Wechsel (Wertpapier)
Für den gleichnamigen österreichischen Berg siehe Wechsel (Berg)
Für den gleichnamigen Begriff aus der Zimmerei siehe Wechsel (Zimmerei)
Ein Wechsel ist gleichzeitig ein Zahlungs-, Kredit- und Sicherungsmittel. Physisch besteht er aus einer Urkunde (meist, aber nicht notwendig ein ausgefüllter Vordruck), die gewisse durch das Wechselrecht vorgeschriebene Informationen enthält.
Zahlungsmittel
Der Aussteller (i. d. R. ist das der Gläubiger, hier auch Trattant genannt) weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, im Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, nennt man ihn Tratte. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, nennt man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.
Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden. In diesem Fall muss die Weitergabeerklärung (das Indossament) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten werden. Der Wechselnehmer (Remittent oder Indossatar) erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig oft erfolgen.
Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt, sondern an dessen Hausbank (die im Wechsel angegebene Zahlstelle) zur Einlösung übermittelt.
Kreditmittel
Ferner kann ein Wechsel bereits vor seiner Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; d. h.: Er wird vorzeitig gegen einen Zinsabschlag (Diskont) ausgezahlt. Wechsel guter Schuldner, die zudem gewisse Formvorschriften erfüllen, können von der Bank ihrerseits bei der Notenbank rediskontiert werden. Bei dem Zinssatz, mit dem die Banken derartige Wechsel bei der Bundesbank rediskontieren, handelt es sich um den Diskontsatz. Dies ist einer der wichtigsten Leitzinsen und Geldmarktindikatoren.
Sicherungsmittel
Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam, dass mit der Unterschrift des Schuldners der Aussteller, und in der Folge alle möglichen Indossaten des Wechsels, praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche Existieren eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt, hat der Wechselinhaber eine gute Chance dennoch zu seinem Geld zu kommen. So ist er z. B. bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen. Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kürzerer Zeit zu erreichen, weil ja, wie oben angeführt, eine Prüfung des Anspruchs entfällt. In dem Fall, dass ein Wechsel notleidend wird, sollte innerhalb von zwei Werktagen Protest (bei einem Notar) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte wohl mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.
Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht aus. In einem solchen Fall wird sie um eine Bürgschaft (Aval), die auf dem Wechsel vermerkt werden muss) oder um eine Bankgarantie ergänzt.
Weblinks
siehe auch: Scheck