Benutzer:Artikelstube/Angemessene Wohnfläche
Mit der Einführung des Arbeitslosengeld II (ALG II) in Deutschland wurde die frühere Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen aufgegeben.
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die grundlegende Sozialleistung für erwerbsfähige Menschen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Auch ergänzend zum Erwerbseinkommen oder zum Arbeitslosengeld, spätestens jedoch nach Bezugsende des Arbeitslosengeldes (nach höchstebns 12 Monaten Arbeitslosigkeit und bei über 54-jährigen nach höchstens 18 Monaten Bezugsdauer) besteht bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf diese Leistung. Die Neuregelung beseitigte den zuvor häufig aufgetretenen "Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe", der dadurch zustande kam, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe häufig das Existenzminimum nicht garantieren konnten und so zusätzlich Sozialhilfe gezahlt wurde.
Jeder Hilfebedürftige soll Leistungen und Hilfestellungen erhalten, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Ziel ist es, Arbeitsuchende wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Existenzgründung zu ermöglichen. Dazu sind neben dem ALG II eine Reihe weiterer Maßnahmen als Kann-Leistungen (es besteht kein Anspruch auf die Gewährung) vorgesehen, z.B.
- Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, so genannte 1-Euro-Jobs, auch als Saisonarbeit (Erntehelfer u.ä.); Arbeitsgelegenheit als Entgeltvariante und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
- Beschäftigungspakt für Ältere
- Betreuung durch persönliche Ansprechpartner (PAP) und in besonders schweren Fällen (mehrere änderbare Hemmnisse) durch Fallmanager
- Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
- Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung
- Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme
- Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen
Das Arbeitslosengeld II soll:
- die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
- dazu beitragen, dass diese Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können
- erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Rechtsstand 1. Juli 2006
Der Bundestag hat am 17. Februar 2006 Änderungen des Arbeitslosengeldes II beschlossen. Die Änderungen sind im Bundesgesetzblatt vom 30. März 2006 bekannt gemacht.
Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Jugendliche erhalten ab 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) ALG II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie vom 1. April 2006 an zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurückverwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.
Außerdem beschloss der Bundestag, dass das ALG II vom 1. Juli 2006 an bundesweit einheitlich monatlich 345 € beträgt und dass der Rentenbeitrag ab dem 01.01.2007 von derzeit 78 € auf 40 € abgesenkt wird.
Fortentwicklungsgesetz
Zum 01. August 2006 wird voraussichtlich das SGB II-Optimierungsgesetz in Kraft treten. Dieses Gesetz sieht 56 erneute Verschärfungen für ALG-II-Empfänger zur Verminderung der Kosten vor. Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt. Einige Beispiele für Änderungen sind:
- Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2), dies war bislang nur bei Jugendlichen unter 25 möglich.
- Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), d.h. die Bedürftigen müssen ihr tatsächliches Getrenntleben beweisen.
- Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2).
- Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
- Verschärfte werktägliche Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung.
- Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
- Wenn innerhalb eines Jahres mindestens zweimal eine Pflichtverletzung vorliegt, soll diese Pflichtverletzung mit einer 60% Regelsatzkürzung sanktioniert werden (Ziff. B.4 Änderung 1). Bei der dritten Ablehnung eines Arbeitsangebotes ohne wichtigen Grund innerhalb eines Jahres kann die Leistung komplett inkl. Kosten der Unterkunft gestrichen werden.
- Gründerzuschuss monatlich 300€ für maximal 15 Monate statt Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG).
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen des ALG II enthält das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - SGB II sowie die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (siehe [1]).
Bewilligung und Kostenträger
Träger des ALG II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen). Sie sind verantwortlich für die Einrichtung, Durchführung und Erfolgskontrolle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Empfänger von ALG II.
Agentur für Arbeit
trägt |
Kommune
trägt |
Regelleistung Arbeitslosengeld II | Kosten der Unterkunft und Heizung |
Eingliederungsgeld | einmalige Leistungen |
Einstiegsgeld | flankierende Dienstleistungen |
Leistungsberechtigt
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- erwerbsfähig sind,
- dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen können,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen nicht, obwohl sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wenn sie
- länger als sechs Monate in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind oder
- Altersrente nach dem SGB VI beziehen oder
- nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem §§ 60 - 62 SGB III förderfähige Auszubildende
Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte "Aufstocker". Im September 2005 gab es bereits ca. 900.000 erwerbstätige ALG II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes ALG II bereits heute faktisch die Funktion eines gesetzlichen bundesweiten Mindestlohnes. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebenverdienst und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe.
Bei ernsten Problemen mit der Leistungsgewährung wurde ein Ombudsrat eingerichtet, der um eine einvernehmliche Lösung bemüht ist: Postanschrift: Ombudsrat - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Postfach 040140, 10061 Berlin, Telefon: 0800/440055-0 (Mo-Do 9-17 Uhr, Fr 9-15 Uhr).

Höhe der Regelleistung
Die Höhe des ALG II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL); Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehraufwand für Schwangere, Behinderte und für kostenaufwändige Ernährung wird durch prozentuale Zuschläge zur Regelleistung abgegolten.
Erwerbseinkommen wird nicht in voller Höhe auf den ermittelten Bedarf angerechnet, d.h. Nebenverdienst ist erlaubt und sogar gewünscht um die Hilfsbedürftigkeit zu verringern und Wege in Arbeit zu erleichtern. Grundsätzlich gilt ein anrechnungsfreier Grundfreibetrag von 100 € sowie darüber hinaus ein Freibetrag von
- 20% von 100,01 € bis 800 € Bruttoeinkommen und
- 10% von 800,01 € bis 1.200 bzw. 1.500 € Bruttoeinkommen
Einkommensanteile über 1.200 € werden in voller Höhe angerechnet. Leben Kinder mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500 €. Das heißt: Bei 400 € Zusatzverdienst bleiben 160 € anrechnungsfrei, bei 600 € Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da ALG2 auch aufstockend bei einer gering bezahlten Vollzeiterwerbstätigkeit (z.B. Frisörin, Floristin) bezogen werden kann. Ab einem Einkommen von 400,01 € wird der Grundfreibetrag durch tatsächliche Kosten ersetzt, wenn die geltend gemachten Einkommensbereinigungen (§ 11 Abs. 2 SGB II; z. B. Fahrtkosten, Werbungskostenpauschale [15,33 €], pauschale für angemessene private Versicherungen [30,00 €], Kfz-Haftpflichtversicherung, Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorge) den Freibetrag von 100 € übersteigen. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner, den die Bundesregierung auf den Informationsseiten anbietet.
Regelleistung für den Lebensunterhalt
Achtung: Vom 1. Juli 2006 an steigt das Arbeitslosengeld II in in den neuen Bundesländern auf 345 Euro und wird somit an die Höhe des Arbeitslosengelds II in den alten Bundesländern angeglichen.
Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL West Ost alleinstehende Person 100 345 € 331 € alleinerziehende Person 100 345 € 331 € Person mit minderjährigem Partner 100 345 € 331 € Person mit volljährigem Partner 90 311 € 298 € Kind unter 7 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 € 119 € Kind unter 14 Jahren 60 207 € 199 € Kind im 15. Lebensjahr 80 276 € 265 € Kind zw. 16. und 18. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80 276 € 265 € Kind volljährig, mit Eltern(teil) 90 311 € 298 € zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 € 119 € werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 59 € 56 € ab 4.Kind, minderjährig (Mehrbedarf je Kind) 12 41 € 40 € behinderte Person (Mehrbedarf) 35 121 € 116 € Danach ergeben sich für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einer volljährigen Person 345 € 331 € einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 7 Jahren 676 € 649 € einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 14 Jahren 593 € 569 € einer alleinerziehenden Person u. 2 minderj. Kind unter 14 Jahren 883 € 847 € Ehepaar, ohne Kind (beide Personen je 90 Prozent) 622 € 596 € Ehepaar, mit 1 Kind unter 14 Jahren 829 € 795 € Ehepaar, mit 2 Kindern unter 14 Jahren 1.036 € 994 €
Kosten der Unterkunft und Heizung
Neben der Regelleistung werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz hat dazu u.a. folgende Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:
Personen Gesamtwohnfläche 1 bis 50 m² 2 bis 60 m² (oder 2 Wohnräume) 3 bis 75 m² (oder 3 Wohnräume) 4 bis 90 m² (oder 4 Wohnräume) jede weitere Person zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr)
Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten.
Beabsichtigt der ALG II Empfänger während des Bezugs von ALG II einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des ALG II einzuholen.
Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu 4 Personen 130 qm bei einem Familienheim bzw. 120 qm bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.
Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten in Berlin:
Personen-Haushalt Bruttowarmmiete 1 360 € 2 444 € 3 542 € 4 619 € 5 705 € jede weitere Person + 50 €
Anrechnung von eigenem Vermögen
Hat der Empfänger von ALG II eigenes Vermögen, mindert dies die Leistungen der Agentur für Arbeit, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt: Vom Vermögen sind abzusetzen
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro ( neu ab dem 1.8.2006 150 Euro ) je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen,
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
- Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt,
- ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Anrechnung anderer Einnahmen
Das ALG II ist eine einkommensabhängige Leistung. Bezieht der Empfänger von ALG II anderes Einkommen, mindert sich der Betrag, der an ALG II zu gewähren ist. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzusetzen
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
- für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).
Konkretisiert wird die Einkommensbereinigung durch die Bestimmungen in der Arbeitslosgengeld II-Verordnung (Alg II-VO). Demnach werden für private Versicherungen (Ziff. 3) pauschal 30,00 € und für Werbungskosten (Ziff. 5) pauschal 15,33 € berechnet.
Erwerbseinkommen und sonstige Einkünfte (z. B. Unterhalt, Lohnersatzleistungen, andere Sozialleistungen) werden unterschiedlich bereinigt.
Zumutbarkeitsregelung
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
- die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
SGB II § 28 Sozialgeld
Sozialgeld erhalten nicht erwerbsfähige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Bis zum 14. Lebensjahr beträgt die Höhe des Sozialgeldes 60% und ab dem 15. Lebensjahr 80% des monatlichen Regelsatzes in Höhe von 345 euro.
Siehe auch
Agenda 2010, Grundeinkommen, Liste der Optionskommunen, Kinderzuschlag, Europäische Dienstleistungsrichtlinie
Weblinks
Rechtsnormen
- Text des Sozialgesetzbuch-II - Grundsicherung für Arbeitslose
- Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit beim Bundesministerium
- Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum SGB II
Sonstiges
- Umfangreiche, fachlich kompetente Infoseiten zu Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
- Informationen zum Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit
- Arbeitsmarktreform (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Arbeitslosengeld II online berechnen
- Arbeitslosengeld II - und Sozialhilfe Lexikon
- Durchführungshinweise der BA zum SGB II als *.pdf
- Ombudsrat für ALG2
- Menschenwürde und Existenzminimum, Prof. Dr. Volker Neumann (PDF-Datei; 95 KB)
- Das sozialgerichtliche Verfahren - Information der Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI)
- Arbeitslosenverband Deutschland
- Informationen, News & Hilfe zum ALG II (Hartz IV) + umfangreiche Linkliste (Initiativen / Ansprechstellen)
- Widerspruch und Klage - Informationen & Hilfe zum ALG II
- bundesweite Adressdatenbank von Tacheles e.V.
- Entscheidungsdatenbank von Tacheles e.V.
Literatur
LAMPERT, Heinz; ALTHAMMER, Jörg (2004): Lehrbuch der Sozialpolitik, 7. Auflage. Berlin, Heidelberg, New York.