Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Beamtengericht“) wurde aufgrund von Artikel 225a EGV durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. November 2004 errichtet. Die sieben Richter und der Kanzler des EU-Beamtengerichts sind inzwischen ernannt worden, und das Gericht kann seine Arbeit in Kürze aufnehmen.
Das EU-Beamtengericht übernimmt vom Europäischen Gericht erster Instanz die Zuständigkeiten für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten (dazu gehören auch Klagen von abgewiesen Bewerbern gegen Concours-Entscheidungen).
Gegen die Urteile des EU-Beamtengerichts ist ein revisionsartig ausgestaltetes Rechtsmittel zum Europäischen Gericht erster Instanz (das somit entgegen seinem Namen in zweiter Instanz entscheidet) möglich. Gegen das Urteil in zweiter Instanz kann nur ausnahmsweise der Erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Antrag auf Überprüfung stellen.