Insolvenzrecht (Deutschland)
Insolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz), die dann vorliegt, wenn sie endgültig nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen bzw. wenn eine Überschuldung gegeben ist.
In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubigerforderungen durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
Verbraucherinsolvenz
Ein Insolvenzverfahren kann jeder überschuldete Verbraucher durchlaufen. Es setzt sich aus einer außergerichtlichen, einer gerichtlichen und der 'Wohlverhaltens'-Phase zusammen. Ein Verbraucher sollte sich dazu an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.
1. Die außergerichtliche Phase
Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muß, eine Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu erreichen. Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan mit einer laufzeit von sechs Jahren aufgestellt, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Wird dieser Plan von den Gläubigern abgelehnt, oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbreinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden.
2. Die gerichtliche Phase
Das Gericht soll erneut versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Wenn ein weiterer Plan nicht aussichtsreich erscheint, dann kann von der Aufstellung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans abgesehen werden. Wird der gerichtliche Plan abgelehnt, oder wird von einem weiteren Plan abgesehen, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann.
3. Die Wohlverhaltensphase
In der - in der Regel sechsjährige - Wohlverhaltensperiode muß der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt diese Beträge an die Gläubiger. Nach erfolgreichem Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden.
Weblinks
- http://dejure.org/gesetze/InsO - Insolvenzverordnung
- http://www.bag-schuldnerberatung.de - Bundesverband der Schuldnerberatungsstellen