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Europäische Union

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Die Europäische Union (Abkürzung: EU) ist ein Staatenverbund ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bestehend aus 25 (weitesgehend) europäischen Mitgliedstaaten mit insgesamt 456,95 Millionen Einwohnern. Sie verfolgt sowohl intergouvernementale als auch supranationale Interessen im Sinne der Europäischen Gemeinschaften. Die Mitgliedstaaten der EU erwirtschaften gemeinsam das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt. Sie geht hervor aus mehreren anderen Europäischen Bündnissen seit 1951 und beeinflusst nunmehr große Bereiche der nationalen Politik. Die Idee zur europäischen Einigung lieferte unter anderem der französische Außenminister Robert Schuman mit dem Schuman-Plan vom 9. Mai 1950. Die heutige Europäische Union als die Dachorganistaion der Europäischen Gemeinschaften, der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen basiert auf dem Vertrag über die Europäische Union, der am 1. November 1993 in Kraft trat.


Europaflagge
Details zur Europaflagge
Hymne
Instrumentalversion der Ode an die Freude
Wahlspruch
In varietate concordia
Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Arbeitssprachen Deutsch, Englisch, Französisch
Sitz des Europäischen Rates de facto Brüssel
Kommissionssitz Brüssel
Ministerratssitz Brüssel
Parlamentssitz Straßburg / Brüssel
Präsident des Europäischen Rates Matti Vanhanen
Kommissionspräsident José Barroso
Präsident des Rats der Europäischen Union Erkki Tuomioja
Parlamentspräsident Josep Borrell
Fläche 3.975.372 km²
Bevölkerung 456,95 Millionen
Bevölkerungsdichte 115,6 Ew. pro km²
Gründung 1. November 1993
Feiertag 9. Mai (Europatag)
Währung Euro (nur Eurozone)
Zeitzonen UTC 0 bis +2
Internet-TLD .eu

Geographie

Räumliche Zuordnung

Die Mitgliedsländer der Europäischen Union haben zusammen eine Staatsfläche von 3.975.372 km² und insgesamt eine Küstenlänge von 65.413,9 km. Das Gebiet erstreckt sich im Nordosten bis Finnland, im Nordwesten bis Irland, im Südosten bis Zypern und im Südwesten bis Portugal.

Dazu kommen die überseeischen Territorien Frankreichs: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion. Spanien hat mit den Kanaren, Ceuta und Melilla und Portugal mit den Azoren und Madeira ebenfalls Landesteile außerhalb Europas.

Satellitenfoto Europas

Im Jahr 2004 wurde mit Zypern ein Staat aufgenommen, der geographisch zu Asien gezählt wird. Ansonsten befinen sich alle Staaten der EU (mit Außnahme der Überseegebiete) auf dem europäischen Kontinent.

Der geographische Mittelpunkt des Gebiets der Europäischen Union ist Kleinmaischeid im Westerwald.

Das Klima reicht im Norden von kaltem Klima bis zu subtropischem Klima im Süden. Im Norden (Finnland) liegen die Durchschnittstemperaturen bei -13 °C im Winter und +15 °C im Sommer. Dagegen wird im Süden (Malta) im Winter eine durchschnittliche Temperatur von +12 °C und im Sommer von +25 °C erreicht.

Sprachgeographie

Hauptartikel: Amtssprachen der Europäischen Union und Minderheitensprachen in der Europäischen Union

Im Europäischen Parlament spricht man alle Amtssprachen

In der EU werden heute 20 Sprachen als offizielle Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt, mit denen alle EU-Organe kontaktiert werden können. Teilweise wird Irisch zwar zu diesen 20 Amtssprachen gezählt, da es bereits heute eine Sonderstellung inne hat, offiziell jedoch wird Irisch erst im Jahre 2007 zu den Amtssprachen aufgenommen werden. Außerhalb des Amtssprachen-Bereiches und neben diesen existieren weitere Minderheitensprachen. Die EU erklärt, die Sprachen und Sprachenvielfalt zu achten und zu respektieren. Von den Amtssprachen werden Englisch, Französisch und Deutsch als Arbeitssprachen verwendet, um die Verständigung zwischen den Mitarbeitern der europäischen Institutionen zu erleichtern. Im Europäischen Parlament können Redebeiträge in jeder Amtssprache gehalten werden und werden von Dolmetschern simultan übersetzt, da jeder Abgeordneter einen eigenen Kopfhöhrer hat. Daher wird oft in der Heimatssprache gesprochen.

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union

Vorgedanken einer europäischen Einigung

Maximilien de Béthune Herzog von Sully

Erste Vorstellungen von einem geeinten Europa kamen im 17. Jahrhundert aus Anlass des Abwehrkampfs gegen das Osmanische Reich auf. Es war Maximilien de Béthune Herzog von Sully, der in seinen 1662 posthum veröffentlichten Mémoires ou Oeconomies royales d’Estat mit seinem Grand Dessin eine überstaatliche Struktur entwarf. Dieses Konzept einer europäischen Einigung gründete wesentlich auf den mittelalterlichen Voraussetzungen der christlichen Religion und der lateinischen Sprache.

Noch über das „Grand Dessin“ hinaus ging der Entwurf William Penns für eine Zusammenführung der europäischen Staatenwelt aus dem Jahre 1693. In seinem Essay toward the Present and Future Peace of Europe wurden auch Russland und die Türkei als potentiell zugehörig behandelt.

Immanuel Kants Schrift Zum ewigen Frieden (1795) enthielt dann bereits die Vorstellung einer aus republikanischen Staaten gebildeten föderalen Organisation Europas.

Der französische Schriftsteller Victor Hugo wiederum forderte als Vorsitzender des zweiten internationalen Friedenskongresses 1849 die „Vereinigten Staaten von Europa“.

Verwirklichungschancen hatte allerdings im vorgegebenen historischen Umfeld keine dieser Vorstellungen. Hugos Vorstoß richtete sich sogar direkt gegen die vorherrschende politische Tendenz der Zeit, die den souveränen Nationalstaat verherrlichte und alsbald in die Konkurrenz imperialistischer Mächte trieb.

Die europäische Einigung

Datei:RobetSchuman.jpg
Robert Schuman

In den 1950er Jahren, nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war es politisches Ziel, innerhalb Europas den Wiederaufbau zu organisieren und künftige Kriege innerhalb Europas zu verhindern. Aus dieser Motivation resultierte nach dem Schuman-Plan vom 9. Mai 1950 die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) am 18. April 1951 durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande, die eine gemeinsame Nutzung von Kohle und Stahl als Ziel hatte. Durch die Gründung der EGKS begann eine europäische Integration, die in kurzer Zeit weit über dieses hinaus ging. So wurde die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft geplant, die den Rahmen für die deutsche Wiederbewaffnung durch eine Einbindung in eine europäische Verteidigung bilden und Europa letztlich auch zu einer politischen Gemeinschaft verschmelzen sollte. Dieser Plan scheiterte 1954 an den Bedenken der französischen Nationalversammlung.

Durch diese Abstimmungsniederlage kam die weitere europäische Integration insgesamt zum Stillstand und man konzentrierte sich darauf, die Integration auf das wirtschaftliche Gebiet zu beschränken. Dies manifestierte sich in den 1957 unterzeichneten Römischen Verträgen, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) gegründet wurden. Wichtigstes Ziel dieser Verträge war das Errichten einer Zollunion. 1965 wurde der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet, der die Institutionen der drei dahin gegründeten Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) vereinte.

In den folgenden Jahren und Jahrzehnten wandelte sich das Gesicht der Gemeinschaften und die Zahl ihrer Mitglieder wuchs an. 1987 wurde die Einheitliche Europäische Akte (EEA) entwickelt, wodurch der Europäische Binnenmarkt geschaffen wurde. Die EEA enthielt darüber hinaus Bestimmungen über die europäische Zusammenarbeit in der Außenpolitik (so genannte Europäische Politische Zusammenarbeit - EPZ). Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine supranationale Neuerung, sondern lediglich um intergouvernementale Zusammenarbeit. Der Vertrag über die Europäische Union aus dem Jahre 1993 begründete schließlich die Europäische Union (EU).

Die Grundlage der Union bilden 3 Säulen (siehe unten):

  1. Säule: Die bereits 1951 bzw. 1957 gegründeten und im EU-Vertrag geänderten drei Europäischen Gemeinschaften (EG)
  2. Säule: Die die EPZ ersetzende Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
  3. Säule: Die im Maastrichter Vertrag neu geschaffene Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik (ZIJP, aus der 1997 im Vertrag von Amsterdam die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) wurde.
Saal, in dem die EU-Verfassung unterzeichnet wurde

Der GASP kommt dabei ebenso wie der PJZS lediglich der Charakter einer intergouvernementalen Zusammenarbeit zu. Die EU wird häufig als das verbindende Element dieser Verträge dargestellt. Um dies zu verdeutlichen wird oft das Bild eines Daches über den 3 Säulen oder von einem diese 3 Bereiche umschließenden Mantel gewählt.

In Maastricht wurde ebenfalls die Einführung des Euro in drei Schritten beschlossen.

Im Jahr 2000 wurde dann durch den Vertrag von Nizza die Osterweiterung vorbereitet, die am 1. Mai 2004 vollzogen wurde und die die EU von 15 auf 25 Mitglieder erweiterte.

Im Oktober 2004 wurde die vom Europäischen Konvent erarbeitete Europäische Verfassung in Rom unterzeichnet. Der so entstandene Verfassungsvertrag hätte von allen 25 Mitgliedern ratifiziert werden müssen, um in Kraft treten zu können. Im Mai und Juni 2005 lehnten jedoch die Franzosen und die Niederländer den Verfassungsvertrag in Volksabstimmungen ab. Daraufhin verschoben das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten die Ratifizierung auf unbestimmte Zeit. Sollte bis zum Ende des Ratifikationsprozesses nicht die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erreicht werden, kann die Verfassung nicht in Kraft treten. Falls eine Mehrheit von vier Fünfteln den Vertrag annimmt, obliegt die weitere Vorgehensweise laut Seite 472 der Verfassung dem Europäischen Rat, also den Staats- und Regierungschefs.

Zukunft der Europäischen Union

Hauptartikel: Zukunft der Europäischen Union

Türkei - Europäische Union

Neben der Europäischen Verfassung sind momentan auch die Erweiterung nach Süden und Osten und die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten wichtigste Debatten zur Frage der Zukunft der Europäischen Union. Das langfristig wohl wichtigste Thema des „Endziels“ der Europäischen Einigung im Sinne der Vereinigten Staaten von Europa wird ebenfalls beachtet. Bei der Diskussion um die grundsätzliche Haltung zur Erweiterung fällt auch häufig der Begriff der Vertiefung. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Grenzensetzung für Erweiterungen.

Auch die gemeinsame Außenpolitik vor allem in Fragen der Verteidigung spielt eine wichtige Rolle. Auch die Ausdehnung der Euro-Zone ist eine oft diskutierte Problematik.

Eine weitere Diskussionsmöglichkeit bietet neben der (Wieder-)Herstellung des Vertrauens der Bürger in die EU eine Abänderung des Charakters - vom wirtschaftlichen zum sozial-kulturellen Staatenverbund.

Ziele

Wie die Anfänge der EU sich in Umfang und Organisationsstrukturen stark von den heutigen unterscheiden, so lässt sich dies auch für manche der damit verbundenen Zielsetzungen sagen, obgleich weiterhin wichtige Schnittmengen bestehen. Einer der profiliertesten Pro-Europäer unserer Zeit, der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker hat dem folgendermaßen Ausdruck verliehen:

Ein Soldatenfriedhof, auf dem Opfer des Zweiten Welkrieges beigesetzt wurden

Wer an der Europäischen Union zweifelt, soll einen Soldatenfriedhof besuchen.

Das den Gründerstaaten gemeinsame Hauptziel des europäischen Einigungsprojekts war die Sicherung eines dauerhaften Friedens auf jenem Kontinent, auf dem der Krieg bereits vielfach schwere Verwüstungen angerichtet hatte und von dem die beiden Weltkriege des 20. Jahrhunderts ausgegangen waren. Die mit dem Auseinanderfallen des früheren Jugoslawien einhergegangenen ethnischen Auseinandersetzungen, Verfolgungen und Kriegsschrecken lassen diese Zielrichtung des europäischen Einigungswerks erneut besonders wichtig erscheinen.

Mit der gemeinsamen Kontrolle der Gründerstaaten in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die kriegswichtige Montanindustrie aller Mitglieder kam dieses Motiv deutlich zum Ausdruck. Auch die darauf folgenden Integrationsschritte auf wirtschaftlicher Ebene konnten im weiteren Sinne der Sicherung eines dauerhaften Friedens dienen, indem ein durch einheitliche Zölle geschützter gemeinsamer Markt zu ausgewogenem Wirtschaftswachstum und steigendem Wohlstand auf breiter Grundlage führen und krisenhaften Entwicklungen mit innen- und außenpolitischen Rückwirkungen vorbeugen sollte.

Auch das Motiv der Selbstbehauptung eines politisch und wirtschaftlich geeinten Europas gegenüber den nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu Supermächten aufgestiegenen USA und UdSSR sowie ein geschlossener Abwehrblock gegenüber dem befürchteten sowjetischen Expansionismus gehörten zu den ursprünglichen Zielen der Gemeinschaft.

Während die politische Union mit dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft 1954 für lange Zeit in den Hintergrund trat, konnten im Rahmen der wirtschaftlichen Integration weitergehende Ziele verfolgt werden. So sieht etwa die Lissabon-Strategie vor, Europa zum

wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt [zu machen], der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.

Um das zu erreichen, sollen u.a. mit Blick auf die Wissensgesellschaft die Arbeits- und Lebensverhältnisse im Sinne der Nachhaltigkeit optimiert und wirtschaftliche Ungleichgewichte beseitigt werden. Mit der Einführung des Euro als gemeinsame Währung haben die beteiligten EU-Mitgliedstaaten ein weiteres weltwirtschaftliches Einflusspotential geschaffen und neben US-Dollar und japanischem Yen eine neue globale Leitwährung etabliert.

Europäische Selbstbehauptung unter den Bedingungen einer wirtschaftlich und politisch globalisierten Welt gehört zu den neuerdings besonders herausgestellten EU-Zielen. Einheitliches Auftreten in außenpolitischen Fragen, eine koordinierte Migrations- bzw. Zuwanderungspolitik und wirksamer Umweltschutz gehören ebenfalls zu den neueren Zielen der EU.

Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten

Mitgliedstaaten

Hauptartikel: Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Mitgliedstaaten

Zur Zeit sind folgende Staaten Mitglieder der Europäischen Union:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Spezielle Gebiete außerhalb Europas, die aber auch zur EU gehören, sind:
Französisch-Guayana, Guadeloupe (einschließlich des Nordteils von Saint-Martin sowie Saint-Barthélemy), Martinique, Réunion, Azoren, Madeira, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla

Gründung

Gründungsmitglieder der EWG

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde als erstes Bündnis der Europäischen Einigung 1951 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlande gegründet.

Die selben Staaten versuchten auch 1952 den Aufbau und Einsetzung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG), was aber am negativen Votum der französischen Nationalversammlung scheiterte.

1957 wurden dann wiederum von der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und den drei Benelux-Staaten, die später (1958) durch den Benelux-Vertrag noch weiter kooperieren würden, durch die Römischen Verträge weitere Bündnise (EWG und Euratom) ins Leben gerufen.

Die Gründungsmitglieder dieser ursprünglichen Gemeinschaften sind also die Mitglieder des heutigen „Kerneuropas“.

Dabei ist zu bemerken, dass aufgrund der deutschen Teilung das Staatsgebiet der ehemaligen DDR erst mit der Wiedervereinigung den europäischen Gemeinschaftsverträgen beitrat. Somit ist es begrifflich ungenau vom Gründungmitglied Deutschland im Sinne des heutigen Deutschland zu sprechen. Die Gründungsmitgliedschaft für die EWG und anderen Gemeinschaften hatte also die BRD.

Danach schritt die Erweiterung der Vorgänger der EU immer weiter voran.

Bisherige Erweiterungen

Hauptartikel: EU-Erweiterung

Die Erweiterungen 1951–2004

1973 traten der EGKS in der ersten Norderweiterung Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich bei. Während sich die norwegische Regierung für einen Beitritt zur Europäischen Union aussprach, lehnte die Bevölkerung ihn in einer Volksabstimmung ab.

In den 80er Jahren wurden Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) aufgenommen. Das zu Dänemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium aus der damaligen Europäischen Gemeinschaft aus.

Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 traten die Länder der damaligen DDR der Bundesrepublik Deutschland und damit auch der EG bei. Nach dem Vertrag von Maastricht traten anfang 1995 Schweden, Finnland und Österreich der EU bei. Norwegen trat trotz erneuter Regierungsbemühungen nicht bei, da der Beitritt wieder in einem Referendum abgelehnt wurde.

Mit der dritten Erweiterung traten am 1. Mai 2004 10 Staaten der Europäischen Union bei. Darunter 7 Staaten aus dem ehemaligen Ostblock (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn) sowie Slowenien, Malta und Zypern (faktisch jedoch nur der griechische Südteil der Insel).

Beitrittskandidaten

Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU

Die Beitrittskandidaten der EU

Nachdem Bulgarien und Rumänien die Beitrittsverhandlungen positiv abgeschlossen haben, werden sie voraussichtlich am 1. Januar 2007 der EU beitreten. Durch seine schlechte Wirtschafts- und Rechtslage hat besonders Rumänien strenge Auflagen erhalten, die vor dem Beitritt erfüllt werden müssen. Falls diese nicht rechtzeitig umgesetzt werden, kann der Beitritt um ein Jahr verschoben werden. Ein solcher Aufschub kommt nach der Vertragslage jedoch nur bei einem einstimmigen Votum auf der Regierungschef-Konferenz im Oktober 2006 zu Stande.

Nach anfänglichen Schwierigkeiten (die EU bemängelte die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) wurden mit Kroatien am 4. Oktober 2005 Beitrittsverhandlungen aufgenommen. Ursprünglich wurde ein gemeinsamer Beitritt mit Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 angestrebt, wahrscheinlich ist jedoch ein Beitritt im Jahr 2009.

Seit dem 4. Oktober 2005 führt die Türkei ergebnisoffene Beitrittsverhandlungen mit der EU, diese könnten laut Expertenmeinung bis zu 15 Jahre andauern. Der Beitritt ist in der EU sehr umstritten. Angekündigte Volksabstimmungen über den Beitritt in Frankreich und in Österreich stellen hohe Hürden dar. Kritiker beanstanden die schlechte wirtschaftliche Lage, die Kulturunterschiede sowie die geringe Achtung der Menschenrechte. Befürworter wiederum plädieren auf die europäische Geschichte, in der die Türkei seit 500 Jahren eine wichtige Rolle spielt. Auch wird gerne auf die sicherheitspolitische Bedeutung der Türkei hingewiesen. Ein Beitritt der Türkei zur EU könnte frühestens im Jahre 2015 erfolgen.

Datei:Bucharest Europe cow.jpg
Europakuh in Bukarest

Im Dezember 2005 wurde Mazedonien der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. Der Termin für den Beginn der Verhandlungen ist jedoch noch offen.

Weitere mittelfristige potentielle Beitrittskandidaten sind die restlichen Staaten des Westbalkans, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, so wie es auf dem EU-Gipfel 2003 in Thessaloniki zugesichert wurde.

Ein ukrainischer EU-Beitritt ist in naher Zeit eher unwahrscheinlich, da die EU derzeit über verstärkte Beziehungen nicht hinausgehen möchte. Trotzdem strebt die Ukraine den Beitritt an.

Es gilt darüber hinaus theoretische Überlegunge, die in der politischen Öffentlichkeit als sehr umstritten gelten, die EU auch für die so genannten Maghreb-Staaten und Israel zu öffnen.

Beitrittsbedingungen

Das grundlegende Prinzip einer Demokratie

Um der Europäischen Union beitreten zu können, muss ein Land die Kopenhagener Kriterien erfüllen, also bestimmten demokratischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Auch ist die Todesstrafe geächtet. Es ist anzumerken, dass außer den drei ehemaligen EFTA-Staaten und Irland allen beigetretenen Staaten außerdem die NATO-Mitgliedschaft zur Voraussetzung von Beitrittsverhandlungen gemacht worden war.

Bereits vor der Aufnahme von Beitrittsgesprächen müssen politische Kriterien erfüllt sein, die unter anderem eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und die Achtung der Menschenrechte beinhalten. Vor dem tatsächlichen Beitritt muss eine funktionierende Marktwirtschaft bestehen, die dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standhalten kann. Außerdem muss das Beitrittsland sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu Eigen machen.

Grundsätzliche Position

Hauptartikel: Zukunft der Europäischen Union

Es bestehen allgemein Begrenzungen zur Erweiterungen der Europäischen Union. Diese sind jedoch meist so unklar definiert, dass oftmals große Diskussionen und Differenzen entstehen. Die Grenzen in dieser in der Politikwissenschaft als Finalitätsdebatte bezeichneten Diskussion sieht man vor geographischem, kulturell-religiösem, wertepolitischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Hintergrund.

Während im Norden Europas die Arktis die Grenze bildet, im Westen der Atlantik und im Süden das Mittelmeer, ist die künftige Grenze der EU im Osten und insbesondere Südosten bei der Erweiterung der EU schwer festzulegen. Im geographischen Kontext ist sogar der Name Europäische Union ein wichtiges Merkmal der Diskussionen. Die Definition der Grenzen der Europäischen Union nach geografischen Aspekten fällt mit der Grenzdefinition Europas zusammen. Da inzwischen anerkannt ist, dass Europa Teil des eurasischen Kontinents ist, geht es um die Festlegung der innereurasischen Grenze. Unbestritten ist, dass die EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, sowie die restlichen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro und Mazedonien, aber auch Albanien, Weißrussland, Moldawien und die Ukraine geografisch gesehen Mitglieder einer künftigen größeren Union sein können. Genauso auch die Zwergstaaten Andorra, Monaco und San Marino, die bereits den Euro eingeführt haben. Grenzwertig dagegen ist die Einbeziehung der Türkei zum europäischen Kontinent. Letztlich kam der Europarat 1960 zu dem Schluss, dass eine Definition nach physio-geografischen Gesichtspunkten nicht gemacht werden kann, sondern nur nach humangeographischen Kriterien wie Besiedlung, Geschichte, Wirtschaft, Kultur und Politik.

Der kulturell-religiöse Kontext ist ebenfalls nur bedingt maßgeblich für eine Begrenzungsmöglichkeit der EU. So ist das Christentum in weiten Teilen Europas zwar die vorherrschende Religion, Länder wie Bosnien-Herzegowina oder Albanien sind hingegen mehrheitlich muslimisch geprägt. Vor allem Ländern, in denen Religion und Staat nicht von voneinander getrennt sind, sind allerdings leichter als Mitgliedsland auszuschließen. Auch die Diskussion um die Existenz und Abgrenzung des Europäischen Kulturraums liefert einerseits Klärungsansätze aber anderseits auch neue Probleme.

Eine klarere Auffassung bietet hingegen die Grundeinstellung zu politischen Werten, wie z.B. die gemeinsame Grundlage der Menschenwürde, Demokratie, Freiheit und Marktwirtschaft. Danach können Staaten, die sich zu diesen Werten bekennen, der EU beitreten.

Danaben ist die strategische Bedeutung eines Beitritts z.B. der Türkei von ausschlaggebender Wichtigkeit. Die sicherheitspolitischen Grundkonzepte können durch einen EU-Beitritt eines Landes grundlegend erweitert und verbessert werden.

Letztlich spielen natürlich auch wirtschaftspolitische Interessen eine Rolle.

Allgemein wird allerdings auch oft nicht nur die Frage gestellt, welche Erweiterungen möglich sind, sondern auch, ob überhaupt noch welche vollzogen werden sollen. Dies steht oftmals im Einklang mit der bereits bestehenden Überbelastung und der schwindenden Handlungsfähigkeit, die sich mit einer weiteren Erweiterung - besonders mit wirtschaftlich schwächeren Ländern - verschlimmern würde. So steht die Vertiefung der Beziehungen und der gemeinsamen Politik in den Diskussionen als Gegenpart zu Erweiterungen.

Assoziierte Staaten und Gebiete

Europäische Zwergstaaten mit besonderem EU-Rechtsstatus

Die Europäische Union unterhält besondere politische und wirtschaftliche Beziehungen zu den Zwergstaaten, die zwar auf dem europäischen Kontinent liegen, aber nicht dem Staatenverbund angehören. Meist ergeben sich diese besonderen Vertragsverhältnisse zu Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und dem Vatikan aus deren territorialen und damit arbeitsmarktabhängigen Verbundenheit zu den EU-Nachbarländern Spanien, Frankreich oder Italien. Mit Monaco, San Marino und der Vatikanstadt bestehen besondere Währungsvereinbarungen, ebenso wie mit dem Fürstentum Andorra.[1] Das Fürstentum Liechtenstein verwendet weiterhin den Schweizer Franken.

Assoziierte Überseegebiete nach Art. 182 EGV

Die Europäische Union hat darüber hinaus mit Gebieten und Ländern, die durch eine koloniale Entwicklungsgeschichte mit einem Mitgliedsstaat der EU verbunden sind und die meist außerhalb Europas liegen Assoziationsabkommen und Zoll- oder Handelsverträge über geschlossen. Man unterscheidet dabei verschiedene Grade der Integration.

  • Das Europarecht kennt einige mit der kontinentaleuropäischen Verwaltungsstruktur vollständig gleichberechtigte Überseegebiete. Sie sind integraler Bestandteil der Europäischen Union, gehören zum Geltungsbereich des gesamten Aquis Communautaire und führen damit auch den Euro als Währung. Hierzu gehören die Überseedépartements Frankreichs Französisch Guayana, die Karibikinseln Martinique und Guadeloupe sowie Réunion im Indischen Ozean.
  • Die meisten überseeischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören den Verträgen entweder an oder sind diesen assoziiert. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 182 EGV, nach dem die Europäische Union das Ziel der „Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung“ und die „Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen“ mit den assoziierten Ländern und Hoheitsgebieten ins Auge fasst. Nach Art. 184 EGV sind diese Gebeite auch Teil der europäischen Zollunion, Abgaben auf Warenim- und Export zwischen den Gebieten und dem europäischen Festland sind verboten.
  • Daneben kennt das Völkerrecht auch der Verwaltung der Mitgliedstaaten unterstellte Hoheitsgebiete, für welche die Gemeinschaftsverträge keine direkte Gültigkeit besitzen, sie sind somit auch nicht Teil der EU. Dennoch gelten in ihnen die Bestimmungen der Zollunion. Hierzu gehören namentlich für Großbritannien die Kanalinseln, die Isle of Man, Gibraltar.
  • Schließlich wurden für autonome Gebiete mit ausgeprägter regionaler Identität Sonderregelungen geschaffen, die weder eine Zugehörigkeit zur Europäischen Union noch nach Art. 3 Abs. 1 des Zollkodex der EU zu deren Zollgebiet vorsehen. Hierzu gehören die dänischen Färöer und Grönland.

Die drei Säulen der Europäischen Union

Hauptartikel: Drei Säulen der Europäischen Union

Die Europäische Union ist eine Dachorganisation, die auf drei Säulen beruht. Diese wurde 1993 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt.

Datei:Saeulenmodell EU.png

Die Europäischen Gemeinschaften

Hauptartikel: Europäische Gemeinschaften

Flagge der EGKS

Die Europäischen Gemeinschaften sind supranationale Organisationen und bestehen aus der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, bis 2002 gehörte auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den Europäischen Gemeinschaften. Entscheidungen im Rahmen der ersten Säule fallen innerhalb der EU-Organe, nach den in den Verträgen festgelegten Regeln. Die Europäischen Gemeinschaften sind Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und Drittstaaten. Bürger der Mitgliedstaaten haben mit der Unionsbürgerschaft ebenfalls zahlreiche Rechte und Pflichten.

Diese erste Säule ist supranational:

  1. Mehrheitsbeschlüsse (Möglichkeit der Überstimmung von Mitgliedstaaten)
  2. Durchgriffswirkung des EG-Rechts (unmittelbare Geltung, Anwendung)
  3. Vorrang des EG-Rechts vor nationalem Recht
  4. Unabhängige Organe (z. B. EG-Kommission)
  5. Zwingende Gerichtsbarkeit (EuGH)[2]

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Der Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana

Mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik soll die Außenpolitik der Mitgliedstaaten koordiniert und gemeinsame Strategien beschlossen werden. Personell wird sie durch den Hohen Vertreter für die GASP repräsentiert. Er vertritt die GASP in weltpolitischen Fragen nach außen, um der EU eine einheitliche Position zu geben. Das Amt wurde vom Rat der Europäischen Union eingerichtet. Der Hohe Vertreter für die GASP ist zugleich Generalsekretär des Rates. Die Entscheidungen fallen intergovernmental durch Regierungszusammenarbeit, das heißt die EU handelt nur, wenn alle Staaten sich darauf einigen.

Ziele der Außenpolitik sind die Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Friedenserhaltung. Die Sicherheitspolitik (ESVP) stützt sich auf die Westeuropäische Union und zielt auf Abrüstung und eine Europäische Sicherheitsordnung.

Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, gehört also zur so genannten „zweiten Säule“ der Europäischen Union. Sie beinhaltet das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss, den Militärstab, den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und die zivile/militärische Zelle.

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Hauptartikel: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Mitglieder bei Europol

Die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist die dritte Säule und definiert lediglich einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Die dabei gefassten Beschlüsse haben keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen erst durch Rechtsakte umgesetzt werden. Die Beschlüsse werden durch Regierungszusammenarbeit getroffen. Ihre Ziele sind in Artikel 30 EU-Vertrag bestimmt: Die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betruges. Als Institutionen wurde ein Europäisches Polizeiamt (Europol) geschaffen, das der Koordination und Informationssammlung dient. Weiterhin existiert eine Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), die für die Koordination mitgliedstaatlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen.

Politische Hauptorgane

Hauptartikel: Politische Grundlagen der Europäischen Union

Die Europäische Union folgt in ihrem Aufbau dem Prinzip der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und hinsichtlich der Gesetzgebung den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Zu beachten ist hier jedoch, dass die im Weiteren genannten Organe Institutionen der Europäischen Gemeinschaften sind. Die Europäische Union als Dachorganisation der Europäischen Gemeinschaften, die GASP und die PJZS haben keine eigenen Organe. Die EU bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaft (Art.5 EUV), da sie selbst - im Gegensatz zur EG - keine juristische Person ist.

Vorlage:Europäische Union Organe

Vorlage:Navigationsleiste Hauptorgane der Europäischen Union

Exekutive

Europäische Kommission

Hauptartikel: Europäische Kommission

Das Berlaymont-Gebäude

Die Europäische Kommission ist im politischen System der Europäischen Union die Exekutive und als solche für das Vorschlagen von Gesetzen und die Überwachung von deren Einhaltung zuständig. Die Kommission ist ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges und supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommissare dienen alleine der Union als Ganzes, nicht ihren jeweiligen Herkunftsstaaten. Als Organ ist die Kommission bislang in Art. 211ff. EGV, Art. 124ff. EURATOM als Gemeinschaftsorgan verankert. In der zukünftigen Europäischen Verfassung hat sie ihre Rechtsgrundlage in den Art. 25, III-250 des Verfassungsvertragentwurfs. Sie hat das Initiativrecht und schlägt demnach Rechtsakte vor, die sie dem Parlament und dem Rat unterbreitet. Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen), die Umsetzung des Haushalts und der Programme. Als „Hüterin der Verträge“ sorgt sie gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Gemeinschaft auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus. Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 25 Kommissaren, von denen einer als Kommissionspräsident die Kommission leitet. Bis 2009 ist dies in der EU-Kommission Barroso der Portugiese José Manuel Durão Barroso

Die Europäische Kommission entspricht in Deutschland am ehesten der Bundesregierung.

Legislative

Rat der Europäischen Union

Hauptartikel: Rat der Europäischen Union

Datei:Conseil union.jpg
Der Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines von zwei beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften. Er ist also Teil der Legislative, die in ihrer Zusammensetzung einem Zweikammersystem entspricht. Er repräsentiert innerhalb der Legislative die Mitgliedstaaten und setzt sich je nach Politikfeld aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen zusammen. Der Ministerrat beschließt zusammen mit dem Europäischen Parlament Gesetze. Je nach Politikfeld ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit im Ministerrat notwendig. Der Ministerrat ist also innerhalb der Zweikammer-Legislative der Europäischen Gemeinschaften das Oberhaus. Da der Ministerrat internationale Verträge abschließt, ist er auch Teil der Exekutive. Der Vorsitzende ist der Präsident des Rats der Europäischen Union.

Der Rat der Europäischen Union entspricht in Deutschland am ehesten dem Bundesrat.

Vorsitz im Rat der Europäischen Union

Die Reihenfolge für den Vorsitz im Rat der Europäischen Union bezüglich des Staates entspricht der Reihenfolge für den Vorsitz im Europäischen Rat.

Europäisches Parlament

Hauptartikel: Europäisches Parlament

Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg

Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der Legislative der Europäischen Gemeinschaften. Es wird alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert damit innerhalb der Legislative die Bevölkerung. Das Europäische Parlament hat zurzeit 732 Mitglieder. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl. Kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch diesen Ländern eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. Das Europäische Parlament hat zwei Dienstsitze (sprich Plenarsäle), einer in Brüssel und ein zweiter in Straßburg. In der Zweikammer-Legislative der Europäischen Gemeinschaften entspricht das Europäische Parlament damit dem Unterhaus. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Parlamentes.

Das Europäische Parlament entspricht in Deutschland am ehesten dem Bundestag.

Judikative

Europäischer Gerichtshof

Datei:Europäischer Gerichtshof.jpg
Der Europäische Gerichtshof

Hauptartikel: Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (auch: EuGH) ist das oberste Gericht und damit die Judikative, also das rechtsprechende Organ, der Europäischen Gemeinschaften. Neben dem eigentlichen Europäischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der Gerichtshof zusätzlich von 8 Generalanwälten unterstützt wird. Diese werden von den nationalen Regierungen für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes.

Der Europäische Gerichtshof entspricht in Deutschland am ehesten dem Bundesgerichtshof.

Sonstige Hauptorgane

Europäischer Rechnungshof

Hauptartikel: Europäischer Rechnungshof

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Logo des Europäischen Rechungshofes

Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 25 Mitglieder, eins aus jedem EU-Mitgliedstaat, die vom Rat der Europäischen Union für sechs Jahre ernannt werden. Er wurde 1975 geschaffen und hat als Aufgabe die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Union und die Kontrolle der Haushaltsführung sowie deren Rechtsmäßigkeit. Die Mitarbeiter des EuRH (derzeit rund 760) bilden Prüfungsgruppen für spezifische Prüfvorhaben. Sie können jederzeit Prüfbesuche bei anderen EU-Organen, in den Mitgliedsstaaten sowie in Ländern durchführen, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann er jedoch nicht unternehmen - Verstöße werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können. Die Arbeit des Rechnungshofs erreichte 1998 und 1999 eine breite Öffentlichkeit, als er der Kommission die Zuverlässigkeitserklärung versagte. Der Rücktritt der Santer-Kommission erfolgte dabei aufgrund der zu Tage getretenen Unregelmäßigkeiten, nicht aber als Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes. Seit der Rechnungshof Zuverlässigkeitserklärungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ.

Der Europäische Rechnungshof entspricht in Deutschland am ehesten dem Bundesrechnungshof.

Europäischer Rat

Hauptartikel: Europäischer Rat

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Zusammensetzung

Der Europäische Rat in Brüssel ist das oberste Gremium der EU, bislang jedoch kein Organ. Er setzt sich gegenwärtig aus den Staats-, und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat hat innerhalb des politischen Systems der EU die Richtlinienkompetenz, das heißt, er legt Leitlinien und Ziele der EU-Politik fest. Jedoch ist der Rat nicht direkt an Gesetzgebungsverfahren der EU beteiligt. Der Vorsitz im Europäischen Rat rotiert momentan halbjährlich zwischen den EU-Mitgliedsländern.

Der Europäische Rat entspricht in Deutschland keinem Verfassungsorgan.

Vorsitz im Europäischen Rat

Die EU-Ratspräsidentschaft, als turnusgemäß wechselnde Vorsitz im Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, übernimmt alle sechs Monate eines der 25 EU-Länder. Das Land, das aktuell den Ratsvorsitz innehat, ist in der folgenden Tabelle fett geschrieben.

Die Reihenfolge für den Vorsitz im Europäischen Rat bezüglich des Staates entspricht der Reihenfolge für den Vorsitz im Rat der Europäischen Union.

Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr)
2006 Österreich, Finnland 2007 Deutschland, Portugal 2008 Slowenien, Frankreich
2009 Tschechien, Schweden 2010 Spanien, Belgien 2011 Ungarn, Polen
2012 Dänemark, Zypern 2013 Irland, Litauen 2014 Griechenland, Italien
2015 Lettland, Luxemburg 2016 Niederlande, Slowakei 2017 Malta, Großbritannien
2018 Estland, Bulgarien 2019 Österreich, Rumänien 2020 Finnland, ?

Europäische Zentralbank

Die EZB-Zentrale in Frankfurt

Hauptartikel: Europäische Zentralbank

Die Geldpolitik in den Euro-Ländern wird seit dem 1. Januar 1999 von der Europäischen Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) bestimmt. Die Bank ist von der nationalen Politik unabhängig. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Wahrung der Preisstabilität. Im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB/Zentralbankrat) legt sie die Leitzinsen fest.

Die grundlegenden Aufgaben der EZB finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

Die Europäische Zentralbank entspricht in Deutschland am ehesten der Deutschen Bundesbank.

Politikfelder

Wirtschaftspolitik

Bruttoinlandsprodukt pro Kopf

Die Mitgliedstaaten der EU erwirtschaften zusammen ein Viertel des weltweiten Bruttosozialprodukts. Damit ist die Europäische Union der größte vergleichbare Wirtschaftsblock der Erde. Innerhalb der EU gibt es mehrere Regionen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nur weit entfernt von den stärksten Regionen Europas, sondern auch weit unter dem EU-Durchschnitt liegen. Dies sind meist Folgen von benachteiligenden wirtschaftsgeographischen Standortfaktoren (sowohl harte als auch weiche); ein Beispiel dafür ist der Mezzogiorno in Italien. Abgesehen davon spielt auch die Erweiterung der EU eine wichtige Rolle, durch die seit über 20 Jahren eher wirtschaftlich schwächere Lander aufgenommen wurden. Diesen Regionen wird dann eine spezielle Förderung zugewiesen, sodass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der EU-Staaten ausgeglichen wird und regionale Disparitäten entfallen. Diese Förderungen werden meist auf die jeweiligen Wirtschaftssektoren aufgeteilt, um eine gezieltere Hilfe leisten zu können. Davon abgesehen existieren mehrere Programme zur Verbesserung der Infrastruktur.

Primärer Sektor

Hauptartikel: Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik

Prozentuale Darstellung des Anteils der EU-Länder am EU-Farm-Land (englisch)

Der Primäre Sektor, die gemeinsame Agrarpolitik, wurde 1960 durch die Europäische Kommission vorgeschlagen. 1957 folgte der Vertrag von Rom, durch dessen Unterzeichnend der Binnenmarkt gegründet wurde. Jedoch unterschieden sich die Mitgliedsstaaten stark voneinander, wodurch dieses Eingreifen die Handelsfreiheit der Waren beschränkte. Um 1962 wurden drei Hauptgrundsätze eingeführt, die die Gemeinsame Agrarpolitik leiten sollten; es waren Markteinheit, Gemeinschaftsvorliebe und Finanzsolidarität. Seit dieser Einführung, war die Gemeinsame Agrarpolitik eines der Hauptelemente im europäischen Institutionssystem.

Wirtschaftspolitisch setzt die EU vor allem in der Landwirtschaft und in der Förderung strukturschwacher Regionen Prioritäten: 42,5 % des Haushalts gehen in Subventionen der europäischen Landwirtschaft, 36 % in Strukturfonds zum Aufbau wirtschaftsschwacher, oft ländlicher Regionen (Stand 2003). Während die Strukturpolitik beispielsweise in Portugal und Spanien Erfolge zu verzeichnen hat, wird die Landwirtschaftspolitik als rückwärtsgewandt, teuer und entwicklungspolitisch gefährlich kritisiert.

Aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips von Mnisterratsentscheidungen und der starken Agrar-Lobbyismus haben Reformversuche in der Vergangenheit nur zu geringen Verbesserungen in diesem Bereich geführt.

Der Anteil der Landwirtschaft am EU-Haushalt ist überproportional, dieser Wirtschaftsbereich unterliegt vollständig der EU-Kontrolle. Der Verwaltungskostenanteil ist dabei alles andere als unerheblich. Die globalen Konkurrenten sind zudem weniger tropische Entwicklungsländer als vor allem die USA und Kanada. Von allen EU-Staaten verwendet Deutschland den geringsten Teil von EU-Mitteln für die Landwirtschaft – mit dem vermutlich höchsten Verwaltungskostenanteil.

Sekundärer Sektor

Typischer Hinweis auf EFRE-Unterstützung einer Baumaßnahme

Die Europäische Union fördert geziehlt Industriegebiete, die von regionalen Strukturwandel bezüglich des industriellen Strukturwandels betroffen sind. Ein Beispiel dafür ist das Ruhrgebiet.

Tertiärer Sektor

Der neue Airbus A380, dessen Fertigung durch EU-Subventionen unterstützt wurde

Viele Dienstleistungen sind erst durch EU-Subventionen möglich. Sowohl binneneuropäischer als auch interkontinentaler Tourismus wird gefördert.

Quartärer Sektor

Die Europäische Union fördert neue Technologien. So wurden zahlreiche Koordinierungsgremien gegründet, um einheitliche Standards zu entwickeln, damit der europäische Binnenmarkt nicht durch unterschiedliche technische Standards ausgebremst wird. Beispielsweise hat das Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mittlerweile weltweit verwendete Standards im Telekommunikationsbereich geschaffen. Beispiele dafür sind Euro-ISDN, GSM und DECT.

Infrastruktur

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2005

Die europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind die wichtigsten Strukturfonds, sie sorgen für den wirtschaftlichen Aufholprozess der ärmeren Regionen. Das erste Ziel und damit auch das wichtigste Ziel des EFRE ist, Regionen zu fördern deren Bruttoinlandsprodukt weniger als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt (z.B. Ostdeutschland). Dafür werden 80 % der Mittel verwendet und in Infrastrukturprojekte, Mittelstandsförderungen und Projekte im Gesundheitswesen und der Forschung gesteckt. Diese Regionen heißen dann Ziel-1-Regionen. Vom EFRE profitieren aber auch die so genannten Ziel-2-Regionen, sie erhalten 13 % der Mittel und unterstützten Regionen die von wirtschaftlicher Umstellung betroffen sind (z. B. aufgrund von Verarmung ländlicher Gebiete oder industriellem Rückgang). Mit den restlichen 7 % des Budgets werden schließlich die Gemeinschaftsinitiativen wie z.B. URBAN und INTERREG finanziert. URBAN dient zur Förderung von Städten mit über 20.000 Einwohnern, die Probleme mit hoher Arbeitslosigkeit, Kriminalität oder Umweltverschmutzung haben und INTERREG fördert die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Für die regionale Entwicklung in den Mitgliedstaaten will die EU in den Jahren 2007 bis 2013 rund 360 Mrd. Euro an Subventionen ausgeben. Ostdeutschland, dessen Förderungssumme bis Ende 2006 über 21 Mrd. Euro belaufen wird, wird wahrscheinlich nicht mehr zu den förderungswürdigen Ziel-1-Regionen gehören. Grund dafür ist die EU-Erweiterung 2004 und der damit verbundene schwächere Bruttoinlandsprodukt-Durchschnittswert der EU.

Die EU verfolgt eine eigene Weltraum-Politik, deren Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit der ESA erfolgt. Für die Raumfahrt-Politik der EU und die Koordination mit der ESA und weiteren Partnern ist der zu diesem Zweck gebildete Europäische Weltraumrat zuständig.

Wettbewerb

Um Wirtschaftskartelle und -monopole in der EU zu verhindern und einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, wurden mit dem EU-Wettbewerbskommissar die Kartellbehörden der einzelnen Staaten ergänzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch für die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zuständig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstützen. Subventionen sind nur für wirtschaftliche schwache Regionen zulässig (z.B. Ostdeutschland).

Letztlich hat diese Wettbewerbspolitik dazu geführt, dass viele Monopole, zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, bei der Gas-, Wasser- und Stromversorgung und im Eisenbahnbereich, liberalisiert werden mussten und dadurch der Wettbewerb im Binnenmarkt sichergestellt wurde. Dies wurde in Teilen der Öffentlichkeit kritisch gesehen, da dies auch zum Abbau von Arbeitsplätzen bei öffentlichen und privaten Unternehmen führt.

Zollunion und Binnenmarkt

Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, d. h. der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf weder durch Zölle noch durch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behindert werden. Dies nennt man Warenverkehrsfreiheit. Dieser Zustand konnte allerdings erst durch Urteile wie die Cassis-de-Dijon-Entscheidung durchgesetzt werden.

Für den Handel mit anderen Staaten gilt ein gemeinsamer von der EU bestimmter Zolltarif, durch den sich ein Großteil der Wirtschaftspolitik der EU realisiert. Aus diesem Grund ist die Europäische Gemeinschaft auch Mitglied in der Welthandelsorganisation und wenngleich alle EU-Staaten auch eigenständige WTO-Mitglieder sind, ist es die EG, die für sie spricht.

Mitgliedsländer des Schengener Abkommens

Über die Zollunion hinaus geht der seit 1993 bestehende Europäische Binnenmarkt, der zusätzlich ein einheitliches Steuergebiet schafft und einen freien Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sicherstellt. Die wichtigste Auswirkung des Binnenmarktes ist, dass es in Europa größtenteils keine nationalen Märkte mehr gibt, sondern nur noch einen europäischen Markt. Die Vorteile für den Verbraucher bestehen darin, dass es so eine größere Auswahl an Produkten gibt und dass der größere Konkurrenzdruck die Firmen zwingt, ihre Produkte oder Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen und/oder besserer Qualität anzubieten.

Seit dem Vertrag von Amsterdam gilt das Schengener Durchführungsübereinkommen, bei dem europäische Staaten vereinbaren, dass auf Kontrollen des Personenverkehrs an ihren gemeinsamen Grenzen verzichtet wird. Diese Vereinbarung wurde zugunsten einer verbesserten Kontrolle der EU-Außengrenzen getroffen. Die Inselstaaten Vereinigtes Königreich und Irland setzten eine Ausnahmeregelung durch und führen weiterhin Kontrollen an ihren Grenzen durch. Ebenso gelten bis zum Wegfall der Grenzkontrollen (ca. 2007) für die 10 neuen EU-Staaten Ausnahmeregelungen.

Wirtschafts- und Währungsunion

Europäische Währungsunion

Hauptartikel: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion begann am 1. Juli 1990 mit der Durchsetzung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Mitglied waren alle damaligen Mitglieder der Europäischen Union. Sie verpflichteten sich damit zu einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs und einer engeren Kooperation in der Wirtschafts-, Finanz- und Geldpolitik. Am 1. Januar 1999 wurde die Gemeinschaftswährung Euro in den teilnehmenden Staaten eingeführt. Seit dem 1. Januar 2002 ersetzt er die regionalen Währungen in den zwölf teilnehmenden EU-Staaten. Schweden, das Vereinigte Königreich und Dänemark sowie die am 1. Mai 2004 neu hinzugekommenen EU-Staaten nehmen zunächst nicht an der Europäischen Währungsunion teil. Die Einheitswährung wird von den teilnehmenden Staaten als wichtiger Schritt der weiteren europäischen Integration und Einheit betrachtet.

Außen- und Sicherheitspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Entwicklungspolitik

Die AKP-Staaten

Auch in der Entwicklungspolitik betätigt sich die Europäische Union. Die europäischen Staaten tragen damit die Verantwortung für die unter ihrer (vor allem England und Frankreich) Herrschaft während der Kolonisation entstandenen Schäden. Dies bezieht sich vor allem auf Afrika und Teile von Südamerika. International wird die EU insbesondere von Entwicklungsländern und nichtstaatlichen Organisationen für ihre Subventionspolitik angegriffen, die die Entwicklungsländer darin behindert sich wirtschaftlich zu verbessern. Daher hat die EU mit dem Lomé-Abkommen und dem im Jahr 2000 nachfolgendem Cotonou-Abkommen einen bevorzugten Marktzugang für einige Produkte der AKP-Staaten gewährt, um diesen die Möglichkeit des Produktabsatzes in auf dem EU-Markt zu geben.

Auch das MEDA-Programm zeigt Ansätze von Entwicklungshilfe.

Verteidigungspolitik

Hauptartikel: Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Das EUFOR-Logo

Ein Ziel dieser Politik ist die eigene Verteidigung und die Vergrößerung der militärischen Stärke. Der Verfassungsentwurf bezeichnet die Union als dafür zuständig, „eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen“ [3].

Ferner verpflichten sich die Mitgliedstaaten in der Verfassung „ihre militärischen Fähigkeiten zu verbessern“. Eine Europäische Verteidigungsagentur soll eingerichtet werden mit der Aufgabe, „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen.

Die Union besitzt kein eigenes Militär sondern greift auf die Truppen der Mitgliedstaaten zurück. So genannte Friedenseinsätze sollen unter Schirmherrschaft der EU stattfinden. Diese Friedenseinsätze sind umstritten, wie der Kosovo-Krieg, der 1999 noch unter NATO-Befehl und mit Hilfe der Bundeswehr geführt wurde.

Internationale Beziehungen

Durch die Europäische Nachbarschaftspolitik hat die EU hat ein dichtes Netz von Verträgen mit seinen Nachbarn geschlossen. Die Beziehungen zwischen Staaten werden auch nach außen als Ausgleich von Interessen betrachtet. Beispiel für diese Politik sind vor allem die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU.

Kulturpolitik

Die Zeche Zollverein in Essen, der Kulturhauptstadt Europas 2010

Im Vertrag über die Europäische Union hat die EU Kompetenzen im kulturellen Gebiet erhalten (zunächst Artikel 128 EG-Vertrag, heute Artikel 151). Mit der gemeinsamen Kulturpolitik will die EU „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ (Art. 151 EGV) leisten. Die Schaffung eines „europäischen Kulturraums“ ist damit offizielles Ziel der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU. [4] So hat es auch das Europäische Parlament am 5. September 2001 in einer Entschließung über die kulturelle Zusammenarbeit in Europa beschlossen. [5] Eine genaue Definition des Begriffs „europäischer Kulturraum“ fehlt jedoch in offiziellen europäischen Dokumenten.

Zur Umsetzung dieser Ziele finanzierte der Ministerrat zusammen mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen in den Jahren 1996 bis 1999 die Programme KALEIDOSKOP (Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten), ARIANE (Förderung des Bereichs Buch, Lesen und Übersetzung) und RAPHAEL (Förderung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung). In den Jahren 2000 bis 2004 wurden durch das Nachfolgeprogramm Kultur 2000 insgesamt 167 Millionen € für Projekte ausgegeben, die eine europäische Dimension aufwiesen und so „einen gemeinsamen Kulturraum schaffen“ [6]. Kultur 2000 wurde 2004 um zwei Jahre verlängert, um ein neues Kulturförderprogramm für die Jahre 2007 bis 2013 auszuarbeiten. Der Großteil der EU-Fördermittel für Kultur von etwa 80 % kommen allerdings aus den EU-Strukturfonds (etwa 3 % aller Strukturfondsmittel), wodurch diese Finanzmittel nicht ausschlißlich nach kulturellen Gesichtspunkten vergeben werden. Darüberhinaus existieren weitere Programme, wie beispielsweise seit 1982 zur Förderung von Regional- oder Minderheitenkulturen das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (EBLUL) und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator.

Gesondert ist die Aktion Kulturhauptstadt Europas zu sehen. Hierbei handelt es sich um ein Programm, dass einer Stadt den Titel Europäische Kulturhauptstadt verleiht. Dieser wird jährlich von mindestens einer europäischen Stadt geführt. Vorübergehend wird der Titel auch zwei Städten zugebilligt. In dem entsprechenden Jahr finden in den „Kulturhauptstädten“ zahlreiche kulturelle Veranstaltungen statt. Die Städte erhoffen sich vom Tragen dieses Titels für ein Jahr eine erhöhte Aufmerksamkeit und zahlreiche Besucher.

Energie- und Umweltpolitik

Auch in der Energie- und Umweltpolitik beteiligt sich die Europäische Union. Ein wichtiges Beispiel ist dafür der Emissionsrechtehandel. Auch die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (Feinstaub), die mit der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 11. September 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde, zeigt die Bemühungen der EU im Bereich der Umwelt.

Umsetzung

Um diese Politik durchzusetzen, stehen der Europäischen Union mehrere Mittel zu Verfügung.

Leihprinzip

Hauptartikel: Rechtsetzung der EG

Die EU muss daher zur Rechtsetzung die Europäischen Gemeinschaften, die juristische Person sind, benutzen, „leiht“ sich also deren Rechtsmacht. Die nicht zwingenden Entscheidungen der EU werden daher immer „im Namen der EG“ gefasst und erhalten dadurch eine bindende Macht. So stehen der EU (durch die EG) drei Instrumente zur Verfügung:

Subsidiaritätsprinzip

Mit dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union von 1992 wurden der europäischen Kommission und dem Ministerrat im neu gefassten Art. 5 EGV drei Verhaltensregeln bezüglich der Subsidiarität vorgegeben, die bei ihrer Tätigkeit zu beachten sind:

  • Stärkung der demokratischen Kontrolle in der EU
  • Transparenz bei der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
  • Achtung des Subsidiaritätsprinzips.

Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im auf europapolitischer Ebene bedeutet im Kern, dass der Europäischen Gemeinschaft nur dann eine politische Entscheidungskompetenz zufällt, wenn das Ziel der von ihr beabsichtigten Maßnahme nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten besser erreicht werden kann. Die europäischen Institutionen und Organe sollen nach dieser Regel nur Aufgaben wahrnehmen, die sie wegen ihres Umfanges oder ihrerer Wirkung besser ausführen können als nationale Entscheidungsträger und ihrer untergeordneten Gebietskörperschaften Regionen bzw. Länder und Kommunen.

Die politikwissenschaftliche Begründung dieses Prinzips liegt in der Absicht, durch das Verweisen von Handlungsbefugnissen von der supranationalen auf die möglichst unterste Entscheidungsebene die Last des dadurch entstehenden Verwaltungsaufwandes gering zu halten. Darüber hinaus verfügen meist der Europäische Rat oder die Kommission als Entscheidungsträger auf europäischer Ebene nicht über die nötige fachliche Expertise, die sie einer Richtlinie oder Verordnung zu Grunde legen müssen.

Das Subsidiaritätsprinzip bietet eine Argumentationsgrundlage für die beiden bedeutenden europapolitische Denkschulen, sowohl die des Intergouvernementalismus, als auch die des Supranationalismus. Anhänger der ersten Denkrichtung verweisen auf das Subsidiaritätsprinzip, um ihrer Forderung nach stärker nationalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen Ausdruck zu verleihen. Zwischenstaatliche Kooperation darf dem Prinzip zufolge nur eine nachgeordnete Rolle spielen. Supranationalisten dagegen befürworten eine Einschränkung des nationalen Kompetenzsanspruches mit der Begründung, die nationalstaatlichen Akteure hätten schon in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor allem in den Bereichen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik an Handlungsspielraum eingebüßt. Politische Entscheidungsstrategien könnten demnach - in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips - auf supranationaler Ebene leichter verwirklicht werden.

Anwendung

Hauptartikel: Förderprogramme der EU

Oft werden die Finanzhilfen der EU nicht direkt von Brüssel ausbezahlt, sondern indirekt über nationale und regionale Behörden der Mitgliedstaaten.

Direkt bezahlt die Europäische Kommission Gelder an staatliche oder private Organisationen, wie etwa Universitäten, Unternehmen, Interessenverbände und nichtstaatliche Organisationen. Überwiegend werden EU-interne Projekte gefördert. Mit externen Förderungen werden auch Projekte in Ländern, die der EU beitreten wollen, gefördert. Auch humanitäre Hilfe für die dritte Welt wird geleistet. Externe Förderung werden zur Unterstützung der Nachbarschaftsbeziehungen vergeben und um die Stabilität zu sichern.

Fehlende Rechtspersönlichkeit

Die Umsetzung wird dadurch erschwert, dass die Europäische Union - anders als die Gemeinschaften der „Ersten Säule“ - keine juristische Person ist. Mangels Rechtsfähigkeit kann der Staatenverbund also nicht selbst handeln und insbesondere kein Recht erlassen.

Im Entwurf des Europäischen Verfassungsvertrages ist demgegenüber in Art. I-7 eine Rechtspersönlichkeit für die Europäische Union vorgesehen, welche die bisherigen Rechtspersönlichkeiten der Europäischen Gemeinschaften ersetzt. Die Überlegung, die Europäische Union zu einem Völkerrechtssubjekt zu machen, hat zahlreiche Hintergünde, die sich unter der Herstellung einer kohärenteren Außenwirkung der EU fassen lassen.

  • Abschluss von internationalen Verträgen - Bisher kann die Europäische Union nur in den Personen ihrer Mitgliedstaaten je einzeln internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen und selbst nach Art. 24 EUV nur eigene Übereinkünfte mit Drittstaaten schließen. Rechts- und Politikwissenschaftler kritisieren hier vor allem einen fehlenden Drang zur Verbindlichkeit gesamteuropäischer Außenhandelspolitik.
  • Völkerrechtliche Vertretung - die fehlende Rechtspersönlichkeit verhindert nach Auffassung vieler Politologen, Völkerrechtler und Politiker, dass die Europäische Union außenpolitisch als Akteur mit einheitlichen Stellungnahmen, Strategien und Kontaktpersonal auftritt. Als Beispiel für dieses Defizit wird in dem Zusammenhang regelmäßig das uneinheitliche Verhalten der Mitgliedstaaten im Irakkrieg 2003 genannt, als unter anderem Polen, Spanien, Italien und Großbritannien sich einer von den USA geführten Koalition für eine militärische Intervention im Zweistromland anschlossen. Die Einrichtung einer Rechtspersönlichkeit steht damit auch im Kontext einer Beschleunigung des Intergrationsprozesses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
  • Justizielle Anfechtbarkeit der Entscheidungen - Die Möglichkeit, die Europäische Union selbst neben ihren Organe für Verwaltungsakte vor dem Europäischen Gerichtshof oder anderen Instanzen anzuklagen, wird insbesondere vor dem Hintergrund der Stärkung von Bürgernähe, Rechtssicherheit und politischer Kontrolle diskutiert.
  • Mitgliedschaft in internationalen Organisationen - Die Europäische Union ist selbst nicht Mitglied in internationalen Organisationen. Es gibt jedoch verschieden realistische Szenarien, nach denen die Europäische Union Mitglied der Vereinten Nationen bzw. im UN-Sicherheitsrat werden soll.

Finanzhaushalt

Vorlage:EU Haushaltsbeiträge

Zur Finanzierung der Ausgaben verfügt die Europäischen Union über so genannte Eigenmittel, die man als Steuereinnahmen definieren könnte. Es sind vor allem Beiträge der Mitgliedstaaten, zu geringerem Teil aus eigenen Einnahmen wie den Import-Zöllen an den Außengrenzen.

Die Hauptbeiträge der Mitgliedstaaten werden nach zwei Gesichtspunkten bemessen. Zum einen wird ein Teil der Umsatzsteuern/Mehrwertsteuern an die EU abgeführt. Zum anderen werden die notwendigen Einnahmen proportional zum Bruttoinlandsprodukt der Staaten abgeführt. Letztere stellen den größten Anteil dar. In beiden Fällen werden unterschiedliche Bemessungsverfahren in den Staaten berücksichtigt. Eine Ausnahme stellt hier bis auf weiteres das Vereinigte Königreich dar, das seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet bekommt (Britenrabatt). Diese Ausnahme wurde von der damaligen britischen Premierministerin Margaret Thatcher ausgehandelt da es im Vereinigten Königreich weniger Bauern als in anderen EU-Ländern gibt und dadurch auch weniger Fördermittel erhält. Die EU darf keine Kredite aufnehmen.

Geschichtliche Entwicklung

Im Jahr 1988 wurde das System der Gemeinschaftsfinanzierung in der heutigen Form festgelegt. Insbesondere wurde eine neue Einnahme auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) eingeführt, die sich durch einen bestimmten Satzes auf die Summe der BNE aller Mitgliedstaaten bemisst. Außerdem wurde das Wachstum der abzuführenden Eigenmittel eingedämmt. Mit Beschluss vom 24. Juni 1988 wurde eine Gesamtobergrenze eingeführt, die 1992, 1,20 % des Gesamtbetrags des BNE der Gemeinschaft erreichte.

Am 31. Oktober 1994 erging ein neuer Beschluss über das System der Eigenmittel, so dass die Obergrenze bis 1999 schrittweise auf 1,27 % des BNE anstieg, gleichzeitig wurde der einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelsatz schrittweise von 1,4 % auf 1 % gesenkt. Mit Ablauf des Finanzrahmens 1993-1999 hat der Europäische Rat am 24. und 25. März 1999 sich auf eine neue Finanzielle Vorausschau 2000-2006 geeinigt. Es wurde ein Eigenmittelbeschluss gefasst, der seit der Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente am 1. Januar 2002 in Kraft trat.

Der Ausgleich für das Vereinigte Königreich wurde genauso beibehalten wie die auf 1,27 % des BNE festgesetzte Eigenmittelobergrenze. Aber es wurde eine Reihe von Änderungen bezüglich der Finanzierung des Haushalts und der Finanzierung des britischen Ausgleichs eingeführt. Im Bereich der Haushaltsfinanzierung war vorgesehen, ab dem 1. Januar 2001 den Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel, den die Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehalten dürfen, von 10 % auf 25 % anzuheben und den maximalen Abrufsatz für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel auf 0,75 % in den Jahren 2002 und 2003 und auf 0,50 % ab 2004 herabzusetzen. Die Finanzierung des britischen Ausgleichs durch die anderen Mitgliedstaaten wurde insofern geändert, als der Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres normalen Anteils reduziert wird.

Künftiger Finanzrahmen

Im Zuge der Festlegung der sogenannten Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wurde von der Europäischen Kommission ein neuer Korrekturmechanismus zur Ablösung des seit 1984 existierenden Britenrabattes für das Vereinigte Königreich gefordert. Dieser Rabatt bedeutet eine jährliche Beitragsminderung von 4,6 Milliarden Euro. Großbritannien begründete dies stets mit der enormen Landwirtschaftsförderung, von der es aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Struktur kaum profitieren könne.

Ein erster Vorschlag zur Neuregelung scheiterte beim EU-Gipfel im Juni 2005, da sich die Mitgliedstaaten nicht einigen konnten. Ein zweiter EU-Gipfel im Dezember 2005 brachte den Durchbruch: Der Haushalt wurde auf 862,4 Milliarden Euro festgelegt. Dies entspricht 1,045 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU. Die Briten erklärten sich bereit, während der sieben Jahre auf einen Anteil von 10,5 Milliarden Euro am Britenrabatt zu verzichten. Im Gegenzug willigten die Franzosen ein, in den Jahren 2008/2009 eine gründliche Überprüfung der Ein- und Ausgaben (einschließlich der Agrarpolitik) von der EU-Kommission vornehmen zu lassen. Deutschland verzichtet auf 100 Mio. Euro seiner Strukturfonds-Erhöhung von 400 Mio. EUR zugunsten Polens. Der Strukturfonds für Ostdeutschland und Bayern liegt somit bei 13,3 Mrd. EUR + 300 Mio. EUR = 13,6 Mrd. EUR. Die Angleichung der Nettozahlungen ist scheinbar nicht gelungen. Für viele Staaten erhöht sich der Nettorückfluss aus Brüssel, für Deutschland wird er möglicherweise von circa 7 Mrd. EUR pro Jahr auf 10 Mrd. EUR pro Jahr steigen. Dieser Kompromiss wurde vom Europäischen Parlament am 18. Januar 2006 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Für das Jahr 2007 ist eine Steigerung um ca. 4% gegenüber dem Jahr 2006 geplant. Danach umfasst die Zahlungsermächtigung ein Volumen von 116.4 Mrd EUR und die Verpflichtungsermächtigung von 126.8 Mrd. EUR [7].

Kritik

Bürokratie

Eurokratie ist ein pejoratives Schlagwort, das suggeriert, dass die Entscheidungen der EU von einer gesichtslosen und schwer durchschaubaren Bürokratie getroffen werden würden. Das Nebeneinander von vielen souvärenen Staaten und vor allem die letzte Erweiterungsrunde hätten beschwerende Auswirkungen auf die Union, so behaupten viele Kritiker der EU. Vor allem im Bereich der Entscheidungseffizienz erweise sich die Aufnahme der 10 jüngsten Beitrittsstaaten als bremsender Faktor. Die Europäische Kommission sei beispielsweise durch die Ost-Erweiterung derart aufgesplittert, dass eigentlich stark miteinander verbundene Themenbereiche getrennt wurden. Die Zerplitterung verlangsame die Gesetzgebung und trägt schließlich enorm zur Handlungsunfähigkeit der EU bei.

Demokratiedefizit

Einige Sozialwissenschaftler bemängeln ein Demokratiedefizit innerhalb der EU.[8] Eine ungenügende demokratische Legitimation verbindlicher Entscheidungen sei festzustellen. So wird der Rat der Europäischen Union als wichtigstes Entscheidungsorgan ausschließlich von den nationalen Regierungen kontrolliert, ohne dass nationale Parlamente oder das Europäische Parlament eine Kontrollmöglichkeit hätten. Dies führe dazu, dass die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive - ein Grundprinzip jeder funktionierenden Demokratie - im Rat aufgehoben wird. Die Regierungen (also die Exekutive) üben im Rat eine legislative Funktion mit oftmals unzureichender parlamentarischer Kontrolle aus. Der Kritik werden effizientere Entscheidungsverfahren entgegengehalten.

Würde sich die EU bei uns um Beitritt bewerben, müssten wir sagen: demokratisch ungenügend

Günter Verheugen

Zudem besäße das EU-Parlament zu wenig legislative Kompetenzen, was durch den (nicht ratifizierten) EU-Verfassungsvertrag geändert werden sollte.

Finanzierung

Es wird oft kritisiert, dass die Finanzierung der EU ungleichmäßig und unproportional zur Leistungsfähigkeit auf den Schultern der Mitglieder liegt. Auch die Verteilung der Gelder wird als umstritten betrachtet. Da der Haushaltsplan der EU vom Rat der Europäischen Union erstellt wird, werden in diesem Bereich oft nationale Interessen vor gesamt-europäische gestellt, sodass es schwerer ist, zu einer Einigung zu kommen, und oftmals überholte Modelle (siehe Britenrabatt) weiterhin Bestand haben. Diese Problematik wird am Beispiel der EU-Haushalts-Verhandlungen vor dem 17. Dezember 2005 deutlich. Erst zu diesem Zeitpunkt gelang es unter dem Druck von enormen Schäden zu einer sog. Finanziellen Vorausschau 2007-2013 übereinzukommen.

Verwaltungskosten

Die zahlreichen Organe der EU und die Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtsakte haben einen großen Personalbedarf. Insbesondere durch die absolute Gleichberechtigung aller 20 (bzw. 21, mit Irisch) Amtssprachen entstehen zusätzliche Kosten durch die Übersetzung sämtlicher Dokumente und die Verdolmetschung der Sitzungen der EU-Organe. Im Vergleich zu mancher Großstadt jedoch nimmt sich etwa der Apparat der Kommission mit ca. 24.000 Mitarbeitern geringer aus.

Bedeutungsverlust regionaler Eigenheiten

Während durch die Gründung des Europäischen Binnenmarktes einerseits mehr Wettbewerb erreicht werden konnte, gingen die dafür notwendigen Vereinheitlichungen und Marktöffnungen oft zu Lasten regionaler Eigenheiten. So entschied beispielsweise der Europäische Gerichtshof, dass das für Deutschland traditionell wichtige Reinheitsgebot für deutsches Bier nicht auf importiertes Bier angewandt werden darf. Andererseits bewahrt die EU ganz explizit regionale Besonderheiten durch den Schutz geografischer Herkunftsangaben. So dürfen nur in Nürnberg produzierte Bratwürste „Original Nürnberger Rostbratwurst“ heißen.

Korruption

Hauptartikel: Korruption in der EU

Da immer mehr Kompetenzen der einzelnen Mitgliedstaaten an die EU abgetreten werden, stellt sich zunehmend das Problem der Korruption sowie eine Diskussion über Möglichkeiten der Bekämpfung. Um Korruption und Schattenwirtschaft zu verhindern und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen, überwacht das Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) u.a. die Vergabe von EU-Aufträgen.

Verlust nationaler Hoheitlichkeit

Durch die schrittweise Übergabe von Kompetenzen an die Union durch die Mitgliedstaaten, so wird kritisiert, verlören letztere erheblich an politischem Spielraum und auch staatlicher Souveränität. Diese Verlagerung von Kompetenzen bedeutet eine Einschränkung der nationalstaatlichen Demokratie und darüberhinaus aufgrund des institutionellen Demokratiedefizits der Union insgesamt eine Verschlechterung der Mitsprachmöglichkeit durch die Bürger der Mitgliedsstaaten.

Als Österreich 2000 eine Mitte-Rechts-Regierung aus der ÖVP und FPÖ bildete, wurden seitens der damals 14 anderen Mitgliedsstaaten der EU diplomatische Sanktionen durchgesetzt.[9]. Die Aufforderung der anderen Mitgliedsstaaten, bilaterale Kontakte mit österreichischen Politikern zu meiden und österreichische Bewerber bei der Ausschreibung internationaler Stellen nicht zu berücksichtigen[10], wurde in etwa ein halbes Jahr später nach einem Bericht über die Menschenrechtssituation und die Auswirkungen der Sanktionen durch drei Gutachter der EU (bekannt als "Die drei Weisen") zurückgezogen.[11] Rechtlich legitimiert wären Sanktionen nur bei einer schwerwiegenden Verletzung demokratischer Grundprinzipien, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.[12]

Handlungsfähigkeit

Da die Beschlüsse des Rats der Europäischen Union oftmals einstimmig gefasst werden müssen und jeder Mitgliedstaat einen Kommissar für die Kommission stellt, kommt mit zunehmender Mitgliederzahl zunehmend eine Handlungsunfähigkeit der EU zustande. Eine angenommene und ratifizierte EU-Verfassung würde dem ein Ende bereiten. Dabei ist sie selbst Beispiel für die Misere, da beim Finden einer Formulierung für den Verfassungstext oftmals stark über eher unerhebliche Kleinigkeiten so lang diskutiert wurde, dass manchmal nur ein verwässterter Kompromiss zu Stande kommen konnte.

Bürgernähe

Die mangelnde Bürgernähe der EU resultiert aus der geschichtlichen Entwicklung der EU, die aus Industrie- und Wirtschaftsabkommen hervorkommt. Somit spielt die Wirtschaft immer noch eine bedeutende bis tragende Rolle, während beispielsweise das Verbraucherrecht bislang kaum harmonisiert wurde. So nützt den Bürgern die EU oft nur indirekt und hat bislang nur mäßigen Dirketeinfluss auf das Leben der Menschen. Die Schaffung des Amts des Europäischen Bürgerbeauftragten soll dem Verlust an Mitsprachemöglichkeiten der Bürger entgegenwirken. Dem Amt wird allerdings entgegengehalten, dass es nicht ausreichend sei, um am Bedeutungsverlust der nationalen Gesetzgebung bzw. des Gewichts der Meinung der EU-Bürger etwas zu ändern, weil es - so wird argumentiert - ebenfalls eine Institution der Europäischen Gemeinschaften ist.

Machtverhältnis der Nationalstaaten

Eine die Entwicklung potenziell hemmende Eigenschaft der EU ist die Aufteilung in (wirtschaftlich) sehr große und eher kleine Staaten. Die kleineren Staaten haben dadurch die Angst, dass sie innerhalb des EU-Systems zu wenig politisches Gewicht haben um ihr Belange wirkungsvoll vertreten zu können. Um dieser Sorge entgegenzutreten, wurde der Abstimmungsmodus der doppelten Mehrheit vorgeschlagen.

Schwerpunktsetzung

Oftmals wird auch kritisiert, dass die Politik der EU sich meistens bzw. zu stark auf den wirtschaftlichen Bereich bezieht und/oder wirtschaftliche Interessen höher stellt als beispielsweise kulturelle oder umweltpolitische. Dabei wird meist argumentiert, dass sie Europäische Einigung im Sinne der EGKS und der EWG nur mit wirtschaftlichen Elementen begonnen, sie sich zwar jetzt weiterentwickelt hat, aber die Basis der Entscheidungen immer noch aus wirtschaftlichen Interessen besteht.

Siehe auch

Quellen

  1. Europäische Kommission: The €uro: Our Currency
  2. Europ. und Öffentl. Wirtschaftsrecht I; 3. Auflage - Springer, Wien/NewYork
  3. http://europa.eu.int/constitution/de/ptoc4_de.htm#a17 VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA, Teil III, Art. I-12/4
  4. Europäische Kommission: Kulturelle Zusammenarbeit, auf: dies.: Europäisches Kulturportal (7. Juli 2006)
  5. Europäisches Parlament: Entschließung des Europäischen Parlaments zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (2000/2323(INI)), in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C72E vom 21. März 2002, S. 144. pdf
  6. Europäische Kommission: Kulturelle Vielfalt, in: dies.: Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union, Brüssel, Luxemburg: 2006, S. 120f. ISBN: 92-79-00589-8 [1]
  7. [http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=PRES/06/208&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en
  8. Scharpf, Fritz W. 1999. Governing in Europe: Effective and Democratic? New York, NY: Oxford University Press.
  9. http://www.guardian.co.uk/austria/article/0,,191386,00.html US joins campaign to isolate new leaders, in: The Guardian, 5. Februar 2000.
  10. Alle gegen Haider - EU will Österreich wegen Haider isolieren, in: Der Tagesspiegel, 1. Februar 2000.
  11. EU-Weise empfehlen Aufhebung der Sanktionen gegen Österreich, in: Rheinische Post, 8. September 2000 (8. Juli 2006)
  12. Gerd Langguth: EU-Boykott gegen Österreich?, Langfassung des Artikels aus dem Bonner Generalanzeiger vom 8. Februar 2000.

Literatur

Politikwissenschaft

  • Dinan, Desmond: Ever Closer Union (engl.), Lynne Rienner Pub, 2005, ISBN 1588262340 (sehr detailliertes Standardwerk)
  • Jachtenfuchs, Markus / Kohler-Koch, Beate: Europäische Integration, UTB 2003, ISBN 3825218538
  • Jäger, Thomas / Piepenschneider, Melanie (Hrsg.): Europa 2020. Szenarien politischer Entwicklung, Leske + Budrich Verlag 2002, ISBN 3810013560
  • Kohler-Koch, Beate / Woyke, Wichard (Hrsg.): Die Europäische Union, Bd. 5, Lexikon der Politik, C.H. Beck 1996, ISBN 340636909X

(Standardwerk; Inhaltsverzeichnis hier)

  • Landfried, Christine: Das politische Europa: Differenz als Potenzial der Europäischen Union, 2. Aufl., Nomos, 2005, ISBN 3832910409
  • Pfetsch, Frank R. / Beichelt, Timm: Die Europäische Union. Eine Einführung. Geschichte, Institutionen, Prozesse, UTB 2001, ISBN 3825219879
  • Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Die Europäische Union. Politisches System und Politikbereiche (Schriftenreihe der bpb, Bd. 442), Bonn 2004. (wichtiges Standardwerk)

Rechtswissenschaft

  • Keiler, Stephan / Grumböck, Christoph (Hrsg.): EuGH-Judikatur aktuell, Lindeverlag 2006, ISBN 3707306062
  • Thiele, Alexander: Grundriss Europarecht, 4. Aufl., Altenberge 2005, ISBN 3980693228
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