Erzberger das Reichseinkommensteuergesetz geschaffen und die Einkommensteuergesetze der Länder abgelöst. Erstmalig wurde eine Progression vorgesehen. Um Ehepaare hierdurch nicht schlechter zu stellen, wurde eine Individualbesteuerung vorgeschrieben[2].
- 1934 führten die Nationalsozialisten die gemeinsame Veranlagung wieder ein. Die damit verbundene Benachteiligung berufstätiger Frauen wurde in Kauf genommen, da das Ideal dieser Ideologie darin lag, dass die Frau keiner bezahlten Arbeit nachgehen solle, sondern sich um Kinder und Familie kümmern solle. Makroökonomisch begünstigt eine solche Zusammenveranlagung von Ehegatten sog. Einverdiener-Ehen, was erklärtes Ziel des Gesetzes aus dem Jahre 1939 war.
- 1951 übernahm die erste Regierung Adenauer in das Einkommensteuergesetz diese Zusammenveranlagung.[3] Zu einer Benachteiligung wegen des Verheiratetseins kam es in Kombination mit der zugleich eingeführten Steuerprogression: Höhere Einkommen werden mit höheren prozentualen Steuersätzen belastet.
- In dieser Kombination widersprach das Einkommensteuergesetz 1951 der Verfassung, namentlich Vorlage:Zitat Art und wurde auf Vorlage eines Rechtsstreits durch das Finanzgericht München an das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.[4] In seiner Entscheidung regte das Gericht eine systemkonsistente Individualbesteuerung an.
- 1958 setzte die Regierung Adenauer diese Rechtsprechung mit einem neuen Gesetz um, jedoch indem sie die Zusammenveranlagung beließ und sie durch ein Splitting kompensierte.
→ Steuersplitting I, Steuersplitting II
Rechtspolitische Diskussion
Die CSU will am Ehegattensplitting festhalten [5], sie meint die Verfassung gebiete wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie zwingend ein Ehegattensplitting, ebenso die FDP [6].
Die CDU war bisher ebenfalls für eine Beibehaltung des Ehegattensplittings[7]; seit 2006 gibt es jedoch innerhalb der Partei Überlegungen, ein Familiensplitting einzuführen. Diese neue Gestaltung wird von CSU und FDP größenteils abgelehnt, weil sie dadurch das Splitting für Ehegatten in seiner Wirksamkeit beschädigt sehen. Die SPD hat keine einheitliche Position zum Ehegattensplitting. Die Grünen wollen die Abschaffung des Ehegattensplittings und eine Individualbesteuerung mit einem übertragbaren Höchstbetrag von 10.000 € durchsetzen [8]. Die Linkspartei ist ebenfalls für eine Abschaffung des Ehegattensplittings, wobei die Übertragbarkeit der Grundfreibeträge beibehalten werden soll [9].
Verfassungsrechtliche Bewertung
Fachlich wird ein Institutionsschutz des Ehegattensplittings aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Auch handele sich dabei nicht um eine Vorgabe für den Steuergesetzgeber. Das Grundgesetz verbiete lediglich Steuernachteile allein aus dem Verheiratetsein. Ein Splitting sei die Möglichkeit , Nachteile aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten auszugleichen. Diese ausnahmsweise Zusammenveranlagung von mehreren Steuersubjekten sei eine traditionelle, jedoch keineswegs zwingende Gesetzesgestaltung. Vielmehr stünde dem Gesetzgeber wie in den 1950er Jahren ein weiter Gestaltungsspielraum für Ehe- und Familienförderung zu. Dies erlaube ohne weiteres auch ein Familiensplitting, jedoch sei zu überlegen, ob steuersystematisch gestützte Maßnahmen wirkungsvoll und ausreichend sind oder vielmehr eine faktische Kinderbetreuungsinfrastruktur dem Ziel des Grundgesetzes näher komme.[10] (→ Status Positivus)
Gründe für das Ehegattensplitting
Für das Ehegattensplitting werden im Wesentlichen folgende Argumente genannt:
- Das Splitting stelle keinen Steuervorteil dar, sondern beseitige lediglich den Progressionsnachteil, wenn die Einkommensverteilung von Ehepaar zu Ehepaar unterschiedlich ist. Somit unterliegen alle Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen der gleichen Besteuerung. Da die Leistungsfähigkeit dieser Ehepaare auch gleich ist, sei dies die gleichheitsgerechteste Lösung.
- Eine Kappung des Ehegattensplittings würde v.a. Ehepaare mit Kindern belasten.[1]
- Durch den besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 I Grundgesetz) ergibt sich, dass Eheleuten aus dem Verheiratetsein keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen. Ohne das Splitting erwüchsen Eheleuten jedoch Progressionsnachteile und damit effektive Mehrbelastungen im Vergleich zu Nicht-Verheirateten.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht das Splitting dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es geht davon aus, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zu Hälfte teil hat. Damit knüpft das Splitting an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet[11]. Allerdings ergibt sich aus dieser Bewertung nicht, das Splitting sei dem Gesetzegber von der Verfassung vorgegeben.
- Eine Individualbesteuerung würde zu Einkommensverschiebungen zwischen den Ehepartnern führen. Da die Möglichkeit der Einkommensverschiebung bei unselbstständiger Arbeit nur schwer möglich, bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen leicht möglich ist, verhindert das Splitting eine Bevorzugung dieser Einkommensarten.
Kritik
Eine rechtspolitische oder verfassungsrechtliche Bewertung des Ehegattensplittings ist in isolierter Form unvollkommen. Aus der Verfassungsmäßigkeit des Splittings kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, es sei von Verfassungs wegen zwingend geboten. Daher greifen Argumente der isolierten Abschaffung des Splittings (bei gleichzeitigem Belassen der Zusammenveranlagung und eines progressiven Steuersatzes) zu kurz. Denn der gesetzgeberische Reflex auf die Ungleichbehandlung durch Zusammenveranlagung von Eheleuten hat zwar zu einer steuerlichen Tradition seit den 1950er Jahren geführt, diese ist ihrerseits lediglich eine von vielen gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten und keineswegs verfassungsrechtlich geboten (s.o.).
Gründe gegen das Ehegattensplitting
Das Ehegattensplitting ist seit seiner Einführung umstritten, im Wesentlichen wird angeführt:
- Vom Splitting profitiere nur die Ehe (egal ob kinderlos oder mit Kindern), aber nicht andere Formen des Zusammenlebens mit Kindern. Diese Wertung sei zu einseitig und entspreche nicht der Verfassung. Art. 6 I GG stellt nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter den besonderen Schutz des Staates.
- Das Splitting habe einen unzulässigen Edukationseffekt und bevorteile die sog. Einverdiener-Ehe. Der Splittingvorteil ist im Vergleich mit einem unverheirateten Paar umso größer, je weiter die beiden Ehegatten-Einkommen auseinander liegen. Dies ergibt sich aus der Steuerprogression. Er ist am größten, wenn einer der Eheleute überhaupt kein Einkommen bezieht. Das politische Ziel, Frauen gleichermaßen in das Berufsleben einzubinden, wird durch das Ehegattensplitting behindert. – Ein solcher unzulässiger Edukationseffekt hat das Verfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung Steuersplitting I festgestellt für den Fall einer Zusammenveranlagung mit progressivem Steuersatz. Dies habe in den 1950er Jahre gerade die Einführung des Splitting abgemildert, die ökonomischen und gesellschaftlichen Realitäten haben sich jedoch geändert und Ehe und Familie seien nicht mehr deckungsgleich. Heute wirke dieser Edukationseffekt nicht so stark auf eine Einverdiener-Ehe hin, wohl aber gegen die Gründung einer Familie mit Kindern.
- Das Splitting gilt auch für Ehen, die Gütertrennung vereinbart haben. Für diese Ehen griffen die Grundsätze des Verfassungsgerichts[12] nicht, da nur bei einer Zugewinngemeinschaft von einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern ausgegangen werden könne.
- Das Splitting berücksichtige nicht Lebenspartnerschaften.
- Das Splitting bewirke, dass sich wegen der Steuerprogression eine Arbeitsaufnahme, insb. ein Teilzeitjob, für einen der Ehepartner kaum lohne, wenn der andere Ehepartner gut verdient. Das führe in der Realität zur Nichtteilhabe am Arbeitsmarkt und zu einem immer größeren Qualifikationsverlust des (einkommens-)schwächeren Partners, somit mit zunehmender Zeit zu seiner dauerhaften Ausgrenzung aus der Berufstätigkeit, also letztendlich zur Abhängigkeit vom besser verdienenden Partner. Diese Abhängigkeit schlägt jedoch durch das Scheidungsrecht um, nach dem der einkommensstärkere Partner stets zahlen muss.
- In der Realität beeinflusse das Splitting fast ausschließlich die Erwerbstätigkeit von Frauen. Es sei deshalb in seiner gesellschaftlichen Wirkung ungerecht. Unter Beachtung der Gender Mainstreaming-Gesetzgebung der EU der letzten Jahre sei das Ehegattensplitting demzufolge neu zu bewerten. Deutschland wurde durch Organe der EU mehrfach angemahnt, das Steuersystem auf Benachteiligungen zu Lasten von Frauen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Höhe des maximalen Splittingvorteils
Ab einem Einkommen von 52.152 € in Deutschland wird der maximale Steuersatz von 42 % erreicht, bei Ehegatten gilt das beim doppelten Einkommen. Bei den 42 % handelt es sich um den Steuersatz für jeden zusätzlich verdienten Euro.
Die maximale Höhe des Splittingvorteils ergibt sich bei einem Alleinverdiener, der mindestens 104.304 € zu versteuerndes Einkommen erzielt und dessen Ehepartner keine Einkünfte hat. Das Zustandekommen des Splitting-Vorteils kann man dann folgendermaßen erklären: Durch das Splitting-Verfahren wird zweimal der Vorteil gewährt, dass nicht das gesamte Einkommen zum Spitzensteuersatz besteuert wird, sondern dass ein Teil des Einkommens einem niedrigeren (Grenz-)Steuersatz unterliegt. Dieser Vorteil ist gerade so groß, wie der jeweilige (Grenz-)Steuersatz für Einkommensanteile unter 104.304 € unter dem maximalen Steuersatz von 42 % liegt. Daraus ergibt sich, dass der Splittingvorteil unmittelbar mit dem Verlauf des Steuertarifs verbunden ist.
Haben beide Ehepartner ein Einkommen, hängt die Höhe des Splittingvorteils von dem Tarifverlauf "zwischen ihren Einkommen" ab. Bei einem linear-progressiven Steuersatz wächst der Splittingvorteil mit dem Quadrat des Unterschieds beider Einkommen. Bei einem Einkommensunterschied von 20.000 € beider Ehepartner ist also der Vorteil durch das Ehegattensplitting viermal so hoch wie bei einem Einkommensunterschied von 10.000 €. Der Einkommensteuer-Tarif in Deutschland ist in zwei jeweils linear-progressive Abschnitte geteilt, daher gilt diese Aussage nur innerhalb eines Tarifabschnitts exakt. Bei einer Einheitssteuer entfällt der Splittingvorteil, wenn beide Partner mehr als den Freibetrag verdienen.
Siehe auch
Literatur
- Franziska Vollmer: Das Ehegattensplitting: Eine verfassungsrechtliche Untersuchung der Einkommensbesteuerung von Eheleuten. Nomos Verlagsgeselschaft, Baden-Baden, 1998, ISBN 3789056820
Weblinks
- Wolfgang Scherf: Das Ehegattensplitting ist kein Steuervorteil (PDF)
- Stefan Bach, in: DIW Wochenbericht 22/03: Fiskalische Wirkungen einer Reform der Ehegattenbesteuerung
- Kai Konrad: Paare in der Steuerfalle – Das Ehegattensplitting ist frauenfeindlich und kann Familien zerstören, in: Wissenschaftlerinnen-Rundbrief, Freie Universität Berlin, Nr. 3/2002. Abdruck eines Artikels aus „Die Zeit“ vom 15.08.2002. (PDF)
- Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft, iwd Nr. 27, Köln, 05.07.2001. (PDF)
- Ulrike Spangenberg, Neuorientierung der Ehebesteuerung: Ehegattensplitting und Lohnsteuerverfahren,5/2005 (PDF)
- ARD "Ratgeber Recht": Ehegattensplitting, Sendung vom 21.07.2002
- Bundesministerium der Finanzen vom 16.09.2005: Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuerveranlagung von Ehegatten (PDF)
- Prof. Dr. Wendt: Grundfragen der Familienbesteuerung
Zur Erfordernis des Gender Mainstreaming vgl. auch
- Europäische Kommisssion: Gleichstellung von Männern und Frauen (Gender Equality)
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gender Mainstreaming und Gesetzesfolgenabschätzung
Quellen
- ↑ a b Stefan Bach, Hermann Buslei: Fiskalische Wirkungen einer Reform der Ehegattenbesteuerung, Wochenbericht des DIW Berlin 22/03
- ↑ Stefan Bach, DIW, Ehegattensplitting und mehr, Seite 6, Online-Fassung
- ↑ “Ehepaare werden zusammen veranlagt…“ - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33)
- ↑ Beschluss vom 17. Januar 1957
- ↑ Christa Stewens: Ehegatten-Splitting muss bleiben, 14. Juni 2006
- ↑ Carl-Ludwig Thiele: FDP fordert familienfreundliche Steuerpolitik (PDF), 5. August 2005
- ↑ Johannes Singhammer: Ehegattensplitting ist unverzichtbar, 14. Juni 2006
- ↑ Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen: Moderne Individualbesteuerung einführen , 30. Mai 2006
- ↑ Andreas Schuster: Wie soll mehr Geld in die Kassen kommen? – Zum Umgang mit dem Steuerkonzept der PDS, Februar 2005
- ↑ vgl. exemplarisch Christine Hohmann-Dennhardt, Interview in Süddeutsche Zeitung vom 20.6.2006, S. 8
- ↑ siehe Steuersplitting III BVerfGE 61, 319
- ↑ BVerfGE 61, 319